Normen
AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §9;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §152b;
KO idF vor 1. 7. 2010 §59;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
AVG §56;
AVG §64 Abs2;
AVG §9;
KO idF vor 1. 7. 2010 §1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §152b;
KO idF vor 1. 7. 2010 §59;
VVG §4;
VwRallg;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §22;
WRG 1959 §27 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 3. Februar 1987, Zl. 86/07/0153, VwSlg. Nr. 12.393 A/1987, sowie vom 20. April 1993, Zl. 90/07/0010, verwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G. (kurz: BH) vom 29. April 1985 wurde festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht, das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes G. unter Postzahl X eingetragen war, erloschen ist, weil wirksam darauf verzichtet wurde. Außerdem wurden dem Wasserberechtigten (Konkursmasse nach dem damals in Konkurs befindlichen Beschwerdeführer) letztmalige Vorkehrungen aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid wurde sowohl vom Verpflichteten (Masseverwalter des damals in Konkurs befindlichen Beschwerdeführers) als auch von E. W. fristgerecht Berufung erhoben. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich (kurz: LH) vom 6. Juni 1986 wurde diesen Berufungen keine Folge gegeben. Dagegen erhob E. W. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 86/07/0153, VwSlg. Nr. 12.393 A/1987, wurde der Bescheid des LH wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Mit Beschluss des Kreisgerichtes K. vom 3. November 1987 wurde der über das Vermögen des Beschwerdeführers eröffnete Konkurs nach Abschluss eines Zwangsausgleiches gemäß § 157 KO aufgehoben.
Mit einem am 14. Juli 1988 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; kurz: BM) eingelangten Schreiben stellte E. W. den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 AVG.
Nach Einlangen des Devolutionsantrages beim BM wurden die Berufungen mit Bescheid des LH vom 22. Juli 1988 abgewiesen. Mit Bescheid des BM vom 13. Oktober 1988 wurde der Bescheid des LH vom 22. Juli 1988 gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt.
Mit Bescheid des BM vom 2. Oktober 1989 wurden aufgrund der Berufungen des Beschwerdeführers sowie des E. W. die im Bescheid der BH vom 29. April 1985 enthaltenen letztmaligen Vorkehrungen geändert.
Mit hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 90/07/0010, wurde dieser Bescheid teilweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und teilweise wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit Schreiben vom 14. November 1996 teilte E. W. der Behörde mit, dass er die anhängige Berufung zurückziehe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BM vom 3. April 2007 wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers der Bescheid der BH vom 29. April 1985 dahingehend abgeändert, dass die in der Folge näher umschriebenen letztmaligen Vorkehrungen jene des Bescheides vom 29. April 1985 vollständig ersetzen.
Die Vorkehrungen lauten:
"1. Schützentafeln und Feinrechen im Bereich des Kraftwerkes sind zu entfernen.
2. Die Abdämmung des Werkskanals unmittelbar gerinneabwärts des Dammes des Fischteiches ist mit einer Oberkante in Höhe der OK des linksufrigen höheren Dammabschnittes des Fischteiches auszuführen.
3. Das bestehende Wehr (Betonschwelle) oberhalb der Abdämmung ist beidseitig dicht ins Gelände einzubinden und wasserdicht herzustellen.
4. Der Abstrom vom Wehr (entsprechend Auflage 3) ist erosionssicher auszuführen (Wasserbausteine auf Vlies oder Instandsetzung der Betonrinne inklusive Kolkverfüllung und Erosionssicherung).
5. Der T-Graben ist ca. in Falllinie über die Grundstücke 67/8 und 67/7 in zunächst nordöstlicher Richtung, dann östlicher Richtung dem R-Bach beizuleiten. Dabei sind relevante Vorgaben des Schutzgebietsbescheides (Brunnenanlage der Gemeinde) zu berücksichtigen.
6. Der Mündungsbereich des Werkskanales in den R-Bach ist auf den letzten 8 m im Hinblick auf Hochwässer des R-Baches erosionssicher herzustellen bzw. Instand zu setzen und dafür ein geeigneter Nachweis bis zur Kollaudierung vorzulegen.
7. Im Bereich der Querung des T-Grabens mit dem Werkskanal ist die rechte Böschung des T-Grabens durch eine Erdanschüttung von 0,5 m Höhe herzustellen.
