VwGH 2007/03/0245

VwGH2007/03/024525.11.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Stadtgemeinde T, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Jänner 2007, Zl BMVIT-60.420/0003-II/PMV/2006, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Luftfahrtgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §60;
LuftfahrtG 1958 §61;
LuftfahrtG 1958 §62 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §62;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §74;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §82;
LuftfahrtG 1958 §83;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;
LuftfahrtG 1958 §87;
VwGG §34 Abs1;
ZFBO §3;
ZFBO §5 Abs2;
ZFBO;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §60;
LuftfahrtG 1958 §61;
LuftfahrtG 1958 §62 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §62;
LuftfahrtG 1958 §68;
LuftfahrtG 1958 §74;
LuftfahrtG 1958 §82 Abs3;
LuftfahrtG 1958 §82;
LuftfahrtG 1958 §83;
LuftfahrtG 1958 §85 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §86;
LuftfahrtG 1958 §87;
VwGG §34 Abs1;
ZFBO §3;
ZFBO §5 Abs2;
ZFBO;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Flughafen L Betriebsgesellschaft mbH (in der Folge: FLG) war gemäß § 62 Abs 1, 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes 1957 (LFG) mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. Juli 1959 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft die Bewilligung zur Mitbenützung des Militärflugplatzes H nach Maßgabe näherer, im Folgenden - auszugsweise - wiedergegebener "Bedingungen und Auflagen" erteilt worden:

"...

1.

Der Flugplatz darf von allen Arten von Luftfahrzeugen mit einem maximalen Gesamtgewicht (AUW) von 68.000 kg benützt werden. Diesem Flugplatz kommt rechtlich die Stellung eines Flughafens gemäß § 64 Luftfahrtgesetz zu. ...

2.

Die Sicherheitszone wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Sicherheitszone für den Militärflugplatz H festgesetzt.

6.

Der Flugplatz darf von Zivilluftfahrzeugen sowohl unter Sichtflugbedingungen (VMC) als auch nach Instrumentenflugregeln (IFR), jedoch nur in der Zeit von einer halben Stunde vor Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang benützt werden. Die jeweiligen Betriebszeiten sind von der Flughafen‑L‑Betriebsgesellschaft m.b.H. nach Einholung der Zustimmung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt festzusetzen und nach Bewilligung durch das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft entsprechend bekanntzugeben.

...

9.

Während der Betriebsdauer muss der Flugplatz allen Teilnehmern am Zivilluftverkehr zu gleichen Bedingungen unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit zur Verfügung gehalten werden.

Am Flugplatz ist die notwendige Anzahl von Bediensteten für die Abwicklung des Flugverkehrs bereitzustellen.

Während der Betriebszeit muss Feuerlöschgerät und für die Brandbekämpfung ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen.

..."

2. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl Nr 72/1962 (ZFBO), ab 1. April 1978 eine "tägliche Betriebszeit von 6 Uhr bis 23 Uhr Ortszeit" bewilligt (Bescheid vom 16. März 1978), bzw "die Vorverlegung des Beginnes der Betriebszeit ... ab 1. Juli 1989, jeweils von Montag bis Freitag, auf 5.30 Uhr Ortszeit" (Bescheid vom 22. Juni 1989).

3. Am 3. April 1997 stellte die FLG gemäß § 3 ZFBO einen Antrag auf Änderung der Betriebszeiten durch Genehmigung von - näher präzisierten - Nachtflügen.

Im Verfahren über diesen - in der Folge modifizierten - Antrag holte die belangte Behörde Stellungnahmen des Bundesministers für Inneres, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Landesverteidigung, der Austro Control GmbH und des Landeshauptmanns von Oberösterreich ein, weiters ein Gutachten zur Wirtschaftlichkeit des Betriebes des Flughafens L, alternativ für den Fall der Stattgebung und der Abweisung des gegenständlichen Antrags, sowie ein Gutachten zu den Auswirkungen der zusätzlichen Lärmemissionen, und bewilligte schließlich mit Bescheid vom 5. November 2004 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung gemäß § 3 Abs 1 ZFBO in Verbindung mit § 62 Abs 5 und § 74 LFG die Erweiterung der Betriebszeiten des Flughafens L für die Durchführung von näher präzisierten Nachtflügen unter Einhaltung von Auflagen und Bedingungen.

4. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Betriebszeitenausweitung des Flughafens L und die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. November 2004. Sie verwies darauf, ins Verfahren bislang nicht einbezogen worden zu sein, weil die belangte Behörde auf dem Standpunkt stehe, beim Flughafen L handle es sich um einen Militärflugplatz, weshalb die §§ 68 ff LFG nicht anzuwenden seien. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich beim Flughafen L aber nicht um einen Militärflugplatz, zumal bei der Abgrenzung zwischen Zivil- und Militärflugplatz nicht etwa auf "rein formale", sondern auf inhaltliche Kriterien abzustellen sei:

Der Großteil der Flugbewegungen diene zivilen Zwecken und stehe ausschließlich unter ziviler Leitung. Die Qualifikation des Flughafens L als Militärflughafen wäre im Übrigen "eklatant verfassungswidrig", weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, nämlich Anrainern gesetzlich normierte Schutzrechte verwehre.

Die beantragte und mit Bescheid vom 5. November 2004 bewilligte Betriebsausweitung diene ausschließlich zivilen Zwecken, nämlich der Aufnahme von Frachtflügen in den Nachtstunden. Die Ausübung der der Beschwerdeführerin zustehenden Anrainerrechte wäre gerade im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, weil durch die Ausweitung der Betriebszeiten für die Bewohner der Umlandgemeinden die Gefahr einer eklatanten Lärmbelästigung und damit die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung drohe. Im angefochtenen Bescheid sei eine Lärmgrenze von 85 dB vorgeschrieben, die aber unverhältnismäßig hoch gewählt und medizinisch unvertretbar sei, zumal bisher kaum reine Nachtflüge durchgeführt worden seien; den Schutzrechten der Anrainer sei sohin von der Behörde nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Mit Stellungnahme vom 24. November 2006 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen (ua) dahin, dass ein großer Teil der Liegenschaften der Stadtgemeinde T in der Sicherheitszone des Flughafens situiert seien, auch sie selbst sei Eigentümerin von Liegenschaften in der Sicherheitszone, weshalb ihr entsprechende Parteirechte zustünden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2007, Zl BMVIT-60.420/0003-II/PMV/2006, wies die belangte Behörde "gemäß § 8 des AVG im Zusammenhalt mit §§ 62 Abs 4 und 74 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idgF (LFG), sowie mit § 3 Abs 1 der Zivilflugplatz-Betriebsordnung, BGBl Nr 72/1962 idgF (ZFBO)" die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Betriebszeitenerweiterung des Flughafens L (Bescheid vom 5. November 2004) und auf bescheidmäßige Feststellung dieser Parteistellung ebenso ab wie den Antrag auf Zustellung des genannten Bescheides der belangten Behörde vom 5. November 2004.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Verfahrensgang wieder und führte aus, beim Flughafen L handle es sich um einen Militärflugplatz, auf dem im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62 Abs 1 und 3 LFG von der FLG für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werde. Gemäß § 62 Abs 4 LFG seien daher in diesem Fall die §§ 63, 64, 66, 74 bis 75, 80a, 134a, 135 Abs 2 und 3, 136 Abs 1 und 142 LFG anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig sei, und an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß § 62 Abs 1 LFG trete.

Neben § 74 Abs 1 und 2 LFG sowie § 3 Abs 1 und 16 ZFBO bilde auch § 74 Abs 3 LFG eine Rechtsgrundlage für die Regelung und damit auch für die Erweiterung der Betriebszeiten (unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 99/03/0251).

Partei im Verfahren über die Erlassung des Bescheides zur Genehmigung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sei zufolge der Bestimmungen der §§ 60 ff, insbesondere des § 74 LFG, ausschließlich der Zivilflugplatzhalter, der die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen, darunter die Betriebszeiten, aufzustellen habe und auf dessen Antrag hin der Genehmigungsbescheid ergehe. Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 74 LFG sei nicht einmal die Anhörung anderer behördlicher Stellen vorgesehen, geschweige denn die Beiziehung anderer als Partei zum Genehmigungsverfahren.

