Normen
AEVKom 01te 1996;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AEVKom 01te 1996;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2;
BauO NÖ 1996 §62 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) vom 8. März 1967 war den Rechtsvorgängern der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung von Anlagen zur Sammlung und Reinigung der in den auf den Grundparzellen Nr. 222/13 - 19 und 223/11- 13, alle KG Josefsrotte, zu errichtenden zehn Wohnhäusern sowie in dem auf der Grundparzelle Nr. 224 zu errichtenden Fremdenpensionsbetrieb künftig anfallenden Fäkal- und Abwässer im Gesamtausmaß von höchstens 84 EGW (Einwohnergleichwerte) und zur Einbringung der gesammelten und gereinigten Abwässer in den Stausee "Erlaufklause" gemäß den §§ 11 bis 15 und 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 unter Auflagen und Bedingungen erteilt worden.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1999 wurde dem Abwasserverband Mariazellerland die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung und Abänderung der Verbandskläranlage einschließlich Anpassung an den Stand der Technik mit Neufestlegung des Maßes der Wasserbenutzung (Einleitung in die Salza) von maximal 55 l/s bzw. 198 m3/h bzw. 1650m3/d (jeweils ohne Fremdwasser) nach Maßgabe eines mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planes befristet bis zum 31. Dezember 2034 erteilt. Diese Erweiterung war unter anderem deshalb notwendig, um die geplante Vergrößerung des Entsorgungsbereiches um die Gemeinde Mitterbach sowie die in Mitterbach angrenzenden Siedlungen und Einzelobjekte der Gemeinde St. Sebastian zu berücksichtigen. Als höchstzulässiger Wert für die aus der Reinigungsanlage in die Salza abgeleiteten Abwässer wurde in Bezug auf den Parameter Ammoniakstickstoff (NH4-N) der Wert von 5 mg/l festgelegt.
Die Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee beschloss in ihrer Sitzung des Gemeinderates vom 14. Juni 2006, u.a. die Schmutzwässer der Liegenschaften im Bereich Erlaufstausee über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen.
Dieser Grundsatzbeschluss wurde zwischen 22. Juni 2006 und 10. August 2006 an der Amtstafel angeschlagen.
Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2006 suchte die Beschwerdeführerin um die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Abwasserentsorgung für die Grundstücke Nr. 222/13-19 und 223/11-13, alle KG Josefsrotte, an. Dies wurde damit begründet, dass sie in Bezug auf diese Liegenschaften über eine konsensgemäß betriebene Abwasserreinigungsanlage verfüge.
Die mitbeteiligte Gemeinde forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2006 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 Z 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) auf, binnen einer Frist von acht Wochen einen Nachweis der Reinigungsleistung der Kläranlage durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt vorzulegen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 14. September 2006 wurde diese Aufforderung wiederholt; dabei wurde auf die einzuhaltenden Grenzwerte der Verbandskläranlage hingewiesen und festgehalten, dass die Probenahme und Analyse von einer fachkundigen bzw. befugten Person vorzunehmen sei. Die Untersuchung sei zu einem Zeitpunkt einer erwartungsgemäß hohen Belastung der Kläranlage unter Bekanntgabe der aktuell angeschlossenen EW durchzuführen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine einschlägige, von einem Fachkundigen erstellte Bemessung der vorhandenen Kleinkläranlage vorzulegen, aus der nachvollziehbar hervorgehe, dass diese auf Grund ihrer Konzeption überhaupt in der Lage sei, die angeführten Grenzwerte zu erfüllen.
Die Beschwerdeführerin hatte am 21. Oktober 2005 die Ergebnisse einer Ablaufuntersuchung vom 22. November 2004 der Gesellschaft für Umweltanalytik GmbH übermittelt. Aus der tiefgekühlt übergebenen Probe wurde in Bezug auf NH4-N ein Wert von 25,3 mg/l (bei einem Grenzwert nach der
1. Abwasseremissionsverordnung (AEV) kommunales Abwasser von 10 mg/l) ermittelt. Der Grenzwert gelte aber als eingehalten, weil die Temperaturklausel für NH4-N (< 12 Grad C) gelte.
