VwGH 92/06/0039

VwGH92/06/003925.4.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer, den Vizepräsidenten

Dr. Pesendorfer und Hofrat Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Jänner 1992, Zl. VIIa-411.224, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Vorarlberger Baugesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §23;
BauG Vlbg 1972 §35 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §35 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs2;
BauRallg;
StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §23;
BauG Vlbg 1972 §35 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §35 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs2;
BauRallg;
StGB §34 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs2;
VStG §7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B. über den Beschwerdeführer u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. b Baugesetz eine Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 2 Baugesetz in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Tage) verhängt und es wurden Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung - so die Begründung dieses Bescheides - sei von Organen der Bezirkshauptmannschaft B. festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer als für das Bauvorhaben "J.B., Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes" in H. auf den Gpn. 2400 und 2403, KG H., verantwortlicher Baumeister insofern entgegen den u.a. dem Bescheid der Gemeinde H. vom 14. Oktober 1987 zugrunde liegenden Plan- und Beschreibungsunterlagen ausführe, als der Erweiterungsbau folgende Planabweichungen aufweise:

 

"Errichtung eines viergeschoßigen Rundturmes mit Spitzdach und Freitreppe im Bereich der Gebäudeabwinkelung an der Nordostecke des Laubenganges; Änderung im Stützenraster des Laubenganges sowie die Ausbildung größerer Rundbogen;

Änderung der Fensteranordnung und der Fenstergrößen an der Südseite der Sortierhalle; Errichtung eines Kreuzgiebeldaches über dem Dacheinschnitt des Osttraktes;

Errichtung eines Betonbalkones an der Südseite des Osttraktes; Errichtung einer zusätzlichen Rundbogenöffnung an der Südseite des Osttraktes; Änderung der Fensteranordnung und Fenstergrößen an der Südfassade des Osttraktes; Einbau zusätzlicher Fenster an der Ostfassade; Änderungen im Stützenraster sowie Ausbildung von Rundbogen an der Ostfassade; Einbau zusätzlicher Fenster sowie Anbringung eines Flugdaches an der Nordseite des Gebäudes."

Im Zuge des ordentlichen Verfahrens habe der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter sinngemäß angegeben, daß die in der Aufforderung zur Rechtfertigung im einzelnen angeführten Abweichungen von den dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Plänen vorgenommen worden seien; nach den Bestimmungen des Baugesetzes dürfe von bewilligten Bauten ohne Bewilligung vor ihrer Ausführung dann abgegangen werden, wenn die Abweichung keine Zu- oder Umbauten oder sonstigen wesentlichen Änderungen betreffe; in der Zeit zwischen der Erstellung der Baupläne und der erfolgten Errichtung des Erweiterungsbaues hätten sich, nach Wunsch des Bauherrn, gewisse Änderungen ergeben; man habe zusätzliche Räume schaffen müssen, was nur bei Vornahme wesentlicher Änderungen des bewilligten Projektes durchzuführen gewesen wäre; deshalb sei der Turm errichtet worden; bei den Planabweichungen handle es sich um unwesentlichen Änderungen, die vor ihrer Ausführung nicht bewilligungspflichtig gewesen seien; dies ergebe sich allein schon daraus, daß die Planabweichungen sowohl von der Gemeinde H. als auch von der Bezirkshauptmannschaft B. (auf Grund des Landschaftsschutzgesetzes) bescheidmäßig bewilligt worden seien; die Errichtung des Turmes sei bei der Baubehörde bekannt gewesen; der Obmann des örtlichen Bauauschusses, A.N., und der Gemeindebaumeister, L.B., hätten eine mündliche Bewilligung erteilt. Im Zuge des weiteren Verfahrens sei - so die Behörde in ihrer Begründung weiter - der Gemeindebaumeister zeugenschaftlich einvernommen worden; dieser habe sinngemäß angegeben, daß er, in seiner Eigenschaft als Gemeindebaumeister, vom Vorhaben des Beschwerdeführers erstmals im Jahre 1988 gehört habe, als im Verlaufe einer Bauausschußsitzung eine Bleistiftskizze vorgelegt worden sei; soweit er sich erinnern könne, sei dies damals jedoch kein eigener Tagesordnungspunkt gewesen, sondern es sei lediglich eine unverbindliche Stellungnahme eingeholt worden; er habe damals mit Sicherheit keine Bewilligung zum Bau des Rundturmes oder zur Durchführung irgendwelcher Änderungen gegeben; von der Existenz dieses Turmes habe er erstmals im Dezember 1988 Kenntnis erlangt, als er im Zuge einer Bauverhandlung in der Nachbarschaft diesen Turm habe wahrnehmen können; er habe damals den Beschwerdeführer verständigt und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er um eine Bewilligung für diesen Turm anzusuchen habe. Der ebenfalls als Zeuge einvernommene Obmann des örtlichen Bauausschusses habe sinngemäß angegeben, daß der Beschwerdeführer zur ersten Bauausschußsitzung nach der Sommerpause im Jahr 1988 gekommen sei und sich habe informieren wollen, ob der Bauausschuß Einwände gegen die Errichtung des gegenständlichen Turmes habe; in diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer lediglich bleistiftfertige Skizzen vorgelegt und wissen wollen, ob der Turm in dieser Art genehmigt werden könne; es sei richtig, daß der Beschwerdeführer die mündliche Zusage erhalten habe, daß seitens des Bauausschusses kein Einwand gegen die Errichtung des Turmes in dieser Art erhoben werden würde; es stimme jedoch keineswegs, daß ihm der Bau genehmigt worden wäre; der Beschwerdeführer sei audrücklich darauf hingewiesen worden, daß er zuerst einen ordentlichen Antrag einbringen müsse, damit über das Vorhaben abgesprochen werden könne. Vom Beschwerdeführer werde - so die Behörde in ihrer Begründung dazu - nicht bestritten, daß am gegenständlichen Erweiterungsbau Abweichungen gegenüber den bewilligten Plänen samt Bescheidauflagen vorgenommen worden seien. Die Behörde vertrete die Auffassung, daß die gegenständlichen Änderungen keineswegs als "unwesentliche Änderungen" bezeichnet werden könnten. Allein der errichtete Rundturm , der mit dem übrigen Bauwerk verbunden und daher nicht als getrennter Baukörper anzusehen sei, stelle eine wesentliche Änderung dar. Dies werde nach Ansicht der Behörde auch dadurch bestätigt, daß die Planabweichungen von der Gemeinde mit einem Teilbescheid bewilligt worden seien. Diese Bewilligung wäre nicht notwendig gewesen, wenn keine wesentlichen Änderungen vorgelegen wären. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er eine mündliche Bewilligung durch den Obmann des örtlichen Bauausschusses und den Gemeindebaumeister erhalten habe, treffe nicht zu. Dies ginge eindeutig aus den dargestellten Zeugenaussagen hervor. Der Beschwerdeführer sei von diesen Personen ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Errichtung des Turmes bewilligungspflichtig sei. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum könne dem Beschwerdeführer nicht zugebilligt werden, da er in seiner Eigenschaft als Baumeister auf jeden Fall hätte erkennen müssen, daß die im Spruch dieses Straferkenntnisses aufgezählten Maßnahmen von den Plan- und Beschreibungsunterlagen und somit auch vom Bewilligungsbescheid abweichende Änderungen darstellten und somit einer Bewilligung bedurft hätten. Hinzu komme noch, daß er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden sei, daß speziell bei der Errichtung des Wohnturmes eine Bewilligung erforderlich sei. Es sei somit die Schuldform des Vorsatzes anzunehmen. Nach § 19 Abs. 1 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Neben anderen Komponenten, wie beispielsweise Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie Ausmaß des Verschuldens, seien bei der Bemessung von Geldstrafen auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Durch den Gendarmerieposten H. habe in Erfahrung gebracht werden können, daß der Beschwerdeführer Geschäftsführer eines Baugeschäftes in H. sei, an dem er einen Anteil von 30 % besitze, und über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 22.000,-- verfüge. Weiters besitze er eine

