VwGH 99/12/0039

VwGH99/12/003923.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. S in E, vertreten durch Riedl & Ringhofer, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 2. Dezember 1998, Zl. 4881.160255/2-III/D/16/98, betreffend Vergütung für Mehrdienstleistung nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §211;
BLVG 1965 §9 Abs1;
BLVG 1965 §9 Abs3;
DVV 1981 §1 Abs1 Z24;
DVV 1981 §2 Z8 lita;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §17;
GehG 1956 §18;
GehG 1956 §55;
GehG 1956 §61 Abs1 Z2;
GehG 1956 §61;
SchOG 1962;
SchUG 1986 §51 Abs2;
SchUG 1986 §54 Abs1;
SchUG 1986 §57 Abs5;
SchUG 1986 §57;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2002:1999120039.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundeshandelsakademie I in Salzburg (im Folgenden: HAK).

Für den 24. September 1997, der als Tag des Landespatrons gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 des Schulzeitgesetzes (SchZG) schulfrei war, wurde vom Direktor der HAK eine pädagogische Konferenz mit dem Thema "Action Research - Reflexion über unseren Beruf" anberaumt; die Teilnahme war für die Lehrer verpflichtend. Der Direktor entsprach damit einem Erlass des Landesschulrates für Salzburg (im Folgenden: LSR) vom 18. September 1997, wonach auch von den Bundeslehrern am 24. September Dienst zu versehen sei, nachdem zuvor der Salzburger Landtag beschlossen hatte, dass der Tag des Landespatrons für sämtliche Landesbedienstete der allgemeinen Verwaltung und der Anstalten sowie für die Bediensteten des Magistrates der Landeshauptstadt und der Gemeinden in diesem Jahr nicht mehr wie bisher arbeitsfrei sei. Außerdem war vom Amt der LReg im Erlassweg festgelegt worden, dass an diesem Tag an den Pflichtschulen im Land eine pädagogische und/oder administrative Konferenz abzuhalten sei.

Der Beschwerdeführer richtete daraufhin folgenden, mit 19. September 1997 datierten Antrag an den LSR (Namen wurden anonymisiert):

"Ich ersuche um Änderung des Umrechnungsfaktors für die ständig gehaltenen Mehrdienstleistungen von bisher 6,43, da mein Direktor Hofrat Mag. K.R. - ohne Einverständnis mit dem Dienststellenausschuss - eine Konferenz am 24. September 1997 (Rupertitag) mit verpflichtender Teilnahme angesetzt hat. Dieser Tag ist laut Schulzeitgesetz schulfrei und bei der bisherigen Berechnung des MDL-Faktors herausgenommen worden.

Sollte der Landesschulrat für Salzburg eine andere Rechtsauffassung haben, so erbitte ich einen Bescheid."

Der LSR antwortete mit Schreiben vom 23. April 1998, dass die beantragte Aufwertung des MDL-Faktors auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich sei. Gemäß § 61 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) betrage die Mehrdienstleistungsvergütung für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Durch die Teilnahme an der Konferenz am 24. September 1997 werde weder ein Anspruch auf zusätzliche MDL-Vergütung noch ein Anspruch auf einen höheren Prozentsatz der Mehrdienstleistungsvergütung begründet.

Mit 3. Juni 1998 richtete der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde, da er in Erledigung seines Antrages vom 19. September 1997 nur ein formloses Antwortschreiben, aber keinen Bescheid erhalten habe. Er habe in seinem Schreiben an den LSR den Antrag auf Änderung des MDL-Faktors von 6,43 gestellt, da der Tag des Landespatrons laut SchZG schulfrei und bei der Berechnung des MDL-Faktors nicht berücksichtigt worden sei, der LSR aber im Erlassweg Dienst an der Schule angeordnet habe. Zur "Begründung für die Änderung des MDL-Faktors von 6,43" führte er Folgendes (Hervorhebungen im Original) aus:

