Normen
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §72
NAG 2005 §74
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2009:2008220233.X00
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je EUR 28,70 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 20. Dezember 2007 wurden am 2. Februar 2006 gestellte Anträge der Beschwerdeführer, zweier iranischer Staatsangehöriger und Geschwister, auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG abgewiesen.
Die belangte Behörde legte ihren Entscheidungen im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass beide Beschwerdeführer am 26. November 2005 in das Bundesgebiet eingereist und bei ihrer Einreise im Besitz eines Visums "C" mit Gültigkeitsdauer vom 10. November 2005 bis 9. Februar 2006 gewesen seien. Die gegenständlichen Anträge hätten die Beschwerdeführer persönlich bei der Erstbehörde eingebracht. Seit Ablauf des Visums "C" mit 10. Februar 2006 hielten sich die beiden Beschwerdeführer unrechtmäßig im Inland auf.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die beiden Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 1 NAG die gegenständlichen Anträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einbringen und die Entscheidung im Ausland hätten abwarten müssen, weil sie keine der in § 21 Abs. 2 NAG für die Zulässigkeit der Inlandsantragstellung genannten Voraussetzungen erfüllten.
In den Berufungen hätten die Beschwerdeführer angegeben, dass der Erstbeschwerdeführer mit seinem 18. Lebensjahr zum Militärdienst eingezogen werde; mit seinem 17. Lebensjahr erhalte er in seinem Heimatland ein Ausreiseverbot und könne somit das Land nicht mehr verlassen. Der Erstbeschwerdeführer wolle sich weiterbilden und seinen Militärdienst in seinem Heimatland nicht ableisten, weil er sehr große Angst davor habe. Daher hätten die Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Mutter ihr Heimatland verlassen. (Die Beschwerde der Mutter gegen die Abweisung ihres Niederlassungsantrages wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2008/22/0142, als unbegründet abgewiesen.)
Die belangte Behörde führte dazu aus, dass damit besonders berücksichtigungswürdige Gründe gemäß § 72 NAG nicht dargetan würden, weshalb sie die Inlandsantragstellung auch nicht gemäß § 74 NAG zulasse.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorweg ist anzumerken, dass die vorliegenden Fälle in Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide nach der Rechtslage des NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 zu beurteilen sind.
Gemäß § 21 Abs. 1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Nach den - insoweit unbestrittenen - Feststellungen der angefochtenen Bescheide sind die Beschwerdeführer am 26. November 2005 im Besitz eines bis 9. Februar 2006 gültigen Visums "C" in das Bundesgebiet eingereist und halten sich seitdem - nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums "C" unrechtmäßig - in Österreich auf.
Somit begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei den gegenständlichen Anträgen vom 2. Februar 2006 um Erstanträge handelt, die entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt wurden, keinen Bedenken, zumal sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass einer der Ausnahmetatbestände des § 21 Abs. 2 NAG auf die Beschwerdeführer zuträfe.
Das Recht, den Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Inland stellen und die Entscheidung darüber hier abwarten zu dürfen, kommt daher im vorliegenden Fall nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Liegen die Voraussetzungen des § 72 NAG vor, so ist ungeachtet des Wortlautes des Gesetzes ("kann") die in § 74 NAG ausnahmsweise vorgesehene Antragstellung im Inland zuzulassen, wobei diese Zulassung im Rechtsweg erzwungen werden kann. § 72 NAG stellt auf mit besonderen Gefährdungen bzw. Notlagen verbundene Lebensumstände eines Fremden ab, die dazu Anlass geben, diesem aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen. Weiters liegen besonders berücksichtigungswürdige Fälle im Sinn dieser Bestimmung dann vor, wenn - ausnahmsweise - ein aus Art. 8 EMRK direkt abzuleitender Anspruch besteht (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0389, mwN).
Die Beschwerden führen in diesem Zusammenhang - in Übereinstimmung mit dem im Administrativverfahren erstatteten Vorbringen - aus, dass der Erstbeschwerdeführer als iranischer Staatsangehöriger mit 18 Jahren den Militärdienst ableisten müsse, wovor er große Angst habe. So hatte der Erstbeschwerdeführer in seinem Antrag Folgendes ausgeführt:
"Ich habe wirklich große Angst, da sich auch die Lage in Iran zuspitzt und ich nicht weiss, ob die Lage stabil bleiben wird oder ob es in dieser Region zu Instabilitäten kommen kann. Durch die Nachrichten, die ich hier verfolge, habe ich das Gefühl, dass es schlimmer werden wird."
Mit dem Hinweis auf "Instabilitäten" bzw. eine Kriegsgefahr allein werden aber humanitäre Gründe im Sinn des § 72 NAG nicht dargetan, zumal es auch nicht Aufgabe der österreichischen Zuwanderungsbestimmungen sein kann, Fremden das Fernbleiben vom Militärdienst zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, 2007/21/0546).
Die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde ist daher - entgegen der in den Beschwerden vertretenen Auffassung - auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die weiteren in den Beschwerden enthaltenen Ausführungen zum Militärdienst im Iran können schon zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund trifft auch der in der Verfahrensrüge enthaltene Vorwurf, die belangte Behörde habe entgegen § 37 AVG den maßgebenden Sachverhalt nicht vollständig ermittelt, nicht zu.
Im Weiteren beziehen sich die Beschwerden auf ein Schreiben der belangten Behörde an die Erstbehörde vom 3. April 2007, in dem die belangte Behörde einer Inlandsantragstellung durch die Beschwerdeführer gemäß § 74 iVm § 75 NAG nicht zustimmte. Entgegen der offenbar von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung liegt allerdings deshalb nicht etwa eine Befangenheit der belangten Behörde - auch nicht etwa wegen einer Mitwirkung "an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz" (§ 7 Abs. 1 Z. 5 AVG) - vor:
Nach ständiger hg. Rechtsprechung kann nämlich nur die unmittelbare Teilnahme des gleichen Organwalters an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruchs, nicht aber bereits jede andere Betätigung im unterinstanzlichen Verfahren als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides angesehen werden; § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG findet daher etwa auch dann nicht Anwendung, wenn der betreffende Organwalter bloß durch Handhabung des Weisungsrechts auf den Inhalt der bekämpften unterinstanzlichen Entscheidung Einfluss genommen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 Rz 13 mit Nachweisen aus der Judikatur).
Sonstige Gründe dafür, die volle Unbefangenheit des hier entscheidenden Organwalters in Zweifel zu ziehen, wurden in den Beschwerden nicht vorgebracht.
Soweit die Beschwerden eine Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in Hinblick auf jenes Schreiben der belangten Behörde vom 3. April 2007 rügen, legen sie nicht dar, welches weitere Vorbringen bzw. welche weiteren Beweisanträge den Beschwerdeführern bei Gewährung der Akteneinsicht möglich gewesen wären, aufgrund derer die belangte Behörde zu anderen Bescheiden hätte kommen können; damit aber tun die Beschwerden die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
Da die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung ohnehin das von den Beschwerdeführern im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen zugrunde legte, treffen auch die Beschwerdeausführungen, die auf eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung hinauslaufen, nicht zu.
Die Abweisung der gegenständlichen Anträge gemäß § 21 Abs. 1 NAG durch die belangte Behörde erweist sich somit als unbedenklich, weshalb die vorliegenden Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen waren.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 14. Mai 2009
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