8. Im Zuge der Bauarbeiten dürfen keine fischereischädigenden Stoffe in das Gerinne eingebracht werden.
9. Die Arbeiten sind nur nach Verständigung des Wasserberechtigten am Mühlteich sowie der allenfalls betroffenen Grundeigentümer vorzunehmen. Die Verständigung muss mindestens zwei Wochen vor Inangriffnahme der Arbeiten nachweislich erfolgen."
Zur Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen wurde für die Punkte 1-2 und 4-9 eine Frist bis 31. Dezember 2008 und für Punkt 3 eine Frist bis 31. Juli 2007 festgesetzt.
In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst das bisherige Verwaltungsgeschehen sowie das anlässlich der mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2006 eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wieder.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften gestützt auf das wasserbauchtechnische Gutachten u.a. aus, dass letztmalige Vorkehrungen im gegenständlichen Fall sowohl aus öffentlichen Interessen (Hochwasserschutz) als auch im Interesse der Anrainer unbedingt notwendig seien, um Schäden durch allfällige Hochwässer, welche aufgrund des Bestehens der Wasserbenutzungsanlage verursacht werden könnten, hintan zu halten, wobei insbesondere darauf Rücksicht genommen worden sei, dass die Vorkehrungen nicht zu weit gingen oder einer Instandhaltung oder Sanierung gleichkämen.
Es sei das Entfernen der Turbine nicht erforderlich gewesen, weil diese nicht geeignet sei, Schäden zu verursachen. Auch die vollständige Entfernung/Abdichtung des Mündungsbereiches sei nicht erforderlich; eine erosionstechnische Instandsetzung sei völlig ausreichend, um die öffentlichen Interessen bzw. die Interessen der Anrainer zu wahren.
Letzter Wasserberechtigter des mit der Liegenschaft verbundenen Wasserrechtes sei der Beschwerdeführer gewesen (als nachfolgender Liegenschaftseigentümer nach F. und M. W.). Über dessen Vermögen sei im Jahre 1981 der Konkurs eröffnet wurden. Dieser sei mit Beschluss vom 3. November 1987 rechtskräftig aufgehoben worden. Die Verzichtserklärung vom 14. Juni 1982 betreffend das eingetragen gewesene Wasserrecht sei vom Masseverwalter Dr. S. der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 86/07/0153, ausgeführt habe, sei davon auszugehen, dass der Masseverwalter gültig auf das Wasserrecht verzichtet habe.
Das gegenständliche Wasserrecht sei somit mit Zugang der Verzichtserklärung des Masseverwalters an die Behörde erloschen. Auch der Verkauf der Liegenschaft (GB E., EZ 68, Parzelle 66/3), mit welcher das Wasserrecht gemäß § 22 WRG 1959 verbunden gewesen sei, sei erst nach der Verzichtserklärung, nämlich aufgrund des Kaufvertrages vom 22. September 1982, erfolgt und spiele somit im gegenständlichen Verfahren keine Rolle.
"Bisher Berechtigter" sei nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Inhaber der Wasserbenutzungsberechtigung im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, nicht aber ein Rechtsnachfolger im Anlageneigentum. Auch der spätere Erwerber der Liegenschaft, mit der das Wasserrecht verbunden gewesen sei, komme nicht als derjenige in Betracht, dem letztmalige Vorkehrungen aufgetragen werden könnten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, Eigentümer des Wasserrechtes und somit letzter Wasserberechtigter sei die Konkursmasse gewesen, gehe ins Leere. Das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen (somit auch die gegenständliche Liegenschaft des Beschwerdeführers) habe zwar zur Konkursmasse gehört, welche während des Konkursverfahrens der freien Verfügung des Gemeinschuldners (Beschwerdeführers) entzogen gewesen sei, die Konkursmasse sei aber niemals zivilrechtliche Eigentümerin der Liegenschaft, die in die Konkursmasse gefallen sei, geworden. Nach Abschluss des Konkurses habe der vormalige Gemeinschuldner die volle Rechtsfähigkeit und Verfügungsbefugnis wieder erlangt. Der Beschwerdeführer sei daher als letzter Wasserberechtigter vor dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes jedenfalls Adressat der letztmaligen Vorkehrungen im gegenständlichen Erlöschensverfahren.