"Der Tag des Landespatrons fand bei der Berechnung des MDL-Faktors von 6,43 keine Berücksichtigung, da an diesem Tag kein Unterricht stattfindet. Allerdings ist nicht nur Unterricht, sondern sind auch Kustodiatsarbeiten und Ordinariatsarbeiten mehrdienstleistungsfähig. Da unser Direktor im Einklang mit dem genannten Erlass des LSR an diesem genannten Tag eine Konferenz ansetzte, die Kustodiats- und Ordinariatsarbeiten zum Inhalt hatte, meine ich, dass nicht nur mir, sondern den Lehrern unserer Dienststelle ein höherer MDL-Faktor zusteht, da auf Grund des § 61 des GG Anspruch auf MDL nicht nur durch Unterrichtserteilung entsteht, sondern auch durch Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG. § 9 BLVG heißt: 'Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.' Diese Konferenz war sehr wohl eine zusätzliche Belastung im Sinne des Gesetzes, da es den Punkt 'Schulinterne Organisationsmodelle - das sind Jahrgangsvorstände und ihr Klassenlehrerteam' gab, der ein wesentlicher Teil dieser Konferenz war, zu der über 60 Lehrer extra zum Dienstort beordert wurden. Die Behandlung dieser Themen entstand nicht zufällig, sondern war geplant!"

Die belangte Behörde erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 1998, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entscheidet über Ihren Devolutionsantrag vom 3. Juni 1998 betreffend bescheidmäßige Feststellung der Änderung des MDL-Faktors von 6,43 wegen der verpflichtenden Teilnahme an der am 24. September 1997 ('Rupertitag') anberaumten Konferenz und entsprechenden Abgeltung gemäß § 73 Absatz 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz 1991 (Anm.: gemeint offenbar: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991), BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, wie folgt:

SPRUCH

1. Ihr Devolutionsantrag auf bescheidmäßige Feststellung der Änderung des Feststellungsfaktors von 6,43 v.H. Ihres Gehaltes wird gemäß § 61 Absatz 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der vor dem Inkrafttreten des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 239 (Anm.: richtig 138)/97 geltenden Fassung, als unzulässig zurückgewiesen.

2. Ihr Devolutionsantrag auf zusätzliche Abgeltung der am 24. September 1997 angeordneten Teilnahme an einer Konferenz wird gemäß § 61 Absatz 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der vor dem Inkrafttreten des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 239 (Anm.: richtig 138)/97 geltenden Fassung im Zusammenhalt mit § 9 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965, BGBl. Nr. 244/1965 in der geltenden Fassung, abgewiesen."

Zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache begehre, dass für ihn im Hinblick auf die am 24. September 1997 angeordnete Teilnahme an einer Konferenz eine Änderung des Faktors 6,43 v.H. seines Gehaltes nach § 61 Abs. 4 GehG vorzunehmen sei. Eine derartige Verfügung könne nicht vorgenommen werden, da der genannte Faktor durch den Gesetzgeber in allgemein gültiger Weise festgelegt worden sei; seitens der im Rahmen der Vollziehung tätigen Behörden könne keine vom Gesetz abweichende Verfügung getroffen werden. Auch für die Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe keine Rechtgrundlage, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für einen Feststellungsbescheid dort kein Raum sei, wo ein Leistungsbescheid zulässig sei. Da der Beschwerdeführer selbst, wie noch auszuführen sein werde, um Abgeltung der zusätzlichen Teilnahme an der am 24. September 1997 abgeführten Konferenz angesucht habe, sei sein primäres Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass nach § 2 Abs. 4 Z. 1 SchZG an öffentlichen Schulen der Tag des jeweiligen Landespatrons (in Salzburg der 24. September) schulfrei sei. An diesem Tag entfalle der Unterricht, was jedoch nicht bedeute, dass dieser Tag für die Lehrer dienstfrei sei. § 16 Abs. 1 leg. cit. weise nämlich ausdrücklich darauf hin, dass sich das SchZG auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler beziehe und die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer davon unberührt blieben. Die Frage, ob Bundeslehrer für eine Dienstleistung am 24. September herangezogen werden könnten, sei daher nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften zu beurteilen.

Der für Lehrer geltende 7. Abschnitt des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) enthalte keine Regelung, dass Lehrer an schulfreien Tagen beurlaubt wären oder keine Dienstleistung zu erbringen hätten. Mangels einer derartigen Festlegung sei es rechtlich nicht ausgeschlossen, den Lehrer an schulfreien Tagen zu Dienstleistungen heranzuziehen. In Zusammenhang mit den Bestimmungen des SchZG sei lediglich festzuhalten, dass der Lehrer am Rupertitag keinesfalls zu einer Unterrichtserteilung verpflichtet werden könne, da eine derartige Verpflichtung von der Anwesenheit der Schüler abhängig sei.

