Normen
AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §5 Abs1;
AsylG 1991 §5;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11 Abs1;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1997 §14 Abs4;
AsylG 1997 §14;
AsylVfG-D 1992 §26 Abs2;
AsylVfG-D 1992 §26;
FlKonv Art1 AbschnC;
FlKonv Art1 AbschnF lita;
FlKonv Art1 AbschnF litc;
FlKonv Art33 Abs2;
MRK Art8;
VwGG §13 Abs1 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der damals 17-jährige Beschwerdeführer, ein kolumbianischer Staatsangehöriger, stellte am 12. April 1999, vertreten durch seine Mutter, einen auf diese bezogenen Asylerstreckungsantrag. Das Bundesasylamt wies den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 1999 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ab, und zwar erkennbar deshalb, weil der Mutter (vorerst) kein Asyl gewährt worden war. Über die dagegen erhobene Berufung entschied der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) mit dem vorliegend bekämpften Bescheid vom 4. April 2001 wie folgt:
"In Erledigung der Berufung von C. ... vom 07.07.1999 gegen
den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.1999, ..., wird der bekämpfte Bescheid behoben und der Asylerstreckungsantrag von C. ... vom 12.04.1999 gemäß § 10 Abs. 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen."
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer zwar im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig gewesen sei, im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides aber bereits die Volljährigkeit erreicht habe.
Asylerstreckungsanträge seien (jedoch) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig. Das Vorliegen der Minderjährigkeit stelle eine Prozessvoraussetzung dar, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung kein minderjähriges Kind (mehr) sei, sei sein Asylerstreckungsantrag sohin zurückzuweisen gewesen.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG verstärkten Senat erwogen:
1. Zunächst ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall noch auf die Rechtslage vor der Asylgesetz-Novelle 2001 abgestellt werden muss.
Die Beschwerde lässt unbestritten, dass der bei Erlassung des bekämpften Bescheides 19-jährige Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - gleich ob diese Frage nach österreichischem oder nach kolumbianischem Recht zu beurteilen ist - bereits volljährig war. (Gemäß Art. 1 des kolumbianischen Gesetzes Nr. 27 von 1977 tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.) Sie vertritt indes die Auffassung, dass bezüglich des Kriteriums der Minderjährigkeit im Zusammenhang mit Asylerstreckungsanträgen richtigerweise nicht auf den Entscheidungszeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Einbringung des Antrags - zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer erst 17 Jahre alt - abzustellen sei.
2. In seiner bisherigen Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof - im Ergebnis ohne nähere Begründung - den Standpunkt vertreten, dass die Erstreckung von Asyl von Eltern auf Kinder die Minderjährigkeit des Kindes auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag voraussetze. Im Beschluss vom 8. September 1999, Zl. 98/01/0628, mit dem die gegen die Abweisung eines an den Asylantrag der Mutter der damaligen Beschwerdeführerin anknüpfenden Erstreckungsantrages erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Zulässigkeitsvoraussetzung der Minderjährigkeit bereits in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof nicht mehr gegeben gewesen sei; die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, eine Asylerstreckung an ein volljähriges Kind vorzunehmen. Im Zurückweisungsbeschluss vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0585, gleichfalls eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Erstreckungsantrages betreffend, verwies der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den eben erwähnten Beschluss vom 8. September 1999; der zu entscheidende Fall gleiche im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr erfüllte "Tatbestandsvoraussetzung" der Minderjährigkeit nach § 10 Abs. 2 AsylG und die damit weggefallene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid jenem Fall, der der genannten Vorentscheidung zu Grunde gelegen sei.
Eine eingehendere Auseinandersetzung mit der Thematik zeigt, dass die dargestellte Judikatur - ungeachtet einer ihr beipflichtenden Literaturmeinung (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997, 231) - nicht aufrecht erhalten werden kann.
3. Das Institut der Asylerstreckung wird in den §§ 10 und 11 AsylG geregelt. Diese Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"Asylerstreckungsantrag
§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.
