Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2 idF 8230-11;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO NÖ 1996 §62 Abs2 idF 8230-11;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 4, KG Großglobnitz, welcher u.a. die Grundstücke Nr. 11/3, 77/2 und 79 inne liegen. Gegen seine Ehegattin, der anderen Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft, erwuchs eine ihr gegenüber ausgesprochene Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft bereits im Jahre 1997 in Rechtskraft.
Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde die Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal zum ersten Mal mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. August 1998 ausgesprochen. Der über eine dagegen erhobene Berufung ergangene Bescheid des Gemeinderates wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 1999 aufgehoben; weitere Ermittlungen der Sachverhaltsgrundlage, insbesondere darüber, ob Kellergeschoße bei den Gebäuden auf der Liegenschaft existierten und ob zur Ableitung der Abwässer ein Pumpvorgang notwendig sei, wurden aufgetragen.
Im Akt erliegt ein von einem bautechnischen Sachverständigen aufgenommener Aktenvermerk vom 26. November 1999 über eine Erhebung vor Ort. Dem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass eine Terminvereinbarung mit dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, weil dieser keinerlei Erhebungen, Messungen oder Ähnliches ohne Rechtsanwalt duldete. Da auch keine Bestandspläne von den Wohngebäuden auf dem besagten Anwesen vorlägen, könne vorerst keine Aussage über die anschlusspflichtigen Kellergeschoße gemacht werden. Betreffend Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers könne ausgesagt werden, dass diese bestehe und kein Pumpvorgang notwendig sei.
Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 17. Dezember 1999 geht hervor, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch vom Inhalt des Aktenvermerkes vom 26. November 1999 in Kenntnis gesetzt worden sei und dazu eine Stellungnahme abgeben werde. Aus dem Akt ergeben sich weitere Urgenzen gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Mit einem weiteren Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Oktober 2000 wurde schließlich der Bescheid des Bürgermeisters vom 4. August 1998 behoben.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erließ am 21. November 2000 einen neuerlichen Anschlussbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer, der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 19. März 2001 ab. Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 2. Oktober 2001 ab.
Der Verfassungsgerichtshof, an den sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde gegen diesen Bescheid wandte, behob mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002, B 1550/01-7 diesen Bescheid, die belangte Behörde hob in weiterer Folge den Bescheid des Stadtrates, dieser den Bescheid des Bürgermeisters auf.
In weiterer Folge machte die mitbeteiligte Stadtgemeinde am 27. Juni 2003 (durch Anschlag an die Gemeindetafel) nachträglich den Grundsatzbeschluss kund, u.a. die anfallenden Schmutzwässer der Liegenschaften in Großglobnitz für den Anschlussbereich Großglobnitz über öffentliche Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen zu entsorgen. Die Liegenschaftseigentümer im Anschlussbereich der oben angeführten öffentlichen Kanalisations- und Kläranlagen, die eine wasserrechtliche Bewilligung für eine eigene private Kläranlage vor dem 1. Juli 2003 erhalten hätten, könnten bis spätestens 9. September 2003 einen Antrag auf Befreiung von der Anschlussverpflichtung stellen. Diese Kundmachung wurde auch in den Gemeindenachrichten Nr. 3/2003 abgedruckt.
