VwGH 2010/03/0024

VwGH2010/03/002422.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerden des Dr. H A in M, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stafflerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 2. Februar 2010, Zl uvs- 2009/19/1856-4, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG)

Normen

AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
JagdG Tir 2004 §37 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdG Tir 2004 §37;
JagdG Tir 2004 §4 Abs1;
JagdG Tir 2004 §50;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §18 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
JagdG Tir 2004 §37 Abs1;
JagdG Tir 2004 §37 Abs2;
JagdG Tir 2004 §37;
JagdG Tir 2004 §4 Abs1;
JagdG Tir 2004 §50;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Der zur hg Zl 2010/03/0053 angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Entscheidung über Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24. Juni 2009 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Die zur hg Zl 2010/03/0024 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst (iF: BH) vom 24. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

"Der Beschuldigte … hat es als Jagdleiter und somit Verantwortlicher für die Erfüllung der behördlichen Abschussplanvorschreibungen und Trophäenvorlagen in der Landesjagd

P (Gemeinde S) unterlassen,

1. im Jagdjahr 2008/09 beim Stein- und Rehwild für eine entsprechende Abschussplanerfüllung Sorge zu tragen (ungenügende Erfüllung beim Rehwild im Ausmaß von 17 Stück und beim Steinwild im Ausmaß von 34 Stück);

2. bei der diesjährigen Pflichttrophäenschau für den Bezirk Imst am 25.04.2009, für die Vorlage der Trophäe eines Steinbockes der Klasse II (Abschusslisten Nr. 19 - Erleger G J) zu sorgen.

Der/Die Beschuldigte hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. § 70 Abs. 1 lit. l Tiroler Jagdgesetz 2004 (LGBl. Nr. 41 idgF) i.V.m. 3 Abs. 3 der 2. Durchführungsverordnung zum TJG 2004 (LGBl. Nr. 43 idgF) und § 37 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in zwei Fällen und

2. § 70 Abs. 2 lit k Tiroler Jagdgesetz 2004 (LGBl. Nr. 41 idgF) iV.m. § 38 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 begangen.

Gemäß § 21 Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1991 idgF) wird in Verbindung mit den dargelegten Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschuldigten eine 'Ermahnung' erteilt."

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er unter anderem geltend machte, es sei zu bezweifeln, dass seine Bestellung zum Jagdleiter im Sinne des TJG für die Landesjagd rechtskonform erfolgt sei, zumal es rechtlich keine "Landesjagd" gebe, sondern nur die Genossenschaftsjagd S sowie die in deren unmittelbaren Umgebung liegenden Eigenjagdgebiete Palpe, Talpe und Salpe, die vom Land Tirol mit jeweils eigenem Vertrag mitgepachtet worden seien. Eine Bestellung für jedes einzelne dieser Jagdgebiete sei nicht erfolgt. Wenn es keine "Landesjagd" gebe, könne es auch keinen Jagdleiter derselben geben, sondern nur einen Jagdleiter für konkrete festgestellte Jagdgebiete.

Die belangte Behörde, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (iF: UVS), entschied über die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit einem in dieser mündlich verkündeten Bescheid dahin, dass die Berufung in Ansehung des Spruchpunktes 1. des Bescheides der BH mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, dass nach der Wortfolge "und dem Beschuldigten" der Passus "unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens" eingefügt werde, und der Berufung in Ansehung des Spruchpunktes 2. des Bescheides der BH Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werde.

In der Begründung wird im Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ausgeführt, dass "hinsichtlich der Nichterfüllung des Abschlussplanes die Rechtsansicht des (Beschwerdeführers) nicht geteilt" werde, und "nähere Ausführungen" in der Begründung des Berufungserkenntnisses folgen würden.

Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin am 13. Februar 2010 die Ausfertigung einer Erledigung zugestellt, die als Gegenstand "Dr. H A, M; Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 - Berufung" - nennt, die Geschäftszahl "UVS-2009/19/1856-4" trägt und mit "2.2.2010" datiert ist. Sie lautet:

"Berufungserkenntnis

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. B G über die Berufung (des Beschwerdeführers) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 24.06.2009, Zahl JS-19-2009, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i.V.m. §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

I. Der Berufung wird in Ansehung des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Die Berufung wird in Ansehung des Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass nach der Wortfolge 'und dem Beschuldigten' der Passus 'unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens' eingefügt wird."

