Normen
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
NAG 2005 §24 Abs4;
NAG 2005 §24;
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §72 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §73 Abs2;
NAG 2005 §73 Abs3;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2009:2009220111.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Stattgebung eines vom Beschwerdeführer, einem chinesischen Staatsangehörigen, gestellten Devolutionsantrages den von ihr als Erstantrag gewerteten Antrag "auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen" gemäß §§ 72 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009) zurück.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, dass eine Antragstellung nach § 72 und § 73 Abs. 2 NAG nicht zulässig sei, weil die in diesen Bestimmungen genannten Aufenthaltstitel lediglich von Amts wegen aus humanitären Gründen erteilt werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
Vorweg ist anzumerken, dass der gegenständliche Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach der Rechtslage des NAG in der Fassung vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2009 erfolgten Novellierung zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde verweist zutreffend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2008, G 246/07 u.a., mit dem die Wortfolge "von Amts wegen" in den §§ 72 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 73 Abs. 3 NAG mit dem Ausspruch aufgehoben wurde, dass die Aufhebungen mit Ablauf des 31. März 2009 in Kraft treten.
Somit kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die genannten Bestimmungen bis zum 31. März 2009 uneingeschränkt weiter gelten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Dies gilt auch für ihre weitere Ansicht, dass ein aufgehobenes Gesetz nicht Gegenstand einer neuerlichen Normprüfung sein könne, und zwar auch nicht während des Zeitraumes, in dem die Vorschrift weiterhin anzuwenden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2009/22/0102, mwN).
Sohin war es der belangten Behörde nicht verwehrt, den sich als unzulässig darstellenden Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung über eine zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügte. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe deswegen keinen Erstantrag gestellt und verweist in diesem Zusammenhang auf § 24 NAG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 24 Abs. 4 NAG, wonach mit einem Verlängerungsantrag die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels (nur dann) verbunden werden kann, wenn der beantragte Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Anschluss an den bisherigen Aufenthaltstitel erteilt werden kann, bereits klargestellt, das mit der Wendung "Bestimmungen dieses Bundesgesetzes" erkennbar auf die Regelungen im besonderen Teil des NAG (§§ 41 ff) Bezug genommen wird, und zwar dergestalt, dass dort die "Anschlussfähigkeit" des anderen Titels festgelegt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2009, 2007/21/0186; zu einem Fall der "Anschlussfähigkeit" vgl. etwa § 41 Abs. 5 NAG und die solche Fälle betreffenden hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 2009, 2008/22/0796, sowie vom 14. Juni 2007, 2006/18/0134). Derartiges war aber nach der hier maßgeblichen Rechtslage des NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 für den "Umstieg" von einer für den Zweck eines Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach den §§ 72 NAG nicht vorgesehen (vgl. demgegenüber aber die Bestimmung des § 43 Abs. 3 NAG idF der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009). Vielmehr konnte die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nach der Rechtslage des NAG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 überhaupt nicht beantragt werden. Des Weiteren ist eine besondere Konstellation, wie sie dem hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2008/22/0075, zugrunde lag, hier nicht gegeben. Somit konnte im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines Verlängerungsantrages ausgegangen werden. Vielmehr stellte sich der verfahrensgegenständliche Antrag als ein solcher iSd § 8 Abs. 5 NAG, nach dem Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (ausgenommen Fälle von Sozialdienstleistenden) während der Geltungsdauer dieser Bewilligung im Inland um eine Aufenthaltsbewilligung mit anderem Zweckumfang oder um eine Niederlassungsbewilligung ansuchen dürfen, dar (zum Verhältnis des § 24 Abs. 4 und § 8 Abs. 5 NAG vgl. nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis 2007/21/0186). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre sein Antrag auch nicht im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens nach den §§ 24 f NAG einer Erledigung zuzuführen gewesen.
Im Übrigen stünde das Vorliegen eines Prozesshindernisses aber auch im Verlängerungsverfahren einer meritorischen Entscheidung im Wege.
Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 9. Juli 2009
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