VwGH 97/12/0118

VwGH97/12/011828.5.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Februar 1997, Zl. 8561/357-II/5/96, betreffend den Entzug einer Naturalwohnung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
BDG 1979 §80 Abs5;
BDG 1979 §80 Abs9;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1995 als Abteilungsinspektor i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle befand sich im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg (in der Folge kurz: Landesgendarmeriekommando).

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos vom 9. Dezember 1968 die nun streitgegenständliche Wohnung in S als Naturalwohnung zugewiesen; im Spruch dieses Bescheides heißt es unter anderem:

"Auf die Bestimmungen des § 23 (3) GÜG werden Sie besonders aufmerksam gemacht." In einer in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung der Bundesgebäudeverwaltung I in Salzburg heißt es unter anderem, "das Anrecht zur Benützung dieser Naturalwohnung endet mit jenem Zeitpunkte, mit dem ein Wechsel in Ihrer derzeitigen dienstlichen Verwendung eintritt oder Sie aus dem aktiven Dienstverhältnis, bzw. aus dem Bundesdienst überhaupt ausscheiden". Diese Erledigung wurde vom Beschwerdeführer am 20. Dezember 1968 als Zeichen der Kenntnisnahme unterfertigt.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 1995 bewarb sich ein anderer Gendarmeriebeamter (in der Folge: Bewerber) mit näheren Ausführungen, unter anderem unter Hinweis auf seine unzureichende Wohnsituation, um die Zuweisung dieser Wohnung. Nach verschiedenen Erhebungen zur Prüfung der Angaben dieses Bewerbers teilte das Landesgendarmeriekommando dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 9. Februar 1996 mit, ihm sei mit dem Bescheid vom 9. Dezember 1968 die im Gendarmeriedienst- und Wohngebäude in S gelegene, näher bezeichnete Wohnung als Naturalwohnung zugewiesen worden. In diesem Bescheid sei er auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 GÜG, nunmehr § 80 Abs. 5 BDG 1979, besonders aufmerksam gemacht worden. Demnach könne die Dienst- oder Naturalwohnung entzogen werden, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheide und ein dringender Bedarf für einen aktiven Gendarmeriebeamten bestehe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1. Juli 1995 im Ruhestand. Am 20. Oktober 1995 habe sich ein aktiver Beamter dieses Gendarmeriepostens um die Wohnung beworben. Für den Entzug der Naturalwohnung seien die vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen persönlichen und privaten Lebensumstände nicht ausschlaggebend. In Anbetracht dieser Gegebenheiten beabsichtige die Dienstbehörde, ihm diese Wohnung mit Wirkung vom 1. März 1996 zu entziehen und eine dreimonatige Räumungsfrist bis 31. Mai 1996 zu gewähren. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1996 gab der Beschwerdeführer bekannt, er habe seinerzeit bei der Planung des Dienst- und Wohngebäudes in S mitgewirkt. Zuvor habe er mit seiner Familie in einer Gemeindewohnung gewohnt. Dieses Gebäude sei abgetragen worden. Er sei damals bei der Gemeinde S vorstellig geworden, ihm eine andere Gemeindewohnung zuzuweisen. Ihm sei von der Gemeinde mitgeteilt worden, er solle "um eine Wohnung im neuen Dienstgebäude ansuchen", weil er dort "bis zum Ableben" wohnen könne. Er habe den Vorschlag der Gemeinde befolgt und sei demzufolge in die fragliche Wohnung übersiedelt. Dem Vorwurf, er hätte sich "schon früher im Wohnungsbereich nach der Pensionierung umsehen müssen", sei entgegenzuhalten, daß er in S einen Baugrund erworben habe. 1970/1971 sei der Kanal verlegt worden, ebenso die Wasser- und Stromzufuhr. Vor Baubeginn sei aber dieser Grund "unter Naturschutz gestellt" worden. Es sei ihm bisher finanziell nicht möglich gewesen, ein zweites Grundstück zu kaufen. Derzeit habe er keine Wohnung, in die er mit seiner Familie übersiedeln könne. Auch könne ihm die Gemeinde keine Gemeindewohnung zur Verfügung stellen. "Bei einer Kündigung würde ich und meine Familie auf die Straße gestellt".

