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§ 1 LFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.

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