(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Asylerstreckung
§ 11. (1) Die Behörde hat auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
(2) Fremde, die einen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, können im Verfahren über den Asylantrag ihres Angehörigen aus eigenem alles vorbringen, was ihnen für dieses Verfahren maßgeblich erscheint. Wird der Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so gelten die der Sache nach damit verbundenen Asylerstreckungsanträge, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich darauf verzichtet, als Asylanträge. Die Behörde hat über diese Anträge unverzüglich zu entscheiden; im Falle eines Verzichtes sind Asylanträge dieser Fremden innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der die Asylerstreckungsanträge abweisenden Entscheidung unzulässig.
(3) Bringen Fremde einen Asylerstreckungsantrag während eines bereits anhängigen Verfahrens gemäß § 7 ein, ist mit der Erledigung dieses Antrages zuzuwarten, bis die Entscheidung über ihren Asylantrag ergangen ist. Asyl durch Erstreckung darf ihnen erst gewährt werden, wenn ihr Asylantrag rechtskräftig zurückgewiesen oder abgewiesen wurde.
(4) Bescheide, mit denen Angehörigen durch Erstreckung Asyl gewährt wurde, treten außer Kraft und Asylerstreckungsanträge werden gegenstandslos, wenn den Angehörigen gemäß § 7 Asyl gewährt wird."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (686 BlgNR 20. GP 20 f.) halten zu den §§ 10 und 11 AsylG Nachstehendes fest:
"Zu § 10:
Die Asylerstreckung bildet im Prinzip einen eigenen Verfahrensgegenstand, wenn auch bestimmte Verknüpfungen mit Verfahren betreffend eine originäre Asylgewährung im Rahmen des Rechtsschutzes nicht vermeidbar waren (vgl. dazu § 32 des Entwurfs). Die Asylerstreckung ist stets von der Asylgewährung nach § 7 oder § 9 abhängig. Asylerstreckungsanträge sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig. Asylerstreckungsanträge von Ehegatten sind überdies nur zulässig, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise geschlossen wird. Mit dieser einschränkenden Regelung soll der Möglichkeit entgegengewirkt werden, dass sich Fremde die Asylgewährung gleichsam 'erheiraten'. Asylerstreckungsanträge sonstiger 'Angehöriger' sind als unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für Asylerstreckungsanträge, die zeitlich vor dem mit diesem sachlich verbundenen Asylantrag der Bezugsperson eingebracht wird.
Zu § 11:
Das Rechtsinstitut der Asylerstreckung wurde überwiegend neu gestaltet. Der Adressatenkreis dieser Norm entspricht weitestgehend dem der geltenden Rechtslage und ist somit auf Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder beschränkt. Neu ist - im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtslage - die Möglichkeit, auch von minderjährigen, unverheirateten Kindern auf die Eltern Asyl zu erstrecken.
Das Rechtsinstitut der Asylerstreckung ist Teil eines umfassenden Konzepts betreffend die Familienzusammenführung, deren Wichtigkeit das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (EXCOM) wiederholt hervorgehoben hat (vg. zB Beschluss Nr. 9 (XXVIII) betreffend die Familienzusammenführung). Im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen sollten die Staaten zumindest den Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern (EXCOM Beschluss Nr. 15 (XXX) lit. e; vgl. auch Beschluss Nr. 24 (XXXII) betreffend die Familienzusammenführung).
Auch mit der Asylerstreckung ist ex lege die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verbunden (§ 12). Ist einem Asylberechtigten ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich, soll es generell nicht zu einer Asylerstreckung kommen. Hiebei scheidet der Herkunftsstaat von vornherein als Ort eines möglichen Familienlebens aus: Wer in einem Staat verfolgt wird, kann dort kein Familienleben führen. Das Familienleben als Faktizität muss - im Gegensatz zum formellen Band der Ehe - bereits vor der Asylerstreckung bestanden haben. Wenn die Flucht dazu führt, dass Angehörige vorübergehend den Kontakt zueinander verlieren, kann dies einer Asylerstreckung nicht entgegenstehen.
