Normen
AVG §8;
PrivSchG 1962 §5 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Direktor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Der Landesschulrat für Niederösterreich richtete am 13. Mai 1986 an den Beschwerdeführer folgendes, ihm am 15. Mai 1986 zugestelltes Schreiben:
"Der Gemeinnützige Verein der Förderer des Malerhandwerks und seiner Bildungsstätten als Schulerhalter der Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte handwerkliche Techniken und Meisterschule für Malerei in A hat dem Landesschulrat für NÖ die Verwendung von OStR Prof. Dipl. Ing. Dr. EP als Leiter sowie die Verwendung von Dir. Ing. JD als Lehrer an der oben bezeichneten Schule angezeigt.
Der Landesschulrat für NÖ hat diese Verwendungen mit Bescheid vom 13. Mai 1986, GZ 1-16555/65-1986, nicht untersagt.
Sie können daher Ihren Dienst an dieser Schule als Lehrer versehen."
Am 26. Mai 1986 beantragte der Beschwerdeführer im Hinblick auf dieses Schreiben einerseits die bescheidmäßige Feststellung, daß die Befolgung der ihm am 15. Mai 1986 ausgehändigten schriftlichen Weisung vom 13. Mai 1986, wonach er trotz Innehabung der Direktorstelle an der im Schreiben genannten Schule (im folgenden Privatschule genannt) bloß als Lehrer Dienst zu versehen habe, nicht zu seinen Dienstpflichten zähle, und andererseits die Zustellung des in diesem Schreiben genannten Bescheides vom 13. Mai 1986. Den zweitgenannten Antrag (auf den allein sich das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht) begründete er wie folgt:
Der Schulerhalter sei mit dem genannten Bescheid ermächtigt worden, den Beschwerdeführer nur als Lehrer und nicht als Schulleiter zu verwenden. Da dies einen Eingriff in die ihm aus dem Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979 erfließenden subjektiven Rechte darstelle, zumal er einen Rechtsanspruch auf ernennungsgemäße Verwendung habe, sei er - angesichts der besonderen Gegebenheiten, ernannter Direktor der Privatschule zu sein - im schulbehördlichen Verfahren gemäß § 5 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) Partei. Kraft dieser habe er einen Anspruch auf Zustellung des Nichtuntersagungsbescheides. Zum behaupteten Eingriff hatte er in der Begründung des erstgenannten Antrages ausgeführt, er sei mit Wirksamkeit vom 1. April 1980 nach Anhörung des Schulerhalters auf die Planstelle eines Direktors (lebende Subvention - Verwendungsgruppe L2a2) an der Privatschule im Planstellenbereich der technischen und gewerblichen Lehranstalten der belangten Behörde ernannt worden. Eine bescheidmäßige Versetzung an die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt B sei mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 8. April 1986 als rechtswidrig aufgehoben worden. Die Folge dieser Aufhebung sei, daß der Beschwerdeführer weiterhin die Aufgaben des Schulleiters an der Privatschule wahrzunehmen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 zuständig gewordene belangte Behörde den zweitgenannten Antrag gemäß § 5 PrivSchG in Verbindung mit § 8 AVG 1950 zurück. Das PrivSchG habe nach dem Wortlaut seines § 1 die Errichtung und Führung von Privatschulen (mit Ausnahme der hier auszuklammernden land- und forstwirtschaftlichen Schulen), die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sowie die Gewährung von Subventionen für diese Schulen als Regelungsinhalt. Dieser stelle ausschließlich auf die Rechtsbeziehung zwischen der Schulbehörde und dem Erhalter einer Privatschule ab. Es sei daher der Frage nachzugehen, ob bezüglich des auf § 5 PrivSchG gestützten Nichtuntersagungsbescheides neben dem Schulerhalter, der zweifellos Parteistellung innehabe, auch dem betreffenden Lehrer als Folge seiner Parteistellung der Bescheid