Die mitbeteiligte Stadtgemeinde wandte sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 an den Beschwerdeführer und teilte ihm die Rechtslage, insbesondere den Inhalt des § 62 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. 8200-11, in der Fassung der 5. Novelle, mit. Die dort genannten Voraussetzungen für die Ausnahme von einer grundsätzlichen Anschlussverpflichtung lägen im gegenständlichen Fall nicht vor, weshalb nach wie vor von einer Anschlussverpflichtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er sich gegen eine Anschlussverpflichtung für seine Liegenschaft aussprach.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde trug mit Bescheid vom 10. März 2004 dem Beschwerdeführer als Hälfteeigentümer der Liegenschaft 3910 Großglobnitz 4, bestehend aus den Grundstücken Nr. .11/3, 77/2 und 79 der Einlagezahl 4 der KG Großglobnitz, den Anschluss an den in diesem Bereich auf dem gemeindeeigenen Grundstück Nr. 1872/12, KG Großglobnitz verlegten öffentlichen Schmutzwasserkanal zur Ableitung der auf der Liegenschaft 3910 Großglobnitz 4 anfallenden häuslichen Abwässer bis spätestens 31. Mai 2004 auf. Als Rechtsgrundlagen wurde § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 3 des NÖ Kanalgesetzes 1977 herangezogen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er zum einen die fehlende Überprüfung des Bestehens einer Anschlussmöglichkeit rügte. Der Verweis der Erstbehörde auf eine bereits im November 1999 konstatierte Anschlussmöglichkeit sei unhaltbar, weil der Techniker zum damaligen Zeitpunkt eine derartige Überprüfung schon deshalb nicht habe durchführen können, da ihm nicht gestattet worden sei, die Liegenschaft des Beschwerdeführers zu betreten.
Weiters machte der Beschwerdeführer geltend, die Anschlussmöglichkeit könne nicht "ins Uferlose ausgedehnt" werden, eine Anschlusspflicht unabhängig vom Entstehen von Kosten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit sei verfassungswidrig. Die Anschlussleitung betrage im konkreten Fall zumindest 70 m. Ihm stünden sowohl für die aus der Tierhaltung anfallenden Abwässer als auch für die häuslichen Abwässer ausreichend Senkgruben zur Verfügung. Zu einer dem natürlichen Kreislauf entsprechenden Bewirtschaftung sowie zur Vermeidung von jeglicher Überdüngung erfüllten die im Haushalt anfallenden Abwässer den für ihn vorteilhaften Zweck der Verdünnung der aus der Tierhaltung oder sonstwo anfallenden Abwässer. Im Falle einer Anschlussverpflichtung müsse er seine Jauche mit Trinkwasser verdünnen. Eine Anschlusspflicht führe im Ergebnis zum Anfall von aggressiverer, weil weniger verdünnter Jauche und zwinge ihn somit zu einer in vieler Hinsicht den ökologischen Vorgaben weniger entsprechenden Bewirtschaftung. Ausdrücklich verweise er darauf, dass in allen anderen Bundesländern vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe von der Kanalanschlussverpflichtung ausgenommen seien. Eine verfassungskonforme Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen hätte zwingend zum Ergebnis geführt, dass ihm gegenüber eine Anschlusspflicht nicht normiert werden dürfe.
Der von der Berufungsbehörde beigezogene bautechnische Sachverständige führte in einer Stellungnahme vom 22. April 2004 dazu aus, dass die Feststellung über die Anschlussmöglichkeit der betroffenen Liegenschaft im Jahr 1999 auf Grund eines Ortsaugenscheins und der dabei ersichtlichen örtlichen Gegebenheiten habe getroffen werden können. Ein Betreten der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei ihm damals nicht gestattet worden, sei aber letztlich auch nicht nötig gewesen, um die besagte Anschlussmöglichkeit festzustellen. Der vorhandene Kanalschacht NS4.12A auf dem Grundstück 1872/12 (öffentliches Gut der Stadtgemeinde Zwettl) befinde sich einige Meter in nördlicher Richtung von der anschlusspflichtigen Liegenschaft entfernt und der abgehende Kanal sei ca. 1,5 m tief. Von diesem Bereich sei ein guter Überblick der Geländeverhältnisse bis hin zum Wohnobjekt des Beschwerdeführers gegeben. Auf Grund des gleichmäßig abfallenden Geländes vom Wohngebäude bis hin zum öffentlichen Gut könne der erforderliche Hauskanal problemlos im freien Gefälle verlegt werden. Die Länge des Hauskanales könne laut beiliegendem Lage- und Höhenplan im Maßstab 1:500 mit ca. 70 Laufmeter definiert werden, wobei das Gelände im Bereich des Wohngebäudes um ca. 5 bis 6 m höher liege als beim Kanalschacht.