Wie nun aus § 61 Abs. 1 GehG hervorgehe, sei bei der Gebührlichkeit der Vergütung von Mehrdienstleistungen auf die Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung durch eine tatsächliche Unterrichtserteilung bzw. auf die Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG) abzustellen. Somit handle es sich bei der MDL-Vergütung nach § 61 GehG um eine Nebengebühr, die nur bei Vorliegen der Tatbestandserfordernisse des § 61 Abs. 1 GehG vorliege. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, habe es sich bei der Konferenzteilnahme am 24. September 1997 um keine Unterrichtserteilung gehandelt. Er übersehe, dass die Teilnahme an Konferenzen ebenso wie andere Verpflichtungen des Lehrers (z.B. Teilnahme an Sprechtagen, Korrekturarbeiten etc.) bereits anlässlich der Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen berücksichtigt würden und daher keiner gesonderten Abgeltung mehr unterlägen.

Demgegenüber vermöge auch die Auffassung des Beschwerdeführers, § 9 BLVG stelle eine taugliche Rechtsgrundlage für die begehrten "MDL" dar, nichts zu ändern. Diese Bestimmung stelle auf die Einrechnung bestimmter, im Gesetz taxativ aufgezählter Nebenleistungen ab, zu denen jedoch die Teilnahme an einer Konferenz nicht gezählt werden könne. Wenn nämlich im Rahmen der Konferenz Problemstellungen im Zusammenhang mit der Kustodiats- bzw. Ordinariatstätigkeit behandelt worden seien, so stelle dies keine eigenständige Kustodiats- bzw. Ordinariatstätigkeit dar, die einer gesonderten Abgeltung zugänglich wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

1. Allgemeines

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch ist besoldungsrechtlicher Natur; er war daher mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung zeitraumbezogen nach der im September 1997 geltenden Rechtslage zu beurteilen.

2. Gehaltsgesetz 1956 (GehG)

Gemäß § 16 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), gebührt dem Beamten für Überstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

§ 61 GehG, der die Vergütung von Mehrdienstleistungen für Bundeslehrer regelt, lautet auszugsweise (Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 16/1994, Abs. 2 und 4 im Wesentlichen in der Fassung BGBl. Nr. 350/1982, der Prozentsatz in Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 375/1996):

"(1) Wird durch

  1. 1. dauernde Unterrichtserteilung,
  2. 2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
  3. 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

    4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

    das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung.

(2) Bei Lehrern, auf die das BLVG oder § 194 des BDG 1979 anzuwenden ist, sind der Bemessung der Vergütung die Werteinheiten zu Grunde zu legen, um die das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

(3) ...

(4) Die Vergütung beträgt für jede volle Werteinheit im Monat 6,43 vH des Gehaltes des Lehrers; für die Berechnung dieser Vergütung sind Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, die Dienstalterszulage und die Dienstzulage nach § 58 Abs. 4 bis 8,

§ 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen."

3. Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG)

§ 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, - Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 256/1993 -, lautet auszugsweise:

"Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II eingerechnet.

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

...

(3) Inwieweit Nebenleistungen, die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen

Pflichten erbracht werden und

2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."

4. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

Nach § 58 BDG 1979 (Ausbildung und Fortbildung), BGBl. Nr. 333, hat der Beamte, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden beziehungsweise in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält.

Nach § 211 BDG 1979 (Lehramtliche Pflichten) - Paragraphenbezeichnung idF der Novelle BGBl. Nr. 148/1988 (frühere Bezeichnung: § 170) - ist der (Bundes)Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

5. Schulunterrichtsgesetz (SchUG)

Im 10. Abschnitt des SchUG (§§ 51 bis 57), BGBl. Nr. 472/1986 (Wiederverlautbarung), werden die Funktionen des Lehrers und die Lehrkonferenzen geregelt (Paragraphen ohne Fundstellenzitat beziehen sich auf die Stammfassung).

Nach § 51 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die dem § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustos, Fachkoordinators sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen (§ 51 Abs. 2 SchUG).

Gemäß § 52 SchUG in der Fassung BGBl. Nr. 767/1996 hat der Schulleiter, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

Nach § 54 Abs. 1 SchUG hat der Schulleiter an Schulen, an denen der Unterricht durch Fachlehrer erteilt wird, für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen. Dessen Aufgaben werden in Abs. 2 dieser Bestimmung näher geregelt

Gemäß § 57 Abs. 1 leg. cit. sind Lehrerkonferenzen die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.

U.a. bilden die Lehrer einer Schule nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie z.B. Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden (§ 57 Abs. 3 Satz 1 SchUG)

Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen (§ 57 Abs. 4 SchUG).

Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter (§ 57 Abs. 5 Satz 1 SchUG), die von Klassenkonferenzen dem Klassenvorstand (Satz 2 der genannten Bestimmung)

6. Schulzeitgesetz 1985 (SchZG)

Nach § 2 Abs. 4 Z. 1 SchZG, BGBl. Nr. 77/1985 (Wiederverlautbarung), ist ua. der Festtag des Landespatrons schulfrei.

Dieses Bundesgesetz bezieht sich nach seinem § 16 Abs. 1 auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.

II: Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1.1. Vorab ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach dem Wortlaut des angefochtenen Bescheides jeweils den "Devolutionsantrag" des Beschwerdeführers (mit Spruchpunkt 1.) zurückgewiesen bzw. (mit Spruchpunkt 2.) abgewiesen hat. Aus der weiteren Formulierung des Spruches ergibt sich aber in Verbindung mit der Begründung zweifelsfrei, dass die belangte Behörde den Übergang der Zuständigkeit an sie gemäß § 73 Abs. 2 AVG von dem in erster Instanz gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 (Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheit der Geldbezüge) in Verbindung mit § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 (zunächst) zuständigen LSR bejaht und in Wahrheit eine Entscheidung über den einen besoldungsrechtlichen Anspruch geltend machenden verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 19. September 1997 getroffen hat, und zwar zum Teil durch dessen Zurückweisung bzw. zum Teil durch dessen Abweisung. Es liegt bei dieser Konstellation (scheinbare Entscheidung über einen Devolutionsantrag, während die belangte Behörde aber eindeutig eine Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vor der säumig gebliebenen Dienstbehörde erster Instanz bezweckte) ein bloßes Vergreifen im Ausdruck vor, der nicht rechtswidrig ist (vgl. das einen solchen Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2000, Zl. 2000/05/0107).

1.2. Die belangte Behörde ist außerdem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwei Anträge gestellt hat, wobei sie den ersten (Änderung des Umrechnungsfaktors nach § 61 Abs. 4 GehG) zurück-, den zweiten (erhöhte Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 leg. cit.) jedoch abgewiesen hat. Auch darin liegt jedoch bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation keine Verletzung in subjektiven Rechten. Zwar hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 19. September 1997 wörtlich um "Änderung des Umrechnungsfaktors für die ständig gehaltenen Mehrdienstleistungen von bisher 6,43" ersucht. Hätte er damit tatsächlich (nur) die Erhöhung des in § 61 Abs. 4 GehG gesetzlich festgelegten und keiner (rechtmäßigen) Veränderung durch behördliche Entscheidung im Einzelfall zugänglichen Faktors beabsichtigt, hätte er einen Anspruch geltend gemacht, dem von vornherein keine Berechtigung zukommt, worauf die belangte Behörde in ihrer Begründung zu Spruchpunkt 1 zutreffend hingewiesen hat. Die Entscheidung im Spruchpunkt 1 greift daher nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers ein, sodass sich die Beschwerde, soweit sie sich dagegen richtet, unbegründet ist.

Im Zweifel muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Partei nicht einen von vornherein sinnlosen Antrag stellt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die von der belangten Behörde (aber auch vom LSR in seinem Schreiben vom 23. April 1998) erkennbar vertretene Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer bereits in seinem verfahrenseinleitenden Antrag im Ergebnis um eine höhere Mehrdienstleistungszulage nach § 61 GehG gegangen ist. Sein Antrag konnte daher auch als solcher auf Erhöhung durch die Berücksichtigung (zumindest) einer zusätzlichen, mit diesem Faktor zu multiplizierenden Werteinheit verstanden werden. Die in diese Richtung (im Zusammenhang mit nach dem BLVG einzurechnenden Nebenleistungen) gehenden Ausführungen im Devolutionsantrag haben diesen Inhalt des verfahrenseinleitenden Antrages bloß verdeutlicht, weshalb auch die zeitliche Voraussetzung für einen Entscheidungsübergang nach § 73 Abs. 1 AVG (Sechsmonatsfrist) über einen Antrag mit diesem Inhalt, wie er dem Spruchpunkt 2. zugrundegelegt wurde, gegeben ist.

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf verletzt, dass nicht gesetzwidrig entgegen den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere §§ 58 und 211) und des GehG (insbesondere §§ 16 und 61) dahingehend entschieden wird, dass die Teilnahme an einer bestimmten Veranstaltung für ihn Dienstpflicht sei, er aber dafür kein (zusätzliches) Entgelt (in Form einer Vergütung nach §§ 16 oder 61 GehG) erhalte.