zuzustellen sei. Diese Zustellung sei nur dann vorzunehmen, wenn im Zusammenhang mit der durch den Bescheid erledigten Rechtssache der Zustellungswerber in seiner subjektiven Rechtssphäre betroffen sei und daher Parteistellung genieße. Die belangte Behörde gehe unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0104, auch im vorliegenden Fall (obgleich der diesem Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt durch die Untersagung der Lehrerverwendung gekennzeichnet gewesen sei) davon aus, daß das PrivSchG weder in seinem hier maßgeblichen § 5 Abs. 6 (in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 4) noch an anderer Stelle einen Hinweis auf eine Parteistellung des Lehrers im schulaufsichtsbehördlichen Verfahren biete. Die "für die Durchführung der beantragten Zustellung des privatschulrechtlichen Bescheides in unmittelbaren rechtlichen Konnex stehende" Parteistellung des Beschwerdeführers könne auch nicht daraus abgeleitet werden, daß unter Bedachtnahme auf seinen dienstrechtlichen Status als ernannter Schulleiter der Privatschule die Untersagung seiner Verwendung als Lehrer gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG hätte ausgesprochen werden müssen. Dies deshalb, da eine allfällige Untersagung der Lehrerverwendung gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG nur dann vorzunehmen sei, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt seien oder später wegfielen; unter diesen Bedingungen, die abschließend aufgezählt seien, seien jedoch solche, die auf die dienstrechtliche Stellung des zu verwendenden (Subventions)Lehrers abstellten, nicht genannt. Daher könne die dienstrechtliche Stellung weder für die Untersagung bzw. Nichtuntersagung im privatschulrechtlichen Verfahren von Relevanz sein. Das letztgenannte Verfahren sei von einem allenfalls aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften durchzuführenden Verfahren unabhängig. Da nach dem PrivSchG dem an einer Privatschule verwendeten Lehrpersonal infolge des Fehlens des rechtlichen Zusammenhanges zwischen der Erhaltung der Lehranstalt (Interessenobjekt) und der Lehrperson (Interessensubjekt) eine Parteistellung nicht zukomme und auch der Regelungsinhalt dieses Gesetzes nicht die dienstrechtliche Stellung der an der Privatschule tätigen Lehrer betreffe, sei der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet der Beschwerdeführer ein, Voraussetzung für die Beurteilung seiner Parteistellung sei die genaue Feststellung des Verfahrensgegenstandes, und für diesen wiederum sei der Spruch des Bescheides des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13. Mai 1986 ausschlaggebend. Dieser hätte daher genau und vollständig festgestellt bzw. dem Beschwerdeführer schon vor Bescheiderlassung zwecks Gewährung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. In diesem Fall hätte er alles das vorgebracht und eingewendet, was er auch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde für seine Parteistellung und gegen die Rechtmäßigkeit des Nichtuntersagungsbescheides ins Treffen führe.
Dieser Einwand ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde der Bescheidspruch mit Schreiben des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13. Mai 1986 - mit Ausnahme der im Spruch angeführten Gesetzesstelle ("gem. § 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962") - zur Kenntnis gebracht. In seinem Zustellantrag vom 26. Mai 1986 hat er auf den Bescheidspruch und ausdrücklich auf das damit erledigte "schulbehördliche Verfahren gemäß § 5 PrivSchG" Bezug genommen. Er konnte daher in der Beschwerde alle Umstände, die seiner Auffassung nach seine Parteistellung stützen, vorbringen, und er hat dies, wie er selbst ausführt, auch getan.