Ein Anschluss der oberirdischen Gebäudeteile des Wohnobjektes sei problemlos im freien Gefälle und natürlich ohne Pumpvorgang möglich. Auf Grund des großen Höhenunterschiedes von 5 bis 6 m wäre ein Kellergeschoß mit einer normalen Raumhöhe ebenfalls ohne Pumpvorgang anschließbar. Bei einem am 21. April 2004 durchgeführten Ortsaugenschein seien keine wesentlichen Änderungen gegenüber den im Jahr 1999 festgestellten örtlichen Gegebenheiten erkennbar gewesen. Ein Betreten der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei hiefür nicht nötig gewesen, da - wie im Jahr 1999 - ein guter Überblick vom öffentlichen Gut aus gegeben gewesen sei. Ein Anschluss der gegenständlichen Liegenschaft an das öffentliche Schmutzwasserkanalnetz sei im Bereich des Schachtes NS4.12A auf Parzelle Nr. 1872/12 nach wie vor möglich. Die hiefür erforderliche Anschlussleitung solle wie üblich gleichzeitig mit dem Hauskanal und in Absprache mit dem Eigentümer der anschlusspflichtigen Liegenschaft errichtet werden. Eine Frist von maximal 3 Monaten für die Herstellung des Hauskanales erscheine aus technischer Sicht ausreichend. Ergänzend werde noch festgehalten, dass es sich bei dem besagten Kanal um einen reinen Schmutzwasserkanal handle und deshalb keine Regen- oder Drainagewässer etc. eingeleitet werden dürften.
Diese Stellungnahme wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers, ebenso wie ein Übersichtslageplan mit eingetragenen Höhenkoten sowie ein Bestandsplan über den Verlauf des Schmutzwasserkanals, zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Der Beschwerdeführer erstattete am 18. Mai 2004 dazu eine Stellungnahme, in der er die Ansicht vertrat, dass die Aussagen über eine Anschlussmöglichkeit, insbesondere über die Anschlussmöglichkeit der Kellergeschoße (ohne Pumpvorgang), als reine Mutmaßungen zu werten seien. Auch aus den vorgelegten Plänen könne darüber keine Aussage getroffen werden, weil nicht einmal angegeben sei, ob es sich um aktuelle, durch einen Vermessungstechniker überprüfte Pläne handle. Überdies seien die Angaben über die Anschlussleitung nicht korrekt, weil diese zumindest 70 m betrage. Zudem sei festzuhalten, dass das Berufungsverfahren "offensichtlich von den selben Bearbeitern und Ämtern" wie das erstinstanzliche Verfahren geführt werde und ein derartiges Vorgehen schon wegen der einzuhaltenden Trennung der Instanzenzüge unzulässig sei. Es werde ausdrücklich die Befangenheit aller Organwalter, welche im erstinstanzlichen Verfahren eingeschritten seien, geltend gemacht und diese als befangen abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2004 erklärte der Beschwerdeführer (im parallel laufenden Verfahren über die Kanalgebühren), ein Betreten seiner Liegenschaft werde nicht zugelassen. Aus einer Niederschrift vom 17. Juni 2004 geht hervor, dass ein Augenschein von Amtspersonen zur Überprüfung der Berechnungsfläche für die Kanalbenützungsgebühr deshalb abgebrochen werden musste, weil der Beschwerdeführer das Betreten seiner Grundflächen verweigerte.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 24. Juni 2004 die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters mit der Maßgabe, dass als Frist für die Herstellung des Anschlusses an den öffentlichen Schmutzwasserkanal der 30. September 2004 bestimmt wurde.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Anschlussmöglichkeit nicht überprüft worden sei, wies die Berufungsbehörde darauf hin, dass diese Überprüfung bereits im November des Jahres 1999 erfolgt sei und dass dafür entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein Betreten seiner Liegenschaft nicht erforderlich gewesen sei. Auch am 21. April 2004 sei im unmittelbaren Nahbereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers ein Ortsaugenschein durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe entgegen der auch in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht ein Betreten der gegenständlichen Liegenschaft verweigert. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreie die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18. Mai 2004, wonach keine empirisch nachvollziehbaren Erhebungen durchgeführt worden seien und daher die Aussagen über die Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers als reine Mutmaßungen zu werten seien, seien einerseits die Ausführungen über die Mitwirkungspflicht der Partei und andererseits die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden könne. Der Beschwerdeführer sei der bautechnischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, sondern habe nur gegenteilige Behauptungen vorgebracht, deshalb gehe auch die Berufungsbehörde von einer Anschlussmöglichkeit seiner Liegenschaft aus.
