European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988040200.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.930,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 21. Juni 1988 wurde in Stattgebung des Verlangens der mitbeteiligten Partei vom 13. Jänner 1987 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung u.a. der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 73 Abs. 2 leg. cit. dahin erkannt, daß u.a. der Berufung der beschwerdeführenden Partei insofern Folge gegeben werde, als folgende Auflagen zusätzlich vorgeschrieben würden:
„Die Gesamtemissionskonzentration der polychlorierten Dioxine und Furane im gereinigten Rauchgas sind einmal jährlich, beginnend mit dem Probebetrieb, bei Normalbetrieb des Wirbelschichtofens und bei Verfeuerung eines Brennstoffes von 90 % Kohle und 10 % Spuckstoffe durch einen unabhängigen Fachmann zu messen; die Ergebnisse dieser Messung sind der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unaufgefordert vorzulegen.“
Gleichzeitig erhalte der Spruchteil I des erstbehördlichen Bescheides gemäß § 59 AVG 1950 folgenden Wortlaut:
„Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen als die nach § 333 der Gewerbeordnung 1973 zuständige Behörde erteilt der Firma W. H AG gemäß § 81 und § 78 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973), BGBl. Nr. 50/1974, in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes 1972, BGBl. Nr. 243, in den geltenden Fassungen, die Genehmigung für die probeweise Verbrennung von aus der Faseraufbereitung des Werkes P gewonnenen Rückständen (Spuckstoffen) für die Dauer eines Jahres ab Aufnahme des Probebetriebes in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24. September 1982, 12‑B‑8063/81, genehmigten Wirbelschicht‑Dampfkesselanlage im Standortwerk P, nach Maßgabe der mit Hinweis auf diesen Bescheid versehenen Projektsunterlagen der nachstehenden Beschreibung A, jedoch in Abhängigkeit einer eigenen Betriebsbewilligung, für die bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gesondert anzusuchen ist sowie unter der Voraussetzung, daß nachstehende Auflagen B vor Aufnahme des Probebetriebes erfüllt bzw. während des Betriebes eingehalten werden.
A. Betriebsbeschreibung:
Die Firma W. H AG hat im Werk P eine Wirbelschichtkesselanlage errichtet und betreibt diese mit Kohle und Holzabfällen. Um die Brennstoffpalette auf die Abfälle der eigenen Produktion erweitern zu können, ist es notwendig, eine zusätzliche Chloreinbindung im Rauchgas der Wirbelschichtanlage zu erreichen. Durch Zugabe von ungebranntem Dolomit in die Wirbelschicht können die Schadstoffe, wie Schwefeldioxyd, direkt am Entstehungsort in die Flugasche eingebunden werden. Übrigbleibender, freigebliebener Dolomit, gebrannter Dolomit, fliegt zum Staubfilter, bildet dort mit der basischen Asche der Kohle und Rinde eine Filterschicht und absorbiert dadurch das noch im Rauchgas befindliche HC1 zum Kalziumchlorid. Die Zugabe von ungebranntem Dolomit in die Wirbelschicht ist jedoch nicht unbegrenzt möglich, sodaß nicht immer genügend Kalk zur Einbindung des HC1 am Schlauchfilter zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wird im vorliegenden Projekt eine zusätzliche Kalciumhydroxid‑CA(HO)2‑Dosierung vorgeschlagen.
Technische Beschreibung.
.....
B. Auflagen:
.....
3) Der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage darf 10 % nicht überschreiten.
4) Die Anlage ist so zu betreiben, daß die Emissionen an anorganischen gasförmigen Chlorverbindungen und Salzsäureaerosolen, angegeben als Cl, die folgenden, auf 0 Grad C, 1013 mbar trockenes Abgas und 11 Vol% Sauerstoff bezogenen Grenzwerte nicht überschreiten:
a) stationärer Betrieb: 50 mg/m³
b) bei instationären Zuständen (z.B. Lastwechsel)75 mg/m³ als Halbstundenmittelwert, wobei jedoch ein Tagesmittelwert von 50 mg/m³ nicht überschritten werden darf.Als Referenzmeßverfahren ist das im Gutachten der NÖ. Umweltschutzanstalt vom 11.6.1985 angewandte diskontinuierliche Meßverfahren nach VDI‑Richtlinie 3480, Blatt 1, Dezember 1980, heranzuziehen.
5) Zur Kontrolle der im Punkt 4) angeführten Emissionen ist ein schreibend registrierendes, kontinuierlich messendes Meßgerät mit automatischer Kalibrierung einzusetzen, das während des Betriebes der Wirbelschichtfeuerung ständig arbeiten muß. Die erstmalige Kalibrierung dieses Meßgerätes hat durch eine staatlich autorisierte Anstalt nach der im Punkt 4) angeführten Meßmethode zu erfolgen. Aus den Schreibstreifen müssen Datum und Uhrzeit eindeutig hervorgehen. Die Schreibstreifen sind für mindestens 3 Jahre im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren.
6) Die Kontrolle des Meßgerätes und der kontinuierlichen Meßwertaufzeichnungen hat mindestens 1mal jährlich durch eine staatlich autorisierte Anstalt zu erfolgen.
7) Die gemäß § 10 Abs. 8 Dampfkessel‑Emissionsgesetz jährlich abzugebende Emissionserklärung hat auch die im Punkt 4) angeführten Emissionen zu umfassen.
...
11) Ein Nachweis für die Einhaltung der im Punkt 4) festgelegten Emissionsgrenzwerte in Form eines Meßberichtes einer staatlich autorisierten Anstalt ist der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vor Ablauf des Probebetriebes vorzulegen. Die Messungen habe repräsentative Betriebszustände, darunter Vollbetrieb mit 10%igem Spuckstoffanteil, zu erfassen.
12) Durch eine staatlich autorisierte Anstalt oder einen befugten Zivilingenieur sind mindestens 1mal jährlich Proben der Spuckstoffe zu ziehen und auf ihre Zusammensetzung zu analysieren. Die Untersuchungsergebnisse sind im Betrieb aufzubewahren.