Aus einem Schreiben der BH vom 9. November 2005 an die mitbeteiligte Gemeinde ergibt sich, dass der zuständigen Amtssachverständige dazu festgestellt habe, dass die Ablaufprobe offensichtlich von keinem Bediensteten der Untersuchungsanstalt gezogen und daher nicht als gültig angenommen werden könne. Die Probe sei tiefgekühlt übergeben worden. In weiterer Folge sei die Temperaturklausel für NH4-N (< 12 Grad ) herangezogen worden, um einen hohen NH4-N-Wert zu erklären. Auch sei aufgefallen, dass eine 60 EW-Anlage mit nur 10 EW gefahren werde. Der Untersuchungsbefund für das Jahr 2005 sei noch ausständig.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 2006 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Kanalanlage gemäß § 62 NÖ BauO 1996 abgewiesen.
Dies wurde damit begründet, dass bis zur vorgesehenen Nachfrist kein aktueller Nachweis über die vorgeschriebene Reinigungsleistung vorgelegt worden sei, aus dem ersichtlich gewesen wäre, dass die Kläranlage der Beschwerdeführerin gleichwertig mit der Reinigungsleistung der Kläranlage des Abwasserverbandes Mariazellerland sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung und führte aus, sie habe nachweislich kein Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde erhalten, in welchem eine gesetzeskonforme Frist zum Nachweis der Reinigungsleistung festgesetzt worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Ablaufuntersuchung tatsächlich einen NH4-N-Wert von 25,3 mg/l aufweise. Laut der 1. AEV kommunales Abwasser gelte der Grenzwert als eingehalten, da die Temperatur unter 12 Grad C liege. Auch die Ansicht der Behörde, dass der Grenzwert des Wasserrechtsbescheides (vom 8. März 1967) von 10 mg/l überschritten worden sei, treffe deshalb nicht zu.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 25. Jänner 2007 wurde die Berufung abgewiesen. Dies wurde mit einem Hinweis auf § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 begründet, wonach der Ausnahmewerber verpflichtet sei, entsprechende Nachweise über die Reinigungsleistung der Kläranlage von einer hiezu befähigten Stelle einem Ausnahmeantrag anzuschließen. Dies sei beim Antrag vom 30. Juni 2006 nicht erfolgt. Auf Grund der vorgelegten Ablaufuntersuchung seien die Ablaufwerte besonders im Bezug auf den wesentlichen Parameter Ammoniakstickstoff (NH4-N) erheblich höher als bei der Verbandskläranlage. Der Wert der Kläranlage der Beschwerdeführerin betrage 25,3 mg/l, derjenige der Verbandskläranlage habe einen Mittelwert von 2 mg/l. Die Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung sei daher nicht gegeben, weshalb die Ausnahme nicht zu genehmigen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, in der sie vorerst rügte, dass im Bescheid des Gemeindevorstandes diejenigen Grundstücke, auf die sich die Anschlussverpflichtung beziehe, nicht ausdrücklich angeführt worden seien. Auch werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 eine Anschlussverpflichtung nur dann in Frage komme, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe. Diesbezüglich ermangle es dem erlassenen Bescheid nicht nur an einer Begründung, sondern auch an der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Diese Frage wäre unter Einholung eines Sachverständigengutachtens abzuklären gewesen. Als Beweis der Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung der privaten Abwasseranlage legte die Beschwerdeführerin eine umwelttechnische Stellungnahme der W GesmbH vom 12. Dezember 2006 (zur Anpassung der Kläranlage an den Stand der Technik) und einen Untersuchungsbefund eines umweltanalytischen Labors vom 7. Februar 2007 vor. Daraus ergebe sich nicht nur die Einhaltung der Grenzwerte, sondern auch, dass die Abwasserwerte deutlich niedriger lägen als diejenigen der kommunalen Anlage. Die Reinigungsleistung der Anlage sei daher mit derjenigen der Verbandskläranlage gleichwertig. Im Bezug auf die Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung, die vom Gemeindevorstand in Abrede gestellt worden sei, sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darauf zu verweisen, dass technisch-ökologische und wirtschaftliche Aspekte ebenfalls zu berücksichtigen seien. Eine derartige Prüfung der Gleichwertigkeit, wie im angefochtenen Bescheid erfolgt, sei daher rechtswidrig, da lediglich ein einziger Abwasserwert herangezogen und daraus die Schlussfolgerung gezogen werde, dass die private Anlage nicht gleichwertig sei. Über all diese Aspekte beider Anlagen wären Befunde und Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Der Beschwerdeführerin sei auch weder der Befund noch das Gutachten der kommunalen Abwasseranlage zugestellt und daher deren rechtliches Gehör verletzt worden.