Hierauf wurde mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos vom 4. März 1996 ankündigungsgemäß dem Beschwerdeführer diese Wohnung gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 entzogen, wobei eine Räumungsfrist von drei Monaten festgesetzt und ausgesprochen wurde, der Beschwerdeführer habe daher die ihm überlassene Naturalwohnung bis 30. Juni 1996 zu räumen und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln zurückzustellen. Weiters wurde ausgesprochen, daß einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 12 Abs. 2 DVG 1984 aufschiebende Wirkung zukomme.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde nach Hinweis auf § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 aus, der Beschwerdeführer sei mit Ablauf des 30. Juni 1995 in den dauernden Ruhestand getreten. Nach § 80 Abs. 8 BDG 1979 sei ihm stillschweigend die weitere Benützung der Naturalwohnung gestattet worden, weil diese zunächst nicht für einen Beamten des Dienststandes benötigt worden sei. Da nach dem jetzigen Stand der Dinge die von ihm benützte Naturalwohnung dringend zur Wohnversorgung eines aktiven Gendarmeriebeamten benötigt werde, lägen die Voraussetzungen für den Entzug dieser Wohnung nach der bezeichneten Gesetzesstelle zwingend vor.

Die vom Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens abgegebene Stellungnahme, wonach ihm ein Vertreter der Gemeinde seinerzeit bei der Errichtung des fraglichen Gebäudes versprochen habe, daß er bis zu seinem Ableben in diesem Gebäude wohnen könne, sei für die Frage, ob diese Wohnung entzogen werden könne, nicht entscheidend. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides, in welchem er ausdrücklich auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 GÜG aufmerksam gemacht worden sei, wissen hätte müssen, daß die Naturalwohnung unter gewissen Umständen entzogen werden könne. Ebenfalls nicht von Relevanz sei der Einwand, daß ihm nach dem Erwerb eines Grundstückes keine Baubewilligung erteilt worden sei und seine Mittel für den Kauf eines zweiten Grundstückes bislang nicht ausgereicht hätten.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme abschließend vorgebracht, daß ihm und seiner Familie derzeit keine Wohnungsalternative zur Verfügung stehe und er im Falle des Entzuges "auf die Straße gestellt" würde. Diesbezüglich habe aber der Kommandant des Gendarmeriepostens S in einer näher bezeichneten schriftlichen Stellungnahme angegeben, daß der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sich in der Vergangenheit sehr oft im Hause seiner (des Beschwerdeführers) Tochter aufgehalten und auch dort genächtigt hätten. Während dieser Zeit habe der Sohn des Beschwerdeführers die Naturalwohnung "vorwiegend alleine bewohnt". Dieser schriftlichen Stellungnahme zufolge habe der Beschwerdeführer auch vor einigen Jahren erklärt, daß er im Hause seiner Tochter einen Alterswohnsitz ausbauen werde, sollte er aus der Naturalwohnung ausziehen. In der Zwischenzeit würde diese Unterkunft jedoch aus finanziellen Überlegungen als Appartement vermietet werden.

Wie bereits ausgeführt, seien persönliche und private Lebensumstände des Beschwerdeführers für die Frage des Entzuges der Naturalwohnung nicht ausschlaggebend. Die durchgeführten Ermittlungen ließen den Schluß zu, daß er die zugewiesene Naturalwohnung in der Vergangenheit offensichtlich nicht unbedingt benötigt habe, weshalb die Behöde davon ausgehe, daß ihm durchaus eine Wohnungsalternative zur Verfügung stehe. Da der Beschwerdeführer bereits Mitte Februar 1996 informiert worden sei, daß ihm die Naturalwohnung entzogen werden solle, erscheine die Festsetzung einer Räumungsfrist bis zum 30. Juni 1996 angemessen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem ausführte, es sei zwar richtig, daß im Bescheid vom 9. Dezember 1968 auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 GÜG hingewiesen worden sei. Tatsächlich sei aber den Bewerbern um eine derartige Wohnung "verbindlich mitgeteilt und zugesagt" worden, daß die Wohnung auch nach Beendigung der aktiven Laufbahn im Ruhestand bis zum Ableben benützt werden könne, also von der Bestimmung des § 23 Abs. 3 GÜG "tatsächlich kein Gebrauch gemacht" werde. "In ständiger Übung dieser Zusagen wurden auch keine Naturalberechtigungen entzogen, da durch diese Zusagen ein entsprechender Rechtsanspruch auf eine Wohnung besteht, welchen auch der Einschreiter in Anspruch nimmt; da auch ihm, wie anderen Beamtenkollegen, die beschriebenen Zusagen gemacht wurden". Diese Zusagen seien nicht nur "von der vorgesetzten Dienststelle gemacht" worden, sondern auch in Gesprächen bei der Gemeinde S wiederholt worden. Einem näher bezeichneten Amtskollegen seien auch Förderungsmittel mit der Begründung abgelehnt worden, er habe eine Naturalwohnung, die er über seinen Aktivstand hinaus im Ruhestand bis zu seinem Lebensende benützen könne. Daraus gehe die allgemeine Übung bzw. die Zusage, entsprechende Naturalwohnungen benützen zu können, ebenso hervor, wie sich daraus ein Rechtsanspruch auf die Wohnung auch im Ruhestand ableiten lasse. Auch sei es unrichtig, daß sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Wohnung seiner Tochter aufhalte. Richtig sei vielmehr, daß die Eheleute "seit Sommer 1995 wiederum in der Naturalwohnung" wohnten. Gemeinsam mit ihnen im Familienverband lebe ihr Sohn. Auch sei richtig, daß die Eheleute ein Haus errichten wollten, der als Baugrund gewidmete Grund sei aber rückgewidmet worden. Aufgrund der "gewerblichen Nutzung" des Hauses der Tochter des Beschwerdeführers sei es nicht möglich, dort eine Wohnung auszubauen, weil die ausschließliche gewerbliche Nutzung notwendig sei, um bestehende Verbindlichkeiten abzudecken, die mit dem Erwerb und dem Ausbau dieses Hauses durch die Tochter des Beschwerdeführers eingegangen worden seien.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren; der Aktenlage zufolge wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters hiezu Parteiengehör gewährt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 keine Folge gegeben, den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, daß das Ende der Räumungsfrist mit dem Ablauf des Monates Mai 1997 bestimmt wurde. Der Beschwerdeführer habe die Wohnung bis zu diesem Zeitpunkt zu räumen und in besenreinem Zustand einem Vertreter des Landesgendarmeriekommandos zurückzustellen und zu übergeben.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges aus, daß die Dienstbehörde gemäß § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 die Naturalwohnung entziehen könne, wenn der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet. Diese Bestimmung sei anwendbar, weil der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1995 in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Dienstbehörde könne gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 einem Beamten des Ruhestandes so lange die Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0080). Da die Wohnung dringend für einen Beamten des Dienststandes benötigt werde, könne die weitere Benützung der Wohnung (zu ergänzen: durch den Beschwerdeführer) nicht gestattet werden.

