VwGH 2004/02/0028

VwGH2004/02/002827.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde des HH in H, vertreten durch Dr. Gernot Gasser, Rechtsanwalt in Lienz, Beda Weber-Gasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 17. Oktober 2001, Zl. KUVS-K1-1284/5/2001, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 13. April 2001 um 20.33 Uhr an einem näher umschriebenen Ort trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er verdächtig gewesen sei, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug um 20.10 Uhr an einem näher umschriebenen Ort gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b i. V.m. § 5 Abs. 2 StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich zunächst dahin zusammenfassen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zahnprothesen nicht in der Lage gewesen sei, die Prüfung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Alkomaten durchzuführen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers waren die einschreitenden Gendarmeriebeamten jedoch nicht verpflichtet, ihn nach dem "häufig vorkommenden Umstand" zu befragen, ob er Prothesenträger sei; dass er sie aber selbst auf diesen Umstand - als Ursache für die nicht entsprechende Beatmung des Gerätes - aufmerksam gemacht habe oder dies für die die Amtshandlung durchführenden Beamten klar erkennbar gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Es entspricht jedoch - was der Beschwerdeführer selbst erkennt - der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2001/03/0019), dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten ist, wobei diesbezüglich bereits aus der Anzeige entnehmbar ist, dass das "Blasvolumen zu klein bzw. die Atmung unkorrekt" war.

Somit war die belangte Behörde nicht verpflichtet, ein medizinisches Gutachten über die vom Beschwerdeführer behauptete Unmöglichkeit der Atemluftprobe einzuholen und geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle eine aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, einen Mangel am Tatbestand (des § 99 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO) dar, fehl. Die Nichteinholung eines solchen Gutachtens durch die belangte Behörde stellt daher auch keinen Verfahrensmangel dar.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2002, Zl. 99/03/0458) ist eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" erst dann abgeschlossen, wenn "zwei" gültige Messergebnisse vorliegen. Das Vorliegen "eines" gültigen Ergebnisses reicht daher nicht aus. Völlig verfehlt ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0298, ergibt sich doch aus diesem, dass im damaligen Beschwerdefall sehr wohl zwei gültige Messergebnisse vorlagen (wobei es um die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO ging).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 27. Februar 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte