Normen
B-VG Art83 Abs2
AVG §8
PrivatschulG §5 Abs6
B-VG Art83 Abs2
AVG §8
PrivatschulG §5 Abs6
Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Gemeinde Fohnsdorf ist Schulerhalter der Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe in Fohnsdorf. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1978 untersagte ihr der Landesschulrat für Stmk. unter Berufung auf §5 Abs6 des Privatschulgesetzes, BGBl. 244/1962, die weitere Verwendung der (in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden) Bf. als Lehrer an dieser Schule. Ein von der Gemeinde gegen diesen Bescheid ergriffenes Rechtsmittel wurde als verspätet zurückgewiesen.
2. Mit dem im Instanzenzug erlassenen, auf §5 Abs6 PrivatschulG iVm. §§8 und 66 Abs4 AVG gestützten Bescheid vom 1. Juni 1979 stellte der Bundesminister für Unterricht und Kunst fest, daß der Bf. im erwähnten Verwaltungsverfahren keine Parteistellung zukomme. Diese Entscheidung wurde - unter Bezugnahme auf das Erk. des VwGH Slg. 2213(A)/1951 - im wesentlichen folgendermaßen begründet: Die Bf. habe im Verfahren nach dem PrivatschulG, das das Rechtsverhältnis zwischen dem Privatschulerhalter und der Schulbehörde betrifft, keinen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse, da ihre Rechtssphäre nicht unmittelbar berührt werde. Diese Voraussetzungen wären bei einem Rechtsmittelwerber nur in einem Verfahren gegeben, das sich auf seinen Dienstvertrag beziehe. Das Interesse der Lehrperson, das sie am Besitz und der Erhaltung der Beschäftigung in der Privatschule zweifellos habe, werde von der Rechtsvorschrift (§5 Abs6 PrivatschulG) nicht derart gewertet, daß ein rechtlicher Konnex zwischen der Erhaltung der Lehranstalt und der Lehrperson bestünde; die rechtlichen Beziehungen bestünden also lediglich zwischen der Schulbehörde und dem Privatschulerhalter.
Dieser Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst ist Gegenstand der vorliegenden VfGH-Beschwerde.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. In Fällen, in denen die rechtswidrige Verweigerung der prozessualen Parteienrechte zu einer Verweigerung einer Entscheidung in der Sache führt, liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor, und zwar gleichviel in welcher Form die getroffene Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der spezifischen verfahrensrechtlichen Situation ergeht (VfSlg. 9094/1981). Der VfGH, welcher auf diesem Standpunkt bleibt, hat demnach in der vorliegenden Beschwerdesache zu prüfen, ob die im Instanzenzug getroffene negative Entscheidung über die von der Bf. beanspruchte Parteistellung dem Gesetz entspricht. Daran besteht aber kein Zweifel.
Mit Recht verwies der bel. Bundesminister auf das Erk. des VwGH Slg. 2213(A)/1951, welches einen in den wesentlichen Belangen gleichgelagerten Fall betrifft, nämlich die Zurückweisung des Rechtsmittels eines Lehrers gegen einen an den Privatschulerhalter ergangenen schulaufsichtsbehördlichen Bescheid, mit dem die Wiederverwendung des Lehrers untersagt wurde. Der VwGH verneinte in seiner (auf dem Boden der vor dem PrivatschulG geltenden Gesetzeslage, nämlich dem Provisorischen Gesetz über den Privatunterricht getroffenen) Entscheidung die Parteistellung des Lehrers, weil nach dem Gesetz rechtliche Beziehungen lediglich zwischen der Schulbehörde und der Schulleitung (dem Schulerhalter) bestehen, der Lehrer gegenüber der Behörde keinen Rechtsanspruch besitze, ihn als Lehrer an der betreffenden Schule tätig sein zu lassen, und sich auch keine konkrete Bestimmung vorfinde, daß im Verfahren wegen Handhabung der staatlichen Aufsicht über die Privatschule die Lehrer an einer solchen Anstalt Rechte auf verfahrensrechtlichem Gebiet besäßen. Das gleiche trifft für die vorliegende Beschwerdesache zu. Auch das PrivatschulG enthält weder in seinem hier (iVm. §5 Abs1 und 4) maßgeblichen §5 Abs5 noch an anderer Stelle einen Hinweis auf eine derartige Rechtsposition des Lehrers im schulaufsichtsbehördlichen Verfahren.
Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter hat somit nicht stattgefunden.
2. Da sich der angefochtene Bescheid als gesetzmäßig erweist, kommt auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht in Betracht; des weiteren besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß eine rechtswidrige generelle Norm herangezogen wurde.
Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
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