VwGH 97/17/0190

VwGH97/17/019014.12.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. März 1997, Zl. UVS-05/K/37/00495/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

FAGNov 1986 Art2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
FAGNov 1986 Art2;
KFG 1967 §103 Abs2 impl;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund einer Lenkererhebung nach § 1a Wiener Parkometergesetz gab der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, bekannt, daß er sich im inkriminierten Zeitpunkt gar nicht in Österreich befunden und sein Fahrzeug nicht in Betrieb gehabt habe. Dieses sei offenbar von einem seiner Hausgenossen gegen seinen Willen in Betrieb genommen worden. Als mögliche Lenker gab er seine beiden Söhne mit dem Namen und der Kanzleiadresse des Beschwerdeführers bekannt. Das ihm zur Last gelegte Delikt habe er nicht gesetzt, nähere Angaben könnten mangels Kenntnis vom Betrieb des Fahrzeuges entgegen seiner ausdrücklichen Weisung und zufolge Ortsabwesenheit im Ausland nicht getätigt werden. Der Reserveschlüssel für sein Kraftfahrzeug habe sich auf dem Schlüsselbord seiner Wohnung befunden und darauf könne (obwohl dies ausdrücklich verboten sei) von jedem Familienangehörigen zugegriffen werden.

In der Beantwortung einer Aufforderung zur Rechtfertigung bezeichnete der Beschwerdeführer den Vorwurf, keine konkrete Person als Lenker bekanntgegeben zu haben, als unrichtig. Er habe klar angeführt, daß am angefragten Tag seines Wissens das Fahrzeug gar nicht in Betrieb gewesen sei, sondern - falls überhaupt - von einem seiner Hausgenossen, vermutlich einem seiner Söhne, in Betrieb genommen worden sei. Die Daten und Anschriften habe er auch bekanntgegeben. Es werde nun ausdrücklich deren zeugenschaftliche Einvernahme beantragt und es werde sich nach Durchführung des Beweisverfahrens ergeben, daß er das Kraftfahrzeug am angefragten Tag nicht in Betrieb gehabt habe bzw. daß auch eine wahrheitsgemäße richtige und vollständige Lenkerangabe erstattet worden sei. Um Durchführung des Beweisverfahrens werde gebeten; in der weiteren Folge werde beantragt, das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

Mit Straferkenntnis vom 28. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des in Rede stehenden Fahrzeugs der Übertretung des § 1a Parkometergesetz schuldig erkannt, weil er keine konkrete Person genannt habe, der er das Fahrzeug überlassen gehabt habe, und damit dem Auskunftsverlangen nicht entsprochen worden sei. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, es könne keine Frage sein, daß der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges nach § 1a des Wiener Parkometergesetzes verpflichtet sei, eine Lenkeranfrage der Behörde zu beantworten, sofern er dazu überhaupt in der Lage sei. All dies versage naturgemäß dann, wenn er selbst am inkriminierten Tag das Fahrzeug nachweislich nicht gelenkt und auch niemandem überlassen gehabt habe. Die unbefugte Inbetriebnahme seines Fahrzeuges durch einen seiner Hausgenossen sei in der Vergangenheit bereits des öfteren geschehen, es habe sich dabei meistens um einen seiner Söhne gehandelt. Er habe das Fahrzeug am angefragten Tag weder selbst gelenkt noch jemandem überlassen und daher die an ihn gerichtete Anfrage der Behörde jedenfalls richtig und vollständig beantwortet. Alle Argumentationen der Erstbehörde versagten dann, wenn der Zulassungsbesitzer die Auskunft nicht erteilen könne. Wie bereits ausgeführt, sei es in der Vergangenheit öfter vorgekommen, daß durch Hausgenossen das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen worden sei (dies meist unter Zuhilfenahme des Reserveschlüssels) der - was die Funktion eines Reserveschlüssels ja bedinge - im Hause erreichbar aufgehängt sein müsse. Wenn nach Benützung des Fahrzeuges dieses wieder an den ursprünglichen Ort (meist der gemietete Parkplatz im Hof der Wohnhausanlage) zurückgestellt werde, so sei nicht einmal die zwischenzeitliche Benützung des Fahrzeuges ersichtlich geworden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die unbefugte Benutzung des Kraftfahrzeuges durch seine Söhne fahrlässig ermöglicht. Der Beschwerdeführer habe keinen der beiden Söhne über eine Benützung des Kraftfahrzeuges befragt. Er sei seiner objektiven und subjektiven Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat gemäß § 1a Abs. 1 Wiener Parkometergesetz, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnten, sind diese Aufzeichnungen zu führen (§ 1a Abs. 2 Wiener Parkometergesetz).

Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe nicht gewußt, wer gegen seinen Willen das Fahrzeug in Betrieb genommen habe.

Kann ein Zulassungsbesitzer seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Lenkers nicht nachkommen, weil er nicht weiß, wer sein Kraftfahrzeug zur fraglichen Zeit ohne sein Wissen unbefugt in Betrieb genommen hat, so hat er initiativ alles darzulegen, was zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes geeignet ist. Es reicht keineswegs, sich darauf zu beschränken, die Möglichkeit einer unbefugten Inbetriebnahme geltend zu machen (vgl. das zu § 103 Abs. 2 KFG ergangene Erkenntnis vom 8. Juli 1994, Zl. 94/02/0260).

Es ist Sache des Fahrzeughalters, dafür zu sorgen, daß sein Fahrzeug nicht unbefugt benutzt wird. Der Halter eines Fahrzeuges muß bis an die Grenzen des unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen, wobei sich die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen muß, nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles richtet. Ein besonderes Maß an Sorgfalt und Vorsicht muß demnach dann verlangt werden, wenn mit der Möglichkeit einer Schwarzfahrt durch Personen gerechnet werden muß, die mit dem Fahrzeughalter in einer besonderen, eine solche Fahrt erleichternden Beziehung stehen oder standen, wie z.B. Angehörigen. Dies gilt in ganz besonderem Maß, wenn dem Fahrzeughalter bekannt ist, daß solche Personen schon Schwarzfahrten unternommen haben. In einem solchen Fall können zur Verhinderung des Gebrauches von Kraftfahrzeugen weitergehende Maßnahmen geboten sein, als gegenüber Außenstehenden (vgl. Urteil des OGH vom 9. September 1976, 2 Ob 174/76, und vom 21. September 1982, 2 Ob 131/82). All dies gilt auch, wie sich § 1a Abs. 2 Wiener Parkometergesetz entnehmen läßt, hinsichtlich der dem Zulassungsbesitzer auferlegten Auskunftspflicht. Dieser muß nämlich erforderlichenfalls sogar Aufzeichnungen zur Überlassung führen. Umso mehr ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, daß niemand das Fahrzeug erhalten kann, den er nicht namentlich kennt oder dessen Anschrift er nicht weiß.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Lenkerbekanntgabe, habe sich der Reserveschlüssel für sein Kraftfahrzeug auf dem Schlüsselbord seiner Wohnung befunden und jeder Familienangehörige habe darauf zugreifen können. Damit war es aber auch jedem Familienangehörigen möglich, das Kraftfahrzeug zu benützen. Die belangte Behörde war daher auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, wonach eine unbefugte Inbetriebnahme seines Fahrzeuges durch Hausgenossen in der Vergangenheit bereits des öfteren geschehen sei, im Recht, dem Beschwerdeführer ein fahrlässiges Verhalten in bezug auf die Ermöglichung von Schwarzfahrten durch Familienangehörige anzulasten. Damit führte der Beschwerdeführer aber seinen gesetzwidrigen Auskunftsnotstand zumindest fahrlässig herbei.

Der Auskunftspflicht nach § 1a Wiener Parkometergesetz wird nur dann entsprochen, wenn eine bestimmte Person, der das Lenken des Fahrzeuges überlassen wurde, vom Zulassungsbesitzer namhaft gemacht wird. Die Namhaftmachung zweier oder mehrerer Personen mit dem Hinweis, die Behörde möge durch Vernehmung dieser Personen selbst feststellen, wer das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt habe, kann hingegen nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/17/0155).

Der Beschwerdeführer hat seine beiden Söhne, noch dazu mit der Kanzleiadresse, an der sie nicht wohnhaft sind und die für sie keine Abgabestelle für Zustellungen von Schriftstücken der Behörde ist, als mögliche Benützer bekanntgegeben. Damit hat er seiner Auskunftspflicht nicht entsprochen.

Der mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0304, zu § 103 Abs. 2 KFG entschiedene Beschwerdefall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Ging es doch dort um eine unbefugte Benützung eines PKW des damaligen Beschwerdeführers während seiner beinahe dreimonatigen stationären Krankenhausbehandlung infolge Herzinfarkts und einer von der Benützerin des PKW danach an ihn erteilten unrichtigen Information.

Aus den genannten Erwägungen erweist sich, daß der angefochtene Bescheid nicht rechtswidrig ist. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 14. Dezember 1998

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