VwGH 2006/18/0326

VwGH2006/18/032623.3.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des D S in W, geboren 1964, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. September 2006, Zl. SD 873/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

12005S/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art59 Abs1;
61999CJ0235 Kondova VORAB;
62002CJ0327 Panayotova VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §99 Abs3 Z5;
NAG 2005 §55;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
12005S/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art45 Abs1;
21994A1231(24) AssAbk Bulgarien Art59 Abs1;
61999CJ0235 Kondova VORAB;
62002CJ0327 Panayotova VORAB;
EURallg;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §99 Abs3 Z5;
NAG 2005 §55;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 5. September 2006 wurde der Beschwerdeführer, ein bulgarischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer halte sich seit April 1996 im Bundesgebiet auf. Ihm seien erstmals ein vom 12. März 1996 bis 7. Juni "1966" (offensichtlich gemeint: 1996) gültiger Sichtvermerk und ab dem 29. Mai 1996 jeweils verlängerte Aufenthaltsbewilligungen für den Aufenthaltszweck "Student (Ausbildung)", zuletzt gültig bis 31. Oktober 2005, erteilt worden. Ein weiterer Aufenthaltstitel - über den 31. Oktober 2005 hinaus - sei der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständig - § 30 Abs. 2 FrG" (des Beschwerdeführers) vom 14. Februar 2005 sei mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden.

In seiner gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid vom 27. Mai 2006 erhobenen Berufung führe der Beschwerdeführer sinngemäß u.a. aus, dass er persönlich haftender Gesellschafter einer näher genannten, ein Taxiunternehmen betreibenden OEG wäre. Das "Europa-Abkommen" mit Bulgarien entfaltete unmittelbare Wirkung, weshalb Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG bzw. des FPG, die diesem Abkommen widersprächen, nicht anzuwenden wären. Dieses Abkommen wäre auf den Beschwerdeführer anzuwenden, weil er selbstständig erwerbstätig und persönlich haftend wäre sowie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung hätte. Dies bedeutete, dass eine Ausweisung nur dann verfügt werden dürfte, wenn sein persönliches Verhalten auf eine konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutete. Im Übrigen wäre die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen nicht erforderlich. Weiters habe sich der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf die Richtlinie 64/221/EWG , die seit 1. Mai 1996 (richtig: 30. April 2006) nicht mehr in Kraft sei, und die Richtlinie 2004/86/EG bezogen.

Nach Hinweis auf § 2 Abs. 4 Z. 1 und § 53 FPG führte die belangte Behörde weiter aus, dass die Tatsache des "unerlaubten Aufenthalts in Österreich" vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20. März 2006 ausdrücklich zugestanden worden sei, worin begründend angeführt sei, dass er nach wie vor auf die Erteilung der von ihm am 14. Februar 2005 beantragten Niederlassungsbewilligung wartete.

Gegenständlich seien die Art. 45 und 59 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994 (im Folgenden: Europa-Abkommen), maßgebend. Aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2001, C-235/99 (Kondova), ergebe sich, dass für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (deren Vorliegen der Beschwerdeführer wiederholt betont habe) ein diesen Aufenthaltszweck deckender Aufenthaltstitel erforderlich sei, welcher durch die zuständige Behörde (im vorliegenden Fall: "MA 35", gemeint: der Landeshauptmann von Wien) nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen sei. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch seit Monaten über keinen Aufenthaltstitel. Zudem stehe das aus dem genannten Abkommen für bulgarische Staatsangehörige ableitbare Niederlassungsrecht unter dem Geltungsvorbehalt des Art. 54 Abs. 1 dieses Abkommens. Demnach könnten die aus Art. 45 des Abkommens zustehenden Rechte nur dann im Wege eines Aufenthaltsverbotes abgesprochen werden, wenn diese Maßnahme dadurch gerechtfertigt sei, dass das persönliche Verhalten der Betroffenen auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeute. Erwähnenswert sei zwar, dass nach einem (näher bezeichneten) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem "Bf auch der Tatbestand der 'Schwarzarbeit' zusätzlich und verstärkend angelastet wurde, die Berufungsbehörde aber der Ansicht ist, dass allein der Umstand, dass sich der BW mittlerweile seit 10 Monaten unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und 'die Sache' offensichtlich bis zu einer für ihn günstigeren Wendung der Rechtslage 'aussitzen will', auf die konkrete Gefahr einer andauernden schweren Störung der öffentlichen Ordnung hindeutet". Obwohl sich die vorstehenden Ausführungen auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form des Aufenthaltsverbotes bezogen hätten, würden sie in ihren Grundsätzen auch für Ausweisungen Geltung haben müssen.

