VwGH 92/10/0390

VwGH92/10/039030.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1992, Zl. 18.324/03-IA8/92, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs4;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Einem Erhebungsbericht der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 8. Februar 1988 zufolge hatte der Beschwerdeführer auf dem am Südrand des sogenannten "Z-Waldes" gelegenen Waldgrundstück Nr. 232/2 auf einer Grundfläche von 8 m x 6 m einen Pferdestall in Holzbauweise errichtet.

Die BH hielt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. März 1988 unter Aufforderung zur Stellungnahme diesen Sachverhalt und die Rechtslage (§ 172 Abs. 6 ForstG) sowie ihre Absicht vor, die Entfernung des widerrechtlich errichteten Objektes samt Bretterzaun bescheidmäßig aufzutragen.

Mit Eingabe vom 22. August 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung eines Stall- und Scheunengebäudes in Holzbauweise auf dem oben bezeichneten Grundstück. Er führte aus, die Parzelle sei bereits früher landwirtschaftlich genutzt worden. Er benötige die Hütte zur Unterbringung seines Viehbestandes (zwei Pferde, eine Ziege, sieben Hühner). Es sei nicht genug Grund vorhanden, um für den Stall einen anderen Aufstellungsplatz wählen zu können. Die Hütte werde auch zur Lagerung der Heuvorräte und Unterbringung landwirtschaftlicher Geräte (Motormäher, Rechen, Gabeln etc.) benützt.

Im Zuge einer an Ort und Stelle durchgeführten mündlichen Verhandlung holte die BH Befund und Gutachten eines Amtssachverständigen der Forstwirtschaft und eines von der Agrarbehörde beigestellten Amtssachverständigen der Landwirtschaft ein. Der forsttechnische Amtssachverständige legte folgendes dar: Die Rodungsfläche sei Teil eines größeren Waldkomplexes, der sich in nördlicher und östlicher Richtung erstrecke. Westlich und südlich schlössen überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen an. Der Standort sei mittelwüchsig mit Laubholz (Bergahorn und Linden) mit einem Überschirmungsgrad von ca. 0,6 bestockt. Das Waldgrundstück habe eine Gesamtfläche von 725 m2 und bilde einen trapezförmigen Einsprung in das östlich angrenzende Waldgrundstück. Die gesamte landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche betrage ca. 2,5 ha, davon seien ca. 1000 m2 Eigengrund, der Rest Pachtfläche. In westlicher Richtung schließe an die Waldfläche eine Weide an. Im Waldentwicklungsplan habe die Rodungsfläche die Bewertung 1 2 1; sie liege im Gefahrenzonenplan in der gelben Gefahrenzone. Die Wohlfahrtswirkung mit der Bewertung 2 sei durch die Siedlungsnähe zum Kurort begründet. Die Waldflächenausstattung in der Gemeinde betrage 72 %; die Waldflächenbilanz der letzten Jahrzehnte sei leicht negativ. Das öffentliche Interesse an der Rodung sei so gering, daß der Walderhaltung im vorliegenden Fall der Vorzug einzuräumen sei. Es sei ein anderer Standort als das Waldgrundstück, nämlich die westlich an die Rodungsfläche angrenzende Wiesenparzelle 223/4, für das Vorhaben verfügbar. Bei der Bewertung des Interesses an der Erhaltung des Waldes sei die erhöhte Wohlfahrtswirkung zu berücksichtigen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte aus, die Tierhaltung durch den Beschwerdeführer sei als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen. Das dem Waldgrundstück benachbarte, dem Beschwerdeführer gehörende Grundstück Nr. 232/4 erscheine als Standort für den Stall geeignet. Zur Rodung auf dem derzeitigen Standort sei festzustellen, daß "nur ein unbedeutender Teil als Wald beansprucht" werde, wobei durch die einfache Bauweise und Fundamentierung die Wuchsbeeinträchtigung des Waldes wahrscheinlich sehr gering sei. Zur Frage der Interessenabwägung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Walderhaltung werde die Meinung vertreten, daß eine Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes an einer Stelle (gemeint offenbar: an einer anderen Stelle) mit Kosten verbunden sei, die die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes auf Jahre hinaus beeinflussen würden. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei daher der Rodung der Vorzug einzuräumen.

