Normen
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2 Abs1 litb sublitiv;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2;
31986L0278 Klärschlamm-RL;
31991L0156 Nov-31975L0442;
32006L0012 Abfall-RL Anh1;
32006L0012 Abfall-RL;
61994CJ0304 Tombesi VORAB;
ALSAG 1989 §2 Abs4 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1;
AWG 2002 §3;
DeponieV 1996 §2 Z26 idF 2004/II/049;
DeponieV 1996 §2 Z26;
DeponieV 1996 §4 Abs4;
DeponieV 1996 §5 Z7 litf;
DeponieV 1996 §5 Z7;
DeponieV 1996 Anl1;
EURallg;
VwRallg;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Anh1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1 lita idF 31991L0156;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art1;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2 Abs1 litb sublitiv;
31975L0442 Abfallrahmen-RL Art2;
31986L0278 Klärschlamm-RL;
31991L0156 Nov-31975L0442;
32006L0012 Abfall-RL Anh1;
32006L0012 Abfall-RL;
61994CJ0304 Tombesi VORAB;
ALSAG 1989 §2 Abs4 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §3 Abs1 Z1;
AWG 2002 §3;
DeponieV 1996 §2 Z26 idF 2004/II/049;
DeponieV 1996 §2 Z26;
DeponieV 1996 §4 Abs4;
DeponieV 1996 §5 Z7 litf;
DeponieV 1996 §5 Z7;
DeponieV 1996 Anl1;
EURallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Stadt S betreibt eine mit Bescheid vom 21. Jänner 1985 wasserrechtlich bewilligte Massenabfalldeponie, auf der Klärschlamm aus der (auf dem Deponieareal gelegenen) Kläranlage des Reinhaltungsverbandes S und Umgebung (RHV) abgelagert wird.
Mit dem an den Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes, dass sie berechtigt sei, auf ihrer Massenabfalldeponie stabilisierten Klärschlamm des RHV ohne weitere Behandlungsschritte übernehmen zu dürfen.
Über diesen Antrag entschied der LH mit Bescheid vom 1. August 2005 und stellte fest, dass auf der Massenabfalldeponie der Beschwerdeführerin stabilisierter Klärschlamm des RHV ohne weitere Behandlungsschritte nicht abgelagert werden dürfe.
Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. März 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit (hier nicht relevanten) Maßgaben.
Die belangte Behörde befasste sich nach ausführlicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges zunächst mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, der gegenständliche Klärschlamm falle nicht unter das Regime des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102. Die Beschwerdeführerin begründete diese Auffassung mit § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002, wonach dieses Gesetz für Abfallinhaltsstoffe, die zufolge Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen, nicht gelte. Bei Klärschlamm - so entgegnete die belangte Behörde -
handle es sich jedoch nicht um die vom Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 umfassten "Abwasserinhaltsstoffe", sondern um Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002. Zum zuletzt genannten Gesichtspunkt verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172, nach dessen (nur auszugsweise wiedergegebener) Begründung außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm vom Anwendungsbereich der Abfall-Richtlinie umfasst sei.
Nach Wiedergabe des Inhalts des § 76 Abs. 1 AWG 2002 sowie des § 2 Z 26 und des § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 führte die belangte Behörde weiter aus, dass seit 1. Jänner 2004 eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie dem in § 5 der Deponieverordnung 1996 auferlegten Verbot der Deponierung zu entsprechen habe. Es dürften somit auf Massenabfalldeponien jedenfalls keine Abfälle mehr abgelagert werden, die vom genannten Verbot umfasst seien, auch wenn der ursprünglich von der zuständigen Behörde erteilte Deponiekonsens eine Ablagerung derartiger Abfälle zugelassen habe.
Das Klärschlammbehandlungssystem des RHV bestehe darin, den in Faultürmen anaerob behandelten Klärschlamm in der Folge mit Eisensalzen und Kalk zu konditionieren und sodann einer maschinellen Entwässerung mittels Kammerfilterpresse zuzuführen. Untersuchungen zufolge erfülle der Klärschlamm nach Durchführung dieser Behandlungsschritte die Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen gemäß der Anlage 1 Tabelle 7 und 8 der Deponieverordnung 1996. Das System entspreche allerdings nicht den Vorgaben für eine mechanisch-biologische Vorbehandlung im Sinne des § 2 Z 26 der Deponieverordnung 1996, wonach das Ziel der biologischen Behandlung der Abbau organischer Substanzen durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren sei. Die Behandlung des Klärschlamms im Faulturm stelle eine ausschließlich anaerobe Behandlung dar, sodass es der biologischen Stufe des Klärschlammbehandlungssystems am notwendigen "nachfolgenden aeroben Verfahren" mangle. Daher könne der vom RHV stammende Klärschlamm nicht den Ausnahmetatbestand des § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 erfüllen, weil bereits die erste Voraussetzung, nämlich dass Abfälle aus der mechanischbiologischen Vorbehandlung stammen müssten, nicht gegeben sei. Eine Ablagerung des Klärschlamms sei daher ohne weitere aerobe Behandlungsschritte auf der Massenabfalldeponie der Beschwerdeführerin nach der bestehenden Rechtslage nicht zulässig.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2006, B 870/06-8, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin primär den schon im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, dass Klärschlamm nicht Abfall im Sinne des AWG 2002 sei bzw. dass das AWG 2002 gemäß dessen § 3 Abs. 1 (Z 1) und demzufolge auch die Deponieverordnung 1996 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei.