Weder die Asylverfahren nach § 7 noch die Asylerstreckungsverfahren nach § 10 sind Mehrparteienverfahren. Dessen ungeachtet sollen Angehörige eines Familienmitgliedes, die einen zulässigen Asylerstreckungsantrag eingebracht haben, in dem Verfahren über die Asylgewährung an den Angehörigen berechtigt sein, aus eigenem alles vorzubringen, was ihnen für die Gewährung des Asyls für dieses Familienmitglied maßgeblich erscheint. In diesem Rahmen kommt ihnen die Stellung eines Beteiligten im Sinne des § 8 AVG zu.
Aus verfahrensökonomischen Gründen soll die Asylerstreckung nicht ohne jede Rechtsbedingung kumulativ neben die Asylgewährung nach § 7 treten. Damit soll auch eine Rechtsgrundlagenanhäufung vermieden werden. Es wird daher vorgesehen, dass die Asylgewährung Vorrang vor der Asylerstreckung hat. Es entspricht dem Prinzip der Subsidiarität der Asylerstreckung gegenüber der Asylgewährung, wenn Bescheide, welche eine Asylerstreckung zum Gegenstand haben, von Gesetzes wegen außer Kraft treten, wenn der betreffenden Person gemäß § 7 Asyl gewährt wird. Wird ein Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, so werden die der Sache nach damit verbundenen (zulässigen) Asylerstreckungsanträge ex lege zu Asylanträgen (§ 3) umgedeutet, sofern der Betroffene nach Belehrung über die Folgen nicht ausdrücklich verzichtet. Ausdrücklich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass am Erklärungsinhalt kein Zweifel bestehen darf. Verzichtet der Betroffene, kommt es zu keiner Umdeutung und die Asylerstreckungsanträge sind abzuweisen. Mit Rechtskraft dieser Abweisung entsteht ex lege eine Sperrfrist von 30 Tagen für (neuerliche) Asylanträge."
Die Asylerstreckung wird im AsylG noch an verschiedenen anderen Stellen angesprochen. Für den vorliegenden Fall wesentlich ist § 14 leg. cit., welcher - auszugsweise - lautet:
"Verlust des Asyls
§ 14. (1) Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. Asyl auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährt wurde und einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist;
2. Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht;
3. die Fremden den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in einem anderen Staat haben;
4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe eingetreten ist;
5. die Fremden aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine solche durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
(2) ...
(3) ...
(4) Eine Aberkennung des Asyls gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Asylgewährung bereits fünf Jahre oder seit Einbringung des für die Asylgewährung maßgeblichen Antrages bereits acht Jahre verstrichen sind und die Fremden ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben. In solchen Fällen hat die Behörde die nach dem Fremdengesetz zuständige Behörde vom Sachverhalt zu verständigen.
(5) ..."
Hiezu wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (aaO., 22) ausgeführt:
"Die Asylverlusttatbestände des Abs. 1 entsprechen - abgesehen davon, dass versucht wurde, die einzelnen Tatbestände präziser zu fassen - im Wesentlichen dem geltenden Recht. Neu ist hingegen das Rechtsinstitut der Überleitung von Asylberechtigten, die bei sozialer Verfestigung im Inland einem Asylverlusttatbestand nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 unterliegen, in das Regime des Fremdengesetzes. Die soziale Verfestigung wird nach einer Dauer von fünf Jahren bzw. acht Jahren unwiderleglich vermutet. Das aufenthaltsrechtliche Anschlussstück für diese Bestimmung findet sich in § 23 Abs. 6 FrG. ..."
4. § 10 Abs. 2 AsylG normiert besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Asylerstreckungsantrag. Eine dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen ist die näher umschriebene spezifische Stellung als Angehöriger des Hauptasylwerbers, die im gegebenen Zusammenhang (Asylerstreckung von Eltern auf Kinder) ua. das Erfordernis der Minderjährigkeit miteinschließt. § 11 Abs. 1 AsylG umschreibt demgegenüber als materielle Voraussetzung für die Asylerstreckung, dass dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iS von Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist. Genau betrachtet werden damit zwei Voraussetzungen aufgestellt, nämlich erstens ein bestehendes Familienleben iS von Art. 8 EMRK zwischen Hauptasylwerber und Erstreckungswerber und zweitens die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat fortzusetzen. Zugleich wird in Verbindung mit der Normierung dieser materiellen Kriterien ausdrücklich betont, dass es eines zulässigen Antrages bedarf, was freilich eine Selbstverständlichkeit darstellt (Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 359) und daher die Frage nach dem Sinn dieser Anordnung aufwirft. Eine weitere Frage ist, warum der Gesetzgeber die thematisch in engem Zusammenhang stehenden Aspekte Angehörigeneigenschaft einerseits und Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens andererseits dergestalt einer Trennung unterzogen hat, dass Ersteres Zulässigkeitsvoraussetzung, Letzteres jedoch meritorisches Kriterium sein soll.
