Normen
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §72;
NAG 2005 §74;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer mit einem vom 20. August bis 14. September 2006 gültigen Visum C in das Bundesgebiet eingereist sei. Am 31. August 2006 habe er persönlich beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Er habe sich vor, während und nach der Antragstellung in Österreich aufgehalten. Somit stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung des gegenständlichen Antrages entgegen. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen. Somit finde keine Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen statt. Eine Inlandsantragstellung werde gemäß § 74 NAG nicht zugelassen. Es bestünden keine humanitären Gründe im Sinn des § 72 NAG, weil weder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt behauptet würde noch stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer aus bestimmten Gründen verfolgt würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass einer der Fälle des § 21 Abs. 2 NAG vorliegen würde, in denen es zulässig ist, einen Erstantrag im Inland zu stellen und die Entscheidung darüber hier abzuwarten. Somit käme - bei Vorliegen humanitärer Gründe gemäß § 72 NAG - ein Recht, den Antrag im Inland zu stellen und die Entscheidung hierüber im Inland abzuwarten, nur gemäß § 74 NAG in Betracht. Auch wenn es sich bei dem Beschwerdevorbringen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers in nächster Zeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde, nicht um eine unbeachtliche Neuerung handelt, vermag dies einen berücksichtigungswürdigen humanitären Grund iSd § 72 NAG nicht darzutun. Im Übrigen hätte auch das geforderte Abwarten durch die belangte Behörde nicht zu einem Anwendungsfall des § 21 Abs. 2 NAG führen können.
Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Inlandsantragstellung nicht zugelassen und den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Eine Abwägung der persönlichen Interessen an einer Niederlassung im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen ist dabei nicht erforderlich (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2006/18/0295). Somit ist dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde "hätte sich daher jedenfalls mit Artikel 8 EMRK im Detail auseinandersetzen müssen", der Boden entzogen.
Die Beschwerde behauptet einen Verfahrensmangel dergestalt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt habe. Andernfalls hätte er vorbringen können, "dass er einen Einberufungsbefehl erhalten hat und somit sein Familienleben für die nächsten Monate und Jahre nicht ausgeübt werden kann". In diesem Vorbringen vermag der Gerichtshof eine schlüssige Darlegung der Relevanz nicht zu erkennen, kann es doch nicht Aufgabe der österreichischen Zuwanderungsbestimmungen sein, Fremden das Fernbleiben vom Präsenzdienst zu ermöglichen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 7. Februar 2008
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