VwGH 2006/12/0044

VwGH2006/12/004417.12.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Mag. P in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 10. Februar 2006, Zl. 3553/0006-I/22/2005, betreffend Karenzurlaub (§ 75 BDG 1979), Vorrückungsstichtag (§ 12 GehG) und Schadenersatz nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art11;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §9;
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
B-GlBG 1993 §17a;
B-GlBG 1993 §17b;
B-GlBG 1993 §17c;
B-GlBG 1993 §18b;
B-GlBG 1993 §20 Abs3;
B-GlBG 1993 §20a;
B-GlBG 1993 §20b;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb idF 1986/387;
GehG 1956 §12 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art11;
62001CJ0380 Schneider VORAB;
AHG 1949 §9;
AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
B-GlBG 1993 §17a;
B-GlBG 1993 §17b;
B-GlBG 1993 §17c;
B-GlBG 1993 §18b;
B-GlBG 1993 §20 Abs3;
B-GlBG 1993 §20a;
B-GlBG 1993 §20b;
DVG 1984 §1 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §12 Abs2 Z4 litb idF 1986/387;
GehG 1956 §12 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem ersten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und in seinem zweiten Spruchpunkt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und gehörte bis Ende März 2004 dem Planstellenbereich des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an (zuletzt Verwendungsgruppe PT 2/2b). In dieser Zeit absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften, das er am 12. Mai 2003 mit dem Magisterium abschloss.

In seiner Eingabe vom 8. August 2003 ersuchte er "um Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken gemäß § 39a BDG 1979 in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.06.2004"; die beantragte Entsendung solle der Absolvierung der Gerichtspraxis dienen.

Am 25. September 2003 brachte er eine Eingabe, betreffend "Änderung des Antrages auf Karenzurlaub" ein, in der er sein "Ansuchen vom 08.08.2003 um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 BDG 1979" änderte. Der Antrag richte sich nun auf Gewährung eines Karenzurlaubes in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004. Er begründete die Änderung seines Begehrens u. a. mit der Unwahrscheinlichkeit der rechtzeitigen Erledigung seines Ansuchens vor dem ursprünglich beantragten Beginn der Karenz (1. Oktober 2003).

In einer Eingabe vom 6. Oktober 2003, betreffend "Antrag auf dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung", beantragte er

"1. ... die Bezahlung der Differenz zwischen

  1. a) seinem Gehalt und dem Gehalt seiner Kollegen,
  2. b) der ihm gebührenden Funktionszulage und der seinen Kollegen gebührenden Funktionszulage und

    c) der ihm gebührenden Sonderzahlung und der seinen Kollegen gebührenden Sonderzahlung

    ab Dezember 2003.

2. ... die Bezahlung jenes Differenzbetrages, der sich ergibt

aus der im Laufe der letzten drei Jahre erfolgenden Erhöhung

seines Monatsbezuges und der Erhöhung des Bezuges

seiner Kollegen.

3. ... die Gewährung von zusätzlich fünf Arbeitstage

jährlichen Erholungsurlaub."

Begründend verwies der Beschwerdeführer auf seine (älteren) Kollegen Ing. O. und P., die im Genuss höherer Bezüge und eines größeren Ausmaßes an Erholungsurlaub stünden; hinsichtlich des weiteren Verfahrens über diesen Antrag wird in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0235, verwiesen.

In einer weiteren Eingabe vom 5. November 2003, betreffend "Antrag auf Auszahlung von Geldansprüchen für erbrachte Leistungen", beantragte er "die Bezahlung von Geldansprüchen für Leistungen", die er während der letzten drei Jahre erbracht habe. Zur Begründung dieses Begehrens stelle er einen Vergleich mit seinem Kollegen O. an: im Zeitraum November 2000 bis November 2003 habe sein Kollege mehr als das Doppelte an Bezügen erhalten bzw. der Beschwerdeführer habe weniger als die Hälfte der Bezüge des Kollegen erhalten. Zur Darstellung des weiteren Verfahrens über diesen Antrag wird in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 3 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0236, verwiesen.