130 m2-Wohnung in H. Der Beschwerdeführer habe Sorgepflichten für die Gattin und drei Kinder. Zahlungsverpflichtungen habe er in der Höhe von S 1.000,000,-- für ein Baugelddarlehen. Die verhängte Geldstrafe würde in Anbetracht der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, der Schwere der Übertretungen und der nicht unbeträchtlichen Verletzungen des geschützten Rechtsgutes unter Berücksichtigung der vom Gesetz hiefür vorgesehen Höchststrafen für angemessen und dazu geeignet erachtet, den Beschwerdeführer künftig von Übertretungen dieser Art abzuhalten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Seine Berufung begründete er im wesentlichen damit, er habe bereits in seiner Rechtfertigung die Auffassung vertreten, daß es sich bei den Planabweichungen, nämlich bei den Änderungen an der Fassade, beim Laubengang und beim Dach des bewilligten Bauwerkes, um unwesentliche Änderungen handle, die vor ihrer Ausführung nicht bewilligungspflichtig seien. Dem Antrag auf Einholung eines "Sachbefundes" sei nicht stattgegeben worden, sodaß das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Rechtssache verhindert worden sei. Ergänzend sei noch zu bemerken, daß es der Behörde verwehrt sei, allein aus der Tatsache, daß die Änderungen am Bauwerk nachträglich bewilligt worden seien, zu erschließen, daß es sich um wesentliche Änderungen handle. Der Beschwerdeführer habe in seiner mehr als 25-jährigen Praxis als Planer und Bauausführender sowie aufgrund der daraus resultierenden Erfahrungen mit Baubehörden bei solchen Änderungen, wie sie vorgenommen worden seien, nie gesondert um eine Baubewilligung ansuchen müssen. Solche Änderungen seien bei der Prüfung der vollendeten Bauausführung (Bauabnahme) durch Vorlage entsprechend geänderter Baupläne genehmigt worden. Im übrigen würden in Bescheide auch öfters Auflagen und Bedingungen aufgenommen, die z.B. Änderungen von Grundrissen oder Ansichten bedingten. Auch in solchen Fällen sei ein neuer Antrag nicht erforderlich. Es sei dem Beschwerdeführer klar gewesen, daß für die Errichtung des Turmes eine Bewilligung nach dem Baugesetz zu erwirken sei. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer dem Bauausschuß der Gemeinde H. einen (wenn auch nur mit Bleistift gezeichneten) fertigen Bauplan zur definitiven Begutachtung und Vorgenehmigung vorgelegt. Es sei ihm die mündliche Zusage gegeben worden, daß seitens des Bauausschusses kein Einwand gegen die Errichtung des Turmes in dieser Art erhoben werde. Diese Aussage sei für ihn so eindeutig gewesen, daß er daraus entnehmen habe können und dürfen, daß die endgültige Baubewilligung der Gemeinde nur noch eine Formsache sei und "dieser die in Tusche gezeichneten bzw. anderweitig als lichtbeständige Vervielfältigung hergestellten Pläne gelegentlich vorgelegt werden" müßten. Ein Termin hiefür sei nicht genannt worden. Der Beschwerdeführer habe daher annehmen können, daß die Pläne, wie bei anderen Bauprojekten auch, bei der Bauabnahme vorliegen und vollständig sein müßten. Es sei richtig, daß der Beschwerdeführer keine förmliche Baubewilligung, wohl aber die für die Baubewilligung maßgebliche Entscheidung des Bauausschusses entgegengenommen habe. Er sei dann eben der Meinung gewesen, daß er nur ein "Deckblatt" vorzulegen hätte. Dieser Umstand werde auch vom Obmann des Bauausschusses bestätigt und beweise, daß er offenbar der irrigen Meinung gewesen sei, keine separate Baubewilligung einholen zu müssen oder eine Ergänzung bzw. Berichtigung der Pläne ausreiche. Aufgrund dieser Überzeugung habe der Beschwerdeführer auch dem Bauherrn J.B. mitgeteilt, daß die erforderliche Genehmigung für die Errichtung des Turmes vorliege und dieser daher wie geplant erstellt werden könnte. Der Zeuge L.B. habe erst im Dezember 1988 darauf hingewiesen, daß er um eine Bewilligung für diesen Turm anzusuchen habe. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Bauarbeiten am Turm bereits fertiggestellt gewesen, sodaß der Beschwerdeführer keine Notwendigkeit gesehen habe, unverzüglich weitere Behördenschritte zu veranlassen. Retrospektiv könne gesagt werden, daß ihm als planendem und ausführendem Baumeister ein Fehler deswegen unterlaufen sei, weil er es unterlassen habe, den Bauherrn auf die Einbringung eines Bauantrages hinzuweisen, und er auch nicht Sorge dafür getragen habe, daß dieser Antrag sofort gestellt werde. Dieser Fehler beruhe aber keineswegs auf böser Absicht, sodaß der Beschwerdeführer sich ganz entschieden gegen die Feststellung verwahre, daß die "Schuldform des Vorsatzes" anzunehmen sei. Wenn der Beschwerdeführer aber nicht vorsätzlich gehandelt habe, sei auch der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf hinfällig. Zur Strafe sei zu bemerken, daß nach § 19 VStG die Strafe grundsätzlich innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes zu bemessen sei. Für eine niedrigere oder höhere Bemessung der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens seien die mildernden und erschwerenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Erschwerungsgründe würden ihm nicht zur Last fallen; die Behörde habe auch keine solchen aufgezeigt. Auch die vorliegenden Milderungsgründe seien nicht genannt und demzufolge nicht gewertet worden. Tatsächlich kämen ihm aber eine Reihe von Milderungsgründen zugute. Einmal sei festzustellen, daß er unbescholten sei, bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die ihm zur Last gelegte Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde. Obwohl er seit über 25 Jahren als Planer und Bauausführender tätig