Dem der Vorstellung beigelegten Untersuchungsbefund vom 20. Februar 2007 über die Probenahme am 7. Februar 2007 ist in Bezug auf NH4-N ein Wert von 19,4 mg/l zu entnehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 2007 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin zutreffender Weise ausführe, dass ein Anschlussverpflichtungsbescheid erst dann erlassen werden könne, wenn eine Anschlussmöglichkeit bestehe. In einem solchen Verpflichtungsbescheid seien auch diejenigen Grundstücke, die vom Anschlusszwang betroffen seien, genauer anzuführen. Im gegenständlichen Fall handle es sich aber nicht um einen Anschlussverpflichtungsbescheid im Sinne des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977, da ein solcher ja erst bei Fertigstellung des Kanalabschnittes erlassen werden könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich allein um einen Bescheid über eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996. Ein solches Verfahren könne, aber müsse nicht gemeinsam mit dem Anschlussverfahren geführt werden. Es werde in vielen Fällen vorkommen, dass bereits bevor der gegenständliche Kanalstrang noch bewilligt und errichtet sei über die Gestaltung von Ausnahmen nach der Kundmachung des Grundsatzbeschlusses entschieden werde.
Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin zweimal nachweislich mit Schreiben der Gemeinde vom 11. August und vom 14. September 2006 aufgefordert worden, eine neue Abwasserreinigungsuntersuchung vorzulegen; der Gemeinde sei damals nur die Ablaufuntersuchung vom 9. Dezember 2004 bekannt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe offensichtlich nicht auf dieses Schreiben reagiert und es auch nicht geschafft, den erforderlichen Untersuchungsbericht vorzulegen. Im Berufungsverfahren sei von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt worden, dass sie die Schreiben der Gemeinde erhalten habe, und sie habe immer wieder auf die Ausnahmebestimmung der 1. AEV kommunales Abwasser bezüglich der Temperaturbestimmung von unter 12 Grad C bei Ammoniak verwiesen. Auch im Berufungsverfahren habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, einen entsprechend aktuellen Untersuchungsbefund der Jahre 2005 bzw. 2006 vorzulegen. Bezüglich der nun im Vorstellungsverfahren vorgelegten umwelttechnischen Stellungnahme vom 12. Dezember 2006 werde festgehalten, dass im Vorstellungsverfahren das Neuerungsverbot gelte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeindevorstandes am 25. Jänner 2007 seien keine entsprechenden Untersuchungsberichte vorgelegen. Diese Berichte hätten daher von der Aufsichtsbehörde im Verfahren nicht beurteilt werden können. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass auch aus diesem Untersuchungsbefund hervorgehe, dass der Ammoniumstickstoffwert 19,4 mg/l betrage, also weiterhin deutlich über dem Wert 5 mg/l - wie er im Konsens für die Verbandskläranlage vorgeschrieben worden sei - liege. Im gegenständlichen Bewilligungsbescheid sei ein Ammoniumstickstoffgrenzwert von 10 mg/l vorgeschrieben. Der jetzige Untersuchungsbericht vom 7. Februar 2007 liege mit 19,4 mg/l über dem bewilligten Wert. Auch die Zukunftsprognose sei nicht gerade positiv, da nicht mit Sicherheit ausgesagt werden könne, ob die Anlage zukünftige Grenzwerte auch in technisch möglicher Form einhalten werde können.
