VwGH 88/12/0218

VwGH88/12/021819.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 7. Oktober 1988, Zl. 103193/III-32/88, betreffend Nachzahlung gekürzter Bezüge nach § 13 Abs. 1 GG 1956, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs1;
AVG §38;
AVG §73 Abs1;
BDG 1979 §114 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13 Abs1 Z2;
GehG 1956 §13 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtete bis zu seiner Suspendierung Dienst als Leiter des Postamtes S.

Mit Beschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verkehr (im folgenden kurz DK) vom 11. Mai 1983 wurde der Beschwerdeführer, nachdem er bereits mit Beschluß seiner Dienstbehörde (Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg) vom 3. Mai 1983 vorläufig suspendiert worden war, gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 (in der damals geltenden Fassung) vom Dienst suspendiert. Gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 wurde die Kürzung seines Monatsbezuges unter Ausschluß der Haushaltszulage für die Dauer der Suspendierung auf zwei Drittel verfügt. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung blieb erfolglos (Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 8. September 1983). Die gegen den Berufungsbescheid eingebrachte Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Jänner 1986, Zl. 83/09/0206, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab.

Mit Beschluß vom 5. September 1983 leitete die DK (auf Grund einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde des Beschwerdeführers) gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren nach § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Beschwerdeführer wurde beschuldigt, er habe als Leiter des Postamtes S 1. von Jänner 1981 bis einschließlich Jänner 1983 die Arbeitseinheiten des Postamtes gefälscht;

  1. 2. im gleichen Zeitraum insgesamt 527 Überstunden zu Unrecht beantragt und verrechnet;
  2. 3. die Weisung des Postinspektionsbeamten betreffend die falschen Aufzeichnungen der Arbeitseinheiten mißachtet;
  3. 4. am 23. Februar 1983 das Vorliegen eines Auftrages des Post- und Telegrapheninspektorates Salzburg vorgetäuscht.

    Ihm wurde deshalb eine schuldhafte Verletzung der in den §§ 43 Abs. 1 und 2 wie 44 Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Dienstpflichten zur Last gelegt. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses wies die DK u.a. darauf hin, gegen den Beschwerdeführer sei am 29. April 1983 (wegen dieser Sachverhalte) Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Salzburg erstattet worden. Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens unterbrochen.

    Nachdem der Beschwerdeführer zwei Anträge auf Aufhebung der Suspendierung (Antrag vom 7. Mai 1986 und Antrag vom 23. April 1987) gestellt hatte, die von den Disziplinarbehörden abschlägig beschieden wurden (vgl. dazu näher die diese Verfahren betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1987, Zl. 87/09/0037 und vom 27. April 1989, Zl. 88/09/0136) und in der Zwischenzeit gegen ihn die gerichtliche Strafverfolgung nur mehr bezüglich der "Verfälschung der Arbeitseinheiten" (im wesentlichen der vom Anschuldigungspunkt 1 des Einleitungsbeschlusses erfaßte Sachverhalt) unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes nach § 293 Abs. 1 StGB (Vergehen der Fälschung eines Beweismittels) aufrecht erhalten worden war, sprach das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 1988, 9 Bs 128/88, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 15. Oktober 1987 den Beschwerdeführer von diesem Vorwurf gemäß § 259 Z. 3 StPO frei.

    Unter Vorlage dieses Urteils des OLG Linz beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai 1988 bei der Dienstbehörde erster Instanz, ihm die einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen.

    Mit Bescheid vom 26. August 1988 wies die Dienstbehörde erster Instanz diesen Antrag auf Nachzahlung ab. Nach Darlegung des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründete die Behörde ihre Entscheidung im wesentlichen damit, eine allfällige Verpflichtung zur Nachzahlung von auf Grund einer Suspendierung einbehaltener Bezüge liege nur bei Nichtvorliegen der im § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3 GG 1956 abschließend aufgezählten Gründe vor. Im Beschwerdefall sei das Disziplinarverfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Derzeit sei eine amtswegige Nachzahlung der Bezüge nicht möglich, da die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Z. 2 und 3 GG 1956 noch bis zum Ende des Disziplinarverfahrens eintreten könnten.