5.1. Wendet man sich zunächst dieser zweiten Frage zu, so ist einleitend zu konstatieren, dass die Gesetzesmaterialien über die Beweggründe des Gesetzgebers keine Auskunft geben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vermag allerdings der zuvor angesprochene § 14 AsylG eine Antwort zu bieten. Gemäß Abs. 1 Z 2 dieser Bestimmung ist durch Erstreckung gewährtes Asyl abzuerkennen, wenn der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht. Was unter dem "hiefür maßgeblichen Grund" zu verstehen ist, ist in der Literatur - der Verwaltungsgerichtshof hatte sich damit bislang noch nicht zu befassen - umstritten. Rohrböck zufolge (aaO, Rz 470) werde damit auch erfasst, dass die Asylerstreckung im Nachhinein nach § 10 AsylG unzulässig wird. Dies sei etwa dann der Fall, wenn - beispielsweise - die Minderjährigkeit der Kinder endet. Auch Feßl/Holzschuster (aaO, 258) gehen davon aus, dass etwa die Volljährigkeit des Kindes von der fraglichen Wortfolge erfasst werde. Demgegenüber präferieren Schmid/Frank (Asylgesetz 1997, K 13. zu § 14) ein anderes Auslegungsergebnis: Ob mit "maßgeblicher Grund" die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemeint sein könnten, sei fraglich; zwar erfahre der verwendete Begriff nirgends eine Definition, doch gelte im allgemeinen Sprachgebrauch als Grund, weshalb einem Antrag stattgegeben werde, das Vorliegen der inhaltlichen Erfordernisse, nicht aber, dass der Antrag überhaupt zulässig sei; wäre ein anderes Ergebnis beabsichtigt gewesen, so hätte dies etwa als "nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen" formuliert werden müssen; dazu komme, dass die Formulierung "der hiefür maßgebliche Grund" auf einen Umstand im Singular Bezug nehme, während der Zulässigkeitsvoraussetzungen ja viele seien, es somit heißen müsste "einer der Gründe" bzw. "eine der Voraussetzungen"; dem widerspreche allerdings, dass auch mehrere materielle Voraussetzungen für eine Asylgewährung gemäß §§ 10, 11 vorliegen müssten, wie etwa die Asylberechtigung der Bezugsperson und der Umstand, dass das Familienleben nicht in einem Drittstaat möglich sei; aus dieser Formulierung, dass offensichtlich nur ein einziger Grund für die Asylerstreckungsgewährung als maßgeblich angesehen werde, könnte geschlossen werden, dass damit überhaupt nur die Asylberechtigung der Bezugsperson umfasst sei.
