Normen
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
KFG 1967 §103 Abs2;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. September 1989 des Magistrates der Stadt Wien wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, als Zulassungsbesitzer ersucht, Auskunft darüber zu geben, wem er sein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug, welches am 13. Juli 1989 um 09.35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone W, H-Straße nn, abgestellt war, zu diesem Zeitpunkt überlassen habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 1989 gab der Beschwerdeführer in Beantwortung dieser Anfrage an, daß er das genannte Fahrzeug am 13. Juli 1989 seinen Kanzleiangestellten (sieben Damen) überlassen habe und derzeit noch nicht feststellen könne, welche von diesen Damen das Fahrzeug tatsächlich gelenkt habe, da drei sich im Augenblick auf Urlaub befänden. Darüber hinaus ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung für die Auskunftserteilung von einem Monat.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1990 forderte der Magistrat der Stadt Wien den Beschwerdeführer ein zweites Mal auf, seiner Auskunftspflicht im Sinne des § 1a Parkometergesetz zu entsprechen.
Nachdem der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde er mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 2. Juli 1990 schuldig erkannt, seiner Auskunftspflicht nicht entsprochen zu haben, indem er die erteilte Auskunft unvollständig erteilt habe. Er habe dadurch gegen die Bestimmung des § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verstoßen und es wurde gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. über ihn eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Stunden) verhängt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, er habe sein Fahrzeug am 13. Juli 1989 seinen sieben Kanzleiangestellten überlassen und hätte zum Zeitpunkt der behördlichen Anfrage am 4. Oktober 1989 nicht genau angeben können, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt habe, da sich drei dieser Angestellten zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub befunden hätten. Er habe daher auch um eine Fristerstreckung zur Auskunftserteilung von einem Monat ersucht. Er führe in seiner Kanzlei sehr wohl Aufzeichnungen darüber, welcher der Kanzleiangestellten er zu welchem Zeitpunkt das Fahrzeug überlassen habe, er müsse jedoch, bevor er eine Kanzleiangestellte irgendeines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens beschuldige und bei der Behörde als "Delikttäterin" angebe, sich nach den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung persönlich davon überzeugen, ob die konkrete Tat auch tatsächlich von dieser Person gesetzt worden sei. Nach den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung sei es ihm verwehrt, irgendeine Person eines verwaltungsstrafrechtlichen Verhaltens zu bezichtigen, obwohl er sich persönlich nicht davon überzeugt habe, daß diese auch das Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt tatsächlich gelenkt habe. Es hätte die Möglichkeit bestanden, daß seine Kanzleiangestellte das Fahrzeug einer dritten Person überlassen hatte, und er sich bei einer unrichtigen Angabe des Tatbestandes der Verleumdung schuldig mache.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es zum Berufungsvorbringen, der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 7. Dezember 1988 ausgesprochen, daß § 1 des Parkometergesetzes in der Fassung der Novelle 1987 durch die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG - Novelle 1986 verfassungsrechtlich gedeckt sei. Dem Willen des Verfassungsgesetzgebers zufolge sei das Auskunftsbegehren der Behörde in dem im Art. II FAG in der Fassung der Novelle 1986 umschriebenen Umfang vorrangig. Dabei hätten Rechte des Zulassungsbesitzers, allenfalls auch eines Dritten, auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurückzutreten. Daher hätte der Beschwerdeführer die von der Behörde begehrte Lenkerauskunft auch in Berücksichtigung standesberuflicher Verpflichtungen nicht verweigern dürfen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Lenkerangaben deutlich gemacht, daß er sich am 4. Oktober 1989 außerstande gesehen habe, die Lenkerin des beanstandeten Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt der Behörde bekanntzugeben. Durch dieses Vorbringen seien bei der Behörde Zweifel entstanden, ob der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Verpflichtungen, gemäß § 1a Abs. 2 Parkometergesetz bei sieben in Betracht kommenden Lenkerinnen entsprechende Aufzeichnungen geführt zu haben, erfüllt habe. Die vom Beschwerdeführer verlangte Fristerstreckung zum Zwecke der konkreten Feststellung der Lenkerin wäre im Lichte des § 1a Abs. 2 des Parkometergesetzes nicht vertretbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, glaubhaft zu machen, daß er zum Zeitpunkt der Fahrzeugüberlassung überhaupt entsprechende Aufzeichnungen geführt habe; ferner, daß er auch in den Monaten vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gehindert gewesen sei, die Lenkerin seines Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt der Behörde bekanntzugeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1a Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für dessen Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Abs. 2 leg. cit. lautet:
"Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."
Art. II der Novelle zum FAG 1985, BGBl. Nr. 384/1986, vom 26. Juni 1986 (Verfassungsbestimmung), bestimmt, daß Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).
Im Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 1a leg. cit. ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Auskunftspflicht entsprochen hat. Dieser Pflicht entspricht der Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges nur dann, wenn er EINE bestimmte Person bekanntgibt, der er das Lenken des Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat. Die Mitteilung, das Kraftfahrzeug sei an einem bestimmten Tag zwei oder mehreren bestimmt bezeichneten Personen zur Verfügung gestanden, kann nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht angesehen werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1982, Zl. 17/3429/80). Da der Beschwerdeführer, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, über behördliche Anfrage nur die Auskunft erteilte, daß das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt sieben Kanzleiangestellten zur Verfügung gestanden sei und er urlaubsbedingt nicht feststellen könne, wer das Kraftfahrzeug gelenkt habe, ist er damit seiner sich aus § 1a des Parkometergesetzes ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm zur Erteilung der Lenkerauskunft eingeräumte Frist wird auf den Abs. 2 der in Rede stehenden Gesetzesstelle verwiesen. Dieser Bestimmung zufolge beträgt die Frist zur Auskunftserteilung zwei Wochen; diese Frist ist nicht erstreckbar.
Im Hinblick darauf, daß demnach der für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende Sachverhalt gemäß § 37 AVG feststand, erübrigte sich die Durchführung weiterer Ermittlungen und liegt daher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.
Daß der Beschwerdeführer durch die verlangte Auskunft Berufspflichten hätte verletzen können, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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