Normen
VStG §44a Z1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §137 Abs5 lite;
WRG 1959 §137;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §32;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 28. November 1997 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am 20. und 23.3.1997 auf Ihrem Grundstück in A., H. 617, das etwa 2,5 a groß ist, ca. 600 lt. Jauche (mit Wasser verdünnter Schafmist) ausgebracht und dadurch das Quellwasser, das vom Nachbarn A.G. zur Wasserversorgung des Gebäudes A., R. 161, verwendet wird, derart verunreinigt, dass es laut Untersuchungsbefund des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg nicht mehr genusstauglich war und eine Gesundheitsgefährdung beim Genuss des Wassers nicht auszuschließen war, und dadurch eine die Beschaffenheit von Gewässern mittelbar beeinträchtigende Einwirkung ohne die erforderliche, wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen."
Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen die §§ 32 und 137 Abs. 5 lit. e i.V.m. 137 Abs. 3 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/1997 verstoßen. Über ihn wurde gemäß § 137 Abs. 5 leg. cit. eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30. September 1998 der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten haben:
"Sie haben am Vormittag des 22. März 1997 auf der GST-Nr. 2257/3 Grundbuch A., auf welcher das Haus mit der Nr. 617 steht, auf einer Fläche von ca. 250 m2 (Rasenfläche) ca. 300 Liter Jauche (mit Wasser verdünnten Schafmist) ausgebracht, was - weil Sie auch am 19.3.1997 eine gleich große Menge dieser Jauche ausgebracht hatten - zur Folge hatte, dass das Quellwasser, welches über einen auf GST-Nr. 2257/1 Grundbuch A. im Nahbereich des Güterweges R.-B. situierten Quellschacht in das auf GST-Nr. 175 Grundbuch A. stehende Gebäude und in weiterer Folge in das Haus des A. G., Nr. 161, geleitet wird, mittelbar erheblich verunreinigt wurde, sodass das Wasser nicht mehr genusstauglich war und eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen war. Für diese Art Düngung hatten Sie keine wasserrechtliche Bewilligung, obwohl eine solche erforderlich gewesen wäre, da mit dieser Düngung eine Einwirkung auf das Quellwasser, die mittelbar dessen Beschaffenheit erheblich beeinträchtigte, verbunden war. Sie haben dadurch eine Übertretung des § 137 Abs. 5 lit. e in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. g in Verbindung § 32 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes begangen."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde insbesondere aus, hinsichtlich der Einwirkung der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Ausbringung der Jauche auf das gegenständliche Gewässer stehe fest, dass diese Maßnahme am Vormittag des Tattages in Verbindung mit dem Ausbringen der Jauche durch den Beschwerdeführer am 19. März 1997 kausal für die dann um 14.00 Uhr des Tattages festgestellte Verunreinigung des Quellwassers des A.G. gewesen sei. Dabei habe es sich nicht um eine geringfügige Einwirkung gehandelt. Der chemisch-technische Amtssachverständige habe bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Ausbringen der Jauche durch den Beschwerdeführer mit größter Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Quellwasserverunreinigung war. Der vom Beschuldigten ins Treffen geführte Verlust von Mist durch einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb bei der Vorbeifahrt im Nahbereich des hier in Rede stehenden Quellschachtes, wodurch die entstandene Verunreinigung des Quellwassers des A.G. entstanden sei, sei vom genannten Amtssachverständigen als unwahrscheinlich abgetan worden. Auch eine Verunreinigung der Flaschen, in welcher das zu Probezwecken entnommene Quellwasser gesammelt worden sei, sei nach Ansicht dieses Sachverständigen als Grund für die Verunreinigung des Quellwassers auszuschließen.
Das Ausmaß der Quellverunreinigung sei laut Gutachten des chemisch-technischen Amtssachverständigen als erheblich einzustufen, weil mehrere chemische Parameter deutlich überschritten worden seien. Der Sachverständige habe in diesem Zusammenhang bei der mündlichen Verhandlung angegeben, dass der Kaliumpermanganat-Gehalt um das Achtfache über dem Grenzwert gelegen sei, der Ammoniumgehalt des Wassers um das Siebenfache, der Nitritgehalt um 50 % und der Eisengehalt um ca. 150 % überschritten worden seien.
