VwGH 98/19/0132

VwGH98/19/013219.11.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde 1.) der 1973 geborenen SM und

2.) des 1995 geborenen AM, beide in B, beide vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 3. September 1997, Zlen. 1.) 121.675/4-III/11/97 und

2.) 121.675/5-III/11/97, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
61993CJ0430 Jeroen van Schijndel VORAB;
ARB1/80;
AufG 1992 §1;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
EURallg;
61993CJ0312 Peterbroeck Van Campenhout VORAB;
61993CJ0430 Jeroen van Schijndel VORAB;
ARB1/80;
AufG 1992 §1;
AVG §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1;
EURallg;

 

Spruch:

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer beantragten am 11. November 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz "auszusprechen, daß den Antragstellern das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden wird, auf welchem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer - denn diesbezüglich schreibt das Europarecht den innerstaatlichen Behörden nichts vor". In diesem Antrag vertraten die Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Auffassung, sie seien nach dem Beschluß Nr. 1/80 des aufgrund des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates (ARB) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes benötigten derartige Fremde zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Inland keiner Aufenthaltsbewilligung. Auf Basis dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes werde der Antrag wohl "nach dem Fremdengesetz" zu behandeln sein.

Am 22. November 1996 erließ die Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Bescheid, dessen Einleitung und Spruch wie folgt lautete:

"Bescheid

Herr Rechtsanwalt Dr. L hat am 11.11.1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung für MS und MA eingebracht: Über diese Anträge ergeht aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl. Nr. 32/1993 folgender

Spruch

1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/92, in der geltenden Fassung, wird der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresse zurückgewiesen.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG werden die Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."

In der Begründung dieses Bescheides vertrat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Auffassung, die Beschwerdeführer erfüllten die Voraussetzungen des ARB nicht. Deshalb seien ihre Anträge nach dem Aufenthaltsgesetz zu behandeln und "der Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses" zurückzuweisen gewesen. Da bereits ein frühererAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen worden sei, sei der nunmehr vorliegende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie vertraten weiterhin die Auffassung, sie seien nach dem ARB aufenthaltsberechtigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes benötigten sie zur Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich keine Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführer beantragten, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, daß ihrem Antrag stattgegeben und ihnen "somit das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden wird, sei es durch die Ausstellung eines Sichtvermerkes, eines Feststellungsbescheides, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsberechtigung".

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 22. April 1997 gab diese der Berufung der Beschwerdeführer "gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt", ohne jedoch im Spruch ausdrücklich auszusprechen, welche Folgen diese Stattgebung auf den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1996 haben solle. Begründend führte die belangte Behörde in diesen Bescheiden aus, die Bezirkshauptmannschaft Bregenz habe den Antrag der Beschwerdeführer "korrekterweise nach dem Aufenthaltsgesetz behandelt", zumal der ARB auf die Beschwerdeführer nicht anwendbar sei, weil ihnen keine Genehmigung erteilt worden sei, zu ihrem in Österreich aufhältigen Angehörigen zu ziehen. Die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu wertenden Antrages der Beschwerdeführer vom 11. November 1996 sei jedoch unzulässig gewesen, weil sich seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages "die Sachlage schon aufgrund des dazwischen liegenden Zeitraumes geändert" habe. Es obliege daher der erstinstanzlichen Behörde, über den Antrag vom 11. November 1996 eine meritorische Entscheidung zu treffen.

Mit Ersatzbescheid vom 25. Juni 1997 wies die Bezirkshauptmannschaft Bregenz namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg den Antrag der Beschwerdeführer vom 11. November 1996 gemäß § 6 Abs. 2 AufG und gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) ab.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie beharrten auf ihrem Rechtsstandpunkt, ihnen stehe nach dem ARB ein Aufenthaltsrecht zu. Die Umdeutung ihres Antrages vom 11. November 1996 in einen solchen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung widerspreche dem Gesetz und dem Gemeinschaftsrecht. Abschließend führen die Beschwerdeführer folgendes aus:

"Die Berufungsbehörde wird daher diesem Feststellungsantrag (gemeint ist der Antrag vom 11. November 1996) - ohne Umdeutung in einen Antrag nach dem Aufenthaltsgesetz - stattzugeben haben."

Schließlich wurde die im Antrag vom 11. November 1996 vorgenommene Antragstellung auch im Berufungsverfahren wiederholt.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres je vom 3. September 1997 wurde diese Berufung gemäß § 6 Abs. 2 AufG, in Ansehung der Erstbeschwerdeführerin darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Die Beschwerdeführer hätten ihre Anträge nicht vor ihrer Einreise nach Österreich vom Ausland aus gestellt, weil sie sich bei Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten hätten. Die Erteilung einer Bewilligung an die Beschwerdeführer sei daher gemäß § 6 Abs. 2 AufG ausgeschlossen. Überdies sei der Erstbeschwerdeführerin vorzuwerfen, daß sie sich bereits seit März 1995 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dieses Verhalten rechtfertige die in § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG umschriebene Gefährdungsprognose. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde beider Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer erachten sich in folgenden Rechten verletzt:

 

* Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung * Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde * Recht auf Beachtung des Verfahrensgegenstandes * Recht auf Feststellung ihres assoziationsrechtlichen

Aufenthaltsrechts

* Recht auf Entscheidung über den ausschließlich gestellten

Feststellungsantrag

 

Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben. Sie vertreten im wesentlichen die Auffassung, sie hätten keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern einen Antrag auf Feststellung des ihnen nach dem ARB zustehenden Aufenthaltsrechtes gestellt. Die erstinstanzliche Behörde habe daher über einen gar nicht gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entschieden. Zu einer solchen Entscheidung sei die erstinstanzliche Behörde aber nicht zuständig gewesen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, diese Unzuständigkeit der Erstbehörde aufzugreifen und den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie der Erstbehörde aufzutragen, über die ausschließlich gestellten Feststellungsanträge zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der EuGH im Fall Jeroen van Schijndel und Johannes Nicolaas Cornelis van Veen gegen Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten, Slg. 1995, I-4705, Rs C-430/93 und C-431/93 , am 14. Dezember 1995 ausgesprochen hat, ist die Bestimmung der zuständigen Gerichte (und Behörden) und die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Jedoch dürfen diese Verfahren nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. Rz 17 dieses Urteiles Slg. 1995, I-4705; ebenso EuGH 14. Dezember 1995, Peterbroeck, Van Campenhout & Cie SCS gegen Belgischer Staat, Slg. 1995, I-4599, Rs C-312/93 ).