Am 4. Dezember 2003 langte bei der Dienstbehörde (Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, BMVIT) schließlich eine "e-mail" ein, wonach der Beschwerdeführer "vorab die Änderung des Entsendungsantrages" übermittle. Das dieser E-Mail angeschlossene Schreiben enthielt eine Änderung seines Ansuchens vom 8. August d.J. um Entsendung auf den Zeitraum vom "01.12.2004 bis 30.06.2004" und bezüglich seines "Antrages auf Karenzierung" die Klarstellung, dass dieser Antrag nur unter der Bedingung gestellt worden sei, dass die Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken abgelehnt werde. Diese auch in Schriftform im Dienstweg eingebrachte, an die belangte Behörde gerichtete Eingabe vom 4. Dezember 2003 langte schließlich am 23. Dezember d.J. bei der belangten Behörde ein.

Mit Bescheid vom 17. November 2003, dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2003 ausgehändigt, gewährte der BMVIT gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 31. Dezember 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub); gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2004 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 1. Jänner bis zum 7. April 2004 als Rechtspraktikant zugelassen und wurde während dieser Zeit am Bezirksgericht Innere Stadt Wien verwendet.

Am 4. März 2004 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf "Aufhebung seines Karenzurlaubs und Dienstzuteilung zum BMF-Zentralleitung". Auf Grund dieses Antrages sprach der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 16. März 2004 aus, dass der "für die Zeit vom 31. Dezember 2003 bis einschließlich 31. Dezember 2004 gewährte Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) mit Ablauf des 31. März 2004 vorzeitig beendet" werde. Mit einem weiteren, in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 3. Mai 2004 wies diese Behörde den Antrag vom 8. August 2003, geändert jeweils mit Schreiben vom 5. (richtig wohl: 25.) September, 4. "bzw."

23. Dezember 2003, auf Entsendung gemäß § 39a BDG 1979 ab.

Mit Wirksamkeit vom 1. April 2004 wurde der Beschwerdeführer vorerst für die Dauer von sechs Monaten dem Bundesministerium für Finanzen zur Dienstleistung zugeteilt und mit Bescheid vom 19. August 2004 vorerst mit Wirkung vom 1. September 2004 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 2 Funktionsgruppe 5 und mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 Funktionsgruppe 2 (unter der Auflage der Ablegung der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A 1 innerhalb von zwei Jahren) jeweils im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zentralleitung ernannt.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird auf das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2004/12/0016, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid vom 17. November 2003 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der (damals) belangten Behörde im Wesentlichen deshalb aufgehoben, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides am 15. Dezember 2003 der Antrag auf Gewährung von Karenzurlaub nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 "nur mehr" als Eventualbegehren dem Antrag auf Entsendung nachgereiht war, sodass die (damals) belangte Behörde - ohne vorher den Primärantrag auf Entsendung zu versagen -

nicht zuständig war, über das Eventualbegehren auf Karenzurlaub abzusprechen.

Im fortgesetzten Verfahren setzte die (nunmehr) belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Erledigung vom 5. Jänner 2005 davon in Kenntnis, ihm auf Grund seiner Anträge in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis einschließlich 31. März 2004 Karenzurlaub zu gewähren.

Am 20. Jänner 2005 überreichte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein undatiertes Schreiben mit folgendem Inhalt:

"Mein Antrag auf Karenzierung, der sich auf den Zeitraum 31.12.2003 bis 31.12.2004 bezogen hatte, ist durch Zeitablauf mittlerweile gegenstandslos geworden - eine Zurückziehung des Anbringens in formeller Hinsicht wäre nicht erforderlich.

Da die Dienstbehörde offenbar anderer Ansicht ist, teile ich aller Förmlichkeit mit, dass ich den Karenzierungsantrag zurückziehe."

In seiner weiteren Eingabe vom 24. März 2005 stellte der Beschwerdeführer u.a. den Antrag auf "Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b GehG" sowie einen "Antrag nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz". Er beantrage

"die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie andere Dienstnehmer, die keine Beschwerde wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes eingebracht haben,

in eventu

den Ersatz des Vermögensschadens und die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§§ 13 und 18b iVm §§ 20und 20b B-GlBG)."