Die Aufnahme des Probebetriebes und die Erfüllung der Auflagen sind gemäß § 359 Abs. 1 GewO 1973 der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen zwecks Überprüfung, die hiemit ausdrücklich vorbehalten wird, anzuzeigen.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen habe mit Bescheid vom 22. Mai 1986 dem Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung ihrer Papierfabrik in P durch die Verbrennung von aus der Faseraufbereitung des Werkes P gewonnenen Rückständen (Spuckstoffen) in der bestehenden Wirbelschicht‑Dampfkesselanlage Folge gegeben und die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt, wobei jedoch gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 eine gesonderte Betriebsbewilligung vorbehalten und ein einjähriger Probebetrieb angeordnet worden sei. Gegen diesen Bescheid hätten einige Nachbarn Berufungen erhoben, in denen im wesentlichen ausgeführt werde, daß es zu Gesundheitsgefährdungen kommen würde. Da der Landeshauptmann von Niederösterreich über diese Berufungen nicht innerhalb der gemäß § 73 AVG 1950 vorgesehenen Frist von sechs Monaten entschieden habe, habe die mitbeteiligte Partei mit Eingabe vom 13. Jänner 1987 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gestellt. Da die eingetretene Verzögerung auf ausschließliches Verschulden der Behörde zurückzuführen sei, sei der Antrag zu Recht gestellt worden. Nach Vorlage der erforderlichen ergänzenden Unterlagen habe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am 19. Oktober 1987 unter Teilnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines ärztlichen Amtssachverständigen einen Augenschein durchgeführt. Hiebei habe der gewerbetechnische Amtssachverständige gemeinsam mit dem ärztlichen Amtssachverständigen nachstehenden Befund abgegeben: Die Betriebsanlage liege am südlichen Talrand des P‑tales, ungefähr in der Hälfte des Weges zwischen P und S. Das Tal verlaufe in diesem Bereich vom Südwesten nach Nordosten und habe eine Breite von ca. 600 m. Die nördlichen Hänge stiegen etwas sanfter an als die südlichen Hänge, wobei sich unmittelbar südlich der Betriebsanlage der bewaldete Hang erhebe. Die südlichen Höhen seien ca. 500 bis 570 m hoch. Die nördlichen Höhen ca. 400 m. Der Talgrund sei eben und werde landwirtschaftlich genutzt. Unmittelbar neben der Betriebsanlage fließe nördlich davon die P vorbei. Im gegenständlichen Verfahren handle es sich um die Genehmigung einer Änderung der Brennstoffzusammensetzung für den bereits gewerbebehördlich genehmigten Wirbelschichtkessel. Dieser werde derzeit ausschließlich mit Braunkohlebriketts beheizt. Nunmehr sollten auch Spuckstoffe im Ausmaß von höchstens 10 % der gesamten Brennstoffmenge im Wirbelschichtofen verbrannt werden. Diese Spuckstoffe fielen bei der Wiederverwertung von Papier an. Das gesammelte Papier werde in einem Pulper gelöst und es verblieben dabei unlösliche Rückstände wie z.B. Kunststoffe, beschichtete Papierteile, Drähte und dgl. Die zusammenhängenden längeren festen Anteile, wie z.B. die Drähte würden separat ausgeschieden und auch separat entsorgt. Die danach überbleibenden unlöslichen festen Anteile würden mittels Vibrationssortierers ausgeschieden und in einer Presse entwässert. (Restfeuchte ca. 60 %). Die derart aufbereite Masse werde als Spuckstoff bezeichnet und besitze einen Brennwert von ca. 16.000 bis 17.000 kJ. Diese Spuckstoffe sollten nun in einem Anteil von höchstens 10 % der gesamten Brennstoffe im Wirbelschichtkessel verbrannt werden. Durch den PVC‑Anteil der in den Spuckstoffen enthaltenen Kunststoffe würden beim Verbrennen Chloride in Form von Chlorwasserstoff frei. Der entsprechende Anteil könne den Meßergebnissen der Versuchsverbrennung entnommen werden. Um das Ausmaß der HC1‑Emissionen herabzusetzen, solle in das Rauchgas zusätzlich Kalziumhydroxyd eingeblasen werden. Die bereits bestehende Kalkeintragung (gemeinsam mit der Brennstoffeintragung) diene hauptsächlich der SO2‑Emissionsminderung, da im Wirbelschichtbett bei Temperaturen um 700 bis 800°C hauptsächlich das SO2 mit dem eingetragenen Kalk und weniger das entstehende HC1 reagiere. Das HC1 reagiere erst bei niedrigeren Temperaturen (optimale Temperatur 220°C) mit dem Kalziumhydroxyd, wodurch sich eine Kalziumhydroxydeintragung in das Rauchgas erforderlich mache. Durch die Maßnahme solle ein Emissionswert von 50 mg HC1 pro Normkubikmeter bei stationärem Betrieb (Lastwechselbetrieb) erreicht werden. Am Tag des Augenscheins sei der Wirbelschichtofen ausschließlich mit Braunkohle betrieben und die Rauchgasreinigungsanlage zur Zudotierung von Kalziumhydroxyd ins Rauchgas sei noch nicht errichtet gewesen. Derzeit würden durch werkseigene Meßgeräte, deren Meßsonden im Schornstein eingebaut seien, laufend Emissionsmessungen für SO2, Staub, Rauchgasgeschwindigkeit und Rauchgastemperatur sowie für HC1 durchgeführt, wobei sich am Tage des Befundes ‑ die im angefochtenen Bescheid näher angeführten ‑ Werte als Halbstundenmittelwerte ergeben hätten. Im Zuge der Verbrennung eines mit Spuckstoffen versetzten Brennstoffes würden infolge von unvollständigen Verbrennungsvorgängen von PVC in Verbindung mit anderen Kunststoffen polychlorierte Dioxine bzw. polychlorierte Furane gebildet. Der Anteil dieser Stoffe sei ebenfalls bei den Probeverbrennungen analytisch bestimmt