Normen
B-VG Art18;
B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art9 Abs1;
B-VGNov betreffend Staatsverträge 1964 Art2;
FAGNov 1986 Art2;
KFG 1967 §103 Abs2;
EMRK Art34;
EMRK Art6 Abs1;
EMRK Art6;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VerfGG 1953;
VStG §51e Abs2 idF 1995/620;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1999:1998170333.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 1997 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Namen und die vollständige Anschrift jener Person zu nennen, der vom Beschwerdeführer das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem näher bezeichneten behördlichen Kennzeichen zuletzt vor dem 28. März 1997, 18.11 Uhr, überlassen wurde. Dem Schreiben war der Hinweis angefügt:
"Wenn Sie die Daten jener Person, der Sie das Fahrzeug zur Verwendung überlassen haben, nicht innerhalb der genannten Frist, unrichtig oder unvollständig bekannt geben, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 4 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg, die gemäß § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes mit bis zu S 10.000,-- zu ahnden ist."
Der Beschwerdeführer beantwortete die Lenkererhebung wie folgt:
"Bezüglich der Person, der der Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (Ehe/Verlöbnis/Verwandtschaft in gerader Linie oder in Seitenlinie bis ins 2. Glied). Aus diesem Grunde verweigert unsere Mandantschaft die Aussage."
Mit Straferkenntnis vom 28. August 1997 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der am 2. Juli 1997 ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung, dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das näher bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug in der Zeit von 18.11 Uhr bis
18.26 Uhr, zur Verwendung überlassen habe, welches im genannten Zeitraum in der näher angeführten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt gewesen sei, nicht entsprochen zu haben. Über ihn wurde deshalb eine Geldstrafe von S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Strafverfügung verletzte den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es sei erst im Straferkenntnis auf die Vorschrift des Art. II des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1986 hingewiesen worden. Diese Regelung sei im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft einmalig, sodass eine gesonderte Hinweispflicht gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) bestehe, die die Behörde unterlassen habe. Die Behörde habe sich auch nicht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Das Recht auf rechtliches und gerichtliches Gehör sei nur gewährt, wenn nicht nur der Sach- und Rechtsvortrag zur Kenntnis genommen würde, sondern die Behörde sich damit auch auseinander setze. Im Rahmen der "Abhilfeentscheidung" werde die Behörde gebeten, diese Versäumnisse nachzuholen. Desweiteren werde die Behörde gebeten, sich an den Sohn des Beschwerdeführers zu wenden. Dieser habe sich gemeinsam mit Freunden das Fahrzeug ausgeliehen, wobei nicht bekannt sei, wer letztlich mit dem Auto gefahren sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Spruch des Straferkenntnisses. In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer sei seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht nachgekommen. Bezüglich der Auskunftsverweigerung habe die Erstbehörde zutreffend angeführt, dass auf Grund der zitierten Verfassungsbestimmungen Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, zurücktreten. Dem vom Beschwerdeführer zitierten Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehe zwar eine ähnliche Bestimmung der Österreichischen Bundesverfassung gegenüber (Art. 18 Abs. 1 B-VG), eine mangelnde Bestimmtheit könne der Kurzparkzonenverordnung nicht unterstellt werden. Durch die Aufstellung der Verkehrszeichen "Kurzparkzone" gemäß § 52 Z. 13d und "Ende der Kurzparkzone" § 52 Z. 13e StVO an allen Ein- bzw. Ausfahrten der Kurzparkzone sei zweifelsfrei und zwar auf Meter genau bestimmt, in welchem Bereich die Kurzparkzone gelte - und zwar erstrecke sich diese auf den gesamten öffentlichen Straßenraum innerhalb dieser Zone. Im Übrigen werde ein Kundmachungsmangel gar nicht konkret vorgebracht. Auch auf allfällige Fragen des Vollstreckungsverfahrens sei im vorliegenden Strafverfahren nicht einzugehen. Was die Verletzung des Parteiengehörs betreffe, habe der Beschwerdeführer jedenfalls in der Berufung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu rechtfertigen. Ein Vorenthalten verfahrensrelevanter Beweisergebnisse - und nur darauf beziehe sich das Recht auf Parteiengehör gemäß § 37 AVG - habe der Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung könnten gemäß § 7 Abs. 1 Parkgebührengesetz für die Stadt Salzburg Geldstrafen bis zu S 10.000,-- verhängt werden. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe liege daher im denkbar untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens. Die Übertretung des Beschwerdeführers habe zur Folge gehabt, dass der Lenker des Fahrzeuges wegen des zugrundeliegenden Deliktes nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden könne. Der Tat sei daher ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. Erschwerend sei die vorsätzliche Begehungsweise. Weitere besondere straferschwerende oder strafmildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Die Strafe in der genannten Höhe sei insbesondere aus general- und spezialpräventiven Gründen im Interesse der geordneten Parkraumbewirtschaftung erforderlich. Sie erscheint auch bei ungünstigsten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen angemessen, da ansonsten objektive Strafbemessungskriterien vollkommen unterbewertet wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Parteiengehör, auf "Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK", auf Erfüllung des "Bestimmtheitsgebotes von Strafgesetzen, Art. 18 Abs. 1 B-VG" und auf Nichtanwendung des § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg, in eventu aber auch durch die Strafhöhe (Strafbemessung nach § 19 VStG) verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf eine Gegenschrift, bezweifelte jedoch die Vertretungsbefugnis des Vertreters des Beschwerdeführers im "Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, zumal dieser offenbar in der Bundesrepublik Deutschland lediglich für Steuerrecht zugelassen" sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 EWR-RAG 1992 dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnung beruflich tätig zu werden (ausländische Rechtsanwälte), soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 37 des Abkommens über den EWR erbringen, in der Republik Österreich vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste einer Österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragener Rechtsanwalt erbringen, wobei sie jedoch bestimmten Beschränkungen unterliegen.
Nach § 2 Abs. 1 EWR-RAG 1992 hat der ausländische Rechtsanwalt bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden und entweder das Gericht, bei dem er nach dem Recht des Herkunftsstaats zugelassen ist, oder die Berufsorganisation, der er angehört, anzugeben.
Will er in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistung in der Republik Österreich erbringen, so hat er nach Abs. 2 leg. cit. dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen seine Berechtigung nach § 1 nachzuweisen. Wird dieses Verlangen gestellt, so darf er die Tätigkeit erst ausüben, wenn der Nachweis erbracht ist.
Der Beschwerdevertreter gab in der Beschwerdeergänzung bekannt, er sei beim Landgericht München I, beim Landgericht München II, beim Oberlandesgericht München und beim Bayrischen Obersten Landesgericht zugelassen. Desweiteren gehöre er der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Landesrechtsanwaltskammer in München an.
Die belangte Behörde bezweifelt in der Gegenschrift ohne nähere Begründung die Vertretungsbefugnis des Beschwerdevertreters und behauptete, dieser sei offenbar in der Bundesrepublik Deutschland lediglich für Steuerrecht zugelassen. Die belangte Behörde belegte die Behauptung nicht und gab auch nicht bekannt, worauf sich diese Feststellungen stützen. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedenfalls anerkannte die belangte Behörde die Vertretungsbefugnis des Beschwerdevertreters. Aus Anlass der Gegenschrift sind beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Erklärung des Beschwerdevertreters in der Beschwerdeergänzung entstanden. Dem Verwaltungsgerichtshof liegen keine weiteren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdevertreter nicht berechtigt gewesen wäre, die Beschwerde nach § 24 VwGG zu unterfertigen.
Gemäß § 7 Abs. 4 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, wenn dieses Kraftfahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr geparkt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muss den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind Aufzeichnungen zu führen.
Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten nach Artikel II der FAGNov 1986 (Verfassungsbestimmung), BGBl. Nr. 384/1986, Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.
Der oben angeführten Auskunftspflicht wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1998, Zl. 97/17/0190).
In der Beantwortung der Lenkererhebung hat der Beschwerdeführer keine bestimmte Person genannt. Somit ist er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Berufung, sich an den Sohn des Beschwerdeführers zu wenden, ist vom Inhalt her keine rechtmäßige Auskunft über die Lenkeranfrage und erfolgte überdies nach Ablauf der gesetzlichen Frist.