Der Beschwerdeführer führte aus, ein Gebäude auf der angrenzenden Wiesenfläche werde das Futterangebot stark einschränken. Die Tiere wären auf der Wiesenfläche einer starken Sonneneinstrahlung ausgesetzt.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 1988 wies die BH den Rodungsantrag ab. Nach Darlegung der Rechtslage vertrat sie begründend die Auffassung, es überwiege das öffentliche Interesse an der Walderhaltung schon deshalb, weil die Errichtung des Stallgebäudes schon in einer Entfernung von 15 m vom bestehenden Objekt auf einem Wiesengrundstück des Beschwerdeführers möglich wäre. Auf die mit einer Verlegung des Gebäudes verbundenen Kosten sei nicht Bedacht zu nehmen, da diese eine Folge der vom Beschwerdeführer durch die widerrechtliche Errichtung des Gebäudes auf Waldboden herbeigeführten Situation seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er vertrat die Auffassung, die Rodung bedeute keine wesentliche Beeinträchtigung von Waldboden. Sie sei notwendig, weil der Beschwerdeführer für seine Landwirtschaft lediglich über 1000 m2 Eigengrund verfüge und weitere Flächen nur zugepachtet seien. Im Bereich des Eigengrundes sei die Situierung des Stallgebäudes nicht tunlich.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies die Berufung mit seinem Bescheid vom 13. August 1991 ab. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung vertreten, die Haltung von zwei Pferden und einer Ziege sei als Freizeitbeschäftigung bzw. Hobby zu werten. Sie diene keiner wirtschaftlichen Zielsetzung und könne daher nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Ein in einer Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse liege aber auch deshalb nicht vor, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern mit der geplanten Maßnahme eine Verbesserung gegenüber dem ohne Rodung bestehenden Zustand verbunden sei. Es bestünden somit keine Anhaltspunkte für öffentliche Interessen, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen könnten. Mit dem Hinweis auf die Kosten der Verlegung des Gebäudes sei für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es sonst in der Hand eines Antragstellers läge, die Erteilung der Rodungsbewilligung dadurch zu erzwingen, daß er die Behörde vor vollendete Tatsachen stelle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte geltend, die Behörde habe es unterlassen, bei ihrer Interessenabwägung auf die "besondere Attraktivität des Pferdestalles für die erholungssuchende Bevölkerung der Umgebung und Touristen, die sich am Stall und am Anblick der Pferde erfreuen", Bedacht zu nehmen. Der Pferdestall habe "in der Öffentlichkeit besonderes Publikumsinteresse hervorgerufen und insbesondere dazu beigetragen, die Erholungs- und Wohlfahrtswirkung des Waldgrundstückes beträchtlich zu erhöhen". Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, für Pferdeliebhaber und Reitinteressenten einen Reitklub in der Rechtsform eines Vereines zu gründen. Damit sei offenkundig, daß ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Erhaltung des Pferdestalles bestehe. Ein anderer Standort komme von vornherein nicht in Betracht. Ein öffentliches Interesse an der Rodung sei aber auch "aus Gründen der Landwirtschaft" zu bejahen. Die vom Beschwerdeführer praktizierte Tierhaltung sei als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen; auch solche Kleinlandwirtschaften seien erhaltungswürdig.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme ihrer landwirtschaftlichen Fachabteilung ein. Diese führte aus, der Beschwerdeführer bewirtschafte nach eigenen Angaben Eigengrund von 1126 m2 und Pachtflächen im Gesamtausmaß von 2,5 ha. Er halte zwei Pferde, eine Ziege und mehrere Hühner. Eine solche Nutzung sei an sich eine landwirtschaftliche; mit der Gründung eines Reitklubs werde jedoch dokumentiert, daß der Betrieb nicht auf Landwirtschaft ausgerichtet sei, sondern die Pferdehaltung einer sportlichen Tätigkeit diene. Ein starker Futterentgang werde durch Errichtung des Pferdestalles auf landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht eintreten; bei einer beanspruchten Fläche von 48 m2 und einem erzielbaren Futterertrag von 9000 kg Heu pro Hektar und Jahr betrage der Futterentgang 43 kg pro Jahr, das sei die Futterbasis eines Pferdes für dreieinhalb Tage; dem stehe auf dem Eigengrund des Beschwerdeführers ein erzielbarer Jahresertrag von 1000 kg Heu gegenüber. Die beantragte Rodung diene kaum der Agrarstrukturverbesserung; die Futtergrundlage der Eigenfläche reiche zur Erhaltung von zwei Pferden und einer Ziege in keinem Fall aus. Der Bedarf an Futterfläche betrage ca. 4000 bis 5000 m2 je Pferd und Jahr. Die Pferdehaltung könne auf den Grundstücken des Beschwerdeführers auch dann erfolgen, wenn der Stall nicht auf Waldboden gelegen sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte sie aus, ein öffentliches Interesse an der Rodung sei nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Pferdestall führe zu einer Steigerung der Erholungs- und Wohlfahrtsfunktion des Waldes, weil ihn Waldbesucher attraktiv fänden und Kinder in dieser Umgebung den Umgang mit Pferden besser lernen könnten, sei zum Nachweis eines öffentlichen Interesses an der Rodung ungeeignet. Ein Interesse im Sinne einer Agrarstrukturverbesserung bzw. der Landwirtschaft sei ebenfalls nicht feststellbar. Eine ins Gewicht fallende Verbesserung der Struktur des Betriebes könne durch die Rodung nicht erreicht werden. Im übrigen müsse Waldboden für die Errichtung des Stallgebäudes nicht in Anspruch genommen werden, weil der Beschwerdeführer angrenzend an das Waldgrundstück Grünlandflächen besitze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG kann die gemäß § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Nach Abs. 3 leg. cit. sind öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- und öffentlichen Straßenverkehr, im Post- und öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung sowie im Siedlungswesen. Nach Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