Dass A.G. selbst sein eigenes Quellwasser verschmutzt habe, sei aus der Sicht der belangten Behörde auch dann nicht anzunehmen, wenn zwischen A.G. und dem Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt ein schlechtes Einvernehmen geherrscht habe. Auch die im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen hätten dieser vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Variante nichts abgewinnen können.
Von einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung könne hier nicht ausgegangen werden, zumal das Ausbringen von Jauche in diesem Ausmaß bei den damaligen Bodenverhältnissen (durchnässter Boden) und in diesem besonders sensiblen Gebiet - der Beschwerdeführer habe gegen A.G. vor mehreren Jahren eine Klage auf Unterlassung von Düngemaßnahmen im Bereich eines weiteren Quellschachtes auf der GSt.Nr. 2257/1, von welchem auch der Beschwerdeführer das Quellwasser für ein von ihm bewohntes Wochenendhaus beziehe, erhoben - die Standortgegebenheiten (Quelleinzugsgebiet) nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich habe auch der gewässerschutztechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung gutachtlich festgestellt, dass eine Flüssigdüngung des Rasens vor dem Haus des Beschwerdeführers nicht standortgerecht sei. Es widerspreche der landwirtschaftlichen Praxis, dass man auf einem wassergesättigten, schneebedeckten Boden flüssig dünge. Zum Tatzeitpunkt sei der Boden wassergesättigt gewesen, was die amtlichen Aufzeichnungen des hydrografischen Dienstes bestätigen würden. Auch für diesen Sachverständigen sei eine Verunreinigung des Quellwassers vom Güterweg her (gemeint: von dem vom Beschwerdeführer behaupteten, von einem Traktorgespann verlorenen Mist) ausgeschieden. Aus der Sicht dieses Sachverständigen sei die Verunreinigung des Quellwassers durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Ausbringung von Jauche verursacht worden.
Was den Tattag betreffe, so habe die belangte Behörde die im erstinstanzlichen Bescheid angegebenen Tattage nicht aufrecht halten können. Auf Grund der diesbezüglich glaubwürdigen Angabe des Beschwerdeführers stehe für die belangte Behörde fest, dass dieser eher am 19. als am 20. März 1997 die Jauche ausgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich bei der mündlichen Verhandlung diesbezüglich einen sicheren und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er habe auch noch den Wochentag angeben können, an welchem er dies getan habe. Dieser stimme jedenfalls mit dem von ihm bekannt gegebenen Datum überein. Offensichtlich habe sich der Zeuge A.G. diesbezüglich geirrt. Da es nach Ansicht der belangten Behörde nicht erheblich sei, ob der Beschwerdeführer am 19. oder 20. März 1997 ebenfalls Jauche ausgebracht habe, sei der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu ändern gewesen. An der Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers habe dies jedoch nichts geändert, zumal der Tattag 22. März 1997 unumstritten feststehe und das Ausbringen der Jauche zwei oder drei Tage vor diesem Tag zusammen mit dem Ausbringen der Jauche am 22. März 1997 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher und auch in willentlicher Hinsicht als Einheit anzusehen sei. Gegenstand des strafbaren Handelns des Beschwerdeführers sei die schädliche Einwirkung auf das Grund(Quell-)wasser durch das Ausbringen von Jauche ohne wasserrechtliche Bewilligung. Dieser Tatbestand sei hier zweifelsfrei vorgelegen.
