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§ 100 FPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 100.

(1) Die Landespolizeidirektionen und die österreichischen Vertretungsbehörden haben einen Fremden, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen haben, hierzu aufzufordern.

(2) Kommt der Betroffene im Fall des § 99 Abs. 1 Z 3 der Aufforderung nicht nach, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung vor die Landespolizeidirektion vorzuführen; die Anhaltung zu diesem Zweck ist nur solange zulässig, als eine erfolgreiche Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung unter Beachtung von § 78 SPG nicht aussichtslos erscheint.

(3) Kommt der Betroffene außer in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 7 der Aufforderung nicht nach, ist ihm, sofern er sich nicht in Haft befindet, die Verpflichtung zur Mitwirkung mit Bescheid aufzuerlegen. Der Bescheid kann mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden. § 78 SPG gilt.

(4) Erkennungsdienstliche Daten Fremder, die eine Sicherheitsbehörde nach dem Sicherheitspolizeigesetz rechtmäßig verarbeitet, dürfen in den Fällen des § 99 Abs. 1 Z 2, 3 und 8 von den Landespolizeidirektionen ermittelt werden und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterverarbeitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40202938