Wenn die Beschwerdeführerin ihre Anträge unter anderem damit begründe, dass die Ausübung der Anrainerrechte gerade im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung sei, weil durch die Ausweitung der Betriebszeiten für die Bewohner der Umlandgemeinden die Gefahr einer eklatanten Lärmbelästigung und Gesundheitsschädigung verbunden sei, sei dem zu entgegnen, dass die Wahrnehmung eben dieser öffentlichen Interessen stets der Behörde überantwortet sei, nicht aber von jedem Einzelnen im Bewilligungsverfahren verfolgt werden könne (unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl 99/03/0250).

Hervorzuheben sei, dass den Schutzinteressen der Anrainer durch die Aufnahme entsprechender Auflagen und Bedingungen im Spruch des Bescheides Rechnung getragen worden sei. Eine Parteistellung bzw ein Anhörungsrecht Dritter in dem gegenständlichen Verfahren sei aber nicht gegeben.

6. Gegen diesen Bescheid richtete die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde gemäß Art 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 30. November 2007, B 238/07- 8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof ua Folgendes aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob es sich beim Flughafen L um einen Militärflugplatz handelt, insoweit nicht anzustellen (vgl. dazu VwGH 5.11.1997, 97/03/0047; 20.3.2002, 99/03/0251).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Frage der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren vgl. etwa VfSlg. 8279/1978, 11.934/1988, 12.465/1990 und 17.389/2004) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, zumal die Beschwerde übersieht, dass sowohl für Zivilflugplätze als auch für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs. 3 Luftfahrtgesetz für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden, im Verfahren zur Änderung der Betriebszeiten § 3 Abs. 1 Zivilflugplatz-Betriebsordnung im Zusammenhalt mit § 74 Luftfahrtgesetz maßgeblich ist (s. § 62 Abs. 4 Luftfahrtgesetz, vgl. dazu auch VwGH 20.3.2002, 99/03/0251)."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Sie sieht sich in ihrem "einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Parteistellung" verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, zu der die Beschwerdeführerin Stellung genommen hat, erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:

1.1. Luftfahrtgesetz 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 149/2006 (LFG):

"I. Teil: Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt.

Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

...

IV. Teil: Flugplätze

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 58. Flugplätze.

(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

...

§ 60. Zivilflugplätze und Militärflugplätze.

Militärflugplatz ist ein Flugplatz, dessen Leitung in den Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung fällt. Alle übrigen Flugplätze sind Zivilflugplätze.

§ 61. Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt.

(1) Die Mitbenützung von Zivilflugplätzen und ständigen Einrichtungen auf solchen für Zwecke der Militärluftfahrt richtet sich nach der Zivilflugplatz-Betriebsordnung und den Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74).

...

Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt

§ 62. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für die Benützung von Militärflugplätzen durch Zivilluftfahrzeuge oder für die Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.

(3) Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der Bewilligungen gemäß Abs. 1 mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen.

(4) Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs. 3 sind die §§ 63, 64, 66, 74 bis 75, 80a, 134a, 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1, 142 und 145b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass

1.

zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig ist und

2.

an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 tritt.

...

B. Zivilflugplätze

§ 63. Öffentliche und Privatflugplätze.

Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.

§ 64. Flughäfen.

Flughafen ist ein öffentlicher Flugplatz, der für den internationalen Luftverkehr bestimmt ist und über die hiefür erforderlichen Einrichtungen verfügt.

...

§ 66. Zivilflugplatz-Verordnung.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Anforderungen, die an die einzelnen Arten von Zivilflugplätzen (§§ 63 bis 65) im Hinblick auf den Betriebsumfang zu stellen sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu regeln (Zivilflugplatz-Verordnung).

...

§ 68. Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

§ 69. Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben:

a)

die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),

b)

die geplanten Bodeneinrichtungen,

c)

die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,

d)

ein Vorschlag hinsichtlich der Festlegung der allenfalls erforderlichen Sicherheitszone,

e)

die voraussichtlichen Luftfahrthindernisse, nach Lage und Höhe bezeichnet,

f)

die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter, und

g)

der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan).

(2) Dem Antrag ist ein Lageplan im geeigneten Maßstab mit den Flugplatzgrenzen und sämtlichen projektierten Bodeneinrichtungen in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.

§ 70. Prüfung des Vorhabens.