Die belangte Behörde führte zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2002, VfSlg 16.534, aus, dass zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung die NÖ BauO 1996 überhaupt keine Ausnahme für die Anschlussverpflichtung vorgesehen gehabt habe. Nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sei die Ausnahme für die Kleinkläranlagen im Gesetz verankert worden. Den Nachweis des Standes der Technik bzw. der zumindest gleichwertigen Reinigungsleistung habe die Beschwerdeführerin aber nicht erbringen können. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Anlage mit der Verbandskläranlage gleichwertig sei, könne nicht gefolgt werden. Der Vorstellung sei daher kein Erfolg beschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 62 NÖ BauO 1996 haben folgenden Wortlaut:
"§ 62. (1) ...
(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
(3) Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage dem Stand der Technik entspricht und zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Ausendung bekannt zu geben.
Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft des Ausnahmebescheids, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist der Ausnahmebescheid aufzuheben.
(4) ..."
Eingangs ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin den Umstand, dass die Vorstellungsbehörde sich mit den von ihr zuletzt vorgelegten Unterlagen wegen eines in Verkennung der Rechtslage angenommenen Neuerungsverbotes im Vorstellungsverfahren nicht auseinander gesetzt habe.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes herrscht im Vorstellungsverfahren kein Neuerungsverbot (vgl. Hauer in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, 17. Teil, Rz 139, mwN, und die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1997, 94/05/0357, und vom 1. Juli 2005, 2004/17/0027). Die Vorstellungsbehörde hat sich mit allen ihr bekannten Hinweisen auf eine objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen.
Daraus ist für die Beschwerdeführerin aber im Ergebnis nichts zu gewinnen.
Der Bescheid des Gemeindevorstandes vom 25. Jänner 2007, der sich auf eine Beschlussfassung des Gemeindevorstandes vom 8. Februar 2007 bezieht, wurde der Beschwerdeführerin am 12. Februar 2007 zugestellt. Die von ihr mit der Vorstellung vorgelegten Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf eine am 7. Februar 2007 vorgenommene Untersuchung und die damals gemessenen Werte.
Fraglich ist, welche Sachlage die letztinstanzliche Gemeindebehörde ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen hatte, und ob die von der Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren vorgelegten Beweismittel geeignet gewesen wären, eine objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes darzutun. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem Bescheid eines Gemeinderates, der ein Bescheid eines Kollegialorganes ist, für die Frage der maßgeblichen Sachlage und Rechtslage der Zeitpunkt des Beschlusses des Gemeinderates ausschlaggebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, 94/05/0221, mwN). Gleiches gilt für einen Beschluss des Gemeindevorstandes der ebenfalls eine Kollegialbehörde ist.
Im vorliegenden Fall datiert der Bescheid des Gemeindevorstandes zwar vom 25. Jänner 2007, somit vor dem Zeitpunkt der neuen Untersuchung der Abwasserwerte, allerdings ist darin von einer Beschlussfassung des Organs erst am 8. Februar 2007, somit am Tag danach, die Rede. Bei einer Beschlussfassung des Gemeindevorstandes am 8. Februar 2007 wären die am 7. Februar 2007 gemessenen Abwasserwerte durch die Vorstellungsbehörde zu berücksichtigen gewesen, weil sie Beweismittel in Bezug auf den von den Gemeindebehörden dem Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhalt darstellten. Die Vorstellungsbehörde hätte sich daher nicht auf das Neuerungsverbot berufen können.
Allerdings hat sich die belangte Behörde im Rahmen einer Eventualbegründung des angefochtenen Bescheides auch inhaltlich mit den Werten der Untersuchung aus dem Jahr 2007 befasst und ist zum Ergebnis gekommen, auch diese hätten keine Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung der beiden Kläranlagen ergeben.