worden. Die diesbezüglichen Werte könnten den Meßergebnissen, die dem Akt beilägen, entnommen werden. Anhand dieser Meßergebnisse könne die voraussichtliche Emission dieser Stoffe errechnet werden und auf Grund dieser Emissionsdaten könne unter Zuhilfenahme der ÖNORM N 9440 (Ausbreitungsrechnung) die zu erwartende Immission bei den Nachbarn berechnet werden. Dazu sei die Kenntnis der räumlichen Entfernung zwischen den jeweiligen Nachbarn und der Emissionsquelle (Schornstein der Wirbelschichtanlage) erforderlich. Zu diesem Zweck seien seitens der mitbeteiligten Partei Ablichtungen der erforderlichen Katasterpläne übergeben und zum Akt genommen worden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe sodann am 23. November 1987 nachstehendes Gutachten erstattet: In der Betriebsanlage werde eine Dampfkesselanlage mit einer thermischen Leistung von 65 MW betrieben. Diese sei von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit Bescheid vom 24. September 1982 genehmigt worden; sie werde mit einem Wirbelschichtofen beheizt. Dieser Wirbelschichtofen besitze zwei in einem gemeinsamen Feuerraum nebeneinanderliegende Wirbelschichtbetten (40,4 m2 und 27,2 m2) und werde bei einer Verbrennungstemperatur von 850° C bis 930° C betrieben. Die maximale Verbrennungstemperatur betrage 950° C. Die Verweilzeit der Rauchgase im Feuerungsraum nach dem Wirbelschichtbett betrage 6 sec. Je nach Energiebedarf könnten die Wirbelschichtbetten einzeln oder gemeinsam betrieben werden. Die Rauchgastemperatur betrage vor dem Filter 190° C und vor dem Rauchfang 160° C. Die Rauchgase würden durch Schlauchfilter gefiltert und über einen 80 m hohen Rauchfang ausgeblasen. Der Wirbelschichtofen werde mit Braunkohle beheizt. Zum Anfahren und für den Notbetrieb stünden Ölbrenner zur Verfügung. Da die eingesetzte Kohle schwefelhaltig sei, entstehe bei der Verbrennung SO2. Zur Minderung der SO2‑Emissionen würden den Wirbelschichtbetten Kalk in Form von ungebranntem Dolomit zugesetzt. Die geplante Änderung bestehe darin, daß nunmehr ein Brennstoff, bestehend aus 90 % Kohle und 10 % Spuckstoffen zur Befeuerung des Wirbelschichtofens eingesetzt werden solle. Diese Spuckstoffe fielen in der Betriebsanlage bei der Wiederverwertung von Papier an. Der Spuckstoff ‑ wie im Befund bereits näher beschrieben ‑ enthalte gemäß einer Analyse, durchgeführt von der technischen Universität Wien, Institut für Wassergüte und Landschaftswasserbau, Abteilung Abfallwirtschaft, Univ.‑Prof. W. K vom Mai 1985, durchschnittlich 31,55 % Kunststoff. Dieser Wert sei ein Durchschnittswert, der aus insgesamt 48 Spuckstoffproben, die in der Zeit vom 22. August bis 14. Dezember 1984 in der Betriebsanlage entnommen worden seien, ermittelt worden sei. Diese Kunststoffe enthielten u.a. auch Kunststoffe auf der Basis Polyvinylchlorid (PVC). Bei der Verbrennung von chlorierten Kunststoffen im Wirbelschichtofen entstünden Chlorwasserstoff (HC1) und Spuren von polychlorierten Dioxinen und Furanen. Um Erkenntnisse über das Ausmaß der Schadstoffimmission bei der Verbrennung von Kohle und Spuckstoffen im Wirbelschichtofen zu gewinnen, seien vom 16. bis 19. Jänner 1985 Probeverbrennungen durchgeführt worden. Auf Grund dieser Probeverbrennungen sei von der NÖ. Umweltschutzanstalt das Gutachten Nr. A‑212/9‑84 über Emissionen bei der Verbrennung von Spuckstoffen in der Wirbelschichtanlage der mitbeteiligten Partei im Juli 1985 erstellt worden. Dieses Gutachten komme zu dem Schluß, daß bei Verbrennung eines Brennstoffes bestehend aus 90 % Kohle und 10 % Spuckstoff trotz hohem HC1‑Einbindegrad mit einer Unterschreitung des HC1‑Emissionsgrenzwertes von derzeit 100 mg HC1/m3 nicht zu rechnen sei. Auf Grund dieses Ergebnisses sei von der mitbeteiligten Partei das Projekt mit Schreiben vom 29. Juli 1985 dahingehend erweitert worden, daß zur Reinigung der Rauchgase gebrannter Kalk in den Rauchgasstrom zwischen Wirbelschichtofen und Filtereinlage eingeblasen werden solle. Durch diese ‑ im angefochtenen Bescheid näher beschriebene ‑ Rauchgasreinigungsanlage solle eine HC1‑Konzentration im Rauchgas von 50 mg HC1/Nm3 trockenes Rauchgas (11 % O2) im Normalbetrieb und 75 mg HC1/Nm3 Rauchgas (11 % O2) bei instationärem Betrieb (Lastwechsel) erreicht werden. Zur Quantifizierung der bei der Verbrennung von chlorhältigen Kunststoffen (PVC) unter 1200° C auftretenden Spuren von polychlorierten Dioxinen und Furanen seien während der Probeverbrennungen vom 16. bis 19. Jänner 1985 von Univ.‑Doz. Dr. FW (TU Wien) und Dipl.‑Ing. KS Emissionsmessungen durchgeführt worden. Der diesbezügliche Bericht umfasse 21 Seiten und zwei Beilagen und liege dem Akt bei. Die Messungen hätten für die Dauer der Probeverbrennung ‑ im angefochtenen Bescheid näher dargestellte ‑ Dioxin‑ und Furanemissionen ergeben. Basierend auf diesen Meßergebnissen sei von der NÖ. Umweltschutzanstalt das Gutachten Nr. A‑212/16‑85 und das Ergänzungsgutachten Nr. A‑212/21‑87 über die zu erwartenden Immissionen von Dioxinen und Furanen aus der Wirbelschichtverbrennungsanlage der mitbeteiligten Partei bei Verbrennung von Spuckstoffen erstellt worden. Zur Berechnung der Immissionskonzentrationen seien die Berechnungsmethoden der ÖNORM M 9440 (Ausbreitung von Schadstoffen in der Atmosphäre; Ermittlung von Schornsteinhöhen und Berechnung von