5.2. Die Ansicht, dass der "hiefür maßgebliche Grund" in § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG nur die Asylberechtigung der Bezugsperson zum Gegenstand habe, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt; das dafür von Schmid/Frank vorgebrachte Argument (die Verwendung des Singular) erscheint nicht ausreichend tragfähig. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich jedoch der in der zuletzt erwähnten Literaturstelle vertretenen ersten These (der "hiefür maßgebliche Grund" erfasse nicht auch Zulässigkeitsvoraussetzungen) an. Für sie spricht ergänzend die allgemeine Überlegung, dass primär der Wegfall materieller Voraussetzungen und nicht so sehr der nachträgliche Wegfall von Prozessvoraussetzungen einen Eingriff in zuerkannte Rechtspositionen rechtfertigt. Davon ausgehend aber macht die dargestellte gesetzliche Konstruktion des § 10 Abs. 2 AsylG durchaus Sinn: Indem das für die Asylerstreckung erforderliche spezifische Angehörigenverhältnis rechtlich die Gestalt einer Zulässigkeitsvoraussetzung erhalten hat, wird zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen dieses Verhältnisses nicht zur Aberkennung des einmal gewährten Asyls führen können. Für den hier zu beurteilenden Fall des Erreichens der Volljährigkeitsgrenze ist dieses Auslegungsergebnis augenfällig sachgerecht, vermeidet es doch die andernfalls sich ergebende Konsequenz, dass die Asylbehörden bei Entscheidungsreife unmittelbar vor Volljährigkeit des Erstreckungswerbers zunächst die Asylerstreckung zu bewilligen und quasi "postwendend" mit dem Wegfall der Minderjährigkeit das durch Erstreckung gewährte Asyl wieder abzuerkennen hätten. Regelmäßig wäre der dem Institut der Asylerstreckung wohl auch zu Grunde liegende Aspekt der Verfahrensvereinfachung (vgl. dazu - in Bezug auf das "Familienasyl" nach § 26 des deutschen Asylverfahrensgesetzes 1992 - Schnäbele im Gemeinschaftskommentar zum deutschen Asylverfahrensgesetz 1992, Rz 16 f. zu § 26) damit zunichte gemacht.
5.3. Wie erwähnt, werden anders als in § 10 Abs. 2 AsylG in der Bestimmung des § 11 Abs. 1 leg. cit. materielle Kriterien für die Asylerstreckung aufgestellt. Fällt eines dieser Kriterien weg, endet also etwa das bestehende Familienleben iS des Art. 8 EMRK, so hätte nach dem Gesagten - innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 14 Abs. 4 AsylG - eine Aberkennung des durch Erstreckung gewährten Asyls stattzufinden. Damit ist ausgeschlossen, dass einmal solcherart zuerkanntes Asyl unabhängig von der weiteren Entwicklung der Familienverhältnisse für alle Zukunft perpetuiert wird, was für die hier zu beurteilende Konstellation bedeutet, dass ein möglicherweise als nicht zweckmäßig empfundenes Szenario - der Bestand einer aus dem Eltern-Kindverhältnis abgeleiteten Asylberechtigung trotz (faktischer) Beendigung einer Eltern-Kindbeziehung - unabhängig von der Frage der Volljährigkeit nicht denkbar ist.
5.4. Ein Blick auf Rechtslage und Praxis nach dem Asylgesetz 1991 in Verbindung mit den oben auszugsweise wiedergegebenen Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 11 AsylG bestätigt das dargestellte Ergebnis. § 4 Asylgesetz 1991 ermöglichte - unter näheren Bedingungen - die Ausdehnung von Asyl auf minderjährige Kinder und auf den Ehegatten. § 5 leg. cit. sah den Verlust von Asyl vor, wenn festgestellt wurde, dass dem Flüchtling in einem anderen Staat Asyl gewährt wurde (Z 1), ihm in einem anderen Staat ein dauerndes Aufenthaltsrecht gewährt wurde (Z 2) oder hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F lit. a oder c oder Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten war (Z 3). Auf den Ausdehnungsfall nahm das Gesetz damit keinen Bezug, doch wurde in der Literatur die Auffassung vertreten, dass insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliege, die per analogiam geschlossen werden müsse; einer Person gegenüber, auf die Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 ausgedehnt worden sei, greife ein Asylverlusttatbestand nach § 5 leg. cit. (jedoch) grundsätzlich nur, wenn durch den Asylverlust die Familieneinheit - unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeit - nicht gefährdet werde (Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 146; Klammerausdruck, Hervorhebung und Einschub nicht im Original). Damit korrespondiert, dass laut der im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 2002 unter dem Regime des Asylgesetzes 1991 keine Bescheide bekannt seien, mit denen gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. einer Person das durch "Erstreckung" gewährte Asyl aberkannt worden wäre, nur weil diese die Volljährigkeitsgrenze erreicht habe.