Auch die von Fachkundigen erstellten Pläne sprächen eindeutig für das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers und könnten nicht durch laienhafte Kritik in Zweifel gezogen werden. Der Übersichtslageplan mit den eingetragenen Höhenkoten sei eine "Naturstandsaufnahme" zum Stand Mai 1983, die von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt worden sei. Die für die Anschlussmöglichkeit vor allem aussagekräftigen Höhenkoten hätten sich im gegenständlichen Bereich seit 1983 - wenn überhaupt - höchstens im Zenti- bzw. Dezimeterbereich geändert, weshalb auf Grund des nach wie vor bestehenden großen Niveauunterschiedes mit Sicherheit sogar von einer Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den öffentlichen Schmutzwasserkanal im freien Gefälle ausgegangen werden könne.
Der Bestandsplan über den Verlauf des Schmutzwasserkanales in der KG Großglobnitz sei dem wasserrechtlichen Einreichprojekt entnommen worden und belege, dass der Schmutzwasserkanal auf dem unmittelbar an die anschlusspflichtige Liegenschaft angrenzenden gemeindeeigenen Grundstück verlegt sei und daher die Anschlussleitung - das sei das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang - entgegen der unzutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers nur einige wenige Meter lang sei.
Schließlich gingen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befangenheit zur Gänze ins Leere. Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung sei der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde berufen. Die Mitglieder des Stadtrates hätten an der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Bürgermeisters nicht mitgewirkt. Der Bürgermeister als Vorsitzender des Stadtrates sei bei der Beschlussfassung des Stadtrates über die gegenständliche Berufung nicht anwesend gewesen, woraus folge, dass die Berufungsentscheidung nicht von einem befangenen Organ gefasst worden sei. Befangenheit liege auch nicht vor, wenn derselbe Sachbearbeiter auf Gemeindeebene in erster wie auch in zweiter Instanz tätig werde. Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG müsse sich immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese dabei eines Hilfsapparates bedienten bzw. welche Personen für konzeptive Tätigkeiten oder Ermittlungstätigkeiten herangezogen würden, sei für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung.