Die Tatsache, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers Konkurs eröffnet worden sei, setze ihn nicht außer Stande, die letztmaligen Vorkehrungen zu erfüllen. Darüber hinaus sei das Konkursverfahren längst abgeschlossen worden.
Es sei richtig, dass der Masseverwalter einen Geldbetrag für die Erfüllung der letztmaligen Vorkehrungen aus der Masse zurückbehalten habe. Allerdings würden sich weder im Konkursakt, noch im Wasserrechtsakt Hinweise darauf finden, dass diese Vorkehrungen jemals veranlasst worden seien. Es sei von der Behörde der aktuelle Sachverhalt erhoben worden. Sofern sich schon erledigte Vorkehrungen mit den vorgeschriebenen deckten, seien sie faktisch schon erfüllt. Die letztmaligen Vorkehrungen seien trotzdem vorzuschreiben gewesen und eine formelle Erfüllung werde mit Bescheid gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 121 WRG 1959 von der erstinstanzlichen Behörde festgestellt werden.
Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines und vor allem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage sei vom beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt worden, inwiefern die vorgeschriebenen Vorkehrungen zu modifizieren seien. Im aktuellen Bestand seien nur solche Vorkehrungen vorgeschrieben worden, die unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der gegebenen Umstände unbedingt erforderlich und notwendig seien, um die relevanten öffentlichen Interessen, wie Hochwassergefährdung, und die Interessen der Grundstückseigentümer und Anrainer zu wahren. Im Gegensatz zum vorherigen, vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Bescheid seien keine Maßnahmen angeordnet worden, die dem Erhalt der Anlage oder gar der Wiederherstellung dienten. Es sei aber doch zu berücksichtigen gewesen, dass es in diesem Falle niemanden gebe, der die Anlage in der sich präsentierenden Form übernehmen möchte und daher kein künftiger Instandhaltungspflichtiger existiere. Vor allem im Hochwasserfall könnten aber bestehen bleibende Anlagenteile, die in Zukunft nicht instand gehalten würden, beträchtlichen Schaden anrichten und es sei dieser Gefahr weitestgehend mit der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen zu begegnen.
Die Leistungsfrist sei sehr großzügig festgesetzt worden, weil massive Gefahren von den ausständigen letztmaligen Vorkehrungen nicht ausgingen. Lediglich die Auflage 3 sei ehestmöglich (binnen drei Monaten) zu erfüllen, weil dies aus fachlicher Sicht jedenfalls für notwendig erachtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten.
Gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
Der Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom 20. April 1993).
Der Beschwerdeführer rügt u.a., er hätte nicht als Adressat der im angefochtenen Bescheid aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen herangezogen werden dürfen.
Insoweit der Beschwerdeführer meint, der nunmehrige Liegenschaftseigentümer sei als bisher Berechtigter im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen, verkennt er die Rechtslage.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 "bisher Berechtigter" (und damit zu letztmaligen Vorkehrungen Verpflichteter) derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist. Da bei ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen gemäß § 22 Abs. 1 leg. cit. Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ist, mit der diese Rechte verbunden sind, wird in solchen Fällen als "bisher Berechtigter" zu Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. zu Recht derjenige verpflichtet, der bis zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes Alleineigentümer der in Betracht kommenden Liegenschaft war. Dagegen kommt der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 90/07/0047, VwSlg. Nr. 13.570 A/1992, m.w.N.).
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Masseverwalter am 14. Juni 1982 gültig auf das eingetragene Wasserbenutzungsrecht verzichtet hat (vgl. das hg. Vorerkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 86/07/0153). Die Liegenschaft, mit der dieses Wasserbenutzungsrecht verbunden war, hat der Masseverwalter der nunmehr beschwerdeführenden Partei (erst) mit Kaufvertrag vom 22. September 1982 veräußert, sodass als Adressat der letztmaligen Vorkehrungen daher zu Recht nicht der neue Liegenschaftseigentümer heranzuziehen war. Dies wird auch in der Beschwerde selbst zugestanden; die an anderer Stelle in der Beschwerde erstmals "vorsichtshalber" bestrittene Gültigkeit der Verzichtserklärung des Masseverwalters muss wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben.