Die Beschwerde macht als Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein gesondertes Waldfeststellungsverfahren nach § 5 ForstG durchzuführen, weil im Hinblick darauf, daß sich bereits vor Errichtung des Pferdestalles auf dem Grundstück ein Ziegenstall und eine "inoffizielle Müllhalde" befunden hätten, Zweifel an der Waldeigenschaft bestünden.

Die Frage der Waldeigenschaft ist eine für die Entscheidung der Forstbehörde in der Frage, ob das Rodungsverbot des § 17 befolgt wurde, präjudizielle Rechtsfrage, über die dieselbe Behörde in einem anderen Verfahren (§ 5) als Hauptfrage zu entscheiden hat, und somit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Nach dieser Vorschrift liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden, von den Gerichten oder auch - wie hier - von derselben Verwaltungsbehörde, aber in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist, aussetzt oder die Vorfrage selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung zugrunde legt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1987, Zl. 87/10/0063). Darin, daß die belangte Behörde ihrem Bescheid eine selbständige Beurteilung der Waldeigenschaft zugrunde gelegt hat, liegt somit nicht schon an sich eine Rechtswidrigkeit. Es erweist sich aber auch in der Sache die Annahme der Waldeigenschaft durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig, weil im gesamten Verwaltungsverfahren die Waldeigenschaft der betreffenden Fläche, die der Beschwerdeführer selbst durchwegs - zuletzt etwa in einer Stellungnahme vom 30. März 1992 - als "Waldgrundstück" bezeichnet hatte - nicht zweifelhaft war. Auch sonst geht das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers erkennbar von der Annahme der Waldeigenschaft aus. Der Beschwerdeführer ist auch der Sachverhaltsfeststellung, daß auf dem Grundstück, das Teil einer größeren geschlossenen Waldfläche sei, mittelalter Laubmischwald mit einer Überschirmung von 0,6 stocke, niemals entgegengetreten. Bei dieser Sachlage war die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Vorfragenbeurteilung dahin, daß es sich bei der strittigen Fläche um Wald handle, nicht rechtswidrig.