Beim Tattag "23.3.1997" habe es sich nach Ansicht der belangten Behörde um ein offenkundiges Versehen der Erstbehörde gehandelt, weil schon in der Anzeige des Gendarmerieposten A. vom 26. April 1997 als zweiter Tattag der 22. März 1997 angeführt worden sei. Eine Auswechslung dieses Tattages durch die belangte Behörde sei deshalb möglich, weil nach § 137 Abs. 9 WRG 1959 die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr betrage und die Erstbehörde eine Verfolgungshandlung mit dem richtigen Tattag 22. März 1997 innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt habe (Schreiben vom 1. Oktober 1997 an das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg; in diesem sei von einer Beeinträchtigung des Quellwassers am 22. März 1997 die Rede).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, bei Vorliegen eines Schuldausschlusses auf Grund entschuldbaren Irrtums, auch im Sinne der fehlenden Zumutbarkeit sowie auf Grund einer mit den Denkgesetzen und den Gesetzen der Logik in Widerspruch stehenden, sowie aktenwidrigen und zum Teil völlig verfehlten Begründung nicht gemäß § 137 Abs. 5 WRG bestraft zu werden, verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Sowohl unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, dass durch den angefochtenen Bescheid Tatzeitpunkt und Tatort unzulässig ausgetauscht worden seien. Im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses seien als Tatzeitpunkte der 20. März 1997 und der 23. März 1997 und als Tatort "auf ihrem Grundstück in A., H. 617", ausdrücklich festgestellt worden. Diese Tatzeitpunkte und auch der Tatort seien im Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides auf 22. März 1997 geändert und dahin gehend ergänzt worden, dass die Quellverunreinigung an diesem Tage eingetreten sei, weil der Beschwerdeführer "auch am 19.3.1997 eine gleich große Menge dieser Jauche ausgebracht hatte". Als Tatort sei im angefochtenen Bescheid nicht mehr das Grundstück des Beschwerdeführers angeführt und auch nicht mehr das Haus "H. 617", sondern nur noch unter Anführung der Grundstücksnummer und der Katastralgemeinde das "Haus mit der Nr. 617". Durch diese abgekürzte Bezeichnung des Ferienhauses der Ehegattin des Beschwerdeführers habe ganz offensichtlich die im Straferkenntnis vorgenommene Fehlbezeichnung des Hauses mit H. 617 anstatt richtig R. 617 verbessert werden sollen. Eine Berichtigung dieser unrichtigen Tatortbezeichnung sei jedoch nach bereits eingetretener Verjährung unzulässig und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Wenn die belangte Behörde von einem "offenkundigen Versehen der Erstbehörde" ausgehe, dann lasse sie dabei unberücksichtigt, dass im Spruch des Straferkenntnisses nicht nur ein sondern tatsächlich zwei unrichtige Tatzeitpunkte, nämlich der 20. und der 23. März 1997 angeführt worden seien. Die Begründung der belangten Behörde, eine Auswechslung "dieser Tattage" (22. anstatt 23. März 1997) sei deshalb möglich gewesen, weil nach § 137 Abs. 9 WRG 1959 die Verfolgungsverjährungsfrist ein Jahr betrage und die Erstbehörde eine Verfolgungshandlung mit dem richtigen Tattag 22. März 1997 dadurch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt habe, dass sie in einem Schreiben vom 1. Oktober 1997 an das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg von einer Beeinträchtigung des Quellwassers am 22. März 1997 gesprochen habe, sei in zweifacher Hinsicht verfehlt: Zum Einen enthalte das Schreiben vom 1. Oktober 1997 entgegen der Ansicht der belangten Behörde keine Festlegung der Verwaltungsbehörde auf einen bzw. zwei bestimmte Tattage, sondern gebe diese lediglich die Aussage des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der von ihm vorgenommenen Düngung wieder. Weiters übersehe bzw. übergehe die belangte Behörde bewusst mit Stillschweigen, dass die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in ihrem Straferkenntnis nicht nur von einem, sondern vielmehr von zwei Tattagen, nämlich vom 20. und 23. März 1997 ausgehe. Der 20. März 1997 sei jedoch nach den eigenen Feststellungen der belangten Behörde unrichtig und sei durch den 19. März 1997 ausgetauscht worden. Daran ändere jedoch auch nichts, dass nach der Formulierung im geänderten Spruch des Berufungsbescheides die Quellverschmutzung erst mit 22. März 1997 eingetreten sei, weil dies nach dem Spruchinhalt des Berufungsbescheides nur durch die vorangehende, gleichartige Düngung am 19. März 1997 möglich geworden sei, sodass tatsächlich auch nach dem Spruch des Berufungsbescheides zwei vom Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde abweichende Tattage, nämlich der 19. März und 22. März 1997 vorliegen würden.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer auch vor, dass der Sachverhalt aktenwidrig angenommen worden sei, die Tatsachenfeststellungen unvollständig bzw. nicht begründet worden seien und der belangten Behörde weitere wesentliche Verfahrensverstöße unterlaufen seien.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind nach § 30 Abs. 1 WRG 1959 im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten, dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet, Grund- und Quellwasser als Trinkwasser verwendet, Tagwässer zum Gemeingebrauche sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt, Fischwässer erhalten, Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können.