Auch das Vorbringen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides über das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes das Grundstück bereits veräußert worden gewesen sei, geht ins Leere, kommt es doch auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht an:
Das Wasserbenutzungsrecht erlischt (u.a.) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten. Ein gemäß § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 abgegebener Verzicht ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des "Berechtigten" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 90/07/0036, m.w.N.).
Der von der zuständigen Behörde gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu erlassende Feststellungsbescheid hat somit lediglich den bereits ex lege eingetretenen Rechtsverlust festzustellen und ist damit - wie der Beschwerdeführer im Übrigen selbst an anderer Stelle in der Beschwerde zutreffend ausführt - nur deklarativer Natur (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. November 1993).
Adressat des Feststellungsbescheides ist somit jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen (§ 22 WRG 1959) ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, K 3 zu § 29 sowie die unter E 36 f zitierte hg. Judikatur).
Unbeachtlich ist, dass die Liegenschaft, mit der dieses Wasserbenutzungsrecht verbunden war, veräußert wurde, weil ein aufrechtes Eigentumsrecht keine Voraussetzung für den Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 darstellt.
Die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren gegen einen Gemeinschuldner (vertreten durch den Masseverwalter) nicht unzulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1996, 96/07/0071 und vom 18. September 2002, 99/07/0104). Dies gilt insbesondere auch für Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes und zur Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen (§ 29 WRG).
Mit der Aufhebung des Konkursverfahrens tritt der Gemeinschuldner in anhängige Verfahren, auch in der Rechtsmittelinstanz, an Stelle des Masseverwalters ein (vgl. Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts, 4. Aufl., 206).
Der belangten Behörde ist nach dem Vorgesagten nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Aufhebung des Konkurses die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 an den Beschwerdeführer als bisher Berechtigten richtete.
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde lediglich eine Ersatzvornahme durchführen könne und die Kosten, die daraus entstehen würden, im konkursgerichtlichen Verfahren zur Anmeldung hätte bringen können, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Ersatzvornahme setzt nämlich voraus, dass der Verpflichtete mit der Leistung in Verzug ist, d.h. insbesondere die im Leistungsbescheid vorgeschriebene Leistungsfrist nicht eingehalten hat. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen solchen Leistungsbescheid, der - im Fall seiner Rechtskraft -
einen Exekutionstitel darstellt. Erst ein solcher Exekutionstitel aber ist die Voraussetzung für die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, in welchem die Ersatzvornahme als ein mögliches Vollstreckungsmittel in Frage kommt (vgl. das bereits mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 18. September 2002, m.w.N.).
Das gegenständliche Verfahren hat die Erlassung eines Leistungsbescheides und somit eines Exekutionstitels, nicht jedoch eine allfällige Ersatzvornahme zum Gegenstand. Demnach kommt auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die konkursrechtliche Einordnung der Kosten einer Ersatzvornahme keine Relevanz zu. Weshalb aufgrund des bereits mit Beschluss aus dem Jahre 1987 beendeten Insolvenzverfahrens des Beschwerdeführers, insbesondere wegen § 156 KO (Rechtswirkungen des Ausgleichs), die Festsetzung der durch den gegenständlichen Leistungsbescheid konkretisierten letztmaligen Vorkehrungen nicht zulässig sein sollte, vermag der Beschwerdeführer daher nicht einsichtig darzulegen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Notwendigkeit der angeordneten letztmaligen Vorkehrungen angenommen und bringt vor, dass im vorliegenden Fall eine "Gefahr weder für öffentliche Interessen noch für Anrainer oder dritte Personen" ausgehe und "alleine aus der lange verstrichenen Zeit … erkennbar (sei), dass die im Bescheid vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen wohl nicht notwendig sein können".