gewesen sei, sei er nie einer strafbaren Handlung bezichtigt worden. Weiters werde zu berücksichtigen sein, daß die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahe kämen, eine Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nicht erfolgt sei, wie sich aus der bescheidmäßigen Genehmigung der Planabweichungen und der nachträglichen Bewilligung des Turmes ergeben, und daß seine Handlungen oder Unterlassungen keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätten. Wenn noch der geringe Unrechtsgehalt, der Umstand, daß er lediglich Formaldelikte gesetzt habe, und schließlich berücksichtigt werde, daß er ein monatliches Nettoeinkommen von S 22.000,-- beziehe, Sorfaltspflichten für seine Gattin und drei Kinder sowie Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich des zum Erwerb seiner 130 m2-Wohnung aufgenommenen Bauspardarlehens von S 1.000.000,-- habe, dann erwiese sich die verhängte Strafe von S 80.000,-- zuzüglich Verfahrenskosten als unangemessen hoch.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Jänner 1992 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG der Berufung teilweise Folge und setzte die verhängte Strafe auf S 60.000,-- herab. Gleichzeitig setzte sie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 25 Tagen fest. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz wurde in der Höhe von S 6.000,-- vorgeschrieben. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer verantwortlicher Baumeister für das Bauvorhaben "J.B., Erweiterung des landwirtschaftlichen Obstbaubetriebes" auf den Gpn. Nr. 2400 und 2403, beide KG H., sei. Dem Bauherrn sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Oktober 1987 die baupolizeiliche Bewilligung für die Erweiterung dieses Obstbaubetriebes nach Maßgabe der vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Auflagen erteilt worden. Von der Bezirkshauptmannschaft B. habe am 11. April 1989 wahrgenommen werden können, daß dieser Erweiterungsbau erheblich von den bewilligten Planunterlagen abweiche. Zum genannten Zeitpunkt seien die Arbeiten zur Errichtung dieses Erweiterungsbaues voll im Gange gewesen. Aufgrund dieser Wahrnehmungen sei am 18. April 1989 durch den Amtssachverständigen für Raumplanung und Baugestaltung ein Lokalaugenschein durchgeführt worden. Dabei habe der Amtssachverständige feststellen können, daß beim Bau zahlreiche Abweichungen durchgeführt worden seien. Beim Lokalaugenschein hätten sich diese Erweiterungen noch im Rohbaustadium befunden. Auch die ursprünglichen Bauarbeiten seien noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Arbeiten zur Errichtung dieses Erweiterungsbaues seien im Herbst 1988 aufgenommen worden, also zu einer Zeit, in welcher der ursprüngliche Bau zwar schon weit fortgeschritten, jedoch noch nicht vollendet gewesen sei. Weiters sei festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Errichtung des Rundturmes sowie der Vornahme der anderen Änderungen eine Baubewilligung nicht vorgelegen habe. Dies sei dem Beschwerdeführer als verantwortlichem Baumeister bekannt gewesen. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters vom 29. April 1991 sei dem Bauherrn gemäß § 31 Abs. 3 und § 32 des Baugesetzes die beantragte nachträgliche Baubewilligung für den bereits errichteten Rundturm unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden. Dieser Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren im wesentlichen nicht bestritten worden. Gemäß § 23 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes bedürften einer Baubewilligung die Änderungen von Gebäuden, sofern es sich um Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Änderungen handle. Gemäß § 55 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes begehe eine Verwaltungsübertretung, wer Vorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften, entgegen der Baubewilligung oder entgegen Auflagen gemäß § 32 leg.cit. ausführe. Nach § 7 VStG unterliege derjenige, der vorsätzlich veranlasse, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe oder der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtere, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar sei. Unbestritten sei, daß dem Bauherrn mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Oktober 1987 die baupolizeiliche Bewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt worden sei. Weiters sei unbestritten, daß der Bauherr J.B. den Beschwerdeführer mit der Bauausführung des mit Bescheid vom 14. Oktober 1987 baurechtlich bewilligten Bauvorhabens beauftragt habe. Der Beschwerdeführer habe J.B. vorsätzlch die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes erleichtert, indem er jenem das Bauvorhaben vorsätzlich abweichend von der Bewilligung des Bescheides der Gemeinde vom 14. Oktober 1987 ausgeführt habe. Dadurch habe er selbst eine Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes begangen. Da der Beschwerdeführer - wie er in seiner Berufung selbst vorbringe - als Planer und Bauausführender auf eine 25-jährige Praxis zurückschauen könne, komme der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er sei davon ausgegangen, daß es sich bei den im Straferkenntnis angeführten Planabweichungen - den Änderungen an der Fassade, am Laubengang und am Dach des bewilligten Bauwerkes - um unwesentliche Änderungen handle, keine Glaubwürdigkeit zu. In seiner Berufung bringe er selbst vor, daß solche Änderungen durch Vorlage entsprechend geänderter Baupläne (bei der Bauabnahme) genehmigt würden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Kommentar von Feurstein,