3.1. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er zunächst unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, dass im Beschwerdefall die Frage wesentlich sei, ob er zur strittigen "Dienstverrichtung" rechtens, also in Übereinstimmung mit dem gegebenen Bestand an generellen Normen, verhalten worden sei oder nicht. Dazu wären aber Feststellungen über den Inhalt der Konferenz zu treffen gewesen; diese hätten ergeben, dass der konkrete Bezug zu den Dienstpflichten gefehlt habe (wird näher ausgeführt).

Der angefochtene Bescheid inkludiere nach seiner Begründung jedenfalls eine Entscheidung dahingehend, dass die durch Weisung erfolgte Auferlegung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Konferenz gesetzlich gedeckt gewesen sei. Selbst wenn der Beschwerdeführer überhaupt keinen Vergütungsanspruch hätte, wäre der Bescheid insoweit inhaltlich rechtswidrig, weil die Auferlegung einer derartigen Dienstpflicht nicht zulässig gewesen sei.

3.2. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ausschließlich über die besoldungsrechtlichen Folgen der Teilnahme an der Konferenz unter dem Gesichtspunkt des § 61 GehG abgesprochen hat. Über die Frage, ob die Befolgung der Weisung zur Konferenzteilnahme zu seinen Dienstpflichten gehört hat, ist hingegen nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Spruches nicht normativ entschieden worden. Der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachte besoldungsrechtlichen Anspruch ist auch nicht davon abhängig, ob die ihm erteilte Weisung rechtmäßig war oder nicht.

Aus diesem Grund gehen auch alle Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, soweit sie sich auf die Gesetzwidrigkeit der Verpflichtung zur Konferenzteilnahme beziehen.

4.1. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die Teilnahme an der am 24. September 1997 anberaumten Konferenz von 9 Uhr bis 12 Uhr eine Leistung dargestellt habe, die weder den Unterricht betreffe, noch mit diesem zusammenhänge, noch in die Lehrverpflichtung eingerechnet sei; als solche werde sie aber nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, nicht schon durch Gehalt und Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG abgegolten, sondern begründe einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG.

4.2.1. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil ein Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG weder Inhalt der Anträge des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren noch Gegenstand der Erledigung durch den angefochtenen Bescheid war. "Sache" des Verwaltungsverfahrens, die auch den Verfahrensgegenstand vor dem Verwaltungsgerichtshof begrenzt, war vielmehr ausschließlich der behauptete Anspruch auf eine erhöhte Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG (in Verbindung mit § 9 BLVG).

4.2.2. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Inhalt der einem Bundeslehrer in § 211 BDG 1979 zur Dienstpflicht gemachten sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten an Hand des Schulrechts, insbesondere des SchUG und des SchOG, zu ermitteln ist (vgl. zur "Verzahnung" zwischen der dem § 211 BDG 1979 entsprechenden, für Pflichtschullehrer geltenden dienstrechtlichen Bestimmung des § 29 bzw. § 31 LDG 1984 mit dem Schulrecht die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0162, vom 14. Mai 1998, Zl. 95/12/0063, sowie vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0187, das auch auf § 211 BDG 1979 verweist). Zu diesen Obliegenheiten gehört - soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist - auch die Pflicht zur Teilnahme an Lehrerkonferenzen (hier: Schulkonferenz) nach § 51 Abs. 2 iVm § 57 SchUG. Dass die für den 24. September 1997 vom Schulleiter der HAK einberufene Veranstaltung ihrem Inhalt nach eine Lehrerkonferenz gewesen ist, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, obwohl ihm diese Einordnung vom LSR im Schreiben vom 23. April 1998 bekannt gegeben worden war. Sein erstmaliges Vorbringen in der Beschwerde, mit der er den Charakter dieser Veranstaltung in Zweifel zieht (vgl. dazu II. 3.1.), ist (unter diesem Gesichtspunkt) eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die in Erfüllung der Dienstpflicht erfolgende Teilnahme an einer Lehrerkonferenz (hier: § 211 BDG 1979 iVm § 51 Abs. 2 und § 57 SchUG) keinen besoldungsrechtlichen Anspruch nach § 16 GehG. Der "Zeitaufwand" von solchen Obliegenheiten ist nämlich vom Gesetzgeber unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betrachtungsweise (soweit dies aus der Sicht des Beschwerdefalles von Bedeutung ist) bei der Festlegung der Lehrverpflichtung, der Zuordnung der Unterrichtsgegenstände zu verschiedenen Lehrverpflichtungsgruppen mit unterschiedlichen Werteinheiten und der Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG (wie z.B. die Leitung von Klassenkonferenzen nach § 57 Abs. 5 SchUG durch den Klassenvorstand in der Einrechnung nach § 9 Abs. 1 BLVG) berücksichtigt worden und wird durch das Gehalt (§ 55 GehG) und allfällige Mehrdienstleistungen (für sich aus der unter Berücksichtung der im Gesetz genannten Leistungen ergebenden Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung) nach § 61 GehG abgedeckt. Dies schließt aber die Anwendung der §§ 16 bis 18 GehG für diese Art von Tätigkeit jedenfalls aus.