Immissionskonzentrationen) angewendet worden. Es seien die zu erwartenden Maximalimmissionskonzentrationen und deren Entfernung vom Emittenten errechnet worden, wobei bei den Ausbreitungsklassen 2, 3, 5, 6 und 7 Windgeschwindigkeiten bis 6 m/sec. und bei der Ausbreitungsklasse 4 Windgeschwindigkeiten bis 15 m/sec. berücksichtigt worden seien. Dem Ergänzungsgutachten (12. Juni 1987) sei der Vollbetrieb des Wirbelschichtofens mit einer Abgasmenge von 102.000 Nm3 pro Stunde zugrundegelegt worden. Basierend auf den Emissionsmessungen der Probeverbrennung sei gemäß ÖNORM M 9440 im ebenen Gelände, wie es im Talgrund des P‑tales gegeben sei, mit den ‑ im angefochtenen Bescheid näher dargestellten ‑ Immissionskonzentrationen zu rechnen. Das hügelige Gelände sei im Rechenmodell dadurch berücksichtigt worden, daß im gegenständlichen Fall die effektive Quellhöhe auf die Hälfte reduziert worden sei. Bezüglich des Verhältnisses der örtlichen Lage der Betriebsanlage zur örtlichen Lage der Berufungswerber ergebe sich, daß die Betriebsanlage im südlichen Talrand des P‑tales ungefähr in der Hälfte des Weges zwischen P und S liege. Das Tal verlaufe in diesem Bereich von Südwesten nach Nordosten und habe eine Breite von ca. 600 m. Die nördlichen Hänge stiegen etwas sanfter an als die südlichen, wobei sich unmittelbar südlich der Betriebsanlage der bewaldete Hang erhebe. Die südlichen Höhen seien ca. 500 m bis 570 m hoch, die nördlichen ca. 400 m. Der Talgrund sei eben und werde landwirtschaftlich genutzt. Ca. 1,5 km nordöstlich der Betriebsanlage (talabwärts) liege der Ortskern von P, ca. 1,4 km von der Betriebsanlage entfernt liege in westlicher Richtung Sa und ca. 1000 m in südwestlicher Richtung (talaufwärts) S. P erstrecke sich über den gesamten Talgrund, Sa liege am nördlichen Talrand und S am südlichen Talrand und im Talgrund. Die angeführten Grundstücke lägen annähernd auf gleichem Niveau wie die Betriebsanlage. Basierend auf den Ergebnissen der Immissionsmessung von Univ.‑Doz. Dr. FW ergäben sich gemäß ÖNORM M 9440 für die Grundstücke der Berufungswerber die ‑ im angefochtenen Bescheid näher dargestellten ‑ Immissionskonzentrationen. Die Immissionskonzentrationen seien für 2, 3, 7, 8‑Tetrachlordiphenyldioxin (2, 3, 7, 8‑TCDD), infolge dessen besonderer Toxizität und für die Gesamtimmission aller Dioxine und Furane errechnet worden. Der Ausbreitungsrechnung seien folgende Werte zugrundegelegt: Schornsteinhöhe 80 m, Abgasvolumenstrom 102.000 Nm3, Abgastemperatur 160° C und Außenlufttemperatur 20° C. Die Berechnungen hätten ergeben, daß die Maximalimmissionkonzentrationen bei der Ausbreitungsklasse 3 „leicht labil“ und der Ausbreitungsklasse 4 „neutral“ aufträten. Es sei eine direkte Luftströmung von der Betriebsanlage zum jeweiligen Grundstück angenommen worden. Es könne daher gutachtlich ausgesagt werden, daß die durch den geänderten Brennstoff für den Wirbelschichtofen verursachten Immissionskonzentrationen von Dioxinen und Furanen dermaßen gering seien, daß sie nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht meßbar seien. Es müßten daher die Emissionskonzentrationen von Dioxinen und Furanen gemessen und diese mit Hilfe einer Ausbreitungsrechnung nach ÖNORM M 9440 in Immissionskonzentrationen umgerechnet werden. Zu den in Tabelle 4 angegebenen Immissionskonzentrationswerten werde ausgeführt, daß sie Maximalwerte darstellten, weil eine direkte Luftströmung von der Betriebsanlage zum jeweiligen Grundstück angenommen worden sei. Darüber hinaus sei bekannt, daß das Rechenmodell der ÖNORM M 9440 stets größere Immissionswerte ergebe als später in der Praxis gemessen würden. Es würden daher die in Tabelle 4 genannten Werte mit Sicherheit nicht überschritten und in jenen seltenen Fällen, in denen die meteorologischen Bedingungen mit den Bedingungen der Ausbreitungsrechnung übereinstimmten (gleiche Witterungsbedingungen, optimale Windrichtung und Windgeschwindigkeit), schlechtestenfalls erreicht werden. Im Jahresdurchschnitt würden die in Tabelle 4 genannten Maximalwerte sicherlich nicht erreicht werden. Bei Verbrennung des geänderten Brennstoffes (10 % Spuckstoffanteil) im gegenständlichen Wirbelschichtofen werde es infolge der vorgegebenen maximalen Feuerraumtemperaturen von 950° C und infolge von im Spuckstoff enthaltenen PVC‑Anteilen immer zur Bildung von Spuren von polychlorierten Dioxinen und Furanen kommen. Deren Bildung könnte erst bei Feuerraumtemperaturen über 1200° C mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Eine allfällig erforderliche Minderung der Emission dieser Stoffe könnte im gegebenen Fall nur durch Reduzierung des Spuckstoffanteiles bzw. des PVC‑Anteiles im Spuckstoff erfolgen. Zusätzlich zu den von der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen erteilten Auflagen sei es aus technischer Sicht zum Schutze der Gesundheit der Nachbarn erforderlich, die gesamte Emissionskonzentration der polychlorierten Dioxine und Furane im gereinigten Rauchgas zu messen. Diese Meßungen müßten einmal jährlich, beginnend mit dem Probebetrieb, bei Normalbetrieb des Wirbelschichtofens und bei Verfeuerung eines Brennstoffes von 90 % Kohle und 10 % Spuckstoffe durch einen unabhängigen Fachmann erfolgen; die Ergebnisse seien der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen unaufgefordert vorzulegen. Dadurch