Die vom Beschwerdeführer angegebene, angebliche Aussage eines Bediensteten des Landesgendarmeriekommandos, wonach noch "kein Ruhestandsbeamter aus seiner Naturalwohnung geworfen worden sei" (im Original unter Anführungszeichen), könne nicht als verbindliche Zusage, daß der Beschwerdeführer diese Naturalwohnung auch als Ruhestandsbeamter benützen könne, gewertet werden. Aus dieser angeblichen Aussage und aus dem Umstand, daß einem namentlich bezeichneten Beamten angeblich ein Gehaltsvorschuß mit der Begründung nicht gewährt worden sei, daß diesem eine Naturalwohnung zugewiesen worden sei, könne kein "über den gesetzlichen Rahmen hinausgehender Rechtsanspruch" abgeleitet werden. Allfällige Zusagen der Gemeinde S seien vorliegendenfalls gegenstandslos und rechtlich irrelevant, weil die Zuweisung einer Naturalwohnung ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich der Dienstbehörde falle und die Gemeinde S weder auf die Zuweisung, noch auf die Entziehung oder Nichtentziehung Einfluß irgendwelcher Art nehmen könne.

Vorliegendenfalls lägen die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 9 BDG 1979 vor; die persönlichen und privaten Lebensumstände des Beschwerdeführers seien für den Entzug der Naturalwohnung nicht ausschlaggebend. Die Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich des Räumungstermines beruhe auf § 66 Abs. 4 AVG.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 und Abs. 9 BDG 1979 dahin, daß ihm eine Naturalwohnung nicht entzogen werde, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

§ 80 BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"(2) Dem Beamten kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben beziehen muß, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten wird kein Bestandverhältnis begründet.

...

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

  1. 1. der Beamte an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet,
  2. 2. ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z. 3 des Mietrechtsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 520, darstellen würde,
  3. 3. die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung,
  4. 4. der Beamte die Dienst- oder Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat.

    ...

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

...

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten, der an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß."

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem solchen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - sofern nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. März 1988, Slg. N. F. Nr. 12.669/A, zum Verhältnis zwischen dem Entziehungstatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 und der Gestattungsermächtigung nach Abs. 9 leg. cit. ausgesprochen, daß die Gestattung nach dieser Bestimmung voraussetzt, daß dem in dieser Bestimmung genannten Personenkreis kein subjektives Recht auf Benützung der Naturalwohnung (mehr) zusteht. Durch die Gestattung soll vielmehr ein eigener öffentlich-rechtlicher - wenn auch zeitlich begrenzter - Titel für die weitere Benützung der Naturalwohnung geschaffen werden. Insofern besteht zwischen § 80 Abs. 9 und Abs. 7 BDG 1979 eine inhaltliche Ähnlichkeit:

Beide Bestimmungen regeln nämlich Fälle, in denen eine Naturalwohnung nach Entziehung (allenfalls Erlöschen) des subjektiv öffentlich-rechtlichen Benützungsrechtes rechtlich zulässig, zeitlich begrenzt, tatsächlich weiter benützt werden darf.