Dieser Einschätzung ist aus nachstehenden Gründen nicht zu widersprechen.
Die in Bezug auf den signifikanten Reinigungswert des NH4-N ermittelten Werte der Anlage der Beschwerdeführerin ergaben für das Jahr 2004 25,3 mg/l und für das Jahr 2007 19,4 mg/l. Die Gemeindebehörde zweiter Instanz stellte fest, dass die faktische Reinigungsleistung der Verbandskläranlage bei diesem Parameter im Monatsmittelwert bei 2 mg/l liegt. Angesichts dessen kann von einer Gleichwertigkeit der Reinigungsleistung beider Anlagen nicht gesprochen werden.
Die Beschwerdeführerin meint zwar, es seien ihr niemals die konkret durch einen Befund oder ein Gutachten ermittelten tatsächlichen Abwasserwerte der kommunalen Abwasseranlage übermittelt worden, weil diese im Verfahren auch niemals erhoben worden seien. Auch hier irrt die Beschwerdeführerin. Dem Bescheid des Gemeindevorstandes ist ein unter dem vorgeschriebenen Grenzwert liegender aktueller Reinigungswert der kommunalen Abwasseranlage (Monatsmittelwerte 11/04, 11/05, 11/06) von 2 mg/l in Bezug auf NH4-N zu entnehmen. Dass bzw aus welchen Gründen dieser konkrete Wert unzutreffend wäre, ist der Vorstellung der Beschwerdeführerin, die sich auf nicht näher konkretisierte Behauptungen einer allgemein schlechteren Reinigungsleistung der Verbandskläranlage als der ihrer eigenen Anlage stützt, nicht zu entnehmen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es naheliegend, den Vergleich der Reinigungsleistungen von Kläranlagen anhand von Parametern vorzunehmen, deren Werte durch Untersuchungen im Abwasser festgestellt werden. Es spricht auch nichts gegen die Heranziehung eines einzigen wesentlichen Abwasserwertes zur Darstellung unterschiedlicher Reinigungsleistungen von Kläranlagen. Eine Orientierung in Bezug auf die Bedeutung von Parametern für die Reinigungsleistung einer Kläranlage kann die 1. AEV kommunales Abwasser bieten, die bei kommunalen Kläranlagen bestimmte Abwasserparameter und die jeweils zu erreichenden Grenzwerte nennt. Jedenfalls die dort genannten Parameter sind für die Reinigungsleistung signifikant; NH4-N ist einer davon.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ein anhand eines einzelnen Wertes getroffener Vergleich sei unzulässig, kann auch vor dem Hintergrund des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2002, VfSlg 16.534, nicht nachvollzogen werden, stellte der Verfassungsgerichtshof in dieser Entscheidung doch im Wesentlichen darauf ab, dass Anlagen, die dem Ziel einer hygienisch einwandfreien Abwasserentsorgung ebenso gut entsprechen wie kommunale Anlagen, nicht ohne weiteres dem Anschlusszwang unterliegen sollten. Dieses Kriterium der Gleichwertigkeit in Bezug auf die Reinigungsleistung kann aber auch - wie im gegenständlichen Fall - an Hand eines einzelnen signifikanten Reinigungswertes dargestellt und überprüft werden.