Unter Reinhaltung der Gewässer wird nach § 30 Abs. 2 leg. cit. in diesem Bundesgesetze die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 8 WRG 1959 gilt als ordnungsgemäß (Abs. 1) die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der Bezug habenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Gemäß § 137 Abs. 5 lit. e WRG 1959 in der vorgenannten Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 500.000,-- zu bestrafen, wer im Fall des Abs. 3 lit. g (§ 32) eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt.
Die belangte Behörde hat den Sachverhalt dem § 137 Abs. 5 lit. e WRG 1959 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. g und § 32 Abs. 1 WRG 1959 unterstellt.
Tatbestandsvoraussetzung der §§ 137 Abs. 3 lit. g und Abs. 5 lit. e WRG 1959 ist u.a. die Vornahme von Einwirkungen auf Gewässer ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 Abs. 1 und 2 leg. cit., wobei die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 immer dann gegeben ist, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1998, Zl. 97/07/0131, m.w.N.). Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959, gleichgültig, ob diese land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung ordnungsgemäß ist oder nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/07/0168). Ebenso ist der Eintritt einer Gewässerverunreinigung für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 91/07/0164).
Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gemäß den §§ 32 und 137 WRG 1959 ist somit das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0051, m.w.N.).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Tattag (auf Grund des geänderten Spruches ist dies nunmehr der 22. März 1997) ca. 300 l Jauche (mit Wasser verdünnten Schafmist) auf einem näher bezeichneten Grundstück im Ausmaß von ca. 250 m2 ausbrachte, wodurch es - nicht zuletzt wegen der bereits einige Tage zuvor erfolgten Düngung dieser Fläche durch den Beschwerdeführer - zu der um 14 Uhr des Tattages festgestellten und von der Behörde als erheblich qualifizierten Verunreinigung des Quellwassers für das Haus des A. G. gekommen ist. Auch hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Strafbehörde erster Instanz angegeben, dass er jährlich einmal im Frühjahr diese Menge an Jauche zur Düngung seines Rasens ausbringe.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus folgenden Gründen im angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit zu erkennen:
Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige hat in seiner gutachtlichen Äußerung vom 30. Juli 1998 mitgeteilt, dass bei einer annähernd punktuellen Ausbringung von ca. 600 Liter Jauche in Abhängigkeit vom vorhandenen Untergrund, von der Wasserwegigkeit im Untergrund und von den herrschenden Witterungsbedingungen nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist. Der selbe Sachverständige hatte schon zuvor in seiner gutachtlichen Äußerung vom 16. April 1998 angegeben, dass die Verunreinigung des Quellwassers durch die vom Beschuldigten vorgenommene Ausbringung von Jauche verursacht worden ist. Dabei hat der Sachverständige, wie er in seiner Mitteilung an die belangte Behörde vom 6. Mai 1998 angegeben hat, auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer am 22. März 1997 nur ca. 300 Liter Jauche und weitere ca. 300 Liter Jauche bereits am 19. März 1997 ausgebracht habe, wobei besonders die ungünstigen Witterungsbedingungen (Regen- und Schneefall) in diesem Zeitraum für die Beurteilung ausschlaggebend waren. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach der dargestellten Judikatur für diese Art der Ausbringung eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 gebraucht hätte, die er jedoch im Tatzeitpunkt - was unbestritten ist - nicht besaß.