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerde Mängel der Interessenabwägung geltend. Die belangte Behörde habe einerseits verkannt, daß durch die Rodung die Wohlfahrtswirkung des Waldes nicht vermindert, sondern vermehrt werde. Der Pferdestall habe in der Öffentlichkeit besonderes Publikumsinteresse hervorgerufen, bedeute eine besondere Attraktion für die erholungssuchende Bevölkerung der Umgebung und Touristen, die sich "am Stall" und dem Anblick der Tiere erfreuten, und leiste damit einen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der Wohlfahrtswirkung des Grundstückes. Dabei seien auch die im Verwaltungsverfahren bereits erwähnten Ziele des Vereines "Pferde und Kinder" zu berücksichtigen. Die Vereinstätigkeit schließe die Landwirtschaft nicht aus, sondern bestehe neben dieser im Interesse der Öffentlichkeit. Der für den Stall gewählte Standort sei als "passend und notwendig" zu betrachten; andere Standorte kämen - auch nach dem Gutachten vom 19. Februar 1988 - nicht in Betracht. Die Rodung fördere die Interessen der Landwirtschaft, weil ein bei Errichtung des Stalles auf landwirtschaftlichen Nutzflächen eintretender Futterausfall hintangehalten werde.

Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 17 ForstG verpflichtet die Behörde zu einer Interessenabwägung. Eine solche Interessenabwägung setzt voraus, daß festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht und welches Ausmaß das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aufweist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 20. September 1993, Zl. 93/10/0081). Fehlt ein bestimmtes öffentliches Interesse im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG, kann dieses (denknotwendig) auch nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung überwiegen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. September 1988, Zl. 88/10/0092); in einem solchen Fall erübrigt sich - infolge Entbehrlichkeit einer Interessenabwägung (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 31. März 1981, Slg. 10412/A, und vom 7. April 1987, Slg. 12437/A) - eine nähere Auseinandersetzung mit jenen Umständen, die die Sachverhaltsgrundlage für die Feststellung des Interesses an der Walderhaltung darstellen. Im Zuge der Feststellung der Interessen im Sinne des § 17 leg. cit. ist auch zu prüfen, ob für das Vorhaben, um das es geht, die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt (bzw. im vollen beanspruchten Umfang) erforderlich ist (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 30. April 1992, Zl. 91/10/0156, und vom 20. September 1993, Zl. 93/10/0081).