Das Vorarlberger Baugesetz, 1987, zu verweisen, der auf S. 57 feststelle, daß eine Änderung der Außenverkleidung, etwa durch andere Farbgebung oder Verwendung anderer Materialien, eine Änderung im Aussehen eines Gebäudes bewirke und daher nach § 23 Abs. 1 lit. b des Baugesetzes bewilligungspflichtig sei. Dasselbe gelte auch im vorliegenden Fall, wenn also an der Außenfassade zusätzlich Fenster eingebaut oder die Fensteranordnung geändert würden, sowie für sämtliche vom Beschwerdeführer vorgenommenen Planabweichungen. Der Beschwerdeführer bringe weiters vor, daß er den Rundturm in gutem Glauben an die Zustimmung des Obmannes des Bauausschusses errichtet habe, weshalb er nicht vorsätzlich gehandelt habe; er sei der Auffassung gewesen, daß eine endgültige Baubewilligung der Gemeinde nur noch eine Formsache sei. Hiezu sei festzustellen, daß sich eine Person (Gewerbetreibender), die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Änderungsarbeiten nicht davon überzeuge, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden sei, auch bewußt sein müsse, daß sie dem für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (Bauherrn) "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichert", wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genüge. Wie sich aus den Rechtfertigungsversuchen des Beschwerdeführers ergebe, ginge dieser selbst davon aus, daß die allenfalls vom Obmann des Bauausschusses erteilte Zustimmung keine Baubewilligung im Sinne des Baugesetzes sei und daß der Obmann nicht die zuständige Baubehörde sei bzw. daß Voraussetzung für den Bau des Rundturmes jedenfalls eine rechtskräftige Baubewilligung sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es sei somit davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt habe. Gemäß § 55 Abs. 2 des Baugesetzes seien Verwaltungsübertretungen gemäß § 55 Abs. 1 leg.cit. von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen könnten Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Gemäß § 7 VStG unterliege derjenige, der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtere, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe. Gemäß § 19 VStG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Weiters seien bei der Strafbemessung Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die hohe Strafdrohung des § 55 Abs. 2 des Baugesetzes zeige, daß der Gesetzgeber dem Schutz der durch das Baugesetz zu wahrenden Interessen eine große Bedeutung beimesse. Die durch den Beschwerdeführer übertretene Norm solle gewährleisten, daß bewilligungspflichtige Bauvorhaben nur aufgrund und entsprechend der Baubewilligung ausgeführt würden. Auch wenn alle am bewilligten Bauwerk vorgenommenen Änderungen zwischenzeitlich nach den Bestimmungen des Baugesetzes bewilligt worden seien, seien bei der Bemessung der Strafe doch die Schwere der Übertretung, der massive Eingriff in die Rechtsordnung sowie die von Gesetzes wegen vorgesehene Höchststrafe zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers werde auf die Ausführungen im Straferkenntnis sowie in der Berufung verwiesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers bilde der Umstand, daß der Täter nicht einschlägig vorbestraft sei, keinen Milderungsgrund. Die absolute Unbescholtenheit stelle allerdings einen Milderungsgrund dar. Als erschwerend sei die Tatsache zu werten, daß der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht gegen dieselbe Verwaltungsvorschrift verstoßen habe. Die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung stelle weder einen Schuldausschließungsgrund dar noch komme sie ihm nahe. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und in Anbetracht der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe sei die Strafe auf S 60.000,-- herabzusetzen gewesen. Dementsprechend sei auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz zu senken gewesen. Im übrigen sei die belangte Behörde der Ansicht, daß eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auch aufgrund generalpräventiver Überlegungen nicht in Betracht gezogen werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht verletzt, nicht nach § 7 VStG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Baugesetzes bestraft zu werden, weil die hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, daß Beihilfe im Sinne des § 7 VStG nur dann strafbar sei, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild tatsächlich hergestellt habe, das der übertretenen Vorschrift entspreche. Voraussetzung für eine Bestrafung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf § 7 VStG wäre somit, daß J.B. als Bauherr das Tatbild nach § 55 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Baugesetzes erfüllt habe. Eine derartige Tatbildverwirklichung sei jedoch nicht gegeben. Bei den festgestellten Planabweichungen (Fassade, Laubengang, Dach) handle es sich nicht um wesentliche Änderungen, sondern lediglich um unwesentliche Änderungen, die vor ihrer Ausführung nicht bewilligungspflichtig gewesen seien. Daß dies zutreffend sei, ergebe sich bereits daraus, daß die Planabweichungen von der Gemeinde ohne weiteres Ermittlungsverfahren bewilligt worden seien. Ein Beweisergebnis dahingehend, daß es sich bei den Planabweichungen um wesentliche Änderungen handle, habe das durchgeführte Beweisverfahren nicht ergeben. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde sowie auch die Unterbehörde ein dahingehendes Beweisverfahren trotz gestellten Beweisantrages durch den Beschwerdeführer nicht durchgeführt habe. Insofern die belangte Behörde ausführe, daß die tatsächliche, spätere Bewilligung der durchgeführten Änderungen dafür spreche, daß diese Änderungen wesentliche wären, vermöge sie nicht zu überzeugen. Der Umstand allein, daß behördlicherseits eine Bewilligung erteilt werde, habe nicht zwangsläufig zur Folge, daß eine Bewilligungspflicht auch tatsächlich gegeben gewesen sei. Das Vorliegen der Bewilligungspflicht sei vielmehr von der belangten Behörde selbst meritorisch zu prüfen. Da somit hinsichtlich der Planabweichungen eine Bewilligungspflicht nicht bestanden habe, habe der Bauherr J.B. diesbezüglich das Baugesetz nicht verletzt, sodaß auch der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nicht vorsätzlich erleichtert haben könne. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, daß der Beschwerdeführer in seiner mehr als 25-jährigen Praxis als Planer und Bauausführender sowie aufgrund der daraus resultierenden Erfahrungen mit Baubehörden bei derartigen Änderungen, wie sie festgestellt worden seien, nie gesondert um eine Baubewilligung ansuchen habe müssen. Solche Änderungen seien bei der Prüfung der vollendeten Bauausführung (Bauabnahme) durch Vorlage entsprechend geänderter Baupläne genehmigt worden. Darüber hinaus würden in verwaltungsbehördliche Bescheide auch öfters Auflagen und Bedingungen aufgenommen werden, die zum Beispiel Änderungen von Grundrissen oder Ansichten bedingen würden. Auch in solchen Fällen sei ein neuer Bewilligungsantrag nicht erforderlich, vielmehr erfolge die Genehmigung - wie erwähnt - bei der Bauabnahme. Der Beschwerdeführer habe somit aufgrund dieser langjährigen Berufserfahrung berechtigterweise davon ausgehen können, daß die von ihm gewählte Vorgangsweise gesetzeskonform sei. Jedenfalls scheide bereits von vornherein das Vorliegen einer vorsätzlichen Begehung im Sinne des § 7 VStG aus.