Gegen die Zurückweisung seines Zustellantrages mangels Parteistellung in dem Verfahren, das durch den Bescheid vom 13. Mai 1986 abgeschlossen wurde, wendet er im wesentlichen folgendes ein: Unabhängig davon, ob sein Direktorposten an der Privatschule direkt als schulfeste Stelle gemäß § 163 Abs. 1 BDG 1979 anzusehen sei, sei gemäß § 167 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zweifelsfrei davon auszugehen, daß seine Verwendung als Lehrer statt als Direktor an der Privatschule unzulässig sei und diese Unzulässigkeit gerade von jenen Schulbehörden hätte wahrgenommen werden müssen, die gleichzeitig seine Dienstbehörden seien, nämlich vom Landesschulrat für Niederösterreich und von der belangten Behörde. Mit dem Bescheid vom 13. Mai 1986 sei ausdrücklich ausgesprochen worden, daß die "Versetzung" (gemeint offensichtlich: Verwendung) als Lehrer an der Privatschule nicht untersagt werde. Damit könne dieser (aus näher angeführten Gründen objektiv unzulässige) Nichtuntersagungsbescheid nicht anders denn als Feststellung der Zulässigkeit seiner Verwendung als Lehrer anstatt als Direktor verstanden werden. Da der Bescheid von seiner Dienstbehörde, die Hoheitsgewalt für die Gestaltung seiner dienstrechtlichen Stellung habe, erlassen worden sei, seien dadurch zweifellos auch rechtliche Wirkungen auf seine dienstrechtliche Stellung dahin gehend erzeugt worden, daß seine Verwendung als Lehrer anstatt als Direktor (in dienstrechtlicher Hinsicht) zulässig sei. Es wäre offensichtlich absurd anzunehmen, daß der Nichtuntersagungsbescheid dem Schulerhalter gegenüber die Zulässigkeit der Verwendung des Beschwerdeführers als Lehrer zum Ausdruck bringe, es dabei aber offen bleiben sollte, ob dies auch für seine dienstrechtliche Stellung Gültigkeit habe bzw. auf diese einwirke, obgleich die bescheiderlassende Behörde seine Dienstbehörde sei und nach allen anderen als dienstrechtlichen Gesichtspunkten ein solcher Bescheid weder erforderlich noch zulässig sei. Es liege der Widerspruch auf der Hand, der darin bestehe, daß dieselbe Dienstbehörde (unter Berücksichtigung ihrer hierarchischen Einheit) einerseits den Beschwerdeführer dem Schulerhalter als Schuldirektor zuweise, ihm gegenüber die Unzulässigkeit einer Versetzung bestätige und zuständig und verpflichtet sei, seinen Einsatz als "lebende Subvention" festzulegen, andererseits aber dem Schulerhalter gestatte, den Beschwerdeführer als Lehrer zu verwenden. Es sei undenkbar, diesen Widerspruch im Sinne des angefochtenen Bescheides dadurch aus der Welt schaffen zu wollen, daß der Bescheid vom 13. Mai 1986 seine Rechtsstellung nicht betreffe.
Die im Beschwerdefall in Betracht kommenden Bestimmungen des § 5 PrivSchG lauten:
"(1) Für die Pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist der Leiter zu bestellen, der
- a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
- b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und
c) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist.
....
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.
....
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung des Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt."
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1985, Zl. B 339/79, Slg. Nr. 10.331, mit dem er die Beschwerde eines in einem Dienstverhältnis zum Schulerhalter stehenden Lehrers gegen den seine weitere Verwendung untersagenden Bescheid der Aufsichtsbehörde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat, folgendes ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem (auf dem Boden der vor dem PrivSchG geltenden Gesetzeslage ergangenen) Erkenntnis vom 11. September 1951, Zl. 103/50, Slg. N.F. Nr. 2213/A, die Parteistellung eines solchen Lehrers verneint, weil nach dem Gesetz rechtliche Beziehungen lediglich zwischen der Schulbehörde und der Schulleitung (dem Schulerhalter) bestünden, der Lehrer gegenüber der Behörde keinen Rechtsanspruch besitze, ihn als Lehrer an der betreffenden Schule tätig sein zu lassen, und sich auch keine konkrete Bestimmung vorfinde, daß im Verfahren wegen Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Privatschule die Lehrer an einer solchen Anstalt Rechte auf verfahrensrechtlichem Gebiet besäßen. Das gleiche treffe für die vorliegende Beschwerdesache zu. Auch das PrivSchG enthalte weder in seinem hier (in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 4) maßgeblichen § 5 "Abs. 5" (richtig: Abs. 6) noch an anderer Stelle einen Hinweis auf eine derartige Rechtsposition des Lehrers im schulaufsichtsbehördlichen Verfahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. September 1985, Zl. 85/10/0104, Slg. Nr. 11.856/A, die abgetretene Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, er schließe sich der im eben angeführten Erkenntis des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Rechtsansicht