Normen
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
EO §210;
EO §237 Abs1;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §5 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs5;
AVG §37;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
EO §210;
EO §237 Abs1;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §1 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §5 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs4;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §8 Abs5;
Spruch:
Gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, wird der Bescheid der Gemeindevorstehung der Gemeinde N vom 29. Juli 1988, Zl. EAP 811, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 26. April 1988 setzte der Bürgermeister der Gemeinde N gegenüber dem Beschwerdeführer "auf Grund des Kanalanschlußgebührengesetzes LGBl. Nr. 161/62 in Verbindung mit der Punktebewertungsverordnung, LGBl. Nr. 2/78 sowie der
Haushaltssatzung 1988 der Gemeinde N ... die
Kanalanschlußgebühr" mit insgesamt S 23.584,-- fest.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung und brachte darin vor, der Vorbesitzerin Frau B sei bereits eine Vorschreibung über Kanalanschlußgebühren zugestellt worden. Als der Beschwerdeführer die Liegenschaft vor Ersteigerung besichtigt habe, sei der Kanalanschluß schon durchgeführt gewesen. Die Forderung hätte aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden können.
Mit Bescheid vom 29. Juli 1988, Zl. EAP 811, wies die Gemeindevorstehung der Gemeinde N die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Gemeindevorstehung aus, für das Wohnhaus S1 (Vorbesitzer B) sei im Jahre 1983 die Baubewilligung erteilt worden. Die Ortskanalisation sei zu diesem Zeitpunkt im gegenständlichen Bereich S bereits einige Jahre fertiggestellt gewesen. Aus diesem Grunde sei von der Gemeinde für dieses Bauvorhaben keine Vorauszahlung gemäß § 11 Abs. 1 Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 161/1962 (IBG) eingehoben worden. Das Wohnhaus S1 habe sich bis zum Erwerb durch die Familie P im Frühjahr 1987 im Rohbauzustand befunden und sei erst in den Folgemonaten benützungsreif ausgebaut worden. Auf Grund der im Gemeindeamt N erfolgten polizeilichen Anmeldung habe die Familie P das Wohnhaus am 12. Oktober 1987 bezogen und es würden nun seither die Hausabwässer in den Ortskanal eingeleitet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß die Gemeinde der Vorbesitzerin bereits eine Vorschreibung über die Kanalanschlußgebühr zugestellt habe, sei unrichtig. Es sei möglich, daß der Kanalanschluß in baulicher Hinsicht noch vor dem Versteigerungstermin getätigt worden sei. Jedoch seien vom gegenständlichen Objekt erst ab Oktober 1987 Abwässer in den Ortskanal eingeleitet worden. Eine offene Forderung sei daher im gerichtlichen Verfahren nicht anzumelden gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und brachte darin im wesentlichen vor, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren hätte ergeben, daß schon vor dem Versteigerungstermin (12. Mai 1987) Abwässer vom Gebäude S1 in die Ortskanalisation eingeleitet worden seien, und zwar einerseits durch die am damaligen Rohbau beschäftigten Handwerker, andererseits durch die damalige Eigentümerin B, die diesen Rohbau schon teilweise bewohnt habe. Es wäre der Gemeindebehörde zweiter Instanz ein leichtes gewesen, B diesbezüglich als Zeugin zu befragen. Die vorerwähnte Abwassereinleitung hätte die Gemeindebehörde erster Instanz jedenfalls sofort zur Vorschreibung des Interessentenbeitrages an Frau B veranlassen und es hätte in weiterer Folge der rückständige Beitrag von der Gemeinde N im gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Der Beschwerdeführer habe bei der Zwangsversteigerung eine lastenfreie Liegenschaft erworben. Eine zeugenschaftliche Einvernahme von Frau B hätte auch ergeben, daß ihr bereits eine Interessentenbeitragsvorschreibung zugegangen sei. Dies würde in weiterer Folge bedeuten, daß die Beitragsvorschreibung richtigerweise bereits im Zwangsversteigerungsverfahren und nicht erst jetzt gegenüber dem Beschwerdeführer hätte geltend gemacht werden müssen.
Da der Beschwerdeführer durch diese unrichtige Vorschreibung in seinen Rechten verletzt worden sei, werde der Antrag gestellt, die Aufsichtsbehörde möge den Bescheid der Gemeindevorstehung von N vom 29. Juli 1988, Zl. EAP 811, aufheben und die Angelegenheit an die Gemeinde N "rückverweisen".
Da die Salzburger Landesregierung über diese Vorstellung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG entschied, erhob der Beschwerdeführer zur hg. Zl. 89/17/0043 Säumnisbeschwerde. Erst nach Ablauf der zur Nachholung des versäumten Bescheides gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 28. September 1989, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben, der Bescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde N "zurückverwiesen" wurde. Mit Beschluß vom 10. November 1989, Zl. 89/17/0043-11, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.
Über (weitere) Beschwerde des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1992, Zl. 89/17/0209, den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. September 1989 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Er bewilligte weiters mit Beschluß vom 26. Februar 1993, Zl. 93/17/0052, über Antrag des Beschwerdeführers die Wiederaufnahme des durch Beschluß vom 10. November 1989, Zl. 89/17/0043-11, abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG.
Im zur Zl. 93/17/0067 fortgesetzten Verfahren über die Säumnisbeschwerde hat sohin der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG idF. BGBl. Nr. 330/1990 in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, idF. LGBl. Nr. 55/1988 (IBG) haben folgenden Wortlaut:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.
(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlagen sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlagen erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.
(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlagen eingeleitet werden, und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlagen im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.
(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen ...
...