solle eine ständige Überwachung der Dioxin‑ und Furanemissionen sichergestellt und es der Behörde ermöglicht werden, bei Zunahme der Dioxin‑ und Furanemission allfällige Maßnahmen zu setzen. Es sei jedoch eher mit einer Abnahme der Dioxin‑ und Furanemission zu rechnen, weil aus Gründen des Umweltschutzes der PVC‑Anteil bei den Kunststoffen ständig zurückgehe. Aus diesen Überlegungen und auf Grund der Tatsache, daß die Messungen der Dioxin‑ und Furanemissionskonzetration langwierig und aufwendig seien, erscheine eine jährliche Frist für die Wiederholung der Messungen angemessen. Bezüglich der HC1‑Emissionen werde darauf hingewiesen, daß die in der Auflage 4 des Genehmigungsbescheides vorgeschriebenen Grenzwerte von 50 mg/m3 bzw. 75 mg/m3 weit unter dem derzeit für die Betriebsanlage geltenden Grenzwert von 100 mg/m3 (2. DVO zum DKEG) lägen. Eine endgültige Beurteilung der Wirksamkeit der projektierten Rauchgasreinigung könne erst nach deren Inbetriebnahme und nach Vorliegen von Emissionsmessungen erfolgen. Es werde daher der Vorbehalt der Betriebsbewilligung und ein einjähriger Probebetrieb vorgeschlagen. Bei Einhaltung der angeführten Auflage sowie der Auflagen des Genehmigungsbescheides bestünden aus gewerbetechnischer Sicht vorbehaltlich des ärztlichen Gutachtens keine Bedenken gegen eine Genehmigung eines Probebetriebes. Der ärztliche Amtssachverständige habe am 4. März 1988 ausgehend vom folgenden Beurteilungsgegenstand nachstehendes Gutachten abgegeben: Die mitbeteiligte Partei habe um gewerbebehördliche Genehmigung für die Verbrennung von in der Faseraufbereitung gewonnenen Rückständen („Spuckstoffen“) in der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9. August 1985 genehmigten Wirbelschicht‑Dampfkesselanlage angesucht. Diese sollten in einem Ausmaß von 10 % dem übrigen Brennstoff (Kohle) beigegeben werden. Bei den Spuckstoffen handle es sich um die bei der Wiederverwertung von Altpapier anfallenden, nicht mehr für die Papiererzeugung brauchbaren Rückstände, die etwa zur Hälfte aus Papier, zu ca. einem Drittel aus Kunststoff und zu ca. einem Zehntel aus Metallen bestünden. Der Rest verteile sich auf Styropor, Glas, Steine und verschiedene organische Materialien. Bei Mitverbrennung dieser Spuckstoffe entstünden (u.a. auf Grund der enthaltenen Kunststoffe ‑ PVC) auch polychorierte Kohlenwasserstoffe bzw. Dioxine und Furane. Die Quantität der emittierten Dioxine und Furane seien anläßlich einer Probeverbrennung im Jänner 1985 ermittelt und danach die gesamte Emission berechnet worden. Auf der Grundlage dieser Berechnung habe der gewerbetechnische Amtssachverständige die ‑ im angefochtenen Bescheid im einzelnen angeführten ‑ maximalen Immissionskonzentrationen (und zwar einerseits für die Summe der verschiedensten toxischen Isomeren von Dioxinen und Furanen und andererseits für das 2, 3, 7, 8‑TCDD getrennt) bei verschiedenen Anrainern der gegenständlichen Betriebsanlage ermittelt. Es solle nun zur Frage Stellung genommen werden, inwieweit durch diese Emissionen eine Gefährdung der Gesundheit gegeben sei. Die in Rede stehenden Verbindungen würden als polychlorierte Dibenzo‑p‑dioxine (PCDD) bzw. ‑furane (PCDF) bezeichnet, wobei, wenn man umgangssprachlich von „Dioxin“ spreche, sich dies in der Regel auf 2, 3, 7, 8‑Tetrachlordibenzo‑p‑dioxin (2, 3, 7, 8‑TCDD) beziehe, das nach wissenschaftlichen Untersuchungen als gewissermaßen giftigste Substanz in Betracht komme und auf das sich die Gutachtensausführungen daher auch in der Regel bezögen. PCDD und PCDF entstünden bei einer Vielzahl von Vorgängen, so etwa bei der Herstellung und Weiterverarbeitung chlorierter aromatischer Verbindungen (z.B. Herbizide) sowie bei Verbrennungsprozessen. So finde man sie in den Rückständen von Müllverbrennungsanlagen, in der Zigarettenasche, in über Holzkohle gegrilltem Fleisch, Kfz‑Abgasen, in der Asche nach Waldbränden sowie auch im Hausbrand. Ausgehend von den in weiterer Folge dargestellten Beurteilungskriterien, wissenschaftlichen Untersuchungen und Literaturhinweisen kam der ärztliche Sachverständige nach den Bescheidfeststellungen zu den Schlußfolgerungen, daß gemäß den Berechnungen des technischen Amtssachverständigen die maximalen Immissionskonzentrationen für 2, 3, 7, 8‑TCDD zwischen 0,55 und 1,05 fg (= Femtogramm) pro m3 Luft lägen. Bei einem (großzügig bemessenen) Atemvolumen des erwachsenen Menschen von 20 m3 pro Tag würde bei der angegebenen Emissionsbelastung die maximale tägliche Aufnahmemenge an 2, 3, 7, 8‑TCDD 21 fg (oder 0,021 Picogramm) betragen. Berichtigt auf ein durchschnittliches Körpergewicht eines Erwachsenen von 65 kg ergebe sich dann eine Aufnahmemenge von 0,32 fg (bzw. 0,0003 Picogramm) pro Kilogramm Köpergewicht ohne Berücksichtigung des Umstandes, daß die tatsächliche Aufnahmemenge noch wesentlich darunter liege, da nur ein Teil des in der Atemluft vorhandenen Dioxins auch resorbiert werde. Dieser Wert liege weit unterhalb der für den Menschen angenommenen zulässigen täglichen Aufnahmedosis von 1‑10 Picogramm pro Kilogramm und es sei auch bei Miteinbeziehung der übrigen (weniger toxischen) PCDD‑ und PCDF‑Isomeren ein Sicherheitsabstand gegeben. Es könne daher die Feststellung getroffen werden, daß durch die gegenständliche Betriebsanlage keine Gefährdung der Gesundheit eintrete.