an. Der diesen beiden Erkenntnissen zugrundeliegende Beschwerdefall unterscheidet sich, wie der Beschwerdeführer mit Recht betont, in zweifacher Weise vom vorliegenden Beschwerdefall: Erstens geht es vorliegend nicht um die Untersagung, sondern um eine im § 5 Abs. 6 PrivSchG nicht vorgesehene bescheidmäßige Nichtuntersagung: Zweitens ist im vorliegenden Beschwerdefall nach den von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellten Behauptungen des Beschwerdeführers - entgegen den offensichtlich anderen Auffassungen des Schulerhalters und des Landesschulrates für Niederösterreich - davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer weiterhin Inhaber der Planstelle eines Direktors der Privatschule als lebende Subvention im Sinne des § 21 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 PrivSchG ist und als solcher in keinem Dienstverhältnis zum Schulerhalter steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1978, Zl. 196/76). Dennoch ist aus nachstehenden Gründen die Verneinung seiner Parteistellung und damit seines Rechtes auf Zustellung des strittigen Bescheides nicht rechtswidrig:
Unabhängig davon, ob der strittige Nichtuntersagungsbescheid nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen zulässig war, kann einerseits nach dem Wortlaut des Spruches, mit dem gemäß § 5 PrivSchG die Verwendung der darin genannten Person als Leiter sowie die Verwendung des Beschwerdeführers als Lehrer an der Privatschule nicht untersagt wurde, nicht daran gezweifelt werden, daß es sich um einen im aufsichtsbehördlichen Verfahren (§§ 22, 23 in Verbindung mit § 5 Abs. 6 PrivSchG) ergangenen Bescheid handelte. Andererseits fehlt eine Rechtsgrundlage dafür, daß ein solcher Bescheid weitergehende Rechtswirkungen habe als jene, die nach Ablauf eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige eintreten, wenn die Aufsichtsbehörde (sei es, weil sie nach Prüfung zur Auffassung gelangte, es liege kein Untersagungsgrund nach § 5 Abs. 6 PrivSchG vor, sei es, weil sie - gesetzwidrig - eine Überprüfung unterlassen hat) keinen Untersagungsbescheid erläßt. In beiden Fällen erschöpfen sich - bezogen auf eine Anzeige nach § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG - unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des bezüglichen Prüfungsverfahrens, nämlich die Erfüllung der "Bedingungen der vorstehenden Absätze", die Rechtswirkungen der Nichtuntersagung darin, daß der Leiter oder Lehrer die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfülle und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten (und nur unter diesen) keine Bedenken entgegenstehen. Dem Leiter oder Lehrer erwächst daraus aber weder ein Recht gegen den Schulerhalter auf Verwendung noch die Pflicht, sich durch ihn verwenden zu lassen. Auch wird wegen des eingeschränkten Prüfungsgegenstandes durch die Nichtuntersagung nicht in die Rechtsstellung einer Person eingegriffen, der gegen den Schulerhalter das Recht zusteht, als Leiter oder Lehrer (anstelle der Person, die der Schulerhalter gegenüber der Aufsichtsbehörde als Leiter oder Lehrer angezeigt hat) verwendet zu werden. Die Anzeige durch den Schulerhalter setzt vielmehr voraus, daß der angezeigten Verwendung des Leiters oder Lehrers keine in der Rechtssphäre des Schulerhalters liegende Gründe entgegenstehen. Ob dies aber zutrifft, ist nicht Gegenstand des aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Daran vermag (in Fällen, in denen eine der Privatschule als lebende Subvention zugewiesene Lehrperson mitbetroffen ist) weder eine allfällige Identität zwischen Aufsichts- und Dienstbehörde noch (weil das PrivSchG das Aufsichts- und Subventionsverfahren nach Gegenstand und Zuständigkeiten unterschiedlich regelt) der Umstand etwas zu ändern, daß in einem konkreten Fall Aufsichts- und Subventionsbehörde gleich sind. Die gegenteilige Rechtsauffassung hätte zur Folge, daß im Falle der Nichtuntersagung innerhalb eines Monats ab dem Einlagen einer Anzeige über eine andere Verwendung eines als lebende Subvention zugewiesenen Lehrers kraft Gesetzes seine Verwendung in der angezeigten Form - auch subventions- und dienstrechtlich bindend - zulässig wäre; die Einräumung einer Parteistellung an den betroffenen Lehrer nützte wegen der an die bloße Untätigkeit geknüpften Rechtswirkungen nichts. Die Frage, ob bei Zugrundelegung dieser Rechtslage der Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 13. Mai 1986 "erforderlich" war, hat mit der im Beschwerdefall allein maßgeblichen Prüfung der Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren nichts zu tun.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Hinsichtlich der angeführten, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen. Wien, am 9. Mai 1988
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