Normen
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs3a idF 8000-16;
ROG NÖ 1976 §21 Abs1;
ROG NÖ 1976 §21 Abs6;
ROG NÖ 1976 §21 Abs9;
ROG NÖ 1976 §22 Abs4;
ROGNov NÖ 11te 2004 Art1 Z2;
ROGNov NÖ 11te 2004 Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art140;
B-VG Art18 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
ROG NÖ 1976 §19 Abs3a idF 8000-16;
ROG NÖ 1976 §21 Abs1;
ROG NÖ 1976 §21 Abs6;
ROG NÖ 1976 §21 Abs9;
ROG NÖ 1976 §22 Abs4;
ROGNov NÖ 11te 2004 Art1 Z2;
ROGNov NÖ 11te 2004 Art2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 21 Abs. 6 und 9 in Verbindung mit § 22 Abs. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 (NÖ ROG 1976) die Verordnung des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde, vom 7. August 2004 aufsichtsbehördlich genehmigt, mit der eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes dahingehend erfolgte, dass die Widmung Grünland - Windkraftanlage (Gwka) für 16 Windkraftanlagen festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2005, B 1357/04, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene, vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Nachbargemeinde begehrt in der auftragsgemäß vorgenommenen Beschwerdeergänzung, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Mitbeteiligte erstatte eine Gegenschrift, ohne Kosten zu verzeichnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, der Landtag von Niederösterreich habe mit Beschluss vom 25. März 2004 das NÖ ROG 1976 dahingehend novelliert, dass bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen Mindestabstände einzuhalten seien. Insbesondere sei ein Mindestabstand von 2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liege, vorgeschrieben worden. Dieser Mindestabstand werde gegenüber der Beschwerdeführerin als betroffener Nachbargemeinde nicht eingehalten. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Auslegung der Übergangsbestimmungen zur Novelle vom 25. März 2004 die Bestimmungen über die Einhaltung der Mindestabstände anwenden müssen.
Die am 25. März 2004 vom Niederösterreichischen Landtag beschlossene 11. Novelle zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-16, lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel I
...
2. Im § 19 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
(3a) Bei der Widmung einer Fläche für Windkraftanlagen müssen
- 1. ...
- 2. folgende Mindestabstände eingehalten werden:
...
2.000 m zu gewidmetem Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt. Wenn sich dieses Wohnbauland in einer Entfernung von weniger als 800 m zur Gemeindegrenze befindet, dann beträgt der Mindestabstand zur Gemeindegrenze 1.200 m. Mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n) kann der Mindestabstand von 2.000 m auf bis zu 1.200 m reduziert werden.
...
Artikel II
Auf Widmungsverfahren, die vor dem 25.3.2004 bereits zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt waren, ist Artikel I Ziffer 2 ab 1.7.2005 anzuwenden. Bei Widmungsverfahren, die am 25.3.2004 gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 zur Einsichtnahme aufliegen und bei denen der Mindestabstand von 2000 m zum gewidmeten Wohnbauland einer Nachbargemeinde nicht vorliegt, bedarf die Widmung für Windkraftanlagen, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, der Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde(n)."
Aus der Übergangsbestimmung des Artikel II folgt, dass im vorliegenden Fall die mit der genannten Novelle gemäß Artikel I Ziffer 2 eingeführten Mindestabstände nicht maßgebend waren, weil - wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird - der gegenständliche Widmungsentwurf vor dem 25. März 2004, nämlich vom 9. Februar 2004 bis 22. März 2004, zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 21 Abs. 1 NÖ ROG 1976 aufgelegt war.
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben genannten Ablehnungsbeschluss vom 1. März 2005 darauf hingewiesen, dass die sachliche Rechtfertigung für Artikel II der 16. NÖ ROG-Novelle (gemeint wohl 11. NÖ ROG-Novelle) darin liegt, den Gemeinden zu ermöglichen, die Widmungsverfahren, die am Tag der Beschlussfassung über die ROG-Novelle bis zum Stadium des Abschlusses der Auflage des Entwurfes gediehen waren, auf der Grundlage der früheren Fassung des ROG zu Ende führen zu können. Ausgehend davon hat auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften. Es ist aber somit auch keine ausdehnende Interpretation der neuen Bestimmung in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen, wie dies die Beschwerdeführerin meint.
Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen einen aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheid. Parteistellung in einem aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall einer Verordnung - kommt den von diesen Betroffenen hingegen im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. den hg. Beschluss vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0304, mwN).
Das Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Juli 1992, Zl. 91/06/0237). Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung und die Berechtigung, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof zu führen. Art. 116 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119a Abs. 9 B-VG gewährleistet der Gemeinde ein subjektives Recht auf Selbstverwaltung und demzufolge einen Abwehranspruch gegenüber rechtswidrigen aufsichtsbehördlichen Verwaltungsakten (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 1991, Zl. 91/06/0019).
Ein solches subjektives Recht steht einer Nachbargemeinde hingegen nicht zu. Diese ist bloß Verordnungsadressatin und kann durch den aufsichtsbehördlichen Bescheid nicht in Rechten verletzt sein; eine Rechtswirkung für Dritte tritt vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung (hier des Raumordnungsprogrammes) ein (vgl. Fröhler/Oberndorfer, Österreichisches Raumordnungsrecht II, Seite 107), eine Rechtsverletzung Dritter kann folglich allenfalls durch die Verordnung und auf deren Grundlage erlassene Verwaltungsakte erfolgen, nicht aber durch aufsichtsbehördliche Akte im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahrens. Gegenüber den vom Raumordnungsprogramm bzw. seiner Änderung Betroffenen ist die Genehmigung nämlich nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher von diesen Personen nicht angefochten werden kann (vgl. beispielsweise auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Juni 1998, VfSlg. 15.141).
Ob dies auf Grund des in Artikel II der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976, LGBl 8000-16, verankerten Zustimmungsrechtes einer betroffenen Nachbargemeinde unter den dort genannten Voraussetzungen anders zu beurteilen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da dieses Zustimmungsrecht nur bei Widmungsverfahren, bei denen am 25. März 2004 die Auflage zur Einsicht gegeben war, eingeräumt ist. Zu diesem Zeitpunkt lag der gegenständliche Widmungsentwurf - wie bereits dargestellt - jedoch nicht mehr auf.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. März 2006
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