Der Beschwerdeführer sei nach seinen Angaben verheiratet und für eine Tochter sorgepflichtig. Diese (und andere Familienangehörige) lebten jedoch nicht in Österreich.

Auf Grund des vieljährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er Gesellschafter eines hier tätigen Unternehmens sei, sei mit seiner Ausweisung ein beachtlicher Eingriff in das Privatleben verbunden. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er sich bereits zehn Monate unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und längst hätte ausreisen müssen, in äußerst gravierender Weise missachtet worden. Die damit bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die allenfalls vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet.

Die vom Beschwerdeführer genannte Richtlinie "2004/86/EG (Anmerkung: richtig zitiert wohl 2004/38/EG)" sei vom innerstaatlichen Gesetzgeber durch das Fremdenrechtspaket 2005 umgesetzt worden. Ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit könne bei einer Behörde, nämlich der belangten Behörde, eingelegt werden.

Da berücksichtigungswerte Gründe für eine positive Ermessensentscheidung durch die Behörde weder amtswegig erkannt noch vorgebracht worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Mit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 1. Jänner 2007 (nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger geworden, sodass ihm seither - sollten nicht entgegenstehende Gründe im Sinn des § 55 NAG vorliegen - ein gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht zukommt. Der Beschwerdeführer erachtet sich allerdings dadurch als durch den angefochtenen Bescheid weiterhin beschwert, dass er erkennungsdienstlich behandelt worden sei und die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 99 Abs. 3 Z. 5 FPG erst fünf Jahre nach einer Ausweisung von Amts wegen zu löschen seien. Außerdem sei die Frage, ob er sich während des im § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 genannten Zeitraumes rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wesentlich (vgl. den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2008).

In Anbetracht dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesichtspunkte erscheinen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid weiterhin als möglich und dessen Rechtsschutzbedürfnis als nicht weggefallen, sodass über die vorliegende Beschwerde meritorisch zu entscheiden ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2006/18/0382).

2. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

3.1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2005 über Aufenthaltserlaubnisse für den Zweck der Ausbildung verfügt habe und sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit) vom 14. Februar 2005 mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 2005 unter Missachtung des Europa-Abkommens abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe stets über "(auch) den Erwerbszweck deckende" Aufenthaltstitel verfügt, und es sei die Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit rechtmäßig erfolgt. Er sei daher jedenfalls rechtmäßig niedergelassen im Sinn des Europa-Abkommens. Die Erstbehörde habe angeführt, dass er einer Tätigkeit nachgegangen wäre, obwohl er nicht im Besitz der dafür erforderlichen Aufenthaltsberechtigung gewesen wäre. Die belangte Behörde nehme überhaupt keine Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Erwerbstätigkeit vor und lasse auch die Frage der Anwendbarkeit des Europa-Abkommens auf ihn im Ergebnis offen. Er habe auf Grund des Art. 45 des Europa-Abkommens das Recht, seine Tätigkeit als Selbstständiger (Verrichtung von Dienstleistungen im Bereich der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen) genauso auszuüben wie österreichische Staatsbürger. Dazu gehöre das Recht, sich im Bundesgebiet niederzulassen und die ihm eingeräumte Niederlassungsfreiheit in Anspruch zu nehmen. Er habe fristgerecht "den Aufenthaltstitel" (offensichtlich gemeint: die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) beantragt, welcher ihm auf Grund des Europa-Abkommens auszustellen gewesen wäre, und im Verfahren sämtliche nach dem Abkommen erforderlichen Nachweise vorgelegt. Er habe rechtmäßig und den innerstaatlichen Vorschriften entsprechend mit einem Aufenthaltstitel, der auch die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erlaubt habe, eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Taxiunternehmer aufgenommen, und es könne daher keinesfalls auf eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung durch ihn geschlossen werden.

3.2. Art. 45 und 59 des Europa-Abkommens vom 19. Dezember 1994 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1994, lauten:

"Artikel 45

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten dieses Abkommens an für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVa aufgeführten Bereiche.

(...)

(5) Im Sinne dieses Abkommens

  1. a) bedeutet 'Niederlassung'
  2. i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit umfasst nicht die Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbstständige Tätigkeit ausüben;

    (...)"

    "Artikel 59

(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung dieses Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Artikel 54.

(...)"

Gemäß § 54 Abs. 1 des Europa-Abkommens gilt das - u.a. den Artikel 45 umfassende - Kapitel II vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.

