VwGH 2007/11/0256

VwGH2007/11/025629.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. September 2007, Zl. UVS 34.15-3,4/2006-22, betreffend Übertretung des Arbeitszeitgesetzes (mitbeteiligte Partei: K S in F), zu Recht erkannt:

Normen

31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5 litb;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5 litd;
AZG §28 Abs1b Z1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs2;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5 litb;
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art15 Abs5 litd;
AZG §28 Abs1b Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aussprüche zu Spruchpunkt 3.und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz Umgebung vom 8. Februar 2006 wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, sie habe als verantwortliche Beauftragte gemäß § 23 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG) und daher gemäß § 9 VStG Verantwortliche der S. GmbH zu verantworten, dass der als Lenker eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges mit Sattelanhänger, welches der Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) 3,5 t übersteigt, beschäftigte N. das genannte Fahrzeug gelenkt habe, obwohl er das Schaublatt am 5. Juli 2005, um ca. 18.00 Uhr, vor Ablauf des Arbeitstages entnommen habe. Dadurch sei Art. 15 Abs. 2 der EG-VO 3821/85 verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 1b Z. 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) verhängt werde.

Unter Spruchpunkt 4. dieses Straferkenntnisses wurde die Mitbeteiligte schuldig erkannt, sie habe es in gleicher Weise zu verantworten, dass N. das genannte Fahrzeug gelenkt habe, jedoch am 5. Juli 2005 auf dem Schaublatt den Zeitpunkt (das Datum), den Ort und den Stand des Kilometerzählers am Ende der Benutzung des Blattes nicht eingetragen habe, obwohl auf dem Schaublatt bei Beginn und am Ende der Benutzung der Zeitpunkt und der Ort eingetragen sein müsse, überdies bei Beginn der Benutzung der Stand des Kilometerzählers, vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und am Ende der letzten Fahrt sowie in Fällen des Fahrerwechsels. Dadurch sei Art. 15 Abs. 5 lit. b und d der EG-VO 3821/85 verletzt worden, weshalb gemäß § 28 Abs. 1b Z. 2 AZG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) verhängt werde.

Ferner wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens einen Betrag in Höhe von 10% der unter den Spruchpunkten 1. bis 4. insgesamt verhängten Strafen, nämlich EUR 194,--, zu entrichten habe.

Nachdem die Mitbeteiligte gegen diesen Bescheid Berufung erhoben und diese in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) hinsichtlich aller Übertretungen auf die Strafhöhe eingeschränkt hatte, sprach der UVS mit Bescheid vom 17. September 2007 in teilweiser Stattgebung der Berufung aus, dass "hinsichtlich der Punkte 3.) und 4.) eine Strafe von EUR 220,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt" werde. Der Strafausspruch werde hinsichtlich der Punkte 3. und 4. dahin berichtigt, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 1b Z. 1 AZG verhängt werde.

Begründend führte der UVS im Wesentlichen aus, das vom Unternehmer gemäß Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3820/85 geschuldete Verhalten bestehe darin, durch regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die in seinem Unternehmen beschäftigten LKW-Fahrer ihre Verpflichtungen zur Einhaltung der jeweils einschlägigen Bestimmungen des Art. 15 EG-VO 3821/85 einhalten. Das vom Arbeitgeber geschuldete Verhalten bestehe somit ausschließlich darin, in seinem Betrieb ein entsprechend wirksames Kontrollsystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Die Verpflichtungen aus Art. 15 der EG-VO 3821/85 träfen jedoch ausschließlich die Fahrer. Das der Mitbeteiligten zur Last gelegte Verhalten bestehe somit nur darin, dass sie nicht durch ein entsprechend effektives Kontrollsystem dafür gesorgt habe, dass ihre Fahrer die den jeweiligen Lenker treffenden Verpflichtungen des Art. 15 EG-VO 3821/85 einhalten. In ähnlichen Zusammenhängen habe der Verwaltungsgerichtshof derartige Übertretungen als Dauerdelikt qualifiziert (erwähnt wird das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1998, Zl. 96/01/0301 zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz; in der Gegenschrift auch das hg. Erkenntnis vom 30. November 2004, Zl. 2004/11/0049). Auch im vorliegenden Fall liege das vom Bestraften geschuldete Verhalten ausschließlich darin, zu kontrollieren, dass Dritte die diese selbst treffenden Verpflichtungen einhalten. Daraus folge, dass die Übertretungen in den Spruchpunkten 3. und 4. eigentlich zu einem Spruchpunkt zusammengefasst werden müssten und demnach auch nur eine Strafe zu verhängen sei. Da der Tatvorwurf jedoch rechtskräftig geworden sei, weil sich die Berufung der Mitbeteiligten bloß gegen die Strafhöhe gerichtet habe, sei eine Berichtigung des Tatvorwurfs nicht möglich, es könnten nur die jeweils verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe zusammengefasst werden. Der Strafausspruch sei zu korrigieren gewesen, weil eine Bestrafung der Mitbeteiligten nach § 28 Abs. 1b Z. 2 AZG nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützte Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf § 13 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des AZG idF. BGBl. I Nr. 175/2004 lautet (auszugsweise):