Dass die im Beschwerdefall erfolgte Ausbringung nicht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entsprach, hat ebenfalls der gewässerschutztechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gutachtlich festgestellt. Insbesondere sei demnach eine Flüssigdüngung eines Rasens vor dem Haus des Beschuldigten nicht standortgerecht und es widerspreche der landwirtschaftlichen Praxis, dass man auf einem wassergesättigten, schneebedeckten Boden - wie im vorliegenden Fall - flüssig dünge.
Der Beschwerdeführer ist diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es ist ihm daher nicht gelungen, dieses zu entkräften.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe zwar auf Grund von in früheren Prozessen und außerhalb von Prozessen erstatteten Quellschutzgutachten betreffend eine andere, in der Nähe gelegenen Quelle besondere Kenntnisse über die Sensibilität des Gebietes hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers gehabt. Gerade aber diese Kenntnisse würden ein Verschulden des Beschwerdeführers an einer Beeinträchtigung des Quellwassers ausschließen, weil er die Tathandlung wesentlich weiter entfernt von der beeinträchtigten G.- Quelle gesetzt habe (nämlich ca. 50 bis 60 Meter), als es auf Grund eines für die andere Quelle festgelegten Quellschutzgebietes dort vorgesehen gewesen sei (ungefähr 20 Meter). Der Beschwerdeführer habe sogar den chemisch-technischen Amtssachverständigen befragt, ob er ohne Gefährdung der G.-Quelle seine Blumenrabatte, die sich in einer Entfernung von etwa 18 und 20 Metern von der G.-Quelle befinden, mit verdünntem Schafmist düngen dürfe. Dieser Sachverständige habe eine Gefährdung der G.- Quelle durch eine derartige Blumendüngung bedingungslos verneint. Selbst der Sachverständige habe dabei aber nicht an die Möglichkeit gedacht, dass die Jauche auch oberflächlich abfließen könne. Darüber hinaus sei von einer bestimmten Art der animalischen Düngung oder einer Düngung nur an trockenen Tagen in diesen Gutachten mit keinem Wort die Rede. Der Beschwerdeführer macht daher geltend, dass sein Verschulden auf Grund eines Irrtums, welcher von den Sachverständigen verursacht worden sei, ausgeschlossen wäre.
Mit diesem Beschwerdevorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich auf, zumal sich die gutachtlichen Äußerungen der Sachverständigen auf das Düngen der Blumenrabatte und nicht auf das Ausbringen von Jauche auf großen Teilen des Grundstückes bezogen haben. Die Tathandlung des Beschwerdeführers entsprach jedoch - wie der gewässerschutztechnische Amtssachverständige festgestellt hat - zum Tatzeitpunkt eben gerade nicht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung.
Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er anführt, dass der gewässerschutztechnische Amtssachverständige festgestellt habe, ein ordentlicher Durchschnittsmensch müsse nicht wissen, dass durch das Ausbringen von Jauche, wie dies durch den Beschwerdeführer geschehen sei, das Quellwasser verunreinigt werden könne, jedoch ist ihm entgegenzuhalten, dass auf Grund seiner - von der belangten Behörde zu Recht festgestellten - Kenntnisse um die Sensibilität des Gebiets hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Quellwassers der subjektive Maßstab zur Beurteilung seines Verschulden über jenem eines ordentlichen Durchschnittsmenschens lag. Gerade auf Grund seiner besonderen Kenntnisse wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, nähere Erkundungen über eine allfällige, aus dieser konkreten Tathandlung resultierenden Beeinträchtigung der G.-Quelle einzuholen. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall eingeholten Erkundungen über die Gefahr einer Düngung der Blumenrabatte stellen jedenfalls keine tauglichen, ein Verschulden hinsichtlich der Tathandlung ausschließenden Erkundungen zur Feststellung der konkreten Gefahr dieser nicht ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung dar.
Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen aktenwidriger Sachverhaltsannahme darin erblickt, dass die belangte Behörde entgegen den gutachtlichen Äußerungen des chemisch-technischen Amtssachverständigen ausführt, die Verunreinigung des Quellwassers sei nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch Versickerung und nicht durch das oberflächliche Abrinnen der Jauche erfolgt, so ist es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nicht gelungen, eine allfällige Relevanz dieses Vorbringens in seiner Beschwerde darzutun. Es wurde durch Sachverständige hinreichend festgestellt, dass bei der erfolgten Tathandlung des Beschwerdeführers mit Einwirkungen auf das Quellwasser zu rechnen ist. Ob die Verschmutzung dabei durch Versickerung der Jauche oder durch das oberflächliche Abrinnen erfolgte, ist rechtlich nicht erheblich.
Ergänzend ist zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage eines unzulässigen Austausches der Tatzeitpunkte und des Tatortes noch Folgendes anzumerken:
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, VwSlg. Nr. 11.466/A) muss
1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0215, m.w.N.).
Unter diesen von der Judikatur entwickelten Gesichtspunkten begegnet jedoch die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Änderung (Richtigstellung) der Tatumschreibung keinen Bedenken durch den Verwaltungsgerichtshof.
Die gerügte fehlerhafte Ortsbezeichnung betreffend das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Wochenendhaus war im Lichte der vorgenannten Rechtsschutzüberlegungen unschädlich, zumal auf Grund der von der Strafbehörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungen (siehe z.B. auch die der erstatteten Anzeige vom 26. April 1997 beigefügten Lichtbilder) klar war, auf welches Grundstück sich der Tatvorwurf der Verwaltungsstrafbehörde bezog.
Auch die Fehlbezeichnung des Tattages für die zweite Ausbringung der Gülle durch den Beschwerdeführer (richtig 22. statt 23. März 1997) war im Lichte der vorzitierten Rechtsschutzüberlegungen unschädlich, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - zutreffend auf das Vorliegen einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung bezüglich des 22. März 1997 als einen der beiden Tage, an denen der Beschwerdeführer Gülle auf dem näher genannten Grundstück ausgebracht hat, innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährung (vgl. § 137 Abs. 9 WRG 1959) durch Befassung des Umweltinstituts des Landes Vorarlberg (siehe Schreiben vom 1. Oktober 1998) hinwies. Aus dem Gesamtzusammenhang der an dieses Institut gerichteten Anfrage betreffend sachkundige Beurteilung des Tatherganges ist zu ersehen, dass die Strafbehörde erster Instanz von einem entsprechenden Tatvorwurf, nämlich der unzulässigen Ausbringung von Gülle durch den Beschwerdeführer an den von ihr genannten Tagen - somit auch an dem nunmehr dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tag -, ausgegangen ist.
Auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Umformulierung des Tatvorwurfes wurde dieser - entgegen dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vertretenen Standpunkt - ausschließlich auf das Ausbringen von Jauche am 22. März 1997 eingeschränkt. Dass die durch den Beschwerdeführer erstmals am 19. März 1997 erfolgte Ausbringung von Jauche von der Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides gleichfalls als "kausal für die dann um 14.00 Uhr des Tattages festgestellte Verunreinigung des Quellwassers des A. G." angesehen hat, vermag an der spuchmäßigen Einschränkung des Tatvorwurfes auf die am Vormittag des 22. März 1997 auf dem näher genannten Grundstück durch den Beschwerdeführer vorgenommene Ausbringung von ca. 300 l Jauche - somit der halben an beiden Tagen vom Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben ausgebrachten Menge von insgesamt ca. 600 l - nichts zu ändern.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. November 2000
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