Dagegen richtete sich die Vorstellung des Beschwerdeführers, über die die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. August 2005 dahingehend entschied, dass sie die Vorstellung gemäß § 61 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-12, abwies.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der wesentlichen Punkte der Vorstellung sowie der entscheidungswesentlichen Bestimmungen der NÖ BauO meinte die belangte Behörde, das Verfahren sei nicht mangelhaft geblieben, weil aus den Verwaltungsakten hervorgehe, dass sowohl im November 1999 als auch im April 2004 ein Ortsaugenschein durchgeführt worden sei. Die dort dokumentierten Aussagen des zuständigen Bautechnikers ließen deutlich und nachvollziehbar erkennen, dass der Anschluss der Liegenschaft des Beschwerdeführers an den öffentlichen Schmutzwasserkanal und auf Grund der Geländeverhältnisse auch die Ableitung der Schmutzwässer unproblematisch und ohne Pumpanlage möglich wäre. Ausdrücklich sei auch festgehalten, dass die Baubehörde auf Grund der Situierung der Liegenschaft des Beschwerdeführers diese Erkenntnisse gewinnen hätte können, ohne die Liegenschaft zu betreten. Abgesehen davon wäre auch bei einem von Amts wegen zu führenden Verfahren die jeweilige betroffene Partei nicht von ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes befreit. Mit dem Einwand des Beschwerdeführers, die Anschlussleitung betrage in seinem Fall zumindest 70 m, verwechsle er den Begriff der Anschlussleitung (nach § 17 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977) mit jenem des Hauskanals (die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft). Das maßgebliche Grundstück Nr. .11/2, eine Fahnenparzelle, grenze unmittelbar an das Grundstück Nr. 1872/12, auf dem sich der öffentliche Schmutzwasserkanal nur wenige Meter entfernt von der gemeinsamen Grenze der beiden Grundstücke befinde. Somit könne nur der Hauskanal, zu dessen Herstellung ein Liegenschaftseigentümer verpflichtet sei, die angegebene Länge aufweisen.
§ 62 Abs. 2 NÖ BauO in der Fassung der 5. Novelle sehe keine Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung mehr für den Fall vor, dass entweder die Anschlussleitung länger als 50 m oder die Ableitung in den öffentlichen Kanal nicht ohne Pumpvorgang möglich sei. Darüber hinaus sei auch der Einwand des Beschwerdeführers, die ihn treffenden Kosten wären unzumutbar, für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anschlussverpflichtung nicht relevant. Der Wortlaut des hier anzuwendenden § 62 NÖ BauO 1996 lasse - anders als seine erst mit der 6. Novelle am 3. März 2005 in Kraft getretenen Fassung - keinen Spielraum für eine Entsorgung von Schmutzwässern auf eine andere Art und Weise als die Einleitung in den öffentlichen Kanal oder die Ableitung in eine Kläranlage. Zum Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht möglich, ihm als Hälfteeigentümer die Anschlussverpflichtung aufzutragen, sei zum einen die rechtskräftige Verpflichtung seiner Ehegattin entgegen zu halten, zum anderen der Umstand, dass das AVG den Begriff der einheitlichen Streitpartei des § 14 ZPO nicht kenne. Jeder Miteigentümer sei für sich kraft öffentlichen Rechtes verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herbei zu führen.
Da die im Gesetz geforderte Kundmachung bzw. die ortsübliche Bekanntmachung des Grundsatzbeschlusses des Gemeinderates, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen, von der mitbeteiligten Stadtgemeinde in der Zeit vom 27. Juni bis 18. August 2003 bzw. in den Gemeindenachrichten 3/2003 veranlasst worden sei, der Beschwerdeführer die im Gesetz vorgesehene Ausnahme nicht für sich in Anspruch genommen habe bzw. nicht habe nehmen können und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 NÖ BauO erfüllt gewesen seien, sei der Auftrag zum Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu Recht erfolgt.
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 3. Oktober 2005, B 2259/05-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte.
Der Verfassungsgerichtshof vertrat darin zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 62 Abs. 2 NÖ BauO 1996 (idF LGBl. 8200- 11) sowie des § 17 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 die Ansicht, dass das Beschwerdevorbringen - soweit das Fehlen einer Ausnahmebestimmung für landwirtschaftliche Betriebe mit Güllewirtschaft kritisiert werde (siehe allerdings nunmehr § 62 Abs. 4 NÖ BauO 1996 idF LGBl. 8200-12) - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2005, B 2259/05-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Gemeindebehörden hatten im Beschwerdefall § 62 der NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-11 (5. Novelle) anzuwenden. Diese Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"§ 62
Wasserver- und -entsorgung
(1) Für jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muss die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein.
