Normen
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
IESG §4 idF 1980/580;
IESG §4;
VwGG §27;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
IESG §4 idF 1980/580;
IESG §4;
VwGG §27;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Gewährung eines Vorschusses auf das Insolvenz-Ausfallgeld betrifft, zurückgewiesen.
Begründung
Aus den vom Beschwerdeführer in Ablichtung vorgelegten Urkunden (die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten nicht vorgelegt) ergibt sich folgendes:
Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 3. September 1985 aufgrund der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen seines ehemaligen Arbeitgebers mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 27. Juni 1985, die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld in bestimmter Höhe begehrt. In dem daraufhin beim Arbeitsamt Linz anhängigen Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer die schriftliche Eingabe vom 22. Jänner 1986 ein, in der er ein näheres Vorbringen erstattete und die auch den Antrag auf Gewährung eines Vorschusses auf das Insolvenz-Ausfallgeld "zumindest im Ausmaß von S 10.000,--" enthielt. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 12. März 1986 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld gemäß § 1 Abs. 1 und 2 IESG "abgelehnt". In der dagegen erhobenen Berufung lautet der Punkt 3 der abschließend gestellten Berufungsanträge: "Gleichzeitig wird neuerlich beantragt, mir auf mein zu erwartendes Insolvenz-Ausfallgeld einen Vorschuß im Ausmaß von S 10.000,-- zu gewähren, welcher Betrag zur Gewährleistung meines Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich ist". Die vorangehenden Berufungsausführungen enthalten diesbezüglich nichts, allerdings heißt es dann in einem P.S.:
"Das Verfahren erster Instanz ist auch aus dem Grund mangelhaft geblieben, da es über meinen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (gestellt im Schriftsatz vom 22.1.1986) nicht abspricht (zumindest nicht expressis verbis)".
In seinem an "das Bundesministerium für soziale Verwaltung" (richtig: Bundesminister für soziale Verwaltung, seit der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1987 mit Wirksamkeit vom 1. April 1987: Bundesminister für Arbeit und Soziales) gerichteten Antrag vom 19. März 1987 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß das Landesarbeitsamt Oberösterreich "seiner Entscheidungspflicht über" die Berufung gegen den Bescheid vom 12. März 1986 "innerhalb der vorgesehenen Frist von sechs Monaten nicht nachgekommen" sei, "gemäß § 73 AVG die Devolution der Zuständigkeit an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde". Bei Darstellung des Sachverhaltes wurde auch auf den Antrag auf Gewährung eines Vorschusses vom 22. Jänner 1986 Bezug genommen, dazu bemerkt, daß "darüber weder die erste Instanz (Arbeitsamt Linz) bescheidmäßig abgesprochen" habe, "noch die Berufungsbehörde, die nur schriftlich mitgeteilt hat (kein BescheidÜ), daß meinem Antrag auf Gewährung eines Vorschusses mangels gänzlicher Klärung der Rechtslage nicht entsprochen werden könne", und im Hinblick auf den geltend gemachten Zuständigkeitsübergang der Antrag gestellt, auch dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung eines Vorschusses auf das Insolvenz-Ausfallgeld stattzugeben.
Mit dem Bemerken, daß die belangte Behörde in beiden Fällen bisher noch nicht entschieden habe, stellte der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde die Anträge sowohl auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld als auch auf Gewährung eines Vorschusses "auf das zu erwartende Insolvenz-Ausfallgeld im Ausmaß von S 10.000,--". Hinsichtlich der die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld betreffenden (zur hg. Zl. 89/11/0280 protokollierten) Beschwerde ergeht eine eigene Erledigung.