In Ermangelung gemeinschaftsrechtlicher Verfahrensbestimmungen zur Durchsetzung behaupteter Rechte aus dem ARB ist hiefür österreichisches Verfahrensrecht maßgeblich.

Die hier anzuwendende Verfahrensordnung des AVG verlangt in diesem Zusammenhang eine genaue Bestimmung des Gegenstandes eines Anbringens, weil dadurch die "Verwaltungssache", also der Prozeßgegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, bestimmt wird. Der Umfang des Prozeßgegenstandes ist für eine Reihe weiterer Fragen (z.B. Zuständigkeit, Bescheidinhalt, Erfüllung der Entscheidungspflicht) von wesentlicher Bedeutung (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 152).

Diesem Bestimmtheitsgebot eines Anbringens - welches auch im Lichte der Judikatur des EuGH unbedenklich erscheint - genügte die Antragstellung der Beschwerdeführer am 11. November 1996 aber keineswegs. Die Beschwerdeführer wären gehalten gewesen, anzuführen, die Erlassung welchen konkreten behördlichen Aktes (Feststellungsbescheid, Erteilung eines Sichtvermerkes, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung) sie anstreben. Die gleichzeitige Anbringung mehrerer - entsprechend präzise umschriebenen - Anträge bei der hiefür zuständigen Behörde wäre allerdings zulässig.

Die erstinstanzliche Behörde wäre aufgrund des unklaren Anbringens der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese zu einer Präzisierung ihres Begehrens aufzufordern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0277, und vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0025). Die Behörde hat dabei in Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (vgl. das zu einer undeutlichen Antragstellung im Berufungsverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0074).

In ihrer Eingabe vom 11. November 1996 gingen die Beschwerdeführer zwar davon aus, daß auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ihre Antragstellung nicht zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen würde. Da es die Beschwerdeführer der Behörde aber freistellten, "auf welchem Wege und mit welcher Rechtskonstruktion immer" das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht zugestanden werden soll, ließ dieser Antrag zumindestens die Möglichkeit offen, nach entsprechender Klarstellung durch die Beschwerdeführer auf seiner Grundlage eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Der belangten Behörde ist zuzubilligen, daß die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1996 klarstellten, daß sie (unter anderem) auch die Erlangung des "assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechtes" im Wege der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung anstrebten.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsbescheide vom 22. April 1997 und des Ersatzbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 25. Juni 1997 konnten die Aufenthaltsbehörden daher zu Recht davon ausgehen, daß mit der Eingabe vom 11. November 1996 unter anderem auch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angestrebt wurde, der in Rede stehende Antrag also auch als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu werten war.

Der undeutliche, aus der Begründung zu interpretierende Spruch der Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 22. April 1997 ist nun jedenfalls dahingehend zu verstehen, daß der Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1996 (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen entschiedener Sache) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos aufgehoben wurde. Diese Aufhebung bewirkte, daß der Antrag der Beschwerdeführer vom 11. November 1996, soweit er auch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzielte (daß er dies tat, wurde in der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. November 1996 klargestellt) wieder in erster Instanz anhängig war.

Welche Auswirkungen die Erlassung der Bescheide vom 22. April 1997 auf den Antrag vom 11. November 1996, insoweit er nach dem Vorbringen in der in Rede stehenden Berufung der Beschwerdeführer auch auf andere Behördenakte abzielte, hatte, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die erstinstanzliche Behörde am 25. Juni 1997 (ausschließlich) über einen in diesem Zeitpunkt auch tatsächlich - unter anderem - gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweislich entschieden.

In der dagegen eingebrachten Berufung haben die Beschwerdeführer aber klargestellt, daß sie - anders als dies noch mit ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 22. November 1996 der Fall war - die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht mehr anstreben. Eine solche Erklärung ist aber als Zurückziehung des Antrages vom 11. November 1996, aber nur insoweit er aufgrund der Angaben in der Berufung gegen den Bescheid vom 22. November 1996 auch als solcher auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung galt, zu werten.

Wird aber der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Unterinstanz erledigt wurde, zurückgezogen, so hat eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde zu erfolgen (vgl. die bei Walter-Mayer, a.a.O., Rz 547, zitierte hg. Vorjudikatur).

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte und jeweils eine meritorische Entscheidung über den nicht mehr aufrechterhaltenen Antrag der Beschwerdeführer traf, belastete sie ihre Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1984, Zl. 82/07/0020). Hiedurch verletzte sie auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht der Beschwerdeführer auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. das zu einem schon im Zeitpunkt der Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde nicht mehr aufrechten Antrag, über den die Berufungsbehörde anstatt der gebotenen ersatzlosen Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides meritorisch entschieden hat, ergangene hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3388).

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Stempelgebührenaufwand ist den Beschwerdeführern nicht entstanden, weil ihnen insoweit Verfahrenshilfe zuerkannt wurde.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Art. 6 MRK steht dem nicht entgegen.

Wien, am 19. November 1998

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