Daraus folgerte der Gerichtshof, daß die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides keine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 war, weil dem (damaligen) Beschwerdeführer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zustand. Dem Gesetz läßt sich - so das Vorerkenntnis - nicht entnehmen, daß durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der im Beschwerdefall angewandte Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 gegenstandslos wird. Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde keinesfalls bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides sofort Gebrauch zu machen (im gleichen Sinne vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0155, und vom 17. Mai 1995, Zl. 94/12/0216, oder auch das im angefochtenen Bescheid genannte hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0080).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 14. März 1988, Slg. NF Nr. 12.669/A, dargelegt, daß eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers in bezug auf seine Wohnversorgung schon deshalb entbehrlich sei, weil dieses nicht geeignet sei, den maßgebenden Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 in Zweifel zu ziehen (wenngleich das Vorbringen aus dem Gesichtspunkt des Abs. 7 leg. cit. bedeutsam sein könne).

Überträgt man diese Erwägungen, von denen abzugehen kein Anlaß besteht, auf den Beschwerdefall, ergibt sich folgendes:

Die Entziehung der Naturalwohnung ist nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 erfolgt, weil der Beschwerdeführer aus dem Dienststand ausgeschieden ist. Im Beschwerdefall war es zutreffend, den Sachverhalt dieser Bestimmung zu subsumieren, weil, wie zuvor dargelegt, die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides keine Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 war. Damit sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar unzutreffend, daraus ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil die unzutreffende rechtliche Beurteilung, dieses Weiterbelassen der Wohnung sei als "Gestatten" im Sinne des Abs. 9 leg. cit. zu beurteilen - sollten die Begründungen der Bescheide so zu verstehen sein -, dem Beschwerdeführer nicht eine entsprechende Position verschaffen konnte. Soweit die Beschwerdeausführungen darauf aufbauen, gehen sie daher im Ergebnis ins Leere.

Vor dem Hintergrund des ebenfalls zuvor skizzierten Wesenskernes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses sind, wie die Verwaltungsbehörden zutreffend erkannt haben, die vom Beschwerdeführer behaupteten Zusagen und Annahmen (daß diese Naturalwohnung nicht entzogen werde) für die Frage der Zulässigkeit ihrer Entziehung nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 rechtlich irrelevant. Da es diesbezüglich auf die Frage der Wohnversorgung des Beschwerdeführers nicht ankommt, hat auch entgegen der Beschwerdeausführungen eine Interessensabwägung mit der Wohnversorgung des Bewerbers um diese Wohnung nicht stattzufinden, weshalb es auch diesbezüglich keiner näheren Feststellungen, aber auch keiner diesbezüglichen Verfahrensergänzung bedarf.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, hat die belangte Behörde die fragliche Wohnung dem Beschwerdeführer infolge des Zuweisungsbegehrens jenes Bewerbers (und nach Überprüfung seines Vorbringens) in der Absicht entzogen, diesen Bewerber, einen aktiven Gendarmeriebeamten, in dieser Wohnung unterzubringen (Daß die Entziehung zu diesem Zweck erfolgte, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen). Diese Vorgangsweise kann im Sinne der zuvor genannten Judikatur nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die von der belangten Behörde festgesetzte Räumungsfrist sei rechtswidrig kurz. Er habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß er mit seiner Familie bei Verlust der Naturalwohnung der Obdachlosigkeit ausgesetzt werde, es sei unbestritten geblieben, daß er keine Möglichkeit habe, eine Gemeindewohnung zu erhalten und es sei auch sein Vertrauen auf die ihm gemachten Zusicherungen in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Andererseits seien "keinerlei vergleichbare Probleme" festgestellt worden, die dem sich um die Wohnung bewerbenden Aktivbeamten oder dem Dienstgeber entstehen könnten, wäre die Räumungsfrist mit der Maximaldauer von einem Jahr festgesetzt worden.

In diesem Zusammenhang geht der Beschwerdeführer von der unzutreffenden Annahme aus, daß die Räumungsfrist gemäß § 80 Abs. 7 BDG 1979 schlechthin ein Monat bis ein Jahr betrage. Vielmehr trifft das Gesetz eine differenzierte Regelung. Grundsätzlich ist nämlich die Wohnung innerhalb der "orstüblichen Frist" zu räumen; diese Frist kann unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen entweder verkürzt oder aber verlängert werden. Daß die von der belangten Behörde eingeräumte Frist "ortsunüblich kurz" wäre, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht, sondern strebt gleich vorweg aus den dargestellten Gründen die Einräumung der längsten möglichen Frist an. Damit vermag er aber keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte aufzuzeigen, zumal es ihm freisteht, wie das Gesetz es vorsieht, um Fristverlängerung einzukommen und dabei glaubhaft zu machen, daß es ihm nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten (und diesbezüglich seine konkreten Bemühungen offenzulegen).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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