vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 99 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Verarbeitung erkennungsdienstlicher Daten

§ 99.

(1) Die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Feststellung seiner Identität erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn

  1. 2. er gemäß § 39 festgenommen wurde;
  2. 3. er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei diesem Aufenthalt betreten wird und bereits das 14. Lebensjahr vollendet hat;
  1. 7. ihm eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbotes erteilt werden soll oder
  2. 8. die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich ist.

(2) Die österreichischen Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in den Fällen des Abs. 1 Z 7 erkennungsdienstlich zu behandeln.

(2a) Zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung dürfen nur geeignete und besonders geschulte Bedienstete, welche der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ermächtigt werden. Die erkennungsdienstliche Behandlung hat unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu erfolgen.

(3) Erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn

  1. 1. der Tod des Betroffenen bekannt wird und seither fünf Jahre verstrichen sind;
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 7 seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 oder 3 eine Zurückschiebung nicht vollzogen wird und seit der erkennungsdienstlichen Behandlung zwei Jahre vergangen sind;
  1. 5. seit der Zurückweisung oder Zurückschiebung fünf Jahre vergangen sind, oder
  1. 8. dem Betroffenen die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wird.

(4) Die Landespolizeidirektionen und die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, Fremde in Verfahren im Zusammenhang mit Visa erkennungsdienstlich zu behandeln. Solche erkennungsdienstliche Daten sind von Amts wegen zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung nach Art. 23 der VIS-Verordnung abgelaufen ist.

(5) Die §§ 64, 65 Abs. 4 und Abs. 6 sowie 73 Abs. 7 SPG gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Sicherheitsbehörden die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden treten. Eine Personenfeststellung kann in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 vorgenommen werden.

Schlagworte

Einreiseverbot

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40202937

Stichworte