Zur diesbezüglichen Argumentation in der Beschwerde kann die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 7. Dezember 2006, Zl. 2006/07/0059, verwiesen werden. In diesem Fall hatte der Verwaltungsgerichtshof eine im Wesentlichen gleich begründete Beschwerde des RHV zu beurteilen, mit der die mit Bescheid vom 24. November 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfolgte Feststellung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dass der in der Kläranlage des RHV anfallende Klärschlamm (auch Filterkuchen) Abfall im Sinne des AWG 2002 sei, bekämpft worden war. Der Verwaltungsgerichtshof kam dabei auf Basis der auch hier maßgeblichen Rechtslage (vor der Novellierung des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 durch das am 1. April 2006 in Kraft getretene Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 34/2006) mit näher dargestellten, auch das Gemeinschaftsrecht einbeziehenden Überlegungen zu dem Ergebnis, dass Klärschlamm nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu subsumieren sei. Das begründete er im Wesentlichen damit, dass "Abwasserinhaltsstoffe" im Sinne der genannten Bestimmung Stoffe seien, die im Abwasser enthalten sind. Die Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 1 vom Geltungsbereich des AWG 2002 gelte - entgegen der auch hier von der Beschwerdeführerin vertretenen Meinung - nicht für bestimmte Stoffe schlechthin, unabhängig von ihrem Zustand, sondern nur, solange sie im Abwasser enthalten sind und zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ab dem Zeitpunkt, da die Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, könne auch nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 gesprochen werden, sodass Klärschlamm nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung falle. Wie § 3 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 nach der durch das Umweltrechtsanpassungsgesetz 2005 erfolgten Novellierung auszulegen ist, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, da dieser nach der Fassung des § 3 AWG 2002 vor dieser Novelle zu beurteilen ist. Für die Auslegung einer gesetzlichen Norm kommt es auf Wortlaut, Systematik und Zweck der getroffenen Regelung an, nicht aber darauf, welche Vorstellung der spätere Novellengesetzgeber (einer anderen Gesetzgebungsperiode) über den Norminhalt der seiner Auffassung nach novellierungsbedürftigen Regelung gehabt haben mag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2008, 2006/05/0164, und die dort angeführte Judikatur). Aus den weiteren Ausführungen in dem genannten Erkenntnis Zl. 2006/07/0059 ergibt sich im Übrigen auch, dass Klärschlamm Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG 2002 ist (vgl. dazu auch das schon von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 18. September 2002, Zl. 2001/07/0172).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die dem gegenständlichen Feststellungsantrag zugrundeliegende Frage, ob der aus der Kläranlage des RHV stammende Klärschlamm auf der Massenabfalldeponie der Beschwerdeführerin ohne weitere Behandlungsschritte abgelagert werden darf, nach dem AWG 2002 zu beurteilen ist.
Gemäß § 76 Abs. 1 AWG 2002 haben - soweit fallbezogen relevant - Inhaber von am 1. Juli 1997 bestehenden, wasserrechtlich bewilligten, noch nicht ordnungsgemäß stillgelegten oder geschlossenen Deponien die in dieser Bestimmung genannten "Anforderungen des Standes der Technik (Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996)" einzuhalten, und zwar (u.a.) ab 1. Jänner 2004 die Anforderungen betreffend Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien und betreffend Verbot der Deponierung (Z 2). Die zuletzt genannte Verpflichtung bezieht sich auf § 5 der Deponieverordnung 1996, wonach die Ablagerung dort genannter Abfälle verboten ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der gegenständliche Klärschlamm unter die Z 7 dieser Bestimmung - Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt - fällt. Von diesem Deponierungsverbot werden in der lit. f jedoch "Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung, die auf einer Massenabfalldeponie unter Einhaltung der Grenzwerte der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 abgelagert werden, sofern das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllt wird", ausgenommen. Das in dieser Ausnahmeregelung genannte Kriterium der "mechanisch-biologischen Vorbehandlung" wird in der Begriffsbestimmung des § 2 Z 26 der Deponieverordnung 1996 wie folgt definiert:
"26. Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung zum Zweck der Deponierung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen Prozesse ist insbesondere die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen, von Störstoffen und Schadstoffen oder eine Optimierung des biologischen Abbaus der verbleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität; Ziel der biologischen Prozesse ist der Abbau organischer Substanzen (Ab- und Umbau biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren; die mechanischbiologische Vorbehandlung hat zu einer deutlichen Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile, des Volumens, des Wassergehaltes, des Gasbildungspotentials und der Atmungsaktivität der Abfälle und zu einer deutlichen Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens der Abfälle zu führen."