1.2. Gemäß § 35 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1976, Nr. 34/1981, Nr. 2/1982 und Nr. 47/1983, darf vom bewilligten Plan ohne Bewilligung der Behörde nur abgewichen werden, wenn die Abweichung Änderungen betrifft, die nicht gemäß § 23 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind; andere als im § 35 Abs. 1 leg.cit. genannte Planabweichungen bedürfen nach § 35 Abs. 2 leg.cit. vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde. Bei Gebäuden sind insbesondere alle Planabweichungen bewilligungspflichtig, die einer Änderung nach § 23 Abs. 1 lit. b leg.cit. gleichzusetzen sind (vgl. dazu Feurstein, Vorarlberger Baugesetz, 2. Aufl., S. 79, Anm. 2 zu § 35 Abs. 1 leg.cit.). Gemäß § 23 Abs. 1 lit. b leg.cit. bedürfen einer Baubewilligung die Änderung von Gebäuden, sofern es sich um Zu- oder Umbauten oder sonstige wesentliche Änderungen handelt. Nach § 23 Abs. 4 leg.cit. gelten als wesentliche Änderungen u.a. "Änderungen, die am ganzen Bauwerk oder an seinen Hauptbestandteilen vorgenommen werden oder wodurch das Aussehen eines Gebäudes geändert wird" (lit. a) bzw. "durch die Interessen der Sicherheit oder Gesundheit oder die Rechte der Nachbarn beeinträchtigt werden können" (lit. b). Gemäß § 55 Abs. 1 lit. b leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. Vorhaben entgegen der Baubewilligung ausführt: Strafbar sind demnach nicht Planabweichungen gemäß § 35 Abs. 1 leg.cit. schlechthin, sondern nur jene Planabweichungen, die nach § 35 Abs. 2 leg.cit. bewilligungspflichtig sind, können doch nach § 23 leg.cit. nicht bewilligungspflichtige Planabweichungen prinzipiell nach § 35 Abs. 1 leg.cit. ohne weiteres vorgenommen werden.