    In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, ein Austritt (Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z. 3 GG 1956) komme für ihn nicht in Betracht. Die Dienstbehörde hätte eigenständig als Vorfrage zu beurteilen gehabt, ob der Tatbestand des § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 (Verhängung einer Geldstrafe oder Ausspruch einer Entlassung im Disziplinarverfahren) im Beschwerdefall überhaupt noch in Betracht komme. Dies wurde vom Beschwerdeführer aus der Überlegung heraus verneint, die Bezugskürzung beruhe auf einem verfassungswidrigen Gesetz (Hinweis auf das § 112 Abs. 4 BDG 1979 in der Fassung der Novelle, BGBl. Nr. 137/1983, aufhebende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1986, G 88/86, kundgemacht in BGBl. Nr. 47/1987), über die Haltlosigkeit der inhaltsgleichen Anschuldigungen sei bereits im strafgerichtlichen Verfahren auch für die Disziplinarbehörde bindend erkannt worden und überdies seien die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nach § 94 BDG 1979 als verjährt anzusehen. Der Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission vom 5. September 1983 sei nämlich bereits nach Ablauf der Verjährung (und damit verspätet) gefaßt worden.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 1988 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 1 GG 1956 ab. Sie begründet ihre Entscheidung nach Wiedergabe dieser Gesetzesbestimmung im wesentlichen damit, die Verpflichtung zur Nachzahlung des Bezüge im Sinne dieser Norm sei an das Nichtzutreffen der gesetzlich taxativ normierten Voraussetzungen für die Kürzung gebunden. Da im Beschwerdefall das Disziplinarverfahren noch anhängig sei, könne schon allein daraus nicht geschlossen werden, daß die Voraussetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 nicht zuträfen. Ob für die Fortführung des Disziplinarverfahrens noch eine gesetzliche Grundlage gegeben sei (was der Beschwerdeführer verneine), sei im vorliegenden Zusammenhang nicht zu entscheiden. Es könne durchaus der Fall eintreten, daß das Gericht zwar feststelle, daß ein (gerichtlich) strafbarer Tatbestand nicht vorliege, der Tatbestand jedoch eine Dienstpflichtverletzung darstelle, die disziplinär zu ahnden sei. Im übrigen gelte die ab 1. Dezember 1987 in Kraft getretene Neuregelung des § 112 Abs. 4, 6 und 7 BDG 1979 nur für Bezugskürzungen, die ab diesem Zeitpunkt verfügt worden seien. Die Bezugskürzungen des Beschwerdeführers seien jedoch mit dem Suspendierungsbescheid der Disziplinarkommission vom 11. Mai 1983 angeordnet worden.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    § 13 Abs. 1 GG 1956 (in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung) lautet:

    "Ist der Beamte suspendiert und sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt worden, so wird die Kürzung endgültig, wenn

  1. 1. der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird,
  2. 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder

    die Entlassung verhängt wird oder

    3. er während des strafgerichtlichen oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.

    Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten nachzuzahlen. "

    Der Beschwerdeführer räumt zunächst ein, es treffe zu, daß dem Beamten der einbehaltene Monatsbezug nur dann nachzuzahlen sei, wenn das Nichtzutreffen der drei im § 13 Abs. 1 GG 1956 geregelten Fälle feststehe. Wie bereits im Verwaltungsverfahren bringt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die Behörde hätte als Vorfrage selbständig beurteilen müssen, ob die Möglichkeit des Tatbestandes des § 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956 - das Nichtvorliegen der Z. 1 ergebe sich zwingend aus dem rechtskräftigen Freispruch des OLG Linz - möglich sei. Wäre dies nicht so, könne ein Disziplinarverfahren - und zwar bei gekürzten Bezügen des Beamten - "ewig" in der Luft hängen. In diesem Zusammenhang führt der Beschwerdeführer näher aus, daß sämtliche gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nach § 94 Abs. 1 BDG 1979 als verjährt anzusehen seien; damit stehe mit Sicherheit bereits jetzt fest, daß das Disziplinarverfahren NICHT mit einer "Geldstrafe oder Entlassung" enden könne (§ 13 Abs. 1 Z. 2 GG 1956). Außerdem beruhe die verfügte Bezugskürzung auf einem verfassungswidrigen Gesetz. Darüber hinaus deckten sich die Vorwürfe im Straf- und im Disziplinarverfahren, sodaß der rechtskräftige Freispruch im Strafverfahren für die Disziplinarbehörde ohnehin bindend sei. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörde habe ihrer Begründungspflicht insoweit nicht entsprochen, als sie nicht näher dargelegt habe, warum sie eine inhaltliche Prüfung des Standes des Disziplinarverfahrens nicht vorgenommen habe.

    Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides

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