Das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 zur Kenntnis gebracht worden, wozu auch Gegenäußerungen erstattet worden seien. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall ergebe sich eindeutig aus den Gutachten, daß die gegenständliche Änderung einer Genehmigung im Sinne des § 81 GewO 1973 bedürfe. Es sei somit die Frage der von den Nachbarn behaupteten Gesundheitsgefährdung zu prüfen. Aus den vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich eindeutig, daß eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei, wenn die bereits von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit der aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtlichen Auflagen eingehalten und erfüllt würden. In diesem Zusammenhang sei auszuführen, daß die vorliegenden Gutachten schlüssig seien und den logischen Denkgesetzen nicht widersprächen. Sie könnten von der Stellungnahme der Berufungswerber nicht entkräftet werden. Weiters sei hiezu zu bemerken, daß es Aufgabe der mitbeteiligten Partei sein werde, für die genaueste Erfüllung bzw. Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu sorgen. Da eine endgültige Beurteilung der Wirksamkeit der vorgesehenen Rauchgasreinigung erst nach deren Inbetriebnahme nach Vorliegen von Emissionsmessungen erfolgen könne, sei im Sinne des § 78 Abs. 2 GewO 1973 die bereits von der Gewerbebehörde erster Instanz vorbehaltene Betriebsbewilligung in Verbindung mit einem einjährigen Probebetrieb beizubehalten gewesen. Hiezu sei noch auszuführen, daß der Probebetrieb erst nach Erfüllung der Auflagen aufgenommen werden dürfe bzw. seien im Zuge des Probebetriebes die vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Bei der Entscheidung sei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, daß die in der Auflage 4 des erstinstanzlichen Bescheides vorgeschriebenen Grenzwerte für HC1‑Emissionen von 50 mg/m3 bzw. 75 mg/m3 weit unter den derzeit für die gegenständliche Betriebsanlage geltenden Grenzwerten von 100 mg/m3 lägen, wodurch ein sehr weitreichender Schutz der Nachbarschaft erreicht werde. Zu den Stellungnahmen der Nachbarn sei zunächst auszuführen, daß ihr Vorbringen nicht geeignet sei, die vorliegenden Gutachten zu entkräften und die Behörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen. Die Gutachten der Amtssachverständigen seien sehr ausführlich begründet und eigneten sich somit als Entscheidungsgrundlage. Somit sei auch die Einholung weiterer Gutachten nicht erforderlich. Zum Vorbringen der Nachbarn, daß sie dem Augenschein vom 19. Oktober 1987 hätten beigezogen werden müssen, sei auszuführen, § 54 AVG 1950 normiere, daß die Behörde zur Aufklärung der Sache auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, durchführen könne. Eine Verpflichtung, einem Augenschein sämtliche Verfahrensparteien beizuziehen, bestehe jedoch nicht. Die Behörde sei lediglich verpflichtet, den Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 das gesamte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich hiezu zu äußern. Dieser Verpflichtung sei die Behörde auch nachgekommen und es hätten die Berufungswerber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und tatsächlich auch Stellungnahmen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erstattet. Insgesamt ergebe sich, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei und es sei daher im Hinblick auf den Gesetzesbefehl des § 77 Abs. 1 GewO 1973 die beantragte Genehmigung zu erteilen gewesen. Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz sei abzuändern gewesen, weil gemäß § 59 Abs. 1 AVG 1950 die Betriebsbeschreibung und die Auflagen im Spruch des Bescheides vollständig anzuführen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ‑ gleichwie die mitbeteiligte Partei ‑ eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in den Rechten „gemäß § 74 Abs. 2 Zif. 1 u. 2 GewO 1973, durch rechtswidrige Anwendung bzw. Nichtanwendung der §§ 81 u. 78 Abs. 2 GewO 1973; § 2 Abs. 1 DKEG 1980; § 18 Abs. 2 lit. b Zif. 1 und 21 Abs. 1 DVO zum DKEG, BGBl. 209/84; sowie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften (insbesondere §§ 37, 45 Abs. 2, 46, 52, 58 Abs. 2, 60 AVG 1950)“ verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtwidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten dürfe und weiters davon, daß die gegenständliche Wirbelschicht‑Dampfkesselanlage derzeit ausschließlich mit Braunkohlebriketts beheizt werde. Diese Bescheidannahmen seien jedoch unpräzise, mangelhaft bzw. aktenwidrig. Es lasse sich nicht nachvollziehen, warum die belangte Behörde davon ausgehe, daß derzeit ausschließlich Braunkohle verfeuert werde. In der Verhandlungsschrift vom 15. Jänner 1986 werde festgehalten, daß die mitbeteiligte Partei im Werk P eine Wirbelschichtkesselanlage errichtet habe und diese mit Kohle und Holzabfällen betreibe. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 19. Juni 1982 die Genehmigung, neben Braunkohle und Öl auch Holzabfälle zu verfeuern. Die Feststellung, daß derzeit ausschließlich mit Braunkohle geheizt werde ‑ was im gesamten Bescheid keine Begründung finde ‑, stehe daher im Widerspruch zu den Verfahrensergebnissen und zu den vorhandenen Bewilligungen, die nicht aufgehoben oder eingeschränkt worden seien. Weiters sei im angefochtenen Bescheid immer nur davon die Rede, daß der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten dürfe. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Verwaltungsakt fänden sich Hinweise dafür, welche Parameter heranzuziehen seien, um den Anteil von 10 % näher zu determinieren. Diese Verhältnisrechnung 9:1 könne sich auf Gewicht, Volumen, Brennstoffwärmeleistung usw. beziehen. Außerdem sei nirgends ausgeführt, von welcher Konsistenz des Spuckstoffes (trocken ‑ naß bzw. dazwischenliegenden Abstufungen) ausgegangen werde bzw. welche Konzistenz bei den vorgeschriebenen Messungen heranzuziehen sei. Weiters werde nicht angeführt, ob sich der festgelegte 10 %ige Anteil auf Einzelfeuerung oder auf einen bestimmten Zeitraum erstrecke. Auf Grund des vorliegenden Bescheides könnte etwa ein Zehntel des Jahres ausschließlich mit Spuckstoff, das restliche Jahr hingegen ausschließlich mit anderen Brennstoffen gefeuert werden. Dies sei insbesondere deshalb wesentlich, weil sich bei Erhöhung des Spuckstoffanteiles im Verhältnis zu den anderen Brennstoffen die Verbrennungsbedingungen änderten und es deshalb zu einem überproportionalen Ausstoß von Dioxinen und Furanen komme, wie die Probeverbrennungen ja deutlich gezeigt hätten. Diese Feststellungen seien auch wesentlich, um die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen (jährliche Messung der polychlorierten Dioxine und Furane, sowie daß der Spuckstoffanteil im Brennstoff 10 % nicht überschreiten dürfe) tatsächlich und wirksam überprüfen zu können. Wesentlich seien diese Feststellungs‑ bzw. Verfahrensmängel weiters, weil § 21 Abs. 1 S. 2 DVO zum DKEG 1980 Grenzwerte für Emissionen der Mischfeuerungen festlege. Dies sei von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren bereits mehrmals releviert worden. Wie die beschwerdeführende Partei weiters bereits mehrfach ausgeführt habe, sei der Spuckstoff, den die mitbeteiligte Partei zu verfeuern beabsichtige, kein konventioneller Brennstoff im Sinne der 2. DVO zum DKEG 1980; es sei darauf hingewiesen worden, daß die Verbrennung von Spuckstoff in einer eigens dafür gebauten und auch als solche deklarierten Abfallverbrennungsanlage erfolgen müsse. Dies bedeute, daß eine solche Sonderabfallverbrennungsanlage mit einer Rauchgaswäsche und einer Filteranlage, die dem neuesten Stand der Technik entspreche, ausgerüstet sein müsse. Solange im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar festgehalten werde, auf Grund welcher Parameter der Anteil von Spuckstoff am gesamten Brennstoff festgestellt werde bzw. nicht bescheidmäßig festgehalten sei, daß neben dem Spuckstoff ausschließlich Braunkohle verheizt werden dürfe, sei eine abschließende rechtliche Beurteilung, welche Normen im konkreten Fall überhaupt anzuwenden seien, nicht möglich. Des weiteren wiesen die als Grundlage für die Gutachten der beigezogenen Sachverständigen herangezogenen Meßergebnisse, die von Univ.‑Doz. Dr. FW und Dipl.‑Ing. KS auf Grund der Probeverbrennungen vom 16. bis 19. Jänner 1985 erhoben worden seien, entscheidende Mängel auf. Bei der Probeverbrennung sei nur mit Teillast, nicht aber mit Vollast gefahren worden. Die belangte Behörde habe in der Folge angenommen, daß bei Vollast der Anteil an Emissionen pro m3 gleich hoch sei wie bei Teillast, d.h. es sei angenommen worden, daß die Emissionen, wenn mit höherer Last gefahren werde, als bei Probemessung, linear stiegen. Diese Annahme sei jedoch unrichtig, jedenfalls aber nicht begründet. Die belangte Behörde wäre verpflichtet nachzuweisen und zu begründen, warum sie diese Feststellungen dem Bescheid zugrunde gelegt habe. Auch sei im Ergänzungsgutachten zum Emissionsgutachten mit keinem Wort begründet, warum der Amtssachverständige zur Ansicht gelangt sei, daß die Emissionen pro m3 bei Teillast gleich hoch seien wie bei Vollast. Außerdem sei wesentlich, daß nur bei Versuch I (90 % Spuckstoff und 10 % Kohle) beide Wirbelschichtbetten beschickt worden seien. Bei den Versuchen II (50 % Spuckstoff und 50 % Kohle) und III (10 % Spuckstoff und 90 % Kohle) sei nur Bett B beschickt worden. Wirbelschichtbett A sei somit in einem Zeitpunkt außer Betrieb gewesen, in dem die Brennstoffzusammensetzung geändert worden sei. Es werde seinen guten Grund habe, warum die mitbeteiligte Partei bei Änderung der Brennstoffzusammensetzung ein Wirbelschichtbett außer Betrieb gesetzt habe. Es falle auf, daß der CO‑Wert ab dem Zeitpunkt, ab dem Wirbelschichtbett A außer Betrieb gesetzt worden sei unter 15 ppm falle und später konstant zwischen 5 und 7 ppm bleibe. Vor der Außerbetriebnahme des Bettes A seien die CO‑Werte wesentlich höher gewesen und es seien Spitzenwerte bis zu 500 ppm erreicht worden. Diesem Umstand komme entscheidende Bedeutung zu. Die CO‑Werte ließen nämlich Rückschlüsse auf die Verbrennungsbedingungen zu und damit auf die Entstehung von Dioxinen und Furanen. Je höher die CO‑Werte seien, desto unvollständiger sei die Verbrennung und umso höhere Dioxinemissionen leiteten sich daraus zwangsläufig ab. Weiters sei im Hinblick auf schon vor dem Probebetrieb aufgetretene HC1‑Werte davon auszugehen, daß die mitbeteiligte Partei bereits vor Beginn der offiziellen Probemessungen Verbrennungsversuche durchgeführt habe, um die Anlage für die Probeverbrennungen optimal einzustellen. Als die mitbeteiligte Partei habe feststellen müssen, daß die CO‑Werte enorm hoch seien, sei für den Probebetrieb das Wirbelschichtbett A außer Betrieb gesetzt worden. Es sei davon auszugehen, daß die bei der Probeverbrennung von 90 % Kohle und 10 % Spuckstoff gewonnenen Werte für Dioxine und Furane in keiner Weise den Emissionen bei Dauerbetrieb entsprächen, weil eben bei den Probeverbrennungen das Wirbelschichtbett A nicht befeuert und daher nur mit Teillast gefahren worden sei. Weiters sei das amtsärztliche Gutachten mangelhaft geblieben. Die beschwerdeführende Partei habe in der Berufung insbesondere jedoch in der Stellungnahme vom 14. Mai 1988 detailliert und durch wissenschaftliche Fundstellen belegt nachgewiesen, daß dieses Gutachten unvollständig und widersprüchlich sei bzw. auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe, die veraltet seien. Wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse und Untersuchungen in bezug auf Dioxine und Furane seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Im angefochtenen Bescheid werde vollkommen negiert, daß es bei Dioxinen und Furanen keinen no‑effekt‑level gebe. Dioxine und Furane seien auch in den geringsten Mengen kanzerogene Gifte, d.h. daß auch die geringsten Mengen bereits krebsfördernde Wirkung hätten. Des weiteren würden im angefochtenen Bescheid lediglich die prognostizierten Emissions‑ bzw. Immissionswerte für Dioxine und Furane berücksichtigt. Richtigerweise hätte vorerst die Istbelastung der betroffenen Bevölkerung durch