(2) Die auf einer Liegenschaft anfallenden Schmutzwässer sind, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht, grundsätzlich in den öffentlichen Kanal abzuleiten.
Von dieser Anschlussverpflichtung sind Liegenschaften ausgenommen, wenn die anfallenden Schmutzwässer über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, und
1. die Bewilligung dieser Kläranlage vor der Kundmachung der Entscheidung der Gemeinde, die Schmutzwässer der Liegenschaften über eine öffentliche Kanalanlage zu entsorgen (Grundsatzbeschluss), erfolgte und noch nicht erloschen ist und
2. die Reinigungsleistung dieser Kläranlage
- dem Stand der Technik entspricht und
- zumindest gleichwertig ist mit der Reinigungsleistung jener Kläranlage, in der die Schmutzwässer aus der öffentlichen Anlage gereinigt werden, und
3. die Ausnahme die Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Anlage nicht gefährdet.
Die Entscheidung der Gemeinde nach Z. 1 ist nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch mindestens sechs Wochen an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen und den Haushalten, die sich im Anschlussbereich der geplanten Kanalisationsanlage befinden, durch eine ortsübliche Aussendung bekannt zu geben.
Innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Kundmachungsfrist hat der Liegenschaftseigentümer einen Antrag um Ausnahme von der Anschlussverpflichtung bei der Baubehörde einzubringen. Diesem Antrag sind der Nachweis der wasserrechtlichen Bewilligung der Kläranlage und wenn diese schon betrieben wird, ein Befund über deren Reinigungsleistung, erstellt von einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat akkreditierte Stelle, Sachverständiger), anzuschließen.
Wird die Ausnahme genehmigt, hat der Liegenschaftseigentümer, beginnend mit der Inbetriebnahme seiner Kläranlage bzw. der Rechtskraft des Ausnahmebescheids, in Zeitabständen von jeweils fünf Jahren unaufgefordert einen Befund über die aktuelle Reinigungsleistung der Baubehörde vorzulegen. Ist die Reinigungsleistung nicht mehr jener der Kläranlage der öffentlichen Kanalisation gleichwertig, ist der Ausnahmebescheid aufzuheben.
Ist der Anschluss an einen öffentlichen Kanal nicht möglich, sind die Schmutzwässer in eine Senkgrube zu leiten oder über eine Kläranlage, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde oder erteilt gilt, abzuleiten.
Jauche, Gülle und sonstige Schmutzwässer aus Stallungen, Düngerstätten und Silos für Nasssilage sowie andere Schmutzwässer, die nicht in den öffentlichen Kanal eingebracht werden dürfen, sind in Sammelgruben einzuleiten.
Ist die Aufbringung häuslicher Abwässer gemeinsam mit den genannten landwirtschaftlichen Schmutzwässern auf landwirtschaftlichen Flächen zulässig, ist keine Senkgrube zu errichten, wenn die häuslichen Abwässer direkt in die Sammelgrube für landwirtschaftliche Schmutzwässer eingeleitet werden.
(3) Durch die Versickerung oder oberflächliche Ableitung von Niederschlagswässern darf weder die Tragfähigkeit des Untergrundes noch die Trockenheit von Bauwerken beeinträchtigt werden. Niederschlagswässer dürfen nicht auf Verkehrsflächen abgeleitet werden.
(4) Die Landesregierung hat die technische Ausführung der Wasserver- und -entsorgung mit Verordnung zu regeln."
§ 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 enthält die Regelung über die Verpflichtung zum Anschluss einer Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Diese Bestimmung geht von einer grundsätzlichen Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal aus, wenn eine Anschlussmöglichkeit besteht.