Nach § 7 VStG unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe - und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist -, wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 leg.cit. setzen die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (vgl. dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 747 und die dort unter 7. zitierte hg. Judikatur). In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt ist auch, daß eine Person, wie etwa ein Gewerbetreibender, die sich in Kenntnis der Bewilligungspflicht von durchzuführenden Arbeiten nicht davon überzeugt, ob die erforderliche Bewilligung vor Beginn der Arbeiten bereits erteilt worden ist, sich auch bewußt sein muß, daß sie den für die Einholung dieser Bewilligung verantwortlichen Auftraggeber (hier: Bauherrn), "die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert", wobei für den vom Gesetzgeber geforderten Vorsatz desjenigen, der die Beihilfe leistet, dolus eventualis genügt (vgl. auch dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 748 und das dort unter Z. 12 zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1980, Zl. 237/80). In dem soeben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung vertreten, daß ein Gewerbetreibender nicht mit Recht eine im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG unverschuldete Unkenntnis der einschlägigen Verwaltungsvorschriften für sich in Anspruch nehmen könne, "da jeder Gewerbetreibende verpflichtet ist, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten".

1.3. Zunächst ist im Hinblick auf § 55 Abs. 1 lit. d Vorarlberger Baugesetz festzustellen, daß der Beschwerdeführer zu Recht offenbar als Vertreter des Bauherrn gegenüber den Baubehörden, nicht jedoch als eine der Personen bestraft worden ist, die als Bauausführende im Sinne des § 37 leg. cit. auf der Basis der vom Bauherrn bzw. seinem Vertreter eingeholten bzw. einzuholenden Baubewilligungen einen Bau faktisch ausführen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es offensichtlich und unzweifelhaft, daß im Falle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

jeweils jedenfalls eine bewilligungspflichtige Planabweichung vorliegt, die das Aussehen des Gebäudes ändert. Durchwegs werden dabei unzweifelhaft auch Interessen der Sicherheit im Sinne des § 23 Abs. 4 lit. b des Baugesetzes berührt, sodaß auch aus dieser Sicht keine Bedenken bestehen, wenn die belangte Behörde von der Baubewilligungspflicht dieser im übrigen unstrittigen Abweichungen ausgegangen ist. Unstrittig ist ohnedies die Baubewilligungspflicht der Errichtung des Rundturmes (dazu siehe noch unter 2.).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (der offenbar die Frage der Bewilligungspflicht nicht ausreichend von der im Verwaltungsverfahren zu prüfenden Bewilligungsfähigkeit unterscheidet) kann daher aus der Tatsache, daß die Gemeinde H. vor Erteilung der Bewilligung kein weiteres Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, nicht abgeleitet werden, daß die festgestellten Planabweichungen nicht bewilligungspflichtig wären; ein Ermittlungsverfahren über die Frage der Bewilligungspflicht war nämlich gar nicht notwendig, da die Bewilligungspflicht - wie erwähnt - offensichtlich ist. Recht zu geben ist allerdings dem Beschwerdeführer insoweit, als der Umstand allein, daß eine Bewilligung erteilt worden ist, für das Verwaltungsstrafverfahren nicht zwangsläufig zur Folge haben kann, daß eine Bewilligungspflicht auch tatsächlich in Bindung an den rechtskräftigen Bewilligungsbescheid