In seinem Urteil vom 16. November 2004, C-327/02 (Panayotova u.a.), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Bezug auf das genannte Europa-Abkommen ausgeführt, dass bulgarische Staatsangehörige, die die Bestimmungen dieses Abkommens in Anspruch nehmen, auf Grund der unmittelbaren Wirkung des Art. 45 Abs. 1 das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaates zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Art. 59 Abs. 1 dieses Abkommens die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden. Das (sich aus dem Abkommen ergebende) Einreise- und Aufenthaltsrecht stellt kein absolutes Recht dar, weil dessen Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung dieser Staatsangehörigen beschränkt werden kann. Die Beschränkungen des Niederlassungsrechtes durch die Zuwanderungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates müssen jedoch geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und dürfen im Hinblick auf dieses Ziel keinen Eingriff in den Wesensgehalt der den bulgarischen Staatsangehörigen (u.a.) durch Art. 45 Abs. 1 des Abkommens gewährten Rechte darstellen, indem sie die Ausübung dieser Rechte unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Art. 45 Abs. 1 iVm Art. 59 Abs. 1 des Abkommens steht grundsätzlich einem System der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, das die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbstständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Gelder zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbstständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. So verfolgt ein nationales System, wonach etwa die genaue Art der vom Antragsteller ins Auge gefassten Tätigkeit vor dessen Abreise in den Aufnahmemitgliedstaat überprüft wird, ein berechtigtes Ziel, weil es die Möglichkeit eröffnet, die Ausübung des Einreise- und des Aufenthaltsrechts durch bulgarische Staatsangehörige, die sich auf diese Bestimmungen berufen, auf diejenigen zu beschränken, die aus den Bestimmungen Rechte herleiten können (vgl. RN 18 ff dieses Urteils).

Das Europa-Abkommen gewährleistet somit das Einreise- und Aufenthaltsrecht nicht schrankenlos. Die Ausübung dieses Rechtes kann durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden. Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen (europarechtskonform anzuwendenden) fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist. Das Erfordernis der Erlangung eines den Erwerbszweck deckenden Aufenthaltstitels verstößt auch nicht gegen das in Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens normierte Gleichbehandlungsgebot (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0168, mwN).

Der Beschwerdeführer verfügte lediglich über Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, somit zuletzt über Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 7 Abs. 4 Z. 1 FrG, welche Drittstaatsangehörige benötigten, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung diente. Eine Niederlassungsbewilligung, die gemäß § 7 Abs. 3 Z. 2 FrG für einen auf Dauer niedergelassenen Drittstaatsangehörigen in Österreich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig gewesen wäre, oder eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2005/18/0207).

Nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "selbständig - § 30 Abs. 2 FrG" vom 14. Februar 2005 - laut dem Beschwerdevorbringen mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 4. Oktober 2005 - rechtskräftig abgewiesen. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er gegen diesen Bescheid vor einem der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Beschwerde erhoben habe. Aus dem genannten, in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid vom 4. Oktober 2005 geht hervor, dass diese Behörde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf das Europa-Abkommen Bedacht genommen und die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung für nicht erfüllt gehalten hat. Diesen Antrag hätte der Beschwerdeführer vom Ausland aus stellen müssen, weil er keine für eine Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfüllt habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. dazu etwa das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2006/18/0382, mwN), steht das Europa-Abkommen der Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen unzulässiger Stellung des Antrages im Inland nicht entgegen. Auf Grund des genannten rechtskräftigen, vom Beschwerdeführer nicht in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 4. Oktober 2005 war für die belangte Behörde geklärt, dass dem Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung des Europa-Abkommens kein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte (dies bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) und die Tatbestandsvoraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, begegnet daher keinen Bedenken.

4. Gegen die gemäß § 66 Abs. 1 FPG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgenommene Interessenabwägung bringt die Beschwerde vor, dass auf Grund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der Tatsache, dass er nunmehr selbstständig erwerbstätig sei, jedenfalls von massiven privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen sei.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer (dies bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) über keinen die selbstständige Erwerbstätigkeit deckenden Aufenthaltstitel verfügt, sodass die daraus resultierenden persönlichen Interessen an einem weiteren inländischen Aufenthalt entscheidend relativiert sind. Im Übrigen wird von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in Österreich leben und er somit hier über keine familiären Bindungen verfügt. Von daher begegnet das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 FPG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) vorgenommenen Interessenabwägung keinem Einwand, und es genügt hiebei, auf die insoweit zutreffenden begründenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen.

5. Wenn sich die Beschwerde gegen die Zuständigkeit der belangten Behörde wendet und dazu Art. 31 der Richtlinie 2004/38/EG ins Treffen führt, so ist dieses Beschwerdevorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil diese Richtlinie nach deren Art. 3 nur für Unionsbürger sowie deren Familienangehörige und Lebenspartner unter den in dieser Bestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen gilt und der Beschwerdeführer in dem für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weder Unionsbürger noch Angehöriger eines Unionsbürgers war.

6. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, dass der Bescheid mangelhaft begründet sei und infolgedessen nicht überprüft werden könne.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 23. März 2010

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