(1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat nach Einlangen des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist. Ergibt diese Prüfung, daß dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag abzuweisen. Andernfalls ist der Antragsteller aufzufordern, in sechsfacher Ausfertigung vorzulegen:

a)

Grundbuchsauszüge und Katasterpläne sämtlicher in den Zivilflugplatz einzubeziehenden Liegenschaften, und

b)

Katasterpläne und die schriftliche Angabe der Grundbuchseinlagezahlen und der Eigentümer aller Liegenschaften, die von Beschränkungen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. d bis f betroffen werden.

(2) Handelt es sich um die Errichtung eines Flughafens, so hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zunächst hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage des geplanten Flughafens mit den Bundesministerien für Landesverteidigung, für Handel und Wiederaufbau und für Land- und Forstwirtschaft das Einvernehmen herzustellen. Sodann ist den vom Vorhaben berührten Ländern und Gemeinden sowie der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anschließend ist die Stellungnahme der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages sowie der Unternehmer bereits bewilligter Flughäfen einzuholen.

...

(4) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist eine Sicherheitszone (§ 86) vorgesehen, so ist die Anberaumung der mündlichen Verhandlung unbeschadet der Bestimmungen des § 41 des AVG. 1950 in jedem Falle durch Anschlag in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der geplanten Sicherheitszone liegen, kundzumachen. Erweist sich nach der mündlichen Verhandlung eine Erweiterung der vorgesehenen Sicherheitszone als erforderlich, so ist eine neue mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 71. Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,

b)

der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,

c)

die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und

d)

sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

...

§ 72. Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung.

(1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen:

a)

die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,

b)

den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,

c)

den Auftrag zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,

d)

einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und

e)

Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 und insbesondere unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

...

§ 73. Betriebsaufnahmebewilligung

(1) Der Betrieb eines Zivilflugplatzes darf erst aufgenommen werden, wenn die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung).

...

§ 74. Zivilflugplatz-Betriebsordnung und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).

(2) Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Abs. 1 bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.

(3) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

(5) Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.

...

C. Militärflugplätze

...

§ 82. Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen.

(1) Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat hinsichtlich der in Aussicht genommenen Lage eines Militärflugplatzes das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist der zuständigen Landesregierung und den zuständigen Gemeinden, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist unzulässig, wenn sie für Personen eine unbillige Härte darstellen würde, die an den um den geplanten Flugplatz im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften dingliche Rechte oder Leitungsrechte im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften besitzen. Die Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ist auf jeden Fall zulässig, wenn im Interesse der Landesverteidigung darauf nicht verzichtet werden kann.

§ 83. Einwendungen gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes.

(1) Die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes und die erforderliche Sicherheitszone oder deren Erweiterung sind in den Gemeinden, die ganz oder teilweise im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone liegen, in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(2) Die an den in § 82 Abs. 3 genannten Liegenschaften dinglich Berechtigten sowie die im Sinne der elektrizitätsrechtlichen Vorschriften hieran Leitungsberechtigten können gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen einem Monat nach dem Tage der Bekanntmachung aus dem in § 82 Abs. 3 bezeichneten Grund Einwendungen geltend machen. Über die Einwendungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.

(3) Mit der Errichtung oder Erweiterung des Militärflugplatzes darf erst begonnen werden, wenn der Bundesminister für Landesverteidigung über die Einwendungen entschieden hat.

...

V. Teil: Luftfahrthindernisse

§ 85. Begriffsbestimmung.

(1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind

Luftfahrthindernisse:

a)

Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,

b)

Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.

...

§ 86. Sicherheitszonen.

(1) Sicherheitszone ist der Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs. 1 unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist (Ausnahmebewilligung).

(2) Für Flughäfen und Militärflugplätze ist eine Sicherheitszone auf jeden Fall, für Flugfelder jedoch nur dann festzulegen, wenn an der Festlegung derselben ein öffentliches Interesse besteht und andere öffentliche Interessen, die allenfalls einer solchen Festlegung entgegenstehen, nicht überwiegen.

§ 87. Sicherheitszonen-Verordnung.

(1) Die Sicherheitszone ist bei Zivilflugplätzen von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde, bei Militärflugplätzen vom Bundesminister für Landesverteidigung in dem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlichen Umfang durch Verordnung festzulegen (Sicherheitszonen-Verordnung), wobei die Rechte Dritter nicht weitergehend eingeschränkt werden dürfen als in dem gemäß § 72 Abs. 1 lit. b beziehungsweise § 83 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß.

..."