anzunehmen ist: Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem

Erkenntnis vom 30. Juni 1977, Slg. 8111/1977, nämlich ausgeführt hat, hat die Verwaltungsstrafbehörde die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch einen Beschuldigten unabhängig von einem anderen - im Beschwerdefall unabhängig vom Baubewilligungsverfahren - zu prüfen; eine bloße Verweisung auf einen rechtskräftigen Bescheid - im Beschwerdefall auf den Baubewilligungsbescheid - wäre vor diesem Hintergrund verfassungswidrig. In diesem Sinn ist daher die Bewilligungspflicht von der Strafbehörde selbst meritorisch und unabhängig von einem rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren zu prüfen.

Es ist aber - wie erwähnt - davon auszugehen, daß entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die festgestellten Planabweichungen offensichtlich als wesentliche Änderungen anzusehen sind, die nach § 23 Abs. 1 lit. b leg.cit. einer Baubewilligung bedürfen. Damit ist freilich noch nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung durch den Bauherrn vorsätzlich erleichtert hat und damit nach § 7 VStG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Baugesetzes straffällig geworden ist. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer bereits in der Berufung auf seine mehr als 25-jährige Praxis als Planer und Bauausführender hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, daß er aufgrund der daraus resultierenden Erfahrung mit Baubehörden bei derartigen Änderungen, wie sie im Beschwerdefall festgestellt worden seien, "nie gesondert um eine Baubewilligung ansuchen" habe müssen. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer - soweit es sich nicht um den Rundturm handelt (siehe dazu unten 2.) - im Recht. Sollte nämlich tatsächlich eine entsprechende - freilich gesetzwidrige - Praxis der Baubehörden in vergleichbaren Fällen nachgewiesen werden können, wäre es nicht ohne weiteres möglich, dem Beschwerdeführer als Voraussetzung für seine Bestrafung Vorsatz im Sinne des § 7 VStG vorzuwerfen. Die auch von der belangten Behörde angenommene Tatsache, daß der Beschwerdeführer einschlägig niemals verwaltungsstrafrechtlich belangt worden ist, ist ein Hinweis dafür, daß eine derartige Praxis gegeben war. Die belangte Behörde hätte demnach Ermittlungen darüber anstellen müssen, wie sich die einschlägige Praxis der Baubehörden in vergleichbaren Fällen tatsächlich gestaltet hat. Dies hat die belangte Behörde jedoch unterlassen, sodaß dem angefochtenen Bescheid Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb anhaftet, weil gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß ihm im Zusammenhang mit der Errichtung des Rundturmes sehr wohl bewußt gewesen sei, daß hiefür eine Bewilligung nach dem Baugesetz zu erwirken sei. Aus diesem Grund habe er auch dem in Bauangelegenheiten maßgebenden Bauausschuß der Gemeinde H. einen (wenn auch nur mit Bleistift gezeichneten) fertigen Bauplan zur definitiven Begutachtung und Vorgenehmigung vorgelegt. Dem Beschwerdeführers sei hierauf - wie das Beweisverfahren zutage gebracht habe - die mündliche Zusage gegeben worden, daß seitens des Bauauschusses kein Einwand gegen die Errichtung des Turmes in dieser Art erhoben werde. Aufgrund dieser eindeutigen Mitteilung des zuständigen Bauausschusses habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können und auch davon ausgehen dürfen, daß die endgültige Baubewilligung der Gemeinde nur noch eine Formsache sei. Aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrung sei der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgegangen, daß die Errichtung des vom Bauausschuß nicht beanstandeten Turmes bei der Bauabnahme nach Vorlage eines sog. "Deckblattes" bewilligt werden würde. Derartige Vorgangsweisen seien üblich und zweckmäßig, zumal sie den Vorteil mit sich brächten, daß es auf diese Weise bei Baumaßnahmen nicht zu rein formal bedingten Verzögerungen komme. Es ergebe sich somit, daß der Beschwerdeführer aufgrund seiner erwähnten subjektiven Überzeugung dem Bauherrn J.B. keinesfalls vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert habe. Der Beschwerdeführer sei berechtigterweise davon ausgegangen, daß die von ihm gewählte Vorgangsweise den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspreche. Auf jeden Fall habe der Beschwerdeführer nicht die positive Kenntnis gehabt, daß sein Verhalten gesetzwidrig sein könnte. Diese positive Kenntnis wäre aber Voraussetzung für eine Bestrafung unter Anwendung des § 7 VStG.

