VwGH 2001/02/0146

VwGH2001/02/014624.8.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des HK in Wien, vertreten durch Dr. Karin Metz, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Zollergasse 2/51, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Mai 2001, Zl. UVS-03/P/11/3573/2000/10, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4
KFG 1967 §103
KFG 1967 §103 Abs1 Z1
KFG 1967 §103a Abs1 Z2
VStG §24
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VStG §9
VStG §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2001:2001020146.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe an einem nach Datum und Uhrzeit näher bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort als persönlich haftender Gesellschafter und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Zulassungsbesitzers (Fa. KFZ Leasing K KG) nicht dafür gesorgt, dass ein dem Kennzeichen nach näher bestimmter LKW den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprach, da 1. das Glas des Außenspiegels mehrfach gesprungen gewesen sei, 2. die linke Bremsleuchte nicht funktioniert habe, 3. das Celon des linken Fahrtrichtungsanzeigers teilweise ausgebrochen gewesen sei und dadurch nurmehr teilweise gelbes Licht ausgestrahlt habe,

4. der linke Rückstrahler teilweise zerbrochen gewesen sei und der rechte Rückstrahler gefehlt habe. Er habe demnach die Rechtsvorschriften nach §§ 103 Abs. 1 KFG iVm 1. § 23 KFG, 2. § 18 Abs. 1 KFG, 3. § 19 Abs. 1 KFG und 4. § 14 Abs. 5 KFG verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die angeführten Mängel am gegenständlichen LKW sind

unbestritten.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei eine unzulässige Spruchkorrektur vorgenommen worden, da mit dem Berufungsbescheid plötzlich "ein völlig anderes Unternehmen" bestraft worden sei, als im Straferkenntnis. Es sei auch nicht eine Person als handelsrechtlicher Geschäftsführer bestraft worden, sondern ein persönlich haftender Gesellschafter.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoferne geändert, als anstelle der Wortfolge "als handelsrechtlicher Geschäftsführer (der Fa. K GmbH) und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Zulassungsbesitzers (Fa. KFZ Leasing K KG)" nunmehr die Wortfolge "als persönlich haftender Gesellschafter und somit als verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG des Zulassungsbesitzers (Fa. KFZ Leasing K KG)" getreten ist. Dies erfolgte auf Grund des Vorbringens in der Berufung in Verbindung mit der Tatsache, dass Zulassungsbesitzer des gegenständlichen LKWs die "KFZ Leasing K KG" und der Beschwerdeführer persönlich haftender Gesellschafter des Zulassungsbesitzers ist. Die belangte Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter im Sinne des § 9 VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers anzusehen ist.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Berufungsbehörde verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der Berufungsbehörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (1998), Seite 769, E 87 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies gilt z. B. auch für die Änderung vom handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH auf Inhaber eines Einzelunternehmens und die Änderung der Gesellschaft (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (1998), Seite 771, E 92, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Die belangte Behörde war daher im gegenständlichen Fall berechtigt und verpflichtet, die gegenständliche Spruchänderung vorzunehmen.

Zum Beschwerdevorbringen, nur der "Leasingnehmer" habe eine "Verfügungsgewalt" über das Fahrzeug, den "Leasinggeber" treffe keine Verantwortlichkeit im Sinne des § 103 KFG, ist der Beschwerdeführer auf § 103a Abs. 1 Z. 2 KFG hinzuweisen, wonach der Mieter bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers u.a. die im § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0041).

Insoferne der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe ein taugliches Kontrollsystem errichtet, so ist er - ungeachtet dessen, dass er offen lässt, wie er als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Zulassungsbesitzers und Leasinggebers rechtlich zulässig Anordnungen an Dienstnehmer des Leasingnehmers überhaupt hätte erteilen können - darauf hinzuweisen, dass die Erteilung von Weisungen an jeden Fahrer, die "unverzügliche" Reparatur "mir bekannter(r) Mängel" durch eine "autorisierte Firma" und die regelmäßige Wartung und Überprüfung "meine(r) Fahrzeuge" im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung nicht ausreicht. Denn der Beschwerdeführer hätte darzulegen gehabt, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen; die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen (vgl. mit näheren Ausführungen z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/03/0035).

Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es habe im gegenständlichen Fall deshalb keine Bestrafung erfolgen dürfen, weil die - unbestrittenermaßen vorliegenden - Mängel des Fahrzeuges nur "kleine Mängel" darstellten, es sei "allerdings nicht festgestellt" worden, "dass der LKW nicht verkehrs- und betriebssicher sei". Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des § 103 Abs. 1 Z. 1, wonach der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen hat, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Diese Bestimmung hat mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit eines Fahrzeuges nur insoweit zu tun, als naturgemäß ein derart mangelhaftes Fahrzeug, bei dem die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist, jedenfalls nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Auch Mängel geringerer Art als solche, welche ein Fahrzeug als nicht mehr verkehrs- und betriebssicher erscheinen lassen, fallen daher unter den Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG. Damit erübrigte sich aber auch die beantragte Einvernahme von Zeugen zum Beweisthema, dass die gegenständlichen Mängel keine derart schweren Mängel gewesen seien, wodurch die Verkehrs- und Betriebssicherheit zum Beanstandungszeitpunkt nicht gegeben gewesen sei.

Da zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt keinen anderen Bescheid ergeben hätten, braucht auf die Verfahrensrüge, er sei persönlich nicht einvernommen worden, schon aus Gründen der mangelnden Relevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG

ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. August 2001

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