VwGH 97/10/0158

VwGH97/10/015827.10.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, in den Verfahren über die zu

1. Zlen. 97/12/0219, 0221-0224, und 2. Zlen. 97/12/0275, 0276, protokollierten Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren über die zu den Zlen. 97/12/0106, 97/12/0114, 97/12/0140, 97/12/0118, 2321/79, 97/12/0187 und 97/12/0193, protokolliert gewesenen Beschwerden sowie im Verfahren über die zu den

3. Zlen. 97/12/0277, 0278, protokollierten Säumnisbeschwerden jeweils des Dr. G, Wien, über die Ablehnung der Mitglieder des Senates 12 des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

 

Spruch:

Die Ablehnung wird abgewiesen.

Begründung

Beim Verwaltungsgerichtshof sind unter anderem Verfahren über die im Spruch genannten Anträge und Beschwerden anhängig.

Im Verfahren über die oben zu 1. angeführten Anträge lehnt der Antragsteller sämtliche Mitglieder des Senates 12 ab. Dies stütze sich "einerseits auf das Erfordernis der auch organisatorischen Trennung von Kontrollinstanzen von den zu kontrollierenden Instanzen und ergibt sich im gegenständlichen Fall auch aus dem vorgebrachten Wiederaufnahmsgrund der Erschleichung sowie der mangelnden Unabhängigkeit gegen welche die Abgelehnten bisher nicht einschritten, zumal sich die Entscheidungsfindungsmethoden der Gewerkschaft öffentlicher Dienst die eher dem Gesetz des Dschungels entsprechen als einem rechtsstaatlichen Verfahren in eine irrationale Rechtsprechung des 12. Senates einfließen, die, nicht nur an den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vorbei, sondern auch entgegen positivem Recht zum Nachteil einzelner Dienstnehmer und Gruppen von Dienstnehmern erfolgt."

Unter Hinweis auf frühere Ablehnungsanträge wird wiederholt, daß "Hofrat Dr.Germ als regelmäßiger Publizist in der Zeitschrift der Gewerkschaft öffentlicher Dienst meinungsbildende Beiträge und Kommentare zu seiner Rechtsprechung verfaßt", "daß die Vorgangsweise der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in Fragen des Dienst- und Besoldungsrechtes nur nach den Interessen einer kleinen Funktionärsschicht ohne demokratische Legitimierung erfolgt", und "die weitere Verwendung von Hofrat Dr. Germ im 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofes die Garantie dafür bietet, daß weiterhin Auftragsjudikatur der Funktionäre der Gewerkschaft öffentlicher Dienst erfolgt".

In den Verfahren über die oben zu 2. und 3. angeführten Anträge und Beschwerden lehnt der Antragsteller Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Knell sowie die Hofräte des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Germ und Dr. Waldstätten ab, "weil die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung des Dreiervorschlages keinem wirksamen Rechtsmittel der abgelehnten Bewerber unterliegt und somit von vornherein dafür gesorgt wird, daß nur ausgesuchte Mitglieder entstehen, die keineswegs den Intentionen zuwiderhandeln, die sie in den Verwaltungsgerichtshof brachten. Der Gerichtshof gilt als ÖVP-Domäne, was nahelegt, daß ohne Parteibuch des ÖAAB dort keine Karriere möglich ist. Außerdem wird der Komplex der Beschwerdeverfahren gegen das Außenministerium von Beschwerde zu Beschwerde anders aufgefaßt und letzter umgedeutet, daß mir meine Ansprüche schon beim Verwaltungsgerichtshof verkürzt werden. Durch eine Änderung der Zusammensetzung des Senates durch die nächstfolgenden Mitglieder der Geschäftsverteilung kann dem drohenden Mangel des unfairen Verfahrens entgegengewirkt werden."

Nach § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG haben sich Mitglieder des Gerichtshofes der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen. Nach § 31 Abs. 2 VwGG können aus den in Abs. 1 angeführten Gründen Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf Abs. 1 Z. 5, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des betreffenden Organwalters gefolgert werden kann (vgl. z.B. den Beschluß vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0190). Den oben wiedergegebenen Darlegungen des Antragstellers können solche Umstände nicht entnommen werden; im wesentlichen handelt es sich um eine Wiederholung jener Darlegungen, auf deren mangelnde Eignung, einen Befangenheitsgrund aufzuzeigen, der Antragsteller schon in den Beschlüssen vom 7. Oktober 1996, Zl. 96/10/0190, und vom 28. Mai 1997, Zl. 97/12/0161, hingewiesen worden war.

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