2.2. Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Die Bewilligungspflicht der Errichtung des Rundturmes wird von ihm selbst nicht in Zweifel gestellt. Er selbst bestätigt mit diesem Beschwerdevorbringen, daß auch aus seiner Sicht jedenfalls formell gesehen eine Baubewilligung der Gemeinde vor der Errichtung des Turmes erforderlich gewesen wäre. Wie die insoweit von ihm nicht bestrittene Zeugenaussage des Obmannes des Bauausschusses (siehe oben I. 1.) zum Ausdruck bringt, ist es nicht die Auffassung des Obmannes oder des Bauausschusses gewesen, sondern lediglich die des Beschwerdeführers, daß für diesen Turm keine eigene Baubewilligung eingeholt werden müsse. Anders als im Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1982, Zl. 81/06/0015, zugrundelag und bei dem von der Behörde entsprechende Zusagen gemacht worden sind, ist hier vom Gegenteil auszugehen und daher die Annahme eines allenfalls schuldausschließenden Irrtums über das Erfordernis einer entsprechenden Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung im Beschwerdefall unzulässig. Mag auch im Sinne des Beschwerdevorbringens eine derartige Vorgangsweise (nämlich Vorlage eines sogenannten "Deckblattes" bei der Bauabnahme im Fall von Planabweichungen statt der Antragstellung und Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens vor der Durchführung einer Planabweichung) "üblich und zweckmäßig" sein, kann diese Einschätzung durch den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Tatsache, daß von seiten des Obmannes und damit von der Gemeinde eine solche Praxis im Beschwerdefall gerade nicht angeregt bzw. akzeptiert worden ist, die Annahme vorsätzlichen Handelns durch den Beschwerdeführer nicht ausschließen. Der Beschwerdeführer konnte nämlich - entgegen seinem Vorbringen - gerade nicht berechtigterweise davon ausgehen, daß die von ihm gewählte Vorgangsweise den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht widerspreche, weil von einem Gewerbetreibenden die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften erwartet werden kann. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach im Beschwerdefall - soweit es den Rundturm betrifft - zumindest dolus eventualis, also bedingter Vorsatz vorliege, keine rechtlichen Bedenken, wenn man sich vor Augen führt, wann bedingter Vorsatz vorliegt: "Der Täter bezweckt den tatbildmäßigen Erfolg nicht, er sieht seinen Eintritt auch nicht als gewiß voraus, er hält ihn aber für möglich und findet sich mit ihm ab" (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 705, Anmerkung 5 c).

3. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, daß die über ihn verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei. Grundlage für die Bemessung der Strafe sei nach § 19 VStG das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe. Im ordentlichen Verfahren seien überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmten, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei besonders Bedacht zu nehmen. Weiters seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sei zu beachten, daß durch die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung weder eine Schädigung noch eine Gefährdung von Rechtsgütern eingetreten und mit der Übertretung auch keine nachteiligen Folgen verbunden seien. Zu berücksichtigen sei weiters, daß der Beschwerdeführer unbescholten sei, bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe und die ihm zur Last gelegte Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stünde. Obwohl er seit über 25 Jahren als Planer und Bauausführender tätig sei, sei er nie einer strafbaren Handlung - auch nicht nach den Bestimmungen des Bau- und Landschaftsschutzgesetzes - bezichtigt worden. Evident sei zudem, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung unter Umständen begangen worden sei, die einem Schuldausschließungsgrund zumindest nahe komme, eine Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, nicht erfolgt sei, wie sich durch die bescheidmäßige Genehmigung der Planabweichungen und der nachträglichen Bewilligung des bereits errichteten Rundturmes nach dem Vorarlberger Baugesetz ergebe. Völlig außer acht gelassen habe die belangte Behörde auch den Umstand, daß der Beschwerdeführer lediglich - wenn überhaupt - ein Formaldelikt gesetzt habe und nur ein monatliches Nettoeinkommen von

S 22.000,-- habe, wobei er Sorgepflichten für eine Gattin und drei Kinder und Rückzahlungsverpflichtungen hinsichtlich des zum Erwerb einer 130 m2-Wohnung aufgenommenen Bauspardarlehens von S 1.000.000,-- habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Gesamtsituation auf Basis der anzuwendenden Bemessungskriterien hätte die belangte Behörde daher die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe nicht nur auf

S 60.000,--, sondern auf einen weit niedrigeren Betrag herabzusetzen gehabt.

Mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Auszugehen ist davon, daß nach § 55 Abs. 2 Vorarlberger Baugesetz eine Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- macht demnach annähernd zwei Drittel der Höchststrafe aus. Wenn man nun bedenkt, daß der Beschwerdeführer unbescholten im Sinne des Milderungsgrundes gemäß § 34 Z. 2 StGB ist und die Tat demnach als Ersttat angesehen werden muß, fehlt es an einer entsprechenden Begründung, warum von der belangten Behörde deutlich mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausgeschöpft worden ist. Zwar hat sich die Strafbehörde - wie offenbar die belangte Behörde - nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch vom Gedanken der Generalprävention leiten zu lassen (vgl. dazu die bei Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 796, unter 4. zitierte hg. Judikatur), doch läßt sich auch aus dieser Sicht die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von beinahe zwei Dritteln der Höchststrafe nicht rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in seiner Judikatur auch zum Ausdruck gebracht, daß die Behörde die maßgebenden Erwägungen darzulegen hat, die sie veranlaßten, sogleich eine Strafe z.B. in doppelter Höhe der Mindesstrafe zu verhängen (vgl. dazu neuerlich Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., S. 797, und die dort unter 18. zitierte hg. Judikatur). Eine entsprechende Begründung kann dem Bescheid nicht entnommen werden.

Auch aus diesen Gründen erweist sich demnach der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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