Bewertung der Inanspruchnahme der Anlagen
§ 2
(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlagen ist in Bewertungspunkten auszudrücken.
...
Genehmigung der Herstellungskosten
§ 3
(1) Die Herstellungskosten der Anlagen sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlußrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlußrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.
(2) Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlußrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.
Beitrag
§ 4
(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.
(2) Berechnunszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlußrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlagen entspricht.
...
Beitragsvorschreibung
§ 5
(1) Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
...
Beitragsentrichtung
§ 6
(1) Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig.
...
Haftung
§ 8
...
(3) Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Zahlungsschulden, soweit diese auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen. Diese Bestimmung gilt nicht bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens.
(4) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (§§ 801 und 802 ABGB).
(5) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück - im Falle eines Baurechtes auf diesem - (§ 1 Abs. 3) ein gesetzliches Pfandrecht.
..."
Gemäß § 63 Abs. 4 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auf dem Gebiete der Landesvollziehung in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges (Abs. 2 lit. b) - falls kein solcher vorgesehen ist, unmittelbar - innerhalb von zwei Wochen, von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Die Aufsichtsbehörde hat den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen ...
Eine solche Rechtsverletzung kann - analog zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - unter anderem in einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides der höchsten Gemeindeinstanz oder in einer relevanten Verletzung von Verfahrensvorschriften bestehen; ist etwa der Sachverhalt auf Gemeindeebene nicht hinreichend geklärt worden und führt die Vorstellungsbehörde kein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, so hat sie den Bescheid der obersten Gemeindeinstanz aufzuheben (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309, und vom 26. Februar 1993, Zlen. 93/17/0021 bis 0026, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Vorstellung, dem auch nach den Vorschriften der Salzburger Gemeindeordnung ein Neuerungsverbot nicht entgegensteht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1991, Zl. 86/17/0155, vom 21. Mai 1992, Zl. 88/17/0216, und das bereits zitierte Erkenntnis vom 19. Februar 1993, Zl. 90/17/0309) kommt aus folgenden Gründen im Ergebnis Berechtigung zu:
Ob der Eigentümer eines Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 3 IBG zur Leistung eines Interessentenbeitrages verpflichtet ist, hängt zwar nicht davon ab, ob gegenüber einem Rechtsvorgänger im Eigentum desselben Grundstückes bereits eine Beitragsvorschreibung erfolgte oder nicht, wie dies der Beschwerdeführer vermeint. Zu fragen ist vielmehr danach, wer nach dem IBG Schuldner des Interessentenbeitrages ist und in welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch ihm gegenüber entsteht. Ist nämlich die Abgabenschuld gegenüber einem bestimmten Grundstückseigentümer entstanden, dann kann ein Rechtsnachfolger nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 bis 5 IBG, die hier unbestrittenermaßen nicht vorliegen (insbesondere liegt kein Haftungsbescheid vor) für die Abgabenschuld zahlungspflichtig werden (vgl. das in einem ähnlich gelagerten Fall ergangene Erkenntnis vom 26. Februar 1988, Zl. 85/17/0037, und die dort genannte weitere Rechtsprechung).
Im selben Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargetan und dort ausführlich begründet, daß gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer der Abgabenanspruch betreffend den Kanalanschlußbeitrag in dem Zeitpunkt entsteht, in dem Abwässer des betreffenden Grundstückes tatsächlich in die Anlage eingeleitet werden UND die Genehmigung der Abschlußrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage vom Gemeinderat vorliegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Waren daher im Beschwerdefall diese Voraussetzungen vor dem Tag der Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer (§ 237 Abs. 1 EO) gegeben, dann wäre die Abgabepflicht gegenüber dem früheren Grundeigentümer entstanden; der Beschwerdeführer könnte als Abgabepflichtiger rechtens nicht mehr herangezogen werden. Wären die genannten Voraussetzungen jedoch erst nach dem erwähnten Zeitpunkt vorgelegen, dann wäre der Beschwerdeführer als Abgabepflichtiger anzusehen, unabhängig davon, ob an die Rechtsvorgängerin bereits ein - nach oben Gesagtem mangels Bestehens eines Abgabenanspruches verfrühter und daher rechtswidriger - Abgabenbescheid erlassen worden wäre oder nicht. Auf eine Anmeldung eines allenfalls rückständigen Beitrages im Zwangsversteigerungsverfahren kam es keineswegs an.
Nun bringt der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung auch vor, daß schon vor dem Versteigerungstermin Abwässer von dem gegenständlichen Grundstück in die Kanalisationsanlage tatsächlich eingeleitet wurden. Zum Nachweis dafür beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme der Zeugin B. Da - wie erwähnt - im Vorstellungsverfahren nach der Salzburger Gemeindeordnung kein Neuerungsverbot herrscht, mußte der bekämpfte Berufungsbescheid schon aus diesem Grunde aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen werden.
Der Aktenlage ist aber weiters auch nicht zu entnehmen, ob bzw. wann die Genehmigung der Abschlußrechnung für die gemeindeeigene Abwasseranlage durch den Gemeinderat erfolgt ist. Da - wie oben ausgeführt - auch diese Genehmigung eine Voraussetzung der Entstehung des Abgabenanspruches darstellt, mußte auch dieser Begründungsmangel, obwohl vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, zur Aufhebung des Berufungsbescheides führen.
Ein Kostenausspruch entfiel, da dem Beschwerdeführer Aufwandersatz für die Säumnisbeschwerde im Rahmen des gestellten Begehrens bereits mit Beschluß vom 8. November 1989, Zl. 89/17/0043-11, zugesprochen wurde.
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