Die erwähnten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 14 AsylG bringen einleitend zum Ausdruck, dass die Asylverlusttatbestände im Wesentlichen dem geltenden Recht entsprächen. Hinsichtlich § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG trifft dies nur am Boden der von Rohrböck vertretenen Analogielösung zu, von der daher - jedenfalls im Grundsätzlichen - auch der Gesetzgeber des § 14 AsylG ausgegangen sein müsste. Des Weiteren beabsichtigte er mit der Neuregelung erkennbar keine wesentliche Änderung der bisherigen Praxis, weshalb auch von daher zwar die Beendigung der Familieneinheit, nicht aber das bloße Erreichen der Volljährigkeitsgrenze oder der Wegfall anderer Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG als Grund für die Aberkennung von Asyl angesehen werden kann. Dass der Bundesminister für Inneres in der eben angesprochenen Stellungnahme ergänzend zum Ausdruck brachte, bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sei die verwaltungsbehördliche Praxis überwiegend davon ausgegangen, dass im Falle des nachträglichen Wegfalls der "Erstreckungs"-Voraussetzungen eine Asylaberkennung gar nicht möglich sei, weshalb es zur Einführung des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG gekommen sei, steht dazu nicht im Widerspruch, weil die genannte Bestimmung nach dem oben Gesagten nunmehr eben ausdrücklich bei nachträglichem Wegfall der Erstreckungsvoraussetzungen - nicht aber bei einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des bereits erledigten Antrages - im Rahmen des § 14 Abs. 4 AsylG eine Asylaberkennung vorsieht.
6.1. Ist § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG so zu lesen, dass allein der Wegfall der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 leg. cit., insbesondere der Eintritt der Volljährigkeit des seinerzeit minderjährigen Erstreckungswerbers, nicht zur Asylaberkennung führen kann, so muss das auch Auswirkungen auf das Verständnis der §§ 10 und 11 AsylG haben, und zwar dergestalt, dass im Sinn des Beschwerdestandpunktes der Verlust der Minderjährigkeit, der zu einem bestimmten absehbaren Zeitpunkt in der Zukunft zwangsläufig erfolgt, während laufenden Asylerstreckungsverfahrens einer Erstreckung des Asyls von einem Elternteil auf seine Kinder nicht im Wege steht. Andernfalls käme es letztlich bei der Frage, ob ein bei Antragstellung minderjähriger Fremder im Wege der Asylerstreckung in den Genuss von Asyl gelangen kann oder nicht, nur auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung an: Unter der Annahme, die materiellen Voraussetzungen für die Asylerstreckung lägen vor, würde eine Entscheidung vor Erreichen der Volljährigkeit die Gewährung von - unter dem Aspekt "Volljährigkeit" im Hinblick auf das dargestellte Auslegungsergebnis zu § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG auch für die Zukunft unantastbarem - Asyl zum Inhalt haben müssen, während eine Entscheidung danach zwangsläufig ein negatives Ergebnis erbrächte. Damit aber wäre die Erlangung von Asyl lediglich von den verschiedensten, vom Fremden nur mittelbar beeinflussbaren Zufälligkeiten des Asylerstreckungsverfahrens abhängig und es könnte beispielsweise eine behördliche Fehlentscheidung, sollte sie auch im Instanzenzug oder durch Erkenntnis eines der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts beseitigt werden, infolge der mit ihr einhergehenden Verzögerung der endgültigen Erledigung zu einer dauerhaften und nicht sanierbaren Verschlechterung der rechtlichen Position eines Erstreckungswerbers gemessen an der Stellung eines anderen, dessen Erstreckungsantrag (gerade noch) vor Erreichen der Volljährigkeit entschieden wurde, führen. Diese Konsequenz kann der gesetzlichen Regelung über die Asylerstreckung nicht zugesonnen werden (vgl. auch VfSlg. 7708/1975 und 10.620/1985), weshalb es ausgehend von dem zu § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG erzielten Auslegungsergebnis für die Erstreckung von Asyl von einem Elternteil auf seine Kinder genügen muss, wenn das gesetzliche Zulässigkeitserfordernis der Minderjährigkeit bei Antragstellung vorliegt (so im Übrigen die (deutsche) Regelung des § 26 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz 1992).