In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof tritt die Beschwerdeführerin der Auffassung der belangten Behörde, die soeben zitierte Bestimmung verlange auch ein der anaeroben Behandlung nachfolgendes aerobes Verfahren, nicht entgegen. Unstrittig ist auch, dass der gegenständliche, aus der Kläranlage des RHV stammende Klärschlamm einem solchen nachfolgenden aeroben Verfahren vor der Ablagerung auf der Massenabfalldeponie der Beschwerdeführerin nicht unterzogen wird. Ausgehend von diesen Prämissen ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die in § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 normierte Voraussetzung, dass "Abfälle aus der mechanisch-biologischen Vorbehandlung" abgelagert werden, vorliegend nicht erfüllt ist und dass der Klärschlamm aus der Kläranlage des RHV nicht unter die genannte Ausnahmebestimmung fällt.
Der gegenteilige Standpunkt in der Beschwerde wird damit begründet, dass § 2 Z 26 der Deponieverordnung 1996 hinsichtlich des geforderten zusätzlichen aeroben Behandlungsschrittes teleologisch zu reduzieren sei, sofern - wie im vorliegenden Fall -
die entsprechenden Grenzwerte gemäß § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 im Rahmen der Behandlung in der Kläranlage des RHV auch ohne zusätzlichen aeroben Verfahrensschritt erreicht werden.
Abgesehen davon, dass diese Auffassung in der Beschwerde nicht weiter argumentativ gestützt wird, ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige einschränkende Auslegung der in Rede stehenden Ausnahmeregelung vor dem Hintergrund der Ziele des AWG 2002 und der Deponieverordnung 1996 geboten wäre. Voraussetzung für die Ausnahme vom Deponieverbot für Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt, ist nach der lit. f des § 5 Z 7 der Deponieverordnung 1996 nicht nur, dass sie die generellen Anforderungen für die Zulässigkeit der Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie nach Tabelle 7 und 8 der Anlage 1 (vgl. § 4 Abs. 4 der Deponieverordnung 1996) und das Brennwertkriterium gemäß Anlage 5 Punkt G erfüllen, sondern vorrangig, dass sie aus einer mechanisch-biologischen Vorbehandlung stammen. Dieser Bedingung ist nach § 2 Z 26 der - den Stand der Technik normierenden - Deponieverordnung 1996 lediglich dann entsprochen, wenn die biologische Abfallbehandlung nicht nur aus einem anaeroben Verfahren (wie hier die Lagerung des Klärschlammes in einem Faulturm) sondern auch aus einem nachfolgenden aeroben Verfahren (Verrottung) besteht, um verbliebene organische Substanzen noch weiter abzubauen. Diesem Ziel kommt eine eigenständige - unabhängig vom Erreichen der genannten Grenzwerte bestehende - Bedeutung zu. Das lässt sich auch aus den Erläuterungen zur Stammfassung der Deponieverordnung erkennen, die zu § 2 Z 26 ausführten:
"Entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Z 26 sind für die biologischen Prozesse anaerobe-aerobe oder aerobe Verfahren anzuwenden. Bei rein anaeroben Verfahren ist daher eine aerobe
Nachbehandlung erforderlich. ... Weiters wird eine ausschließliche
anaerobe Behandlung (Faulung) von Klärschlamm nicht als mechanischbiologische Vorbehandlung angesehen."
In diesem Sinne wurde mit der Novelle BGBl. II Nr. 49/2004 im Text der genannten Bestimmung die Wortfolge "durch die Anwendung anaerober-aerober oder aerober Verfahren" durch die Wendung "durch die Anwendung aerober oder anaerober mit nachfolgender aerober Verfahren" ersetzt und damit die in den zitierten Erläuterungen erklärte Absicht - wie schon die Erstbehörde zutreffend aufzeigte - noch deutlicher zum Ausdruck gebracht. Daraus lässt sich folgern, dass eben nur in einer bestimmten Weise, nämlich im Sinne des § 2 Z 26 der Deponieverordnung 1996 mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle, die überdies einen festgesetzten Brennwert nicht überschreiten und die Kriterien und Grenzwerte für die Ablagerung auf einer Massenabfalldeponie erfüllen, vom Ablagerungsverbot des § 5 Z 7 der Deponieverordnung 1996 ausgenommen werden sollten. Bei dem Erfordernis eines nachfolgenden aeroben Verfahrens bei einer vorangegangenen anaeroben Behandlung von Klärschlamm handelt es sich somit um eine essentielle Voraussetzung für die Verwirklichung der Ausnahmebestimmung des § 5 Z 7 lit. f der Deponieverordnung 1996 (vgl. auch die Übergangsbestimmung des § 47 Abs. 2 Z 7 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39).
Der belangten Behörde ist daher darin beizupflichten, dass eine Ablagerung des gegenständlichen Klärschlamms ohne weitere aerobe Behandlungsschritte auf der Massenabfalldeponie der Beschwerdeführerin nicht zulässig ist. Im Übrigen ist zum erwähnten Beschwerdevorbringen noch anzumerken, dass im angefochtenen Bescheid nicht festgestellt wurde, der gegenständliche Klärschlamm erfülle auch das Brennwertkriterium für mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle gemäß Anlage 5 Punkt G (Brennwert bis zu 6000 kJ/kg TS).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. März 2009
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