In der Begründung werden nach einer Darlegung des Spruchs des erstinstanzlichen Bescheides sowie einer wörtlichen Wiedergabe der Berufung und der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die maßgebenden Bestimmungen des TJG, der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz und des VStG dargestellt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird sodann zunächst die Rechtsauffassung des UVS dargelegt, dass mit der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Land Tirol geschlossenen Vereinbarung vom 21. März 2005 das Jagdausübungsrecht betreffend die unter dem Titel "Landesjagd" zusammengefassten Jagdgebiete übertragen worden sei und den Beschwerdeführer daher die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung treffe. Bei der Nichterfüllung des Abschussplanes handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, sodass der Täter glaubhaft zu machen habe, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, ansonsten ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei. Diese Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Der genehmigte Abschussplan sei ein "Pflichtabschussplan", der erfüllt werden müsse, zumal die Jagdausübung sowohl ein Recht als auch eine Pflicht darstelle. Der Beschwerdeführer selbst habe den Antrag auf den letztendlich behördlich genehmigten Abschussplan gestellt, sei daher offenkundig bei Antragstellung davon ausgegangen, dass er erfüllt werden könne. Ob er alles in seiner Macht stehende veranlasst habe, damit dieser Abschussplan durch die Berufsjäger erfüllt werde, sei im Beschwerdefall insofern nicht entscheidungsrelevant, als ihn jedenfalls "culpa in elegendo" träfe. Zudem habe er selbst angegeben, die Jagd in den gegenständlichen Jagdgebieten nicht ausgeübt zu haben; dies in Verkennung der Rechtslage, dass er dazu als Jagdausübungsberechtigter sowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen wäre. Auch wäre er verpflichtet gewesen, alle ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn der festgesetzte Gesamtabschuss nicht erfüllt werden könne, etwa durch eine Antragstellung für eine Ausnahmebewilligung vom Nachabschussverbot.

Mit dem am 15. März 2010 eingelangten Schriftsatz vom 8. März 2010 erhob der Beschwerdeführer dagegen die zur hg Zl 2010/03/0024 protokollierte Beschwerde.

In der Folge (nach Einleitung des Vorverfahrens über diese Beschwerde) wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2010 (neuerlich) eine Ausfertigung des Berufungsbescheids des UVS, wiederum datiert mit 2. Februar 2010, zugestellt und ihm seitens des UVS mitgeteilt, dass der der Ausfertigung, die zur hg Zl 2010/03/0024 angefochten wurde, zu Grunde liegende Bescheidentwurf nicht genehmigt worden sei, vielmehr wegen eines Versehens der Kanzlei zugestellt worden sei.

Diese Ausfertigung gleicht im Kopf und Spruch der früheren, abgesehen davon, dass Spruchpunkt I sich auf Spruchpunkt 1 des Bescheides der BH und Spruchpunkt II sich auf Spruchpunkt 2. des Bescheides der BH bezieht (während in der früheren "Ausfertigung" die umgekehrte Reihenfolge eingehalten war). Die Begründung weist -

für die Erledigung des Beschwerdefalls nicht weiter relevante - Unterschiede zu der am 13. Februar 2010 zugestellten Ausfertigung auf, kommt aber ebenfalls zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer, dessen Bestellung als Jagdleiter der "Landesjagd" sich auf jedes der vier Jagdgebiete beziehe, gesetzeskonform das Jagdausübungsrecht des Landes Tirol übertragen worden sei, und ihn daher auch die Verpflichtung zur Erfüllung der mit dem Recht der Jagdausübung einhergehenden Pflichten treffe. Dabei habe er nicht glaubhaft machen können, dass er alles ihm zur Erfüllung des Abschussplanes Mögliche unternommen habe.

Gegen diesen Bescheid (inhaltlich nur insoweit, als der Berufung nicht Folge gegeben wurde) richtet sich die zur hg Zl 2010/03/0053 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die Zurückweisung der zur hg Zl 2010/03/0024 protokollierten Beschwerde und die Abweisung der zur hg Zl 2010/03/0053 protokollierten Beschwerde in der dazu erstatteten Gegenschrift als unbegründet. Der Beschwerdeführer erstattete zur hg Zl 2010/03/0024 darüber hinaus einen weiteren Schriftsatz.

1. Beschwerde zur Zl 2010/03/0024:

Anfechtungsgegenstand dieser Beschwerde ist die vom Beschwerdeführer als Ausfertigung des in der mündlichen Berufungsverhandlung verkündeten Berufungserkenntnisses verstandene Erledigung des UVS.

Die belangte Behörde hat dazu vorgebracht, der zu Grunde liegende Bescheidentwurf sei nicht genehmigt worden und auf Grund eines Kanzleiversehens zugestellt worden.

Dieses Vorbringen steht damit im Einklang, dass sich bei den Verwaltungsakten nur die vom genehmigenden Mitglied des UVS eigenhändig gefertigte Urschrift des mit 2. Februar 2010 datierten Bescheides findet, der inhaltlich der am 1. April 2010 zugestellten Ausfertigung entspricht, jedoch kein Schriftstück, das inhaltlich dem dem Beschwerdeführer am 13. Februar 2010 zugestellten, ebenfalls mit 2. Februar 2010 datierten Schriftstück entspricht. Im Übrigen entspricht auch die Reihung der Erledigung im Spruch nicht der aus dem Protokoll über die Berufungsverhandlung ersichtlichen (Spruchpunkt I: Abweisung zu Spruchpunkt 1 des Bescheids der BH; Spruchpunkt II: Einstellung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 der BH).

Unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügend hat, muss die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (vgl die hg Erkenntnisse vom 28. Juni 2011, Zl 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, Zl 2010/10/0252, sowie Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56 AVG). Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.

Ungeachtet des Umstandes, dass das dem Beschwerdeführer zugestellte Schriftstück den Eindruck einer allen Anforderungen gerecht werdenden Ausfertigung des in der mündlichen Berufungsverhandlung verkündigten Berufungserkenntnisses erweckt, existiert somit nach dem oben Gesagten mangels Genehmigung kein solcher Bescheid.

Die zu hg Zl 2010/03/0024 protokollierte Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nichtbescheid und erweist sich als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Eine Kostenentscheidung hatte mangels darauf gerichteten Antrags der insoweit obsiegenden belangten Behörde zu entfallen.

2. Beschwerde zu hg Zl 2010/03/0053:

2.1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 8/2010 (TJG):

"2. Abschnitt

Jagdgebiete, Jagdausübung

§ 4

Feststellung des Jagdgebietes

(1) Die Jagd darf - unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 4 - nur auf einem festgestellten Jagdgebiet ausgeübt werden. Die Jagdgebiete sind entweder Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete.

§ 11

Jagdausübung

(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er das Jagdrecht nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder unverzüglich auf einen Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.

(3) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können. Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern diese nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter nach Abs. 3 zu übertragen.

(5) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie kann die Ausübung des Jagdrechtes verpachten oder das Jagdrecht durch einen bestellten Jagdleiter nach Abs. 3 selbst ausüben (Eigenbewirtschaftung).

§ 37

Abschussplan

(1) Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.

(2) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben.

§ 50

Hegegemeinschaften

(1) Die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten können sich zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes, insbesondere zur Erzielung und Erhaltung einer den wildbiologischen Gesetzmäßigkeiten entsprechenden Wilddichte, eines natürlichen Altersaufbaus des Wildstandes und eines zahlenmäßig ausgewogenen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen.

(2) Die Bildung einer Hegegemeinschaft ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. In der Anzeige ist ein Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen.

(3) Durch die Bildung einer Hegegemeinschaft bleiben die nach diesem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt.

§ 70

Strafbestimmungen

(1) Wer

l) den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500.-- Euro zu bestrafen.

..."

2.1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 43 idF LGBl Nr 12/2008 (zweite DVO):

"§ 3

Abschussplan

(1) Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) zu erstellen. …

(2) Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.

(3) Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zu erfüllen.

§ 7 Strafbestimmung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 lit. l des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen."

2.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Nichteinhaltung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2008/09 betreffend die "Landesjagd P" vorgeworfen.

2.3. Gemäß § 37 Abs 1 TJG ist der Abschussplan jeweils für ein Jagdjahr und für ein "Jagdgebiet" zu erstellen (der Möglichkeit, einen Abschussplan auch für "den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist", zu erstellen, kommt im Beschwerdefall keine Relevanz zu).

Dieser Bestimmung ist zum Einen zu entnehmen, dass es in jedem Jagdgebiet nur einen Abschussplan (für Schalenwild) gibt, mögen auch in diesem die einzelnen Schalenwildarten gesondert aufgegliedert sein, weshalb die Nichterfüllung des Abschussplanes jeweils in Ansehung eines Jagdgebietes eine Einheit bildet (vgl die hg Erkenntnisse vom 11. Dezember 1996, Zl 94/03/0255, und vom 16. Dezember 1998, Zl 97/03/0214).

Zum Anderen ergibt sich daraus, dass sich der Abschussplan jeweils auf ein "Jagdgebiet", also auf ein im Sinn des § 4 Abs 1 TJG festgestelltes Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet zu beziehen hat, nicht aber auf darüber hinaus gehende räumliche Einheiten. Dies wird nicht nur aus § 37 Abs 2 TJG deutlich, wonach im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen ist, sondern auch aus der Regelung des § 50 TJG: Danach können sich die Jagdausübungsberechtigten von aneinandergrenzenden Jagdgebieten zum Zweck einer großräumigen Hege des Wildes zu einer Hegegemeinschaft zusammenschließen (Abs 1), doch bleiben durch die Bildung einer Hegegemeinschaft die nach dem Gesetz den Jagdausübungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage eines Abschussplanes, unberührt (Abs 3).

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass eine "Landesjagd P" nicht als Jagdgebiet im Sinne des TJG festgestellt wurde, es sich bei dieser Bezeichnung vielmehr nur mehr um einen Überbegriff für die vier im hinteren P gelegenen, vom Land Tirol gepachteten Jagdgebiete handelt.

Bei der "Landesjagd P" handelt es sich also nicht um ein Jagdgebiet, für das nach dem TJG (§ 4) ein Abschussplan zu erstellen wäre.

2.4. Indem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Übertretung des § 37 TJG die (teilweise) Nichterfüllung des Abschussplanes für die "Landesjagd P", für die aber nach den Bestimmungen des TJG kein Abschussplan zu erstellen ist, vorwarf, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet.

Er war daher - im angefochtenen Umfang - gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeausführungen bedürfte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 22. Oktober 2012

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