Die Beschwerdeführerin meint schließlich, die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 setze voraus, dass bereits eine Anschlussmöglichkeit bestehe, und zitiert in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 17. März 2006, 2005/05/0310. Eine Aussage dieses Inhaltes ist diesem Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich dort mit dem Argument der damaligen Beschwerdeführer auseinander, wonach das Gesetz nur dort Anwendung finden sollte, wo überhaupt noch keine Vorsorge für die Beseitigung der Abwässer getroffen worden sei. Er verwies auf die Ausnahmemöglichkeit des § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 und meinte, dass gerade der Umstand, dass auch die für eine Ausnahme in Betracht kommenden Fälle grundsätzlich unter die Anschlussverpflichtung fielen, deutlich zeige, dass mit § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 eine Regelung für alle Liegenschaften mit Schmutzwasseranfall und zwar unabhängig von vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten getroffen werden sollte. Eine nähere Interpretation des § 62 Abs. 3 NÖ BauO 1996 war damals nicht zu treffen; eine Aussage, wonach die Ausnahme dann (noch) nicht in Frage käme, wenn die Anschlussmöglichkeit noch nicht besteht, ist diesem Erkenntnis nicht zu entnehmen.
Nun ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996, der die Anschlusspflicht festlegt, auf das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit abstellt und Abs. 3 dieser Bestimmung die Ausnahmen von "dieser" - erst bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit gegebenen - Verpflichtung regelt.
§ 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 regelt allgemein die Anschlussverpflichtung. Bei Neulegung des Kanals, also wenn die Anschlussmöglichkeit faktisch besteht und dadurch die Anschlusspflicht eintritt, kann der Bürgermeister nach § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 den Anschluss bescheidmäßig auftragen.
Auch wenn Abs. 3 des § 62 NÖ BauO 1996 durch die Bezugnahme auf "diese" Anschlussverpflichtung den Eindruck zu erwecken scheint, erst im Fall der Aktualisierung dieser Verpflichtung durch das faktische Bestehen einer Anschlussmöglichkeit käme auch eine Ausnahme in Betracht, so zeigen doch der Ablauf und die Fristen des § 62 Abs. 3 leg. cit., dass nicht davon auszugehen ist, eine Ausnahme käme erst bei bestehender Anschlussmöglichkeit in Betracht.
So ist nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderates (die Schmutzwässer eines bestimmten Gemeindeteils über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen) innerhalb von spätestens 10 Wochen (6 Wochen Dauer der Kundmachung plus 4 Wochen nach Ablauf der Kundmachung) ein Antrag auf Ausnahme zu stellen. Es ist im Regelfall aber nicht davon auszugehen, dass innerhalb von 10 Wochen nach dem Grundsatzbeschluss oder bis zur Entscheidung der Behörde über diesen Antrag bereits eine faktische Anschlussmöglichkeit besteht. Dies deshalb, weil dem Grundsatzbeschluss regelmäßig erst die Projektierung, dann die diesbezüglichen behördlichen Verfahren und erst nach deren rechtskräftigem Abschluss die bauliche Umsetzung einer Kanalanlage folgt. Zudem erweist sich die Klärung von Anschlusspflichten bzw. von Ausnahmen von der Anschlusspflicht noch vor dem Stadium der Errichtung einer Kanalanlage auch als sinnvoll, weil die Gemeinde rechtzeitig in der Planungsphase auf die von der Anschlusspflicht ausgenommenen Liegenschaften reagieren und die konkrete Leitungsführung darauf abstimmen kann.
Daraus ergibt sich aber, dass zwar die bescheidmäßige Umsetzung der Anschlussverpflichtung nach § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 erst dann erfolgen kann, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht; über einen Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung kann (nach § 73 Abs. 1 AVG: muss) aber bereits vorher bescheidmäßig entschieden werden.
Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde auch, dass in einem Bescheid über die Anschlussverpflichtung diejenigen Grundstücke, auf die sich die Verpflichtung bezieht, ausdrücklich anzuführen wären. Darin ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als in einem Bescheid über die Anschlusspflicht nach § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 die betroffenen Grundstücke konkret anzuführen wären. Im vorliegenden Fall ging es aber nicht um einen Anschlussbescheid, vielmehr wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahme nicht stattgegeben. Im Übrigen bezog sich der Bescheid auf den Antrag vom 30. Juni 2006, der die von der Anschlusspflicht auszunehmenden Parzellen genau bezeichnete; über diesen Antrag wurde mit dem Bescheid abgesprochen.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 27. Mai 2008
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