Der Stichtag für die Vorrückung, der auf Grund der Hemmung derzeit mit 1. Jänner 2006 festgesetzt sei, sei auf den 1. Juli 2005 richtig zu stellen. Hinsichtlich des Antrages nach dem B-GlBG führte er begründend aus, dass er seit der Einleitung des Verfahrens im Oktober 2003 einerseits betreffend die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes auf Grund des Alters bei seiner damaligen Dienstbehörde und andererseits bezüglich der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis permanent von den jeweiligen Vertretern des Dienstgebers benachteiligt wurde. Da dies gemäß § 20 B-GlBG verboten sei, fordere er die Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen wie alle anderen Dienstnehmer, die kein Verfahren zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes eingeleitet haben. Zur Darlegung der Benachteiligungen verwies er auf folgende Aufzählung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung in einer Angelegenheit, für die die belangte Behörde nicht zuständig sei, in seinem Recht auf Erhalt von Bezügen auf Grund seines aufrechten Dienstverhältnisses, in seinem Recht auf Unterbleiben der Hemmung der Vorrückung, in seinem Recht, nicht rückwirkend unter Entfall der Bezüge beurlaubt zu werden, in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren und in seinem Recht auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen und in seinem Recht auf dienstrechtliche Gleichbehandlung verletzt.

Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides rügt die Beschwerde, dass der Urlaubsantrag, auf den die belangte Behörde die Beurlaubung stützt, durch Zeitablauf gegenstandslos geworden bzw. vom Beschwerdeführer schriftlich mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 zurückgezogen worden sei. Die belangte Behörde nehme sohin eine Zuständigkeit wahr, die ihr in Ermangelung eines diesbezüglichen Urlaubsantrages nicht zukomme. Die rückwirkende Beurlaubung stelle eine Rechtsgestaltung für den Zeitraum 31. Dezember 2003 bis 31. März 2004 durch die belangte Behörde dar. Nach der Judikatur seien rückwirkende rechtsgestaltende Bescheide unzulässig, insbesondere dann, wenn besoldungs- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen damit verbunden seien. Dies treffe auch auf den angefochtenen Bescheid zu, da er den Entfall der Bezüge rückwirkend für die Zeit der Beurlaubung bewirke. Da die belangte Behörde, die in der gegenständlichen Dienstrechtsangelegenheit erst seit der Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. September 2004 zuständig sei, sei sie schon allein aus diesem Grunde unzuständig, den Beschwerdeführer für den in Rede stehenden Zeitraum zu beurlauben.

Damit ist die Beschwerde im Recht.

Welche Dienststelle im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich nach § 2 Abs. 5 DVG bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört.

Wird ein Bediensteter während eines laufenden Dienstrechtsverfahren in den Personalstand eines anderen Ressorts übernommen, so hat nach § 2 Abs. 7 DVG in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, die gemäß Abs. 2 zuständige Dienstbehörde jenes Ressorts das Verfahren fortzuführen, in deren Personalstand der Bedienstete übernommen wird.

Mit der Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zentralleitung mit 1. September 2004 wurde die belangte Behörde dafür zuständig, das Dienstrechtsverfahren des Beschwerdeführers betreffend dessen Karenzierung fortzusetzen.

Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer, gegründet auf dessen Antrag, einen Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979. Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wies sie den "Antrag vom 20. Jänner 2005", mit dem er seinen Antrag auf Karenzierung zurückgezogen habe, als unzulässig zurück.

Nach § 75 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung der 1. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 61, kann dem Beamten auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegen stehen.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, der nach § 1 Abs. 1 DVG auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Durch die Aufhebung des Bescheides vom 17. November 2003 mit dem zitierten Erkenntnis vom 10. September 2004 trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides vom 17. November 2003 befunden hatte. Der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. die in Mayer, Bundes-Verfassungsrecht4, unter Anm. VII.2 zu § 42 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Es kann dahingestellt bleiben, welche Bedeutung einer Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst in der Zeit vom 31. Dezember 2003 bis einschließlich 31. März 2004 zukommen könnte; zufolge der Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom 10. September 2004 stand einer Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Karenzurlaub kein rechtliches Hindernis mehr entgegen. Die Zurückziehung eines Antrages ist eine empfangs-, aber nicht annahmebedürftige (somit einseitige) prozessuale Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie mit dem Einlangen bei der für den Antrag zuständigen Behörde wirksam wird, ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, unter Rz. 41 zu § 13 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Abgesehen davon, dass das Anbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als eigenständiger Antrag gedeutet wurde, wurde daher mit Spruchpunkt 2. die Zurückziehung des Antrages auf Gewährung von Karenzurlaub zu Unrecht als unzulässig zurückwiesen wurde. Somit war der mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Welche Wirkung das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 2004 auf den auf dem Karenzierungsbescheid vom 17. November 2003 "aufbauenden" Bescheid vom 16. März 2004 betreffend die Beendigung des Karenzurlaubes hatte, kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen; jedenfalls entfaltete der Bescheid vom 16. März 2004 ob seines normativen Gehaltes - der Ausspruch der vorzeitigen Beendigung des Karenzurlaubes mit Ablauf des 31. März 2004 - keine Bedeutung für die zu beantwortenden Fragen, nämlich der Zulässigkeit der Zurückziehung des Antrages auf Karenzurlaub und der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 im fortgesetzten Verfahren.