Die Beschwerde lässt diesbezüglich ein konkretes und sachlich substantiiertes Vorbringen vermissen und es ist ein solches für den Verwaltungsgerichtshof auch aus den Akten nicht ersichtlich; vielmehr ist der belangten Behörde zu folgen, wenn sie - gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik - die verfahrensgegenständlichen Vorkehrungen sowohl als im öffentlichen Interesse (Hochwasserschutz) als auch im Interesse der Anrainer liegend nötig erachtete, um Schäden durch allfällige Hochwässer, welche aufgrund des unveränderten Weiterbestehens der Wasserbenutzungsanlage verursacht werden könnten, hintanzuhalten. Dieser sachkundigen Beurteilung ist der Beschwerdeführer aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Gleiches gilt für das Vorbringen, dass das notwendige Ausmaß der aufgetragenen Maßnahmen überschritten worden sei und die aufgetragenen Maßnahmen in keinem Zusammenhang mit der Wasserbenutzungsanlage stünden, sondern vielmehr auf eine Instandhaltung der Anlage hinausliefen. Auch diese allgemeinen Ausführungen lassen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkennen.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde "auf den ursprünglichen Zustand keine Rücksicht mehr genommen" habe, so vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit nicht zu erkennen, war die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren doch zur Durchführung eines eigenen, den tatsächlichen Umständen Rechnung tragenden Ermittlungsverfahrens verpflichtet, um eine Prüfung der Notwendigkeit allfällig vorzuschreibender letztmaliger Vorkehrungen vornehmen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Notwendigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 zu verneinen sei, weil "aus dem mittlerweile 26 Jahre andauernden Zustand der zu keinerlei Beschädigungen oder Beeinträchtigungen von öffentlichen Interessen oder Anrainern geführt" habe, so verkennt er, dass der Eintritt eines Schadens nicht Voraussetzung eines solchen Auftrages ist. Die Notwendigkeit der angeordneten Vorkehrungen wurde von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf die gutachterlichen Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen näher dargelegt; diesen Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen.
Ins Leere geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sich aus dem Umstand, dass die erstinstanzliche Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG nicht angeordnet habe, gleichsam ergebe, dass eine Notwendigkeit letztmaliger Vorkehrungen nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit die Rechtslage, als sich die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht zwingend mit den Erfordernissen des § 29 Abs. 1 WRG 1959 decken.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe "nicht einmal Zutritt zur Liegenschaft" und er sei deshalb "an der Gestaltung der derzeitigen Situation" gehindert, so ist er auf die Duldungsverpflichtungen des § 72 Abs. 1 lit. c WRG 1959 zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer rügt, die BH hätte zu prüfen gehabt, ob nicht der Tatbestand des § 27 Abs. 3 WRG 1959 zum Tragen gekommen wäre, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 3. Februar 1987, Zl. 86/07/0153, ausgesprochen hat, dass das Wasserrecht mit Verzicht erloschen ist.
Insoweit der Beschwerdeführer sich "in seinem Recht auf eine zumutbare Verfahrensdauer" und dabei insbesondere in seinem Recht gemäß Art. 6 MRK verletzt erachtet, so macht er eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend, deren Geltendmachung gemäß Art. 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Im Übrigen kann - ungeachtet der hier zweifellos langen Zeitspanne - weder aus § 27 noch aus § 29 WRG 1959 eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde entnommen werden, das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1992, Zl. 91/07/0005).
Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde in allgemeiner Form Verfahrensmängel rügt, legt er deren Relevanz nicht einsichtig dar. Insbesondere ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen, weshalb die gerügte unterlassene Erhebung, ob ATS 500.000.--, die nach Behauptung des Beschwerdeführers vom Masseverwalter im Zuge des Konkursverfahrens zurückgestellt worden sein sollen, noch zur Verfügung stünden und für welche Sanierungsmaßnahmen diese verwendet worden seien, wesentlich sein sollte. Auch mit dem Einwand, die Auflage 5 sei bereits erfüllt, vermag der Beschwerdeführer keinen Eingriff in seine subjektiven Rechte darzulegen. Unzutreffend ist angesichts der umfassenden Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Stellung des Beschwerdeführers als Adressat für die aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen auch der Einwand, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, wer überhaupt als Bescheidadressat anzusehen sei. Auch mit der Frage des für das Erlöschen des gegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes jedenfalls relevanten Verzichtes (siehe auch die vorstehenden Ausführungen) und des Verkaufes der in Rede stehenden Liegenschaft des Beschwerdeführers hat sich die belangte Behörde - entgegen den Beschwerdebehauptungen - hinreichend auseinandergesetzt. Inwiefern die auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften allgemein gerügte lange Verfahrensdauer wesentlich sein sollte, wird vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 28. April 2011
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