Der Beschwerdeführer meint nun auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, das Bestehen einer Anschlussmöglichkeit sei nicht mängelfrei festgestellt worden. Es seien weder den Gemeindebescheiden noch dem angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen, auf Grund derer die Voraussetzungen für die Festlegung der Anschlusspflicht geprüft und beurteilt werden könnten. Vielmehr sei von Mutmaßungen ausgegangen worden. Die Pläne seien überaltet und nicht aktuell und die Behörde nehme auf die Ergebnisses eines Ortsaugenscheines aus dem Jahr 1999 Bezug. Eine Befundaufnahme auf ihrer Liegenschaft sei nie, auch nicht 2004, durchgeführt worden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers traf die Baubehörde zweiter Instanz im Berufungsbescheid Feststellungen über die Situation vor Ort und stützte ihre Beurteilung der Anschlussmöglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers auf das Ergebnis ihrer Ermittlungen. So stellte der bautechnische Sachverständige fest, dass er seine diesbezüglichen Erkenntnisse sowohl 1999 als auch im April 2004 auch ohne Betreten der Liegenschaft des Beschwerdeführers hätte gewinnen können und dass bereits auf Grund der näher dargestellten Geländeverhältnisse eine Ableitung der Schmutzwässer unproblematisch (und sogar ohne Pumpanlage) möglich sei. Zusätzlich berief er sich auf vorliegende Pläne.
Der Beschwerdeführer bestreitet nun weder die vom Sachverständigen festgestellten Geländeverhältnisse noch legt er dar, in welchen Punkten die ihm vorgehaltenen Pläne nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmten. Ebenso wenig führt er aus, welche anders lautenden Erkenntnisse der Sachverständige hätte gewinnen können, wenn er die Liegenschaft des Beschwerdeführers hätte betreten können. Dem Beschwerdeführer gelingt es schon deshalb nicht, erfolgreich Mängel in der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aufzuzeigen.
Für die Liegenschaft des Beschwerdeführers bedeutet dies, dass eine Anschlussmöglichkeit besteht und die Voraussetzung des § 62 Abs. 2 erster Satz NÖ Bauordnung 1996 vorliegt.
Der Beschwerdeführer meint nun, er wäre von der Anschlussverpflichtung auszunehmen gewesen. Er begründet dies damit, dass die Kundmachungsvorschriften des § 62 leg. cit. nicht eingehalten worden seien, dass eine Anschlussverpflichtung bei sonstiger Verfassungswidrigkeit "nicht ins Uferlose" ausgedehnt werden könne, die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu beachten sei, die Anschlussleitung zumindest 70 m betrage und Bestimmungen über die Anschlusspflicht nur auf Sachverhalte zur Anwendung kämen, in welchen noch keine Vorsorge für die Beseitigung der Abwässer getroffen sei. Er entsorge sein Abwasser aber durch Lagerung in Güllegruben und Verbringung auf die Felder.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist er auf den oben zitierten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 2005 zu verweisen; auch der Verwaltungsgerichtshof erblickt in der zur Anwendung gelangenden Bestimmung keine Verfassungswidrigkeit. Auch aus dem Umstand, dass in anderen Bundesländern Ausnahmebestimmungen von der Anschlussverpflichtung für landwirtschaftliche Betriebe bestehen, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es nur auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung anzuwendende Rechtslage in Niederösterreich ankommt.
Im Verfahren betreffend die Kanalanschlussverpflichtung ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen nicht zu prüfen, da das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 16. September 2003, 2001/05/1086, und 2002/05/0731). Das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1993, B 1633/92, betraf die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages an die Grundeigentümer, die einen konsenslosen Zustand auf ihren Grundstücken nicht selbst herbei geführt hatten, und somit einen anderen Sachverhalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, 94/05/0357).
Wenn der Beschwerdeführer auf die Länge der Anschlussleitung verweist, die 70 m betrage, so übersieht er, dass die Ausnahmebestimmung des § 62 Abs. 2 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1996 auf die Länge der Anschlussleitung nicht (mehr) abstellt. Abgesehen davon umfasst nach § 17 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz der Hauskanal die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft, die Anschlussleitung hingegen das Verbindungsstück zwischen dem Hauskanal und dem Straßenrohrstrang. Die Anschlussleitung hat mit der Länge des Hauskanals auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers daher nichts zu tun.