Die Zeit des gewährten Karenzurlaubes muss im Ansuchen des Beamten seine Deckung finden, d.h., dass jedenfalls dem Beamten nicht gegen seinen Willen ein Karenzurlaub von der Dienstbehörde gewährt werden darf, den er nicht begehrt hat. Dies stünde im Widerspruch zu den weitgehenden Rechtsfolgen, die die Gewährung des Karenzurlaubes notwendigerweise im Normalfall nach sich zieht und belastete den Beamten mit einem von ihm im Zeitpunkt seiner Antragstellung gar nicht abschätzbaren Risiko (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1993, Zl. 92/12/0060).

Auf Grund der Aufhebung der im Spruchpunkt 2. ausgesprochenen Zurückweisung des "Antrages" vom 20. Jänner 2005, sohin der Zurückziehung des Antrages auf Karenzierung, und auf Grund der besagten Wirksamkeit der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Erklärung, den Antrag auf Karenzierung zurückzuziehen, entbehrte wiederum die im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Gewährung des Karenzurlaubes der Erfüllung des im § 75 Abs. 1 BDG 1979 vorgesehenen Tatbestandsmerkmales "auf Antrag", weshalb dieser Spruchpunkt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet und gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben war (vgl. etwa das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 10. September 2004).

Gegen den Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages verweigere und die Abweisung auf § 12 Abs. 1 GehG stütze. Die Anrechnung sei dem Gesetzeswortlaut des § 12 GehG zufolge jedoch nicht ausgeschlossen, wenn die Gerichtspraxis nach der Anstellung absolviert werde. Es sei in der gegenständlichen Konstellation geboten, die Zeit der Gerichtspraxis, auch wenn sie nach der Anstellung absolviert werde, anzurechnen Die belangte Behörde unterstelle § 12 GehG einen anderen Inhalt als dieser Bestimmung tatsächlich zukomme und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Dieser Beschwerdevorwurf geht ins Leere:

Der Vorrückungsstichtag wird nach § 12 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 - GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, dadurch ermittelt, dass - unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung Zeiten zur Gänze oder zur Hälfte vorangesetzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 4 lit. b GehG in der Fassung der 45. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 387/1986, ist zur Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 Z. 1 die Zeit der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit) dem Tag der Anstellung (zur Gänze) voranzusetzen.

Nach § 12 Abs. 8 erster Satz leg. cit. ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des § 114 Abs. 1 - unzulässig.

Mit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wird ausschließlich über die Behandlung der vor dem Tag der Anstellung des Beamten liegenden Zeit abgesprochen. Der Beschwerdeführer absolvierte die in Rede stehende Gerichtspraxis nach dem Tag seiner "Anstellung", daher seiner Aufnahme in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Bund, sodass eine Voransetzung dieser Zeit im Grunde des § 12 Abs. 1 GehG ausgeschlossen ist.

Bei diesem Ergebnis entbehren die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang monierten Verfahrensmängel jeglicher Relevanz.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Abschließend zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides:

Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass er seit der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes wegen des Alters (im Oktober 2003) von Vertretern des Dienstgebers benachteiligt werde. Diese stellten nach Ansicht des Beschwerdeführers, "sofern" sie als Reaktion auf die Einleitung des Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes erfolgen, mittelbar eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes - B-GlBG dar. Folglich habe der Beschwerdeführer gemäß § 18b B-GlBG als Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Dienstnehmer, bei dem eine Diskriminierung nicht erfolgte oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Die Beschwerde führt im Weiteren die selben Umstände ins Treffen, die bereits in seiner Eingabe vom 24. März 2005 vorgebracht wurden. Sie moniert, dass die belangte Behörde auf die vorgebrachten Benachteiligungen mit der Ausnahme der verspäteten Bezugsauszahlungen überhaupt nicht eingegangen sei, weshalb der Bescheid mangelhaft begründet sei.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf führt in ihrem 30. Erwägungsgrund aus, die effektive Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfordere einen angemessenen Schutz vor Viktimisierung. Art. 11 der Richtlinie lautet.