"§ 28.

(1b) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

1. die Pflichten gemäß § 15d Satz 2 dieses Bundesgesetzes oder gemäß Art. 12 Satz 2 oder Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verletzen;

2. die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 8 oder Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen;

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen.

…"

1.2.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3820/1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (im Folgenden: EWG-VO Nr. 3820/1985 ) lautet (auszugsweise):

"Artikel 15

(1) Das Unternehmen plant die Arbeit der Fahrer so, daß sie die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten können.

(2) Das Unternehmen überprüft regelmäßig, ob diese beiden Verordnungen eingehalten worden sind. Bei Zuwiderhandlungen ergreift es die erforderlichen Maßnahmen, damit sie sich nicht wiederholen.

…"

1.2.2. Die im Beschwerdefall ebenfalls maßgebende Bestimmung der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3821/1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (im Folgenden: EWG-VO Nr. 3821/1985 ) lautet (auszugsweise):

"Artikel 15

(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden.

Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, daß die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

(5) Der Fahrer hat auf dem Schaublatt folgende Angaben einzutragen:

a) bei Beginn der Benutzung des Blattes: seinen Namen und Vornamen;

b) bei Beginn und am Ende der Benutzung des Blattes: den Zeitpunkt und den Ort:

c) die Kennzeichennummer des Fahrzeugs, das ihm zugewiesen ist, und zwar vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt und in der Folge im Falle des Fahrzeugwechsels während der Benutzung des Schaublatts;

d) den Stand des Kilometerzählers:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde nach dem gesamten Beschwerdevorbringen nur gegen die von der belangten Behörde für geboten erachtete Verhängung einer einzigen Strafe in Ansehung der Spruchpunkte 3. (Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 iVm. Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3821/1985 ) und 4. (Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 iVm. Art. 15 Abs. 5 lit. b und d EWG-VO Nr. 3821/1985 ) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wendet.

2.2.1. Die belangte Behörde legt dem angefochtenen Bescheid die Annahme zugrunde, den Lenker träfen zwar nach Art. 15 Abs. 2 und nach Art. 15 Abs. 5 lit. b und d EWG-VO Nr. 3821/1985 unterschiedliche Verpflichtungen hinsichtlich des Kontrollgerätes, das Unterlassen der in Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 vorgeschriebenen Verpflichtung des Unternehmers (Arbeitgebers) zur regelmäßigen Kontrolle, ob die beiden EWG-Verordnungen eingehalten werden, stelle aber, jedenfalls hinsichtlich eines Lenkers, nur ein Delikt dar. Sie beruft sich dabei insbesondere auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer ihrer Auffassung nach vergleichbaren Konstellation nach dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz.

Die beschwerdeführende Partei erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides demgegenüber darin, dass die Mitbeteiligte sehr wohl zwei unterschiedliche Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Einerseits sei nicht überprüft worden, ob der Lenker das Verbot, das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit zu entnehmen, beachtet hat (Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz EWG-VO Nr. 3821/1985 ), andererseits sei auch verabsäumt worden zu prüfen, ob der Lenker die erforderlichen Angaben auf dem Schaublatt eingetragen hat (Art. 15 Abs. 5 lit. b und d EWG-VO Nr. 3821/1985 ). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz betreffe eine andere Konstellation.

2.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Judikatur, soweit ersichtlich, noch nicht mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein Arbeitgeber (Unternehmer iSd. Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 ), der seiner in Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 (an diese Bestimmung knüpft § 28 Abs. 1b Z. 1 AZG an) normierten Verpflichtung zur regelmäßigen Überprüfung, ob "diese beiden Verordnungen", also die EWG-VO Nr. 3820/1985 sowie die EWG-VO Nr. 3821/1985 , eingehalten worden sind, und zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, damit sich Zuwiderhandlungen nicht wiederholen, hinsichtlich zweier unterschiedlicher den Lenker nach Art. 15 der EWG-VO Nr. 3821/1985 treffenden Verpflichtungen - im Beschwerdefall der Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 2 einerseits und nach Abs. 5 lit. b und d andererseits - nicht nach kommt, nur eine oder zwei Verwaltungsübertretungen begeht.

2.2.2.2. In seiner bisherigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass einzelne Teile des Art. 15 EWG-VO Nr. 3821/1985 lediglich Verpflichtungen der Fahrer (Arbeitnehmer) statuiert (vgl. zu Abs. 5 das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0062, zu Abs. 3 und 7 das hg. Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 96/11/0113, und zu Abs. 2 dritter Satz das hg. Erkenntnis vom 5. August 1997, Zl. 97/11/0025). Im Lichte dieser Judikatur gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht auch die im Beschwerdefall in Rede stehenden Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz und nach Abs. 5 lit. b und d EWG-VO Nr. 3821/1985 lediglich den Fahrer (Arbeitnehmer) treffen.

2.2.2.3. In seinem Erkenntnis vom 24. Februar 1998, Zl. 97/11/0188, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung bei Verletzung einer dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern dienenden Rechtsvorschrift in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer mehrere Übertretungen vorliegen, lediglich die wiederholten Verstöße hinsichtlich einer Gesetzesstelle in Ansehung eines bestimmten Arbeitnehmers könnten unter entsprechenden Voraussetzungen zu einem fortgesetzten Delikt zusammengefasst werden. Verstöße gegen die Beschäftigung eines Arbeitnehmers über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit und über die höchstzulässige Wochenarbeitszeit hinaus bildeten jedoch zwei Übertretungen, dasselbe gelte im Verhältnis zwischen der Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und der Unterschreitung der Mindestruhezeit sowie im Verhältnis der Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit und der Nichtgewährung der Wochenruhe.

Nach der ständigen hg. Judikatur ist der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG) hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie keinen Anreiz zur Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber (der Verantwortliche nach § 9 Abs. 1 VStG) glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm sein Verstoß in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden (vgl. zB. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2002, Zl. 2000/11/0123, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2003/11/0289, und vom 21. März 2006, Zl. 2003/11/0231 mwN.). Dabei hat es der Verwaltungsgerichtshof wiederholt nicht beanstandet, wenn hinsichtlich nur eines Lenkers Verstöße gegen verschiedene Bestimmungen der EWG-VO Nr. 3820/1985 als mehrere Übertretungen gewertet wurden (vgl. zB. die beiden erwähnten hg. Erkenntnisse vom 4. Juli 2002 und vom 29. Jänner 2004, das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2004/11/0028 (Abgrenzung vom sog. fortgesetzten Delikt), sowie das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. März 2006, Zl. 2003/11/0231).

Der belangten Behörde ist zwar zuzugestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 96/11/0062, die Auffassung vertreten hat, die EWG-VO Nr. 3821/1985 sei verwaltungsstrafrechtlich nach österreichischer Rechtsterminologie kraftfahrrechtlichen Inhalts. Der enge Zusammenhang zwischen der Einhaltung der Bestimmungen über das Kontrollgerät und der Einhaltung der genuin arbeitszeitrechtlichen Vorschriften der EWG-VO Nr. 3820/1985 , den nicht zuletzt die beide Regelungen erfassende Kontrollverpflichtung des Unternehmers gemäß Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 zum Ausdruck bringt, lässt es allerdings vor dem Hintergrund der dargestellten hg. Judikatur erkennen, auch hinsichtlich zweier Verstöße des Fahrers (Arbeitnehmers) gegen Verpflichtungen aus der EWG-VO Nr. 3821/1985 von zwei Übertretungen des Unternehmers (Arbeitgebers) nach Art. 15 Abs. 2 EWG-VO Nr. 3820/1985 auszugehen.

Gegen dieses Ergebnis kann die oben erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Steiermärkischen Jugendschutzgesetz nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden, weil es darin nicht wie im Beschwerdefall um verschiedene Verpflichtungen eines Dritten ging, für deren Einhaltung durch geeignete Vorkehrungen zu sorgen war.

Der angefochtene Bescheid erweist sich mithin auch in dieser Hinsicht als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Aufwandersatz findet gemäß § 47 Abs. 4 VwGG nicht statt.

Wien, am 29. März 2011

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