1.2. Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 26. Februar 1962, betreffend den Betrieb von Zivilflugplätzen, BGBl Nr 72/1962 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. November 1986, BGBl Nr 610/1986 (Zivilflugplatz-Betriebsordnung - ZFBO):

"I. Aufgaben der Zivilflugplatzhalter

§ 1. Grundsätze.

(1) Jeder Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß die Sicherheitsvorschriften dieser Verordnung sowie deren Bestimmungen über das Verhalten auf Zivilflugplätzen eingehalten werden.

(2) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten (§§ 3 bis 5) die für den Flugplatzbetrieb erforderlichen Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung in betriebsbereitem Zustand verfügbar sind. Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist weiters verpflichtet, Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§§ 15 bis 21) auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstellen.

(3) Der Halter eines Privatflugplatzes hat auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen die im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes erforderlichen Regelungen zu treffen.

...

§ 3. Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze.

(1) Für öffentliche Zivilflugplätze sind die Betriebszeiten, innerhalb welcher der Flugplatzhalter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur Verfügung zu halten hat, von der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrserfordernisse und die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen bescheidmäßig zu genehmigen.

(2) Die Dienstzeiten der auf einem öffentlichen Zivilflugplatz tätigen Organe der Flugsicherung sowie der Paß- und Zollabfertigung sind an einer allgemein zugänglichen, auffallenden Stelle des Zivilflugplatzes anzuschlagen oder aufzulegen.

(3) Die Betriebszeiten öffentlicher Zivilflugplätze und die Dienstzeiten der in Abs. 2 bezeichneten Organe sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.

§ 4. Einschränkung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze.

(1) Ist die Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes durch den Ausfall aller oder einzelner Einrichtungen vorübergehend nicht gegeben, so hat der Flugplatzbetriebsleiter dies unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle beziehungsweise Flugsicherungshilfsstelle (§ 12 Abs. 1 der Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 198/1959, in der Fassung der 1. LVR-Novelle, BGBl. Nr. 290/1960) und der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Alle Einschränkungen der Betriebsbereitschaft eines öffentlichen Zivilflugplatzes aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung durch die gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständige Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Flugplatzbetriebes oder des Flugbetriebes erforderlich ist.

§ 5. Erweiterung der Betriebsbereitschaft öffentlicher Zivilflugplätze.

(1) Der Halter eines öffentlichen Zivilflugplatzes ist zu einer entsprechenden Verlängerung der Betriebszeiten verpflichtet, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen notwendig ist und eine diesbezügliche Anmeldung spätestens eine Stunde vor dem genehmigten Betriebsschluß (§ 3) bei ihm einlangt.

(2) Dem Zivilflugplatzhalter steht es frei, in anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Fällen die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hiefür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

...

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

§ 15. Verbindlichkeit der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Der Benützer (§ 17) eines öffentlichen Zivilflugplatzes unterwirft sich dadurch, daß er dessen Anlagen oder Einrichtungen benützt, den für diesen Flugplatz geltenden Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes).

§ 16. Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten:

a)

eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, § 18);

b)

die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, § 20);

c)

eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über

 

1.

die Betriebszeiten,

 

2.

das Betreten von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes,

 

3.

die Landung und den Abflug von Luftfahrzeugen einschließlich deren Bewegungen auf den Bewegungsflächen,

 

4.

den Betrieb auf den Abstellflächen, insbesondere die Bewegung von Personen und Bodenfahrzeugen,

 

5.

das Ab- und Unterstellen der Luftfahrzeuge,

 

6.

die Benützung von Hallen, Werkstätten und anderen Einrichtungen,

 

7.

das Laufenlassen von Luftfahrzeug-Triebwerken,

 

8.

die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen,

 

9.

die Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung,

 

10.

Besichtigungen,

 

11.

die Benützung des Geländes des Zivilflugplatzes durch Bodenfahrzeuge,

 

12.

die Verhütung von Unfällen auf dem Zivilflugplatz,

 

13.

die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen,

 

14.

die Bezeichnung aller für die Benützung des Zivilflugplatzes bedeutsamen Rechtsvorschriften;

d)

den Namen, die Anschrift, und die Fernsprechnummern des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter (§ 2).

...

III. Verhalten auf Zivilflugplätzen

§ 23. Allgemeiner Verhaltensgrundsatz.