Die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde setzt auch in Ansehung des auf Gewährung eines Vorschusses auf das Insolvenz-Ausfallgeld gestellten Begehrens (hg. protokolliert zur Zl. 89/11/0282) gemäß Art. 132 B-VG voraus, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war. Als eine solche Entscheidungspflicht kann auf Grund des § 73 Abs. 1 und 2 AVG 1950 nur eine Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines Bescheides verstanden werden. Nun bestimmt § 4 vorletzter Satz IESG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 580/1980, daß dann, wenn ein Vorschuß gewährt wird, dem Anspruchsberechtigten darüber eine Mitteilung auszustellen ist. Dabei handelt es sich - im Gegensatz zur früheren Rechtslage (siehe dazu RV 446 XV. GP zu § 4 IESG) - um keinen Bescheid. Ob die Rechtsansicht in Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Seite 149, zutrifft, daß bei negativer Erledigung eines derartigen Antrages nicht einmal eine (keinen Bescheid darstellende) Mitteilung zu ergehen hat, also in keinem Fall darüber mit Bescheid zu entscheiden ist, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, hätte eine solche Entscheidungspflicht ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 12. März 1986, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld (nicht aber auch sein Antrag auf Gewährung eines Vorschusses) "abgelehnt" wurde, nicht mehr bestanden. Die Gewährung eines Vorschusses nach § 4 IESG kommt nur bis zur Entscheidung über den (in diesem Zusammenhang notwendigerweise) primär gestellten Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld in Betracht. Wird Insolvenz-Ausfallgeld zugesprochen, so bedarf es vom Zweck der Gewährung eines Vorschusses her, der erkennbar nur der Überbrückung bis zur Entscheidung über den Anspruch auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld dient, insoweit nicht mehr dieser vorläufigen Maßnahme; wird aber dem Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld nicht stattgegeben, so steht für die erkennende Behörde fest, daß kein Anspruch auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld besteht, und erledigt sich damit von selbst der weitere Antrag auf Gewährung eines Vorschusses. Der Bescheid vom 12. März 1986 war zwar infolge Berufung des Beschwerdeführers (die im übrigen gemäß § 10 Abs. 2 IESG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des ASGG keine aufschiebende Wirkung hatte) noch nicht rechtskräftig, doch war durch seine Erlassung dem (im aufgezeigten Sinne davon abhängigen) Antrag auf Gewährung eines Vorschusses der Boden entzogen. Traf demnach die Erstbehörde ab Erlassung dieses Bescheides (jedenfalls) keine Entscheidungspflicht mehr, so galt dies im gleichen Maße auch für das Landesarbeitsamt Oberösterreich und für die belangte Behörde.
Der Ansicht des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 11. Juli 1990, er habe (auch) an das Landesarbeitsamt Oberösterreich einen Devolutionsantrag gestellt, kann im übrigen nicht beigepflichtet werden, läßt doch weder der Berufungsschriftsatz - abgesehen davon, daß er an die Erstbehörde gerichtet war - noch die im Berufungsverfahren erstattete, "als aufgetragene Stellungnahme" bezeichnete schriftliche Eingabe vom 20. Oktober 1986 erkennen, daß der Übergang der Zuständigkeit auf diese Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 angestrebt wird. Man könnte allerdings den Standpunkt vertreten, daß der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Antrages auf Gewährung eines Vorschusses mit seiner Berufung an das Landesarbeitsamt Oberösterreich herangetreten ist und mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidungspflicht auch geltend gemacht werden kann, wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen kann (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, und dessen Erkenntnis vom 19. Juli 1984, Zlen. 84/17/0053, 0054), über die Berufung auch diesbezüglich (und zwar mangels eines anfechtbaren Bescheides mit ihrer Zurückweisung) hätte entschieden werden müssen. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen jemand ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1981, Slg. Nr. 10458/A, und vom 3. März 1989, Zl. 88/11/0193). Dieser Rechtssatz kommt hier zum Tragen, weil - wie bereits gesagt - ab Erlassung des Bescheides vom 12. März 1986 der Antrag auf Gewährung eines Vorschusses (zumindest bis zu einer Behebung dieses Bescheides) gegenstandslos geworden ist. In die Rechtssphäre des Beschwerdeführers wurde durch die Nichtentscheidung darüber seither nicht mehr eingegriffen, sondern ausschließlich durch den über den Primärantrag ergangenen erstinstanzlichen Bescheid. Die belangte Behörde konnte daher nicht im Sinne des § 27 VwGG als oberste Behörde im Wege eines (vom Beschwerdeführer gestellten) Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden.
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unzulässig, weshalb sie mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG insoweit zurückzuweisen war, wobei diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat ergangen ist.
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