6.2. Über die dargestellten Erwägungen hinaus lässt sich auch die eingangs problematisierte Erwähnung eines "zulässigen Antrages" im § 11 Abs. 1 AsylG als Indiz für die nunmehr vertretene Auffassung ins Treffen führen. Gerade weil es überflüssig wäre, das Erfordernis eines zulässigen Antrages zu betonen, kann darin der - unbestritten undeutliche - Hinweis erblickt werden, dass bezüglich der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei. Folgt man dieser Überlegung, so würde das freilich nicht nur auf das Kriterium der Minderjährigkeit zutreffen. Zu den anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 AsylG braucht hier jedoch nicht Stellung bezogen werden.
6.3. Stärker als das eben angezogene Wortlautargument stützen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 11 die dargestellte Rechtsauffassung. Darin wird ua. (siehe eingangs) unter Bezugnahme auf EXCOM-Beschlüsse ausgeführt, dass die Staaten im Interesse der Familienzusammenführung und aus humanitären Gründen zumindest den Ehegatten und minderjährigen oder abhängigen Kindern einer jeden Person, der bereits vorläufige Zuflucht oder dauerndes Asyl gewährt worden ist, die Aufnahme in ihr Land erleichtern sollten. Das Institut der Asylerstreckung dient zweifelsohne der Umsetzung dieses Programms, das neben dem Ehegatten ausdrücklich minderjährige oder abhängige Kinder erfassen soll. Nimmt man diese Zielsetzung ernst, so gelangt man ohne weiteres zu dem Ergebnis, dass das Erreichen der Volljährigkeitsgrenze im Zuge des laufenden Asylerstreckungsverfahrens allein noch nicht zum Ausschluss der Asylerstreckung führen soll. Dass das Gesetz dem Gedanken der Erläuterungen zuwider nicht alle abhängigen Kinder in den Genuss der Asylerstreckung kommen lässt - Fremde, die bereits vor Antragstellung volljährig geworden sind, werden definitiv ausgeschlossen - vermag daran nichts zu ändern. Auch dem Umstand, dass die erwähnten Erläuterungen an anderer Stelle gegenläufig verstanden werden könnten (insbesondere die Passage "Der Adressatenkreis dieser Normen entspricht weitestgehend dem der geltenden Rechtslage und ist somit auf Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder beschränkt" und weiter "Neu ist - im Gegensatz zur derzeit geltenden Rechtslage - die Möglichkeit, auch von minderjährigen, unverheirateten Kindern auf die Eltern Asyl zu erstrecken"), kommt damit keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal die letzte Aussage, insoweit sie auf "unverheiratete" Kinder abstellt, mit dem Gesetzestext nicht in Einklang zu bringen ist.
6.4. Die hier entwickelte Lösung hat nicht zur Folge, dass ein bei Antragstellung minderjähriger (und zu diesem Zeitpunkt auch die materiellen Voraussetzungen erfüllender) Deszendent stets in den Genuss von Asyl durch Erstreckung (bei Asylgewährung an einen Elternteil) gelangen kann. Der Wegfall eines bestehenden Familienlebens iS von Art. 8 EMRK schließt nämlich, unabhängig vom Erreichen der Volljährigkeitsgrenze, eine Erstreckung von Asyl auf "Kinder" jedenfalls aus; das ergibt sich ohne weiteres aus § 11 Abs. 1 AsylG (siehe dazu sinngemäß die obigen, den Asylverlust betreffenden Ausführungen zu 5.3.). Damit erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof auch vom Ergebnis her unbedenklich, in Abweichung von seiner bisherigen Judikatur im Asylerstreckungsverfahren bezüglich des hier in Frage stehenden Zulässigkeitskriteriums der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylerstreckungsantrages abzustellen. Dass dies schon zum Asylgesetz 1991 so vertreten worden ist (Steiner, AsylR '92, 26; der Verwaltungsgerichtshof hatte diese Frage in seinem Erkenntnis vom 19. März 1997, 95/01/0099, ausdrücklich offen gelassen), sei nur der Vollständigkeit halber angemerkt.
7. Indem die belangte Behörde den obigen Ausführungen zuwider den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers deshalb zurückwies, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr minderjährig war, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 23. Jänner 2003
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