VwGH 2001/04/0093

VwGH2001/04/009326.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde 1.) der K GesmbH & Co und

2.) des M, beide in A, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 30. August 1999, Zl. VIb-433/1-1999, betreffend Gewinnungsbetriebsplan nach dem MinroG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen (vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Bescheid wurde "gemäß § 82 i. V.m. § 217 Abs. 2 und 6 Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, die von ... beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für einen Kiesabbau auf dem ..., die gemäß § 217 Abs. 2 Mineralrohstoffgesetz als beantragte Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzusehen ist, versagt".

In der Begründung heißt es zusammenfassend, das grundsätzlich lediglich auf "die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes auf das gegenständliche Abbauverfahren abzielende Vorbringen" der beschwerdeführenden Parteien sei unbegründet. Da im Übrigen auch die Ausführungen im Bescheid der Erstbehörde, weshalb die Voraussetzungen zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht vorliegen, nicht bestritten würden, sei ein näheres Eingehen auf die diesbezüglichen - im Übrigen zutreffenden - Ausführungen der Erstbehörde nicht erforderlich.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 14. März 2001, B 1712/99-7, ab; antragsgemäß wurde mit Beschluss vom 3. Mai 2001, B 1712/99-9, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird im Wesentlichen die Verfassungswidrigkeit einzelner Gesetzesbestimmungen - Rückwirkungsanordnung der Übergangsbestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes sowie Abbauverbotszonen nach § 82 Mineralrohstoffgesetz - behauptet. Bedenken im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen sind aber - ebenso wie beim Verfassungsgerichtshof  - auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden (vgl. das im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2001 zitierte Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 10. März 2001, B 1651/99). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht veranlasst, der Anregung in der Beschwerde ein "Normenkontrollverfahren infolge Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rückwirkungsbestimmungen des MinroG (§ 217 Abs. 2, 5 und 6) gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG" einzuleiten, nachzukommen.

Soweit aber geltend gemacht wird, die Behörde sei ihrer Verpflichtung nach § 73 AVG nicht nachgekommen, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass eine Verletzung der Pflicht der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, zwar über einen entsprechenden Antrag der Partei den Übergang der Entscheidungspflicht auf die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, aber für sich allein nicht die inhaltliche Rechtswidrigkeit (oder gar die Nichtigkeit) eines verspätet erlassenen Bescheides zur Folge haben kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 1992, Zl. 92/11/0066).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2001

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