"Artikel 11

Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erfolgen."

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2004 umfassend novelliert und erhielt hiedurch u.a. den Kurztitel "B-GlBG".

Gemäß § 4 B-GlBG darf auf Grund des Geschlechts - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

  1. 1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
  2. 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. 4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
  5. 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
  6. 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. 7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

    Nach § 13 Abs. 1 Z. 6 leg. cit. darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei den sonstigen Arbeitsbedingungen.

    Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z. 6 oder § 13 Abs. 1 Z. 6 hat nach § 18b leg. cit. die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder bei dem eine Diskriminierung wegen eines im § 4 oder § 13 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

    § 20 B-GlBG regelt Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen, § 20a leg. cit. trifft Bestimmungen über die Beweislast.

    Gemäß § 20b B-GlBG dürfen die Dienstnehmerinnen oder die Dienstnehmer durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 20a ist anzuwenden.

    Die ErläutRV 285 BlgNR 22. GP 5 ff führen zur Neufassung des B-GlBG durch die eingangs genannte Novelle u.a. aus:

    "Zu § 4:

    ...

    Die Angelegenheiten, welche unmittelbar oder mittelbar mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zusammenhängen und auf die das Gleichbehandlungsgebot Anwendung findet, werden in dieser Bestimmung nur beispielhaft angeführt.

    Es handelt sich hiebei um Beispiele, die sich auf die besonderen Bedingungen im Bundesdienst beziehen. Mit der Erstreckung des Gleichbehandlungsgebotes auf die sonstigen Arbeitsbedingungen ist eine weitestreichende Anwendung gewährleistet. So sind z.B. die Gewährung von Sonderurlauben und Karenzurlauben ohne gesetzlichen Anspruch, Fragen der Urlaubseinteilung, die räumlichen und organisatorischen Arbeitsbedingungen usw. gleichfalls vom Gleichbehandlungsgebot erfasst. Bei der Festsetzung des Entgeltes kommt eine Diskriminierung im Bundesdienst nur dort in Betracht, wo die Entgelthöhe nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag determiniert ist, sondern der freien Vereinbarung unterliegt.

    ...

    Zu §§ 17 bis 19:

    Mit diesen Regelungen wird eine Anpassung des Schadenersatzrechtes an das EU-Recht vorgenommen.

    ...

    In §§ 17a, 17b, 17c und 18b werden die Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsverbotes bei der Festsetzung des Entgelts, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen in Anpassung an das EU-Recht erweitert. Demnach gebührt die Herstellung des diskriminierungsfreien Zustandes oder des Ersatzes des Vermögensschadens. Zusätzlich gebührt bei beiden Varianten der Ersatz des immateriellen Schadens.

    Mit den vorgesehenen Regelungen in den §§ 18 und 18a wird eine Anpassung des Schadenersatzrechtes beim beruflichen Aufstieg an das EU-Recht vorgenommen.

    § 18c regelt die Rechtsfolgen ...

    Zu § 20b:

    In Umsetzung der Art. 9 bzw. 11 der beiden Antidiskriminierungsrichtlinien enthält § 20b ein

    Benachteiligungsverbot. ... Ein wirksamer Rechtsschutz muss auch

    den Schutz vor Repressalien einschließen. Die Opfer könnten angesichts des Risikos von Repressalien davor zurückschrecken, ihre Rechte geltend zu machen. Da die Angst vor Entlassung im Allgemeinen eines der größten Hindernisse ist, die einer Individualklage im Wege stehen, ist es erforderlich, die Betroffene oder den Betroffenen vor einer Entlassung oder anderen nachteiligen Behandlungen (z.B. Herabstufung oder anderen Zwangsmaßnahmen) - als Reaktion auf die Einleitung entsprechender Schritte - zu schützen. Die Einführung einer derartigen Regelung, die schon seit langem in Österreich zur Diskussion steht, ist auch in der geänderten EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (Art. 7) enthalten. Von diesem Schutz sind - nach der Intention der EU (Erwägungsgrund 17 zur geänderten Gleichbehandlungsrichtlinie) - nicht nur die beschwerdeführende Dienstnehmerin oder der beschwerdeführende Dienstnehmer, sondern auch andere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wie Zeuginnen und Zeugen oder Kolleginnen und Kollegen, die die Beschwerde unterstützen, erfasst. Unter Unterstützung ist eine qualifizierte Unterstützung in dem Sinn zu verstehen, dass sich die andere Dienstnehmerin oder der andere Dienstnehmer als Zeugin oder Zeuge oder durch ihr oder sein aktives Verhalten gegenüber dem Dienstgeber oder der oder dem Vorgesetzten einem gewissen Risiko aussetzt. Außerdem muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Diskriminierung bzw. der Beschwerde und der qualifizierten Unterstützung einerseits und der Reaktion des Dienstgebers andererseits bestehen."