Emissionen von Dioxinen und Furanen festgestellt werden müssen. Mangelhaft sei der Bescheid weiters insofern, als nur für HC1 eine permanente Messung vorgeschrieben werde. In bezug auf Dioxine und Furane werde lediglich eine Messung jährlich vorgeschrieben. Dazu werde ausgeführt, daß es die mitbeteiligte Partei in der Hand habe, die SO2‑ und HC1‑Emissionen zu beeinflussen, indem sie direkt in die Feuerungsanlage Dolomit zuführe, um die SO2‑Emissionen zu verringern bzw. Kalziumhydroxyd in den Rauchgaszug vor dem Filter, um die HC1‑Emissionen unter die Grenzwerte zu drücken. Damit habe aber die mitbeteiligte Partei die Möglichkeit, direkt die SO2‑ und HC1‑Emissionen zu beeinflussen. Diese Möglichkeit stehe aber bei den Dioxinen und Furanen nicht offen. Auch würden die Emissionen von Dioxinen und Furanen nicht ständig gemessen. Die von der Behörde vorgeschriebene ständige Messung der SO2‑ und HC1‑Emissionen stelle somit kein taugliches Mittel zur Kontrolle der Spuckstoffanteile im Brennstoff und der Intensität der Dioxin‑Emissionen dar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Konsenswerberin die Auflage erhalte, für HC1, nicht aber auch für Dioxine und Furane eine Emissionserklärung abzugeben. Da die Messungen der Emissionen von Dioxinen und Furanen sehr teuer seien, wäre es zweckmäßiger, eine permanente Messung der CO‑Emissionen vorzuschreiben, weil damit die Verbrennungsbedingungen objektiviert werden könnten und so ein Indikator vorhanden wäre, in welchem Ausmaß Dioxine und Furane emittiert würden. Dieses Vorbringen sei von der beschwerdeführenden Partei bereits mehrmals erstattet worden; die belangte Behörde habe sich hiemit aber nicht auseinandergesetzt. Völlig außer acht gelassen habe die belangte Behörde, daß verschiedene Schwermetallemissionen bei der Spuckstoffverbrennung aufträten. Schwermetalle seien besonders gefährliche Umweltgifte, die sich in der Nahrungskette anreicherten und im menschlichen Körper speicherten. Eine Reihe von Schwermetallen sei krebserregend (Cadmium, Kobalt, Arsen, Antimon, Nickel, usw.). Die belangte Behörde habe es verabsäumt, in bezug auf diese Schwermetalle überhaupt irgendwelche Feststellungen zu treffen.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Nach § 77 Abs. 1 GewO 1973 (in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblichen Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399) ist eine gewerbliche Betriebsanlage erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt, oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Eine Auflage im Sinn des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann jede der Vermeidung von Immissionen dienende und zu seiner Erfüllung geeignete (behördlich erzwingbare) Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1980, Slg. N.F. Nr. 10020/A). Dies hat aber zur Voraussetzung, daß die Einhaltung einer derartigen Auflage von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann.
Diese Voraussetzungen treffen in Ansehung der ‑ vom angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen ‑ Auflage im erstbehördlichen Genehmigungsbescheid unter B 3, wonach der Spuckstoffanteil im Brennstoff der Wirbelschichtanlage 10 % nicht überschreiten dürfe, in Verbindung mit der im angefochtenen Bescheid ergänzend vorgeschriebenen Auflage der Messung „bei Normalbetrieb des Wirbelschichtofens und bei Verfeuerung eines Brennstoffes von 90 % Kohle und 10 % Spuckstoffe“ insofern nicht zu, als der Begriff “Anteil“ im Sinne des diesbezüglichen Beschwerdevorbringens allein nicht die erforderliche Bestimmtheit aufweist; dies gilt aber auch entgegen der Annahme in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei in Ansehung des in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwendeten Begriffes der „Brennstoffmenge“. Des weiteren ermangelt der Auflage unter B 3 auch deshalb die erforderliche Bestimmtheit, da dort im Zusammenhang mit dem „Spuckstoffanteil“ schlechthin auf den „Brennstoff der Wirbelschichtanlage“ Bezug genommen wurde, der ‑ worauf auch die Gegenschrift der mitbeteiligte Partei hinweist ‑ nach der spruchgemäß erfolgten Betriebsbeschreibung (Punkt A) aus Kohle und Holzabfällen besteht, während die vorangeführte ergänzende Auflage im Zusammenhang mit der einmal jährlich vorgesehenen Messung der Gesamtemissionskonzentration der polychlorierten Dioxine und Furane auf die „Verfeuerung eines Brennstoffes von 90 % Kohle und 10 % Spuckstoffe“ abstellt. Hiezu ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß auch der gewerbetechnische Amtssachverständige in Ansehung der seiner Ansicht nach erforderlichen Messungen auf die Verfeuerung eines Brennstoffes von „90 % Kohle und 10 % Spuckstoffe“ abstellt (Seite 23 des Bescheides), ebenso wie auch der ärztliche Amtssachverständige in seinem Gutachten davon ausging, daß Spuckstoff in einem Ausmaß von 10 % „dem übrigen Brennstoff (Kohle)“ beigegeben werde. Daß aber etwa die Beschaffenheit des Brennstoffes, dem Spuckstoff zugegeben werden soll, in dem durch die Betriebsbeschreibung gegebenen Rahmen irrelevant wäre, ergibt sich aus den Bescheidfeststellungen nicht.
Schließlich ist aber ‑ sofern auf Grund der Beweislage gesichert davon auszugehen wäre, daß bei bestimmter Brennstoffbeschaffenheit und ‑zusammensetzung eine definierte Begrenzung der in Rede stehenden Immissionen erfolgen kann ‑ darauf zu verweisen, daß in dieser Hinsicht die erteilten Auflagen ‑ anders als etwa in Ansehung der HC1‑Emissionen ‑ keine Maßnahmen vorsehen, welche im Sinne der vordargestellten Rechtslage der Behörde eine jeweils aktuelle Kontrollmöglichkeit auf deren Einhaltung einräumen würden.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer weiteren Erörterung des Beschwerdevorbringens, so insbesondere in Ansehung der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der eingeholten Gutachten in Hinsicht auf die diesbezüglich im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen, bedurfte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, 28. März 1989
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