VwGH 88/03/0127

VwGH88/03/012722.2.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Dr. Schmidt, über die Beschwerde des J E in O, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger, Rechtsanwalt in Hallein, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 1988, Zl. 9/01‑29.241/1‑1988, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens (Übertretung der Straßenverkehrsordnung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §46
AVG §69 Abs1 litb
AVG §69 Abs1 Z2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030127.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 23. Februar 1988 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO gemäß „§ 99 (1)b und 99 (4) AVG“ abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 26. August 1987, um 15.30 Uhr, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Gemeindestraße in Puch in Richtung Vollererhof gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet. Die anschließend durchgeführte klinische Untersuchung habe ergeben, daß der Beschwerdeführer nicht fähig gewesen sei, ein Fahrzeug zu lenken. Es sei ein Alkoholisierungsgrad, der einem Blutalkoholwert von 0,8 %o oder mehr entspreche, festgestellt worden. Demzufolge sei der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14. September 1987 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft worden. Im gerichtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Hallein zu U 230/87 sei ein Gutachten des medizinischen Sachverständigen Univ.Prof. Dr. G S zur Frage des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers eingeholt worden. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt weit unter 0,8 %o gelegen sei. Damit seien aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben. Neue Schlußfolgerungen eines Sachverständigen stellten nämlich keinen Wiederaufnahmsgrund dar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 5. Mai 1988 wurde der Berufung keine Folge gegeben und zugleich ausgesprochen, daß dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 14. September 1987 rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die Verhängung einer Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzarreststrafe 29 Tage) wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 und § 24 VStG 1950 nicht stattgegeben werde.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erstbehörde habe die dem Beschwerdeführer angelastete Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige und des vom Beschwerdeführer abgelegten Geständnisses als erwiesen angenommen. Im übrigen habe der Beschwerdeführer nach Verkündung des Straferkenntnisses vom 14. September 1987 ausdrücklich auf die Berufung verzichtet. In diesem Zusammenhang habe es der Beschwerdeführer unterlassen, den der Anzeige beigeschlossenen klinischen Untersuchungsbefund ausdrücklich als unrichtig zu bekämpfen, und anstelle dessen eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 zugegeben. Das gerichtsärztliche Gutachten vom 2. November 1987 stelle in diesem Zusammenhang schon deshalb keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund dar, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl. 84/03/0116) allein schon die Unterlassung, im Verwaltungsstrafverfahren entsprechende Beweisanträge zu stellen, dazu führe, daß die nachträgliche Geltendmachung des gerichtsärztlichen Gutachtens als Säumnis anzusehen sei, welche „dem Verschulden der Partei“ zuzurechnen sei. Im übrigen sei auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu verweisen. Wie aus dem Akt ersichtlich sei, sei das Verwaltungsstrafverfahren mit der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und dem damals vom Beschwerdeführer abgegebenen Berufungsverzicht vom 14. September 1987 rechtskräftig abgeschlossen worden. Das gerichtsärztliche Gutachten vom 2. November 1987 sei damit erst nach dem Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden. Hiezu habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, ausdrücklich ausgeführt, daß kein Wiederaufnahmsgrund vorliege, wenn ein im Hauptverfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund der unveränderten Sachverhaltsgrundlage zu anderen Schlüssen komme (d.h. aus diesem Grund ein Gutachten anderen Inhalts erstelle als jenes, welches von der Behörde im Hauptverfahren verwertet worden war). Im vorliegenden Fall sei der die klinische Untersuchung durchführende Arzt zur Schlußfolgerung gekommen, daß die Untersuchung einen Alkoholisierungsgrad ergeben habe, die einem Blutalkoholwert von 0,8 %o oder mehr entspreche. Dieses der Anzeige beigeschlossene Gutachten sei von der Erstbehörde (zusammen mit dem vom Beschwerdeführer abgelegten Geständnis) zum Nachweis der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat verwertet worden. Der gerichtsärztliche Sachverständige sei von den völlig gleichen Sachverhaltsannahmen (Ergebnisse der klinischen Untersuchung einschließlich des behaupteten Alkoholkonsums) ausgegangen und sei lediglich zu einer anderen Schlußfolgerung gelangt, nämlich daß der Blutalkoholwert des Beschwerdeführers zur Tatzeit weit unter der 0,8 Promillegrenze gelegen sei. Diese gegenteilige Schlußfolgerung des gerichtsärztlichen Sachverständigen würde selbst für den Fall keinen Wiederaufnahmsgrund darstellen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die Tat bestritten und hiezu entsprechende Beweisanträge gestellt hätte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnisse des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, daß der gerichtsärztliche Sachverständige von den völlig gleichen Sachverhaltsannahmen (Ergebnisse der klinischen Untersuchung einschließlich des behaupteten Alkoholkonsums) ausgegangen sei wie der Arzt, der die klinische Untersuchung durchgeführt hatte. Diese von der belangten Behörde getroffene Feststellung, der als solcher vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten wird, ist auf dem Boden der Aktenlage nicht als unzutreffend zu erkennen. Eine Verwirklichung des Tatbestandes des Hervorkommens neuer Tatsachen im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 durfte die belangte Behörde daher, ohne ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit zu belasten, verneinen.