5.1. Im Beschwerdefall bleibt daher zu klären, ob dem Beschwerdeführer durch die Verpflichtung zur Konferenzteilnahme ein erhöhter Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 61 GehG erwachsen ist.

5.2. Dies trifft nicht zu.

Es steht außer Streit, dass der Beschwerdeführer das Ausmaß der Lehrverpflichtung nicht durch Unterrichtserteilung überschritten hat. Von den anderen möglichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 GehG kommt im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig von vornherein nur die "Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG" gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 GehG in Betracht; darauf hat sich der Beschwerdeführer im Devolutionsantrag an die belangte Behörde auch ausdrücklich berufen.

Die (einmalige) Teilnahme an einer Lehrerkonferenz lässt sich aber unter keinen der Tatbestände des vom Beschwerdeführer im Ergebnis angesprochenen § 9 Abs. 1 und 2 BLVG (Klassenvorstand; Kustos) subsumieren.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch auf Einrechnung als "mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers" gemäß § 9 Abs. 1 BLVG trifft nicht zu, auch wenn auf der Schulkonferenz allenfalls Aufgaben der Klassenvorstände besprochen wurden. Die klar erkennbare Zielsetzung des § 9 BLVG geht dahin, regelmäßige Mehrleistungen zu berücksichtigen, sodass eine Einrechnung gemäß § 9 Abs. 1 BLVG nur zu Gunsten der Klassenvorstände im Sinne des § 54 SchUG stattzufinden hat und nicht, wie der Beschwerdeführer offenbar meint, bei sonstigen Lehrern, die fallweise bei einer Lehrerkonferenz u.a. mit Themen konfrontiert werden, die inhaltlich mit den Aufgaben eines Klassenvorstands zusammenhängen. Dass die Teilnahme an Schulkonferenzen bei diesen Lehrern keinen Anspruch auf Überstundenvergütung nach § 16 GehG begründet, wurde bereits oben unter 4.2.2. dargelegt. Dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Klassenvorstand war, hat er nicht behauptet. Aber selbst wenn er damals diese Funktion bekleidet hätte, führte dies die Beschwerde nicht zum Erfolg: seine Teilnahme an einer solchen einmaligen Konferenz in der Dauer von drei Stunden, die unter anderem auch für Klassenvorstände relevante Themen behandelt, wäre nämlich auch von der Einrechnung nach § 9 Abs. 1 BLVG erfasst (siehe dazu die Ausführungen unter II.4.2.2)

Diese Ausführungen gelten sinngemäß für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einrechnung der Teilnahme an der strittigen Schulkonferenz nach § 9 Abs. 2 BLVG, soweit auf ihr Aufgaben von Kustoden - auch diese Einrechnung als Nebenleistung setzt die Betrauung mit der Aufgabe eines Kustos gemäß § 52 SchUG voraus (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, Zl. 98/12/0058) - besprochen wurden.

Die Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 BLVG scheidet im Beschwerdefall wegen der fehlenden Nachhaltigkeit (einmalige Teilnahme an einer Konferenz im Ausmaß von drei Stunden), die sich aus dem Vergleich zu den im Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen ergibt, von vornherein aus.

6. Es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Bescheides (in Verbindung mit seiner Begründung) ausgesprochen hat, dass die Teilnahme an einer Konferenz keinen Anspruch des Beschwerdeführers nach § 61 Abs. 1 GehG iVm § 9 BLVG (jeweils in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung - siehe oben unter I.) begründet hat.

7. Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden Verwaltungsgerichtshof-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 23. Oktober 2002

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