Normen
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 2. Mai 2006 um 23.33 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in K gelenkt und sich gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Sie habe eine Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Atemluftalkoholuntersuchung "abzuleisten". Dies habe auch ein medizinischer Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 angenommen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 2007, Zl. 2006/02/0086) hat derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (d.h. bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z. 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder zu einem bei einer Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren widersprüchlich verantwortet. So hat sie in der Äußerung vom 13. Juli 2006 vorgebracht, sie "habe bereits gegenüber dem Beamten erwähnt, dass ich an einer chronischen Bronchitis leide und möglicherweise meine Atemluft deshalb nicht ausreicht, um den Alkomat-Apparat voll zu bedienen". In der Äußerung vom 6. Oktober 2006 gab sie an, es sei "richtig, dass ich angegeben habe, keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu haben". In der Berufung bezieht sie sich wieder auf die Angaben in der Äußerung vom 13. Juli 2006. Letztendlich stellte sie aber in der Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 klar, eine Krankheit sei anlässlich der Amtshandlung "kein Thema" gewesen, weil sie danach nicht gefragt worden sei; sie habe eine Bronchitis "nicht erwähnt" bzw. "nichts Derartiges gesagt".
Schon deshalb durfte die belangte Behörde feststellen, dass die Beschwerdeführerin bei der Amtshandlung nichts von einer Krankheit erwähnt hat, zumal auch der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommene RI F in diesem Sinne aussagte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet sind, den Probanden darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattests gesundheitlich in der Lage sei. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beantwortung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2004/02/0028) wobei diesbezüglich bereits aus dem "Messprotokoll" in der Anzeige entnehmbar ist, dass die "Blaszeit zu kurz, die Atmung unkorrekt bzw. das Blasvolumen zu klein," war.
Es ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/02/0258), weil sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. Juni 2008
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