    Der Beschwerdeführer sieht sich als Folge der Geltendmachung seiner Rechte auf Gleichbehandlung viktimisiert und forderte aus diesem Grund die Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen, in eventu den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach "§§ 13 und 18b iVm §§ 20und 20b B-GlBG".

    § 20b B-GlBG enthält vorerst die Anordnung, dass Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anderes benachteiligt werden dürfen. Gleichermaßen dürfen andere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers unterstützt, als Reaktion darauf nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Abgesehen vom Verbot der Entlassung, Kündigung oder anderer Benachteiligung sieht § 20b als Schutz vor Viktimisierung keine Sanktion vor. Der Verweis im § 20b B-GlBG a.E. auf § 20a leg. cit. betrifft nur die Frage der Beweislast im Falle der Geltendmachung des im § 20b vorgesehenen Schutzes vor Viktimisierung. Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz an eine Verletzung des Viktimisierungsverbotes des § 20b leg. cit. insbesondere nicht die in § 18b leg. cit. vorgesehenen Folgen - den Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung - knüpft.

    Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit den wiedergegebenen ErläutRV zu §§ 17 bis 19 B-GlBG, wonach in §§ 17a, 17b, 17c und 18b leg. cit. die Rechtsfolgen bei Verletzung des Gleichbehandlungsverbotes bei der Festsetzung des Entgelts, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und bei den sonstigen Arbeitsbedingungen in Anpassung an das EU-Recht erweitert werden; auch daraus erhellt, dass in § 18b leg. cit. keine Rechtsfolge für den Fall der Verletzung des Viktimisierungsverbotes vorgesehen ist.

    Das derart erzielte Auslegungsergebnis wird schließlich dadurch gestützt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Fall der Kündigung des (provisorischen) Beamten in seinem § 20 Abs. 3 einen besonderen Rechtsbehelf, nämlich einen Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung, vorsieht, im Zuge dessen die Frage der Viktimisierung zu beantworten ist (die Frage, ob eine Entlassung aus einem nach § 20b B-GlBG verpönten Grund erfolgen soll, ist ohnehin im Zuge eines Disziplinarverfahrens einer Klärung zuzuführen). Daraus folgt, dass das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz explizit die notwendigen flankierenden Maßnahmen für die Effektivität des Viktimisierungsverbotes vorsieht, sodass die nach § 18b leg. cit. vorgesehenen Rechtsfolgen, die in keinem erkennbaren Regelungszusammenhang mit § 20b leg. cit. stehen, außer Betracht zu bleiben haben.

    Ein solches Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 11 der zitierten Richtlinie 2000/78/EG, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die "erforderlichen Maßnahmen" treffen, um die Arbeitnehmer vor Viktimisierung zu schützen. Unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Viktimisierungsverbotes erscheint es nicht notwendig, einem viktimisierten Beamten zudem vor den Verwaltungsbehörden durchsetzbare Ansprüche in die Hand zu geben, wie sie § 18b B-GlBG vorsieht, um ihn erst dadurch wirksam vor Viktimisierung zu schützen, zumal die Anrufung der ordentlichen Gerichte im Amtshaftungsverfahren offen steht (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004, C-380/01 - Schneider).

    Da die vom Beschwerdeführer nach § 18b B-GlBG geltend gemachten Ansprüche nicht als Folge einer allfälligen Viktimisierung vorgesehen sind, konnte der Beschwerdeführer durch die Versagung eines solchen Anspruches nicht in seinen Rechten verletzt werden.

    Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides richtet, gleichfalls gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 17. Dezember 2007

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