(1) Auf einem Zivilflugplatz ist jedes Verhalten verboten, das geeignet ist, den Flugplatzbetrieb, den Flugbetrieb oder den Flugsicherungsbetrieb zu stören oder zu gefährden.

(2) Auf einem Zivilflugplatz befindliche Personen haben den im Interesse eines sicheren Flugplatzbetriebes, Flugbetriebes oder Flugsicherungsbetriebes erteilten Anweisungen der am Zivilflugplatz tätigen behördlichen Organe beziehungsweise des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten Folge zu leisten.

...

IV. Sicherheitsvorschriften

..."

2.1. Das LFG regelt Zivil- und Militärluftfahrt (§ 1 LFG); es enthält in Abschnitt A des IV. Teiles (§§ 58 bis 62) gemeinsame Bestimmungen für Zivil- und Militärflugplätze, wobei § 61 die Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt, § 62 die Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt regelt.

Gemäß § 68 LFG ist für den Betrieb und für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes eine Bewilligung - bei Flughäfen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie - erforderlich.

Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatzbewilligung ist gemäß § 71 Abs 1 LFG unter anderem, dass "sonstige öffentliche Interessen nicht entgegen stehen" (lit d).

Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat gemäß § 72 Abs 1 lit e LFG Bedingungen und Auflagen zu enthalten, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs 1 LFG erforderlich sind.

Die Errichtung, Umgestaltung und Auflassung von Militärflugplätzen wiederum obliegt gemäß § 82 Abs 1 LFG dem Bundesminister für Landesverteidigung. Dieser hat vor der Erweiterung eines Militärflugplatzes den in § 82 Abs 2 LFG genannten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Errichtung und die Erweiterung eines Militärflugplatzes ist dann unzulässig, wenn sie für Personen, die (ua) Eigentümer von in der Sicherheitszone gelegenen Liegenschaften sind, eine unbillige Härte darstellen würde (§ 82 Abs 3 LFG). Diese Personen können gegen die beabsichtigte Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes aus dem in § 82 Abs 3 LFG bezeichneten Grund, also wegen Vorliegens einer unbilligen Härte, Einwendungen erheben, über die der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden hat.

2.2. Im Verfahren über die Erteilung oder Erweiterung einer Zivilflugplatz-Bewilligung - dazu gehört auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl 93/03/0188) - haben die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone eines Flughafens Parteistellung. Bei der Sicherheitszone handelt es sich um den gemäß §§ 86 f LFG durch Verordnung festzulegenden Bereich eines Flugplatzes und seiner Umgebung, der für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegungen erforderlich ist und innerhalb dessen für die Errichtung oder Erweiterung eines Luftfahrthindernisses im Sinne des § 85 Abs 1 LFG unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Ausnahmebewilligung notwendig ist. Diese Parteistellung besteht auch dann, wenn die in Rede stehende Sicherheitszone bereits bestanden hat und mit dem nunmehrigen Bescheid nicht weiter verändert wird (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Februar 1999, Zl 97/03/0032).

Hingegen haben sonstige Anrainer, also solche Personen, deren Grund und Boden nicht unmittelbar für die Flughafenerweiterung in Anspruch genommen wird und die auch nicht Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone sind, keine Parteistellung im Verfahren betreffend Zivilflugplatz-Bewilligungen (vgl das hg Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, Zl 2000/03/0217, mwN).

Auch was die Parteistellung des Eigentümers einer Liegenschaft innerhalb der Sicherheitszone in einem Verfahren nach §§ 82, 83 LFG, also betreffend die Errichtung oder Umgestaltung eines Militärflugplatzes, anlangt, ist dieses Recht unabhängig davon, ob die Sicherheitszone erweitert wird oder nicht; das Recht zur Erhebung von Einwendungen steht vielmehr allen Personen zu, die ein dingliches Recht an Liegenschaften in der - auch schon bestehenden - Sicherheitszone besitzen (vgl das hg Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl 89/03/0228).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis weiter klar gestellt, dass der Grund der Einwendung ("unbillige Härte") dem Umfang nach nicht - etwa auf das dingliche Recht oder das Leitungsrecht - beschränkt ist. Der im Bereich der vorgesehenen Sicherheitszone an einer Liegenschaft dinglich Berechtigte könne demnach auch einwenden, dass die beabsichtigte Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für ihn eine unbillige Härte darstellen würde, er also durch die mit der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes verbundenen Immissionen nicht nur in seinem hiedurch berührten Eigentum, sondern auch in seiner Person unbillig hart beeinträchtigt wäre (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1990, VfSlg 12465).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde allerdings die Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht hinsichtlich eines Verfahrens nach § 68 oder § 82 LFG verneint, sondern hinsichtlich eines Verfahrens nach § 3 Abs 1 ZFBO.

Gemäß § 62 Abs 4 LFG ist im Fall der Mitbenützung eines Militärflugplatzes gemäß Abs 3 ua § 74 LFG anzuwenden, mit der Maßgabe, dass zuständige Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung ist und an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung nach § 62 Abs 1 LFG tritt.

Davon ausgehend sind also auch hinsichtlich eines Militärflugplatzes, auf dem im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung nach § 62 Abs 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr betrieben wird, für den Betrieb des Flugplatzes sowie das Verhalten auf diesem die Bestimmungen der gemäß § 74 LFG erlassenen ZFBO maßgebend.

Die - auf Basis des § 74 LFG erlassene (siehe dazu auch die Promulgationsklausel) - ZFBO normiert in ihrem Abschnitt I. Aufgaben der Zivilflugplatzhalter, regelt Verbindlichkeit und Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (Abschnitt II.), weiters das Verhalten auf Zivilflugplätzen (Abschnitt III.) und Sicherheitsvorschriften für Zivilflugplätze (Abschnitt IV.).

Diese Verordnung regelt also Verpflichtungen insbesondere des Halters und der Benützer von Flugplätzen; sie setzt, da der Betrieb eines Zivilflugplatzes (wie auch jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges) einer Bewilligung bedarf (§ 68 LFG), insoweit einen genehmigten Flugbetrieb voraus.

Gemäß § 3 Abs 1 ZFBO sind die Betriebszeiten jene Zeiten, innerhalb welcher der Halter seine Einrichtungen den Teilnehmern am Luftverkehr zur Verfügung zu halten hat. Mit der Regelung der Betriebszeiten werden also Verpflichtungen des Halters normiert (Betriebspflicht).

Einschränkungen dieser Betriebspflicht aus anderen als unvorhergesehenen und unabwendbaren Gründen bedürfen der Genehmigung (§ 4 Abs 2 ZFBO), während es gemäß § 5 Abs 2 ZFBO dem Halter frei steht, die Betriebszeiten vorübergehend auszudehnen, wenn die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

4. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass die Regelung der Betriebszeiten in einem Verfahren nach § 3 ZFBO einem allfälligen Verfahren nach § 68 LFG (auch die Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes erfordert, wie oben ausgeführt, eine Zivilflugplatzbewilligung) nachzufolgen hat, eine solches aber nicht ersetzen kann. In einem Verfahren nach § 3 ZFBO wird nicht über Rechte Dritter, sondern nur über die Verpflichtung des Zivilflugplatzhalters, seine Einrichtungen innerhalb des festgelegten Zeitraumes zur Verfügung zu halten, abgesprochen; Rechte Dritter, insbesondere von Eigentümern von Liegenschaften in der Sicherheitszone des Flughafens, werden insoweit nicht berührt.

Diese Beurteilung ergibt sich nicht nur aus der dargestellten Systematik des LFG, sie wird auch bestätigt durch die Regelung des § 5 Abs 2 ZFBO, die dem Zivilflugplatzhalter - ohne jede weitere Voraussetzung - eine vorübergehende Ausdehnung der Betriebszeiten ermöglicht, solange nur die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.

In einem Verfahren nach § 3 ZFBO haben daher auch Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone keine Parteistellung. Diese Eigentümer sind ohnehin einem Verfahren zur Änderung einer Zivilflugplatzbewilligung nach § 68 LFG beizuziehen.