Dem Beschwerdeführer wurde mit der Lenkererhebung auch die Belehrung über die Folgen einer Nichtbekanntgabe der Person, der das Fahrzeug überlassen wurde, mitgeteilt. Ihm war der entscheidungserhebliche Sachverhalt bekannt. Der Beschwerdeführer hatte weiters in der Berufung gegen die Strafverfügung vor Ergehen der abschließenden Sachentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor, ist nicht begründet. Eine Berufung im Verwaltungsverfahren auf Art. 6 Abs. 3 lit. b MRK mit der Begründung, es hätte eine Hinweispflicht auf die erwähnte Verfassungsbestimmung bestanden, weil diese einmalig im Rahmen der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft sei, geht schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer zur Zeit der Begehung der ihm schließlich angelasteten Verwaltungsübertretung noch nicht Angeklagter iSd von ihm angeführten Konventionsbestimmung war.
Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, es sei unrichtig, dass die belangte Behörde ihm Vorsatz anlasten könne, weil ihm der Fahrer in der Tat nicht bekannt gewesen und eine Auskunft hinsichtlich der Leihe an den Sohn gegeben worden sei, übersieht der Beschwerdeführer zunächst, dass die Behörde in der Lenkererhebung angefragt hat, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe. Es wurde nicht gefragt, wer im Tatzeitpunkt Fahrer des Fahrzeuges gewesen sei. Dem Beschwerdeführer war es aber zumutbar, innerhalb der gesetzlichen Frist bekannt zu geben, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt habe. Die Verweigerung der Auskunft erfolgte - trotz der Belehrung in der Anfrage - aus dem Inhalt der Beantwortung ableitbar bewusst und gewollt. Die belangte Behörde konnte daher bei dieser Sachlage von einem vorsätzlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgehen. Gründe gegen das von der belangten Behörde angenommene vorsätzliche Verhalten und für das Vorliegen eines allfälligen Schuldausschließungsgrundes wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnehmbar. Damit erweist sich auch die Einwendung des Beschwerdeführers gegen die Höhe der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid mit einer schlüssigen Begründung verhängten Strafe wegen vorsätzlichen Verhaltens als haltlos.
Da vom Beschwerdeführer ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gestellt wurde, musste eine solche nicht durchgeführt werden (§ 51e Abs. 2 VStG idF BGBl. Nr. 620/1995); die Abhängigkeit der öffentlichen Verhandlung von einem Antrag steht mit Art. 6 MRK in Einklang.
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen die MRK vor, ist darauf hinzuweisen, dass die MRK auf Grund des Art. 2 B-VG-Novelle betreffend Staatsverträge 1964, BGBl. Nr. 59/1964, Verfassungsrang hat, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG darstelle. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der Österreichischen Rechtsordnung steht Art. 9 Abs. 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche
Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (Hinweis Entscheidung des VfGH vom 24. Juni 1954, B 16, 17/54, VfSlg. 2680/1954). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, und damit der Auskunftsverpflichtung dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art. 6 Abs. 1 MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425).
Auf vorgebrachte Bedenken gegen eine Pflicht zu allfälliger Selbstbezichtigung unter dem Gesichtspunkt des "fair-trial"-Gebotes iSd Art 6 Abs 1 MRK ist nicht einzugehen, da nur dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion für die Prüfungsbefugnis des VwGH von Bedeutung ist (Hinweis E VfGH 29.9.1988, G 72 ua/88, VfSlg 11829/1988). Insoweit steht ihr aber die spätere - dem letzten Satz des § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 vergleichbare - Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986, 1986/384, hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Auskunft über die Überlassung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen) in Parkgebührensachen entgegen (vgl. hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425). Ob sich Österreich durch die erwähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 96/17/0425, mwN), könnte vom Beschwerdeführer also nur mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden (hg. Erkenntnis vom 26. April 1999, Zl. 97/17/0334).
Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen, eine rechtswidrige Lenkerauskunft gegeben zu haben. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde dargestellt. Mit der nur allgemein gehaltenen Behauptung, die Behörde habe es unterlassen, in gebotener Weise den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf, weil es seine Sache gewesen wäre, in der Beschwerde konkret darzustellen, welche Ermittlungen noch erforderlich gewesen wären und welche Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde rechtswidrig unterlassen hat. Ein von Amts wegen aufzugreifender Verfahrensmangel ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1995, B 291/94, u.a.).
Der Beschwerdeführer behauptet ohne nähere Begründung, es werde das "Bestimmtheitsgebot nach Art. 18 Abs. 1 B-VG" verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allein auf Grund dieser Beschwerdebehauptungen eine solche Verletzung des Art. 18 Abs. 1 B-VG nicht zu erkennen.
Die aus diesen Erwägungen unbegründete Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Oktober 1999
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