VwGH 99/20/0585

VwGH99/20/058524.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des S in W, geboren am 20. September 1980, vertreten durch Mag. Sylvia Hafner, Rechtsanwalt in 2514 Traiskirchen, Hauptplatz 17/D2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. September 1999, Zl. 206.410/0-IX/26/98, betreffend §§ 10 und 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs1;
AsylG 1997 §10 Abs2;
AsylG 1997 §11;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 9. August 1998 stellte der Vater des Beschwerdeführers, ein Staatsangehöriger des Iran, einen Asylantrag, der mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1999 gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 99/20/0550, aufgehoben.

Am 27. August 1998 (und somit noch vor Eintritt der Volljährigkeit des am 20. September 1980 geborenen Beschwerdeführers) beantragte der Vater des Beschwerdeführers für diesen die Erstreckung von Asyl im Sinn des § 10 AsylG. Mit dem angefochtenen, gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Asylerstreckung gemäß den §§ 10 und 11 AsylG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass dem Vater des Beschwerdeführers nicht Asyl gewährt worden sei, weshalb die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, dass einem Angehörigen Asyl gewährt worden sei, nicht erfüllt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - am 9. Dezember 1999 zur Post gegebene - Beschwerde:

§ 10 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) lautet:

"Asylerstreckungsantrag

§ 10. (1) Fremde begehren mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

(2) Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid eine Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind unter anderem Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG). Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr minderjährig. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob sich der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers für den vorliegenden Fall nach dem Recht seines Heimatstaates oder nach der österreichischen Rechtslage richtet (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 24. November 1999, Zl. 98/01/0605), weil an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auch nach seinem Heimatrecht nicht zu zweifeln ist (vgl. dazu Bergmann/Fried, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Band IV, S. 6 und 32).

Damit gleicht der vorliegende Fall im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr erfüllte Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nach § 10 Abs. 2 AsylG und die damit weggefallene Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid jenem Fall, der dem hg. Beschluss vom 8. September 1999, Zl. 98/01/0628, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 416/1994 .

Wien, am 24. Oktober 2001

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