Normen
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §7;
GdPlanungsG Krnt 1982 §9;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
B-VG Art18 Abs2;
GdPlanungsG Krnt 1982 §1;
GdPlanungsG Krnt 1982 §7;
GdPlanungsG Krnt 1982 §9;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 31. August 1994 genehmigte die Kärntner Landesregierung gemäß § 7 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 9 des Gemeindeplanungsgesetzes 1982, LGBl. Nr. 51, den Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde S vom 7. Oktober 1993, mit welchen der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde S abgeändert wird, insoweit, als unter Punkt
"1/93 die als Grünland gewidmeten Grundstücke Nr. 815, 816/1
und 807/1, KG S (Ausmaß ca. 60 x 162 m), in Bauland-Geschäftsgebiet-Sonderwidmung EKZ. II (§ 2 Abs. 7 i.V.m. § 5 Abs. 5 lit. b GPG 1982),"
festgelegt wurden". In der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen aufsichtsbehördlichen Bescheid und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 1976, VwSlg. 8987/A, vom 25. April 1979, Zl. 164/79 und vom 16. September 1982, Slg. 10.816/A, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 1972, Slg. 6857, und dessen Beschluß vom 27. November 1980, Slg. 8955), auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, kommt im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren eines Flächenwidmungsplanes den davon Betroffenen keine Parteistellung zu, da hinsichtlich genereller Rechtsetzungsakte - wie im vorliegenden Fall dem Flächenwidmungsplan als Verordnung (siehe § 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1982) - kein im Verwaltungsverfahren und mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar verfolgbares subjektives öffentliches Recht der Betroffenen besteht. Das Raumplanungsgesetz 1982 trifft keine davon abweichenden Regelungen. Parteistellung im aufsichtbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt allein der Gemeinde zu, um deren generellen Verwaltungsakt es geht. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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