Bei dieser Rechtslage kann die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es ihr nicht gelingt, eine in der Beurteilung, daß die Verwendung von Waldboden für den behaupteten Zweck nicht erforderlich ist, gelegene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, daß der Pferdestall ohne Beeinträchtigung seines Zweckes in unmittelbarer Nähe (in einer Entfernung von 15 m) des in Anspruch genommenen Standortes auf einer Fläche, die nicht Waldboden ist, errichtet werden kann. Dem tritt die Beschwerde lediglich mit der nicht weiter begründeten - und auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht als zutreffend zu erkennenden - Behauptung entgegen, daß andere Standorte von vornherein nicht in Frage kämen. Soweit die Beschwerde behauptet, daß auch das Gutachten vom 19. Februar 1988 zu diesem Ergebnis gelange, ist ihr zu erwidern, daß beide Sachverständige das dem gegenständlichen Waldgrundstück benachbarte Wiesengrundstück als tauglichen Standort für das Stallgebäude bezeichnet haben. Soweit sich die Beschwerde mit dem oben wiedergegebenen Einwand auf die Darlegungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen bezieht, wonach "die Meinung vertreten wird, daß die Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes an einer Stelle (gemeint offenbar: einer anderen Stelle) mit Kosten verbunden ist, die die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes auf Jahre hinaus beeinflußt", ist ihr folgendes zu erwidern: Sollten diese Darlegungen als Rechtsmeinung des Sachverständigen zu verstehen sein, daß die Entstehung von Kosten der "Verlegung" des Stalles auf Nichtwaldboden ein Interesse an der Rodung begründeten, so ist ihnen die Behörde - abgesehen davon, daß dem Sachverständigen die Lösung von Rechtsfragen nicht zukam - zu Recht nicht gefolgt. Es darf nicht übersehen werden, daß der Pferdestall vom Beschwerdeführer auf Waldboden ohne die nach § 17 ForstG erforderliche Bewilligung und somit unrechtmäßig errichtet wurde. Auf diesen Umstand kann sich der Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten berufen; vielmehr ist die Frage der Interessen an der Rodung ausgehend von der Annahme einer Antragstellung vor Verwirklichung des Projektes zu beurteilen. Andernfalls käme es zu einer unsachlichen Bevorzugung von Antragstellern, die sich gesetzwidrig verhalten haben, gegenüber solchen, die dem Gesetz entsprechend vor Verwirklichung des Projektes die Erteilung der Bewilligung beantragt haben. Davon ausgehend kam aber die Berücksichtigung von "Verlegungskosten" nicht in Betracht. Der auf eine sachverständige Äußerung gegründete und nicht als unschlüssig zu erkennenden Beurteilung, daß durch die Errichtung des Pferdestalles auf Nichtwaldboden kein unter den Umständen des Beschwerdefalles (unter dem Gesichtspunkt der Agrarstruktur) ins Gewicht fallender Entgang an Futterproduktion zu erwarten sei, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, daß der angefochtene Bescheid in der Beurteilung, daß die Verwendung von Waldboden für den behaupteten Zweck gar nicht erforderlich war, rechtswidrig wäre. Schon davon ausgehend konnte die belangte Behörde das Vorliegen von Interessen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen könnten, verneinen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Eingehen auf jene Beschwerdegründe, die Mängel der - nach dem Gesagten entbehrlichen - Interessenabwägung geltend machen.

Soweit die Beschwerde geltend macht, die belangte Behörde wäre auch bei Verneinung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu ermitteln, ob nicht allfällige weitere öffentliche Interessen anderer Art vorliegen könnten, es aber vermeidet, diese Interessen anderer Art auch nur andeutungsweise zu bezeichnen, ist ihr folgendes zu erwidern: Das öffentliche Interesse an einer Rodung ist von Amts wegen festzustellen. Im Rodungsverfahren gilt somit die Offizialmaxime (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. März 1985, Zl. 84/07/0221, und vom 21. September 1988, Zl. 88/10/0092). Diesem Grundsatz korrespondiert eine Mitwirkungspflicht der Partei, die insbesondere dann zum Tragen kommt, wenn es um die Feststellung von Tatsachen geht, die im subjektiven Bereich der Partei gelegen sind. Dazu zählt die Bekanntgabe der mit der Rodung verbundenen Interessen, soweit diese nicht offenkundig sind. Davon ausgehend liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides unter dem von der Beschwerde geltend gemachten Gesichtspunkt vor. Weder hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren über sein oben wiedergegebenes Vorbringen hinaus öffentliche Interessen an der Rodung, die die Interessen an der Walderhaltung überwiegen könnten, geltend gemacht, noch vermag er solche in der Beschwerde zu bezeichnen noch ergibt sich aus dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt für solche im Sinne des § 17 ForstG zu beachtende Interessen. Auch insoweit liegt somit keine Rechtswidrigkeit vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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