Dem Gesetz kann auch kein Anhaltspunkt entnommen werden, wonach es nur dort Anwendung finden sollte, wo überhaupt noch keine Vorsorge für die Beseitigung der Abwässer getroffen worden sei. Es trifft zwar zu, dass dann, wenn eine Vorsorge für die Abwasserbeseitigung durch die wasserrechtlich bewilligte Errichtung einer Kläranlage getroffen wurde, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Ausnahme von der Anschlusspflicht des § 62 NÖ Bauordnung vorgesehen ist. Gerade der Umstand, dass auch diese Fälle grundsätzlich unter die Anschlussverpflichtung fallen, zeigt aber deutlich, dass mit § 62 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 eine Regelung für alle Liegenschaften mit Schmutzwasseranfall und zwar unabhängig von vorhandenen Entsorgungsmöglichkeiten getroffen werden sollte.
Auch mit dem Hinweis auf angebliche Kundmachungsmängel des Grundsatzbeschlusses (Fehlen einer ortsüblichen Aussendung) ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Es ergibt sich nämlich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlussverpflichtung schon deshalb nicht vorlagen, weil die bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers anfallenden Schmutzwässer nicht über eine Kläranlage abgeleitet werden, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden wäre oder als erteilt gilt.
Darauf, ob der Grundsatzbeschluss des Gemeinderates gemäß § 62 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 auch entsprechend kundgemacht wurde, kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Selbst wenn ein solcher Grundsatzbeschluss dem Haushalt des Beschwerdeführers "durch eine übliche Aussendung" bekannt gegeben und ihm damit die Möglichkeit der Stellung eines rechtzeitigen Ausnahmeantrages eröffnet worden wäre, hätte ein solcher Antrag nicht bewilligt werden können, weil es an der oben dargestellten Voraussetzung für die Ausnahme von der Anschlusspflicht fehlte. Im allfälligen Fehlen der Bekanntgabe des Grundsatzbeschlusses und damit der Möglichkeit einer rechtzeitigen Antragstellung läge daher keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers.
Schließlich meint der Beschwerdeführer, "alle Organwalter" der Behörde erster Instanz seien befangen gewesen.
Im Verfahren erster Instanz lag die Entscheidung ausschließlich beim Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde, der Bescheid stellt daher den Willensakt (nur) dieses Organwalters dar.
Sollte der Beschwerdeführer mit der Bezeichnung "alle Organwalter" auch den im Verfahren von beiden Gemeindebehörden beigezogenen bautechnischen Sachverständigen meinen, so übersieht er, dass dieser nicht als "Organwalter" der Behörde auftrat. Die Annahme, dass ein Sachverständiger deshalb, weil er im erstinstanzlichen Verfahren eine fachkundige Stellungnahme abgab, im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ("als Organwalter") mitgewirkt hätte, ist unzutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, 95/06/0129, u.a.).
Der Beschwerdeführer legt nun nicht näher dar, worin die Befangenheit des Bürgermeisters gelegen sei; dass er nicht an der Entscheidung der Gemeindebehörde zweiter Instanz mitwirkte, wurde von der Berufungsbehörde bereits - unwidersprochen vom Beschwerdeführer - festgestellt, sodass der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z 5 AVG auch hinsichtlich des Bürgermeisters nicht in Frage kommt.
Abgesehen davon würde eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 29. November 2005, 2004/06/0101, und vom 20. Dezember 2005, 2004/04/0137, jeweils mwN). Dass auch die Berufungsentscheidung nicht von Befangenheit frei sei, hat der Beschwerdeführer nun aber nicht behauptet, sodass auch dieser Einwand die Beschwerde nicht zum Ziel führt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist:
Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt (und unstrittig) ist und die wesentlichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Wien, am 17. März 2006
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