An dieser Beurteilung vermag entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Flugplatz, wie der Verwaltungsgerichtshof ua in seinem Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl 99/03/0251, ausgesprochen hat, um einen Militärflugplatz handelt:

Angelpunkt ihrer diesbezüglichen Ausführungen ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, ausgehend von der im zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2007 explizit angesprochenen Gleichbehandlung von Zivilflugplätzen und Militärflugplätzen, die mit einer Mitbenützungsbewilligung für Zwecke der Zivilluftfahrt genutzt werden, sei es von Verfassung wegen geboten, bei wesentlichen Änderungen des Betriebsumfanges die Anrainerrechte im gleichen Umfang zu berücksichtigen. Auch wenn im Katalog des § 62 Abs 4 LFG die Bestimmung des § 68 LFG nicht enthalten sei, müssten die Parteirechte von Anrainern in der Sicherheitszone, die im Fall eines Zivilflugplatzes in einem Verfahren nach § 68 LFG gewahrt würden, im Fall eines im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung zu Zwecken der Zivilluftfahrt benutzten Militärflugplatzes, in dem das Gesetz ein Verfahren nach § 68 LFG nicht vorsehe, gewahrt bleiben, nämlich im Verfahren nach § 3 ZFBO.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Zwar kann den Ausführungen im zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2007, in denen betont wird, dass sowohl für Zivilflugplätze als auch für Militärflugplätze, die gemäß § 62 Abs 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benutzt werden, im Verfahren zur Änderung der Betriebszeiten § 3 Abs 1 ZFBO im Zusammenhalt mit § 74 LFG maßgeblich ist, jedenfalls vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1990, VfSlg 12465, nicht unterstellt werden, der Verfassungsgerichtshof habe damit die Verneinung jedweder Parteistellung von Liegenschaftseigentümern in der Sicherheitszone eines für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützten Militärflugplatzes für unbedenklich erachtet. Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof nämlich ausgeführt, dass im Fall der Errichtung oder Erweiterung eines Militärflugplatzes ua Personen mit dinglichen Rechten in der Sicherheitszone Parteistellung haben und auch einwenden können, dass mit der Maßnahme verbundene Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen (vgl dazu auch das bereits oben erwähnte hg Erkenntnis Zl 89/03/0228).

Abgesehen davon, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin dazu führen würde, dass in einem Verfahren nach § 3 ZFBO, je nachdem, ob ein Zivilflugplatz oder ein für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützter Militärflugplatz betroffen ist, ein unterschiedlicher Personenkreis Parteistellung hätte, ist - gerade mit Blick auf das Gebot verfassungskonformer Interpretation - eine solche Auslegung auch nicht nötig, um der als sachlich geboten erachteten Annahme einer Parteistellung auch von Liegenschaftseigentümern in der Sicherheitszone eines für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützten Militärflugplatzes in einem Verfahren über Änderungen des Betriebsumfangs zum Durchbruch zu verhelfen bzw um das von der Beschwerdeführerin als unsachlich beklagte gegenteilige Ergebnis zu vermeiden:

Auch die Errichtung und Umgestaltung eines Militärflugplatzes bedarf einer Bewilligung; im betreffenden Verfahren (§§ 82, 83 LFG) haben (ua) die Eigentümer von Liegenschaften in der Sicherheitszone Parteistellung, und zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Zl 89/03/0228 ausgeführt hat, auch dann, wenn die Sicherheitszone nicht verändert wird. Diese Personen können auch einwenden, dass die beabsichtige Maßnahme wegen der dadurch bewirkten Immissionen für sie eine unbillige Härte darstellen würde.

Ausgehend von der Begriffsbestimmung des § 60 LFG und der Systematik des IV. Teils des LFG ("Flugplätze"), wobei unter den gemeinsamen Bestimmungen (Abschnitt A) die Regelungen der §§ 61 (Benützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt) und 62 (Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt) enthalten sind, in Abschnitt B (§§ 63 bis 80a) die Regelungen über Zivilflugplätze, und in Abschnitt C (§§ 81 bis 84) die Regelungen über Militärflugplätze, bleibt ein Militärflugplatz, der für Zwecke der Zivilluftfahrt mitbenützt wird (§ 62 Abs 1 LFG), ein Militärflugplatz; mit der Konsequenz, dass Erweiterungen, mögen sie auch Zwecken der Zivilluftfahrt dienen (das Gesetz differenziert diesbezüglich nicht), eines Verfahrens nach §§ 82, 83 LFG bedürfen.

Dass ein derartiges Verfahren - der Aktenlage nach - bislang nicht durchgeführt wurde, kann nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach § 3 ZFBO Parteistellung einzuräumen wäre.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Recht verletzt wurde, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 25. November 2010

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