Die Aussage des gerichtsärztlichen Sachverständigen, die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt um 15.30 Uhr des 16. August 1987 sei, wenn man der Berechnung die Angaben des Beschwerdeführers über die Trinkmengen zugrundelege, weit unter 0,8 %o gelegen gewesen und das klinische Untersuchungsergebnis spreche „in keinster Weise“ für eine Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o oder darüber, stellt eine Schlußfolgerung aus den Befundergebnissen, also ein Beweismittel dar. Die Auffassung der belangten Behörde, dieses in der gerichtsärztlichen Schlußfolgerung liegende Beweismittel sei im Hinblick auf seine Datierung mit dem 2. November 1987 erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden, ist im Hinblick auf die Aktenlage ebenfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen über die Datierung des an den gerichtsärztlichen Sachverständigen gerichteten Ersuchens mit dem 10. September 1987 und im Zusammenhang damit die Überlegungen des Beschwerdeführers über den Begriff des Einholens eines Gutachtens gehen am Tatbestand des - bloßen - Hervorkommens eines Beweismittels im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b VStG 1950 vorbei. In den vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnissen vom 29. Oktober 1970, Zl. 1256/69, vom 10. Oktober 1975, Zl. 2032/74, und vom 8. April 1976, Zl. 1449/75, wird, was im Hinblick auf die Beschwerdeausführungen festgehalten zu werden verdient, auf die „Erstattung“ von Gutachten abgestellt und ist somit das in diesen Erkenntnissen zum Teil auch verwendete Wort „eingeholt“ in diesem Sinne zu verstehen. Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde im Hinblick darauf, daß das gerichtsärztliche Gutachten nach der Aktenlage nicht schon am 10. September 1987, sondern erst am 2. November 1987, erstattet wurde, also erst zu diesem späteren Zeitpunkt und somit erst nach dem 14. September 1987, dem Tag der Erlassung des gegen den Beschwerdeführer gefällten Straferkenntnisses, entstanden ist, die Erfüllung des Tatbestandes des bloß nachträglichen Hervorkommens im Sinne des § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 verneinen.

Bereits im Hinblick darauf, daß die belangte Behörde somit weder vom Hervorkommen neuer Tatsachen noch vom Hervorkommen neuer Beweismittel auszugehen hatte, durfte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Nichterfüllung des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 zugrunde legen, ohne daß in diesem Zusammenhang der Verschuldensfrage Relevanz zukommen würde.

Dem Beschwerdevorbringen ist schließlich entgegenzuhalten, daß sich der für den vorliegenden Fall maßgebende normative Gehalt des § 69 Abs. 1 lit. b AVG aus dessen im gegebenen Zusammenhang klaren Wortlaut ergibt, der einen Rückgriff auf von diesem Wortlaut abweichende und den Anwendungsbereich dieser Regelung erweiternde teleologische Überlegungen nicht zuläßt. Insofern selbst der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang von „rechtspolitischer Sicht“ spricht, ist darauf hinzuweisen, daß es dem Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich verwehrt ist, seine Entscheidungen aus einer solchen Sicht zu treffen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am 22. Februar 1989

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