Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AgrVG §13 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art94;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 litb;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs7;
FlVfLG Bgld 1970 §16 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs11;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs9;
FlVfLG Bgld 1970 §17;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs1 litb;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs4;
EMRK Art6;
VwGG §41 Abs1;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrBehG 1950 §6;
AgrBehG 1950 §8;
AgrVG §1;
AgrVG §13 Abs1;
AVG §18 Abs4;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68;
B-VG Art12 Abs2;
B-VG Art94;
FlVfGG §10 Abs3;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfGG §8 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs4;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs5 litb;
FlVfLG Bgld 1970 §12 Abs7;
FlVfLG Bgld 1970 §16 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs11;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs6;
FlVfLG Bgld 1970 §17 Abs9;
FlVfLG Bgld 1970 §17;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs1 litb;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs2;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs4;
EMRK Art6;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Hinsicht der Abfindung der Beschwerdeführer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Burgenland hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 1979, Zl. 969/79, mit welchem aufgrund der Beschwerde unter anderem der nun beschwerdeführenden Parteien der Bescheid der damals wie nun belangten Behörde vom 10. Juni 1976 in seinem Spruchteil II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, weil jene bei der Beurteilung entscheidungserheblicher Fragen betreffend Grundstücke mit besonderem Wert in verschiedener Beziehung die Rechtslage verkannt hatte. Im fortgesetzten Verfahren verwies der Landesagrarsenat beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mit Erkenntnis vom 22. April 1980 die Angelegenheit auch insoweit an die Agrarbehörde erster Instanz zurück, als dies nicht aufgrund der vorhergegangenen Berufung der Beschwerdeführer bereits (mit Spruchteil I des Bescheides vom 10. Juni 1976) geschehen war. Die Agrarbehörde erster Instanz erließ in der Folge den Bescheid vom 15. November 1982. Nach dessen Spruchteil A wurde gemäß § 17 Abs. 1 des Burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 55/1979 (FLG), auf der im Zusammenlegungsplan S aus 1969 für einen Servitutsweg vorgesehen gewesenen Trasse über näher bezeichnete, darunter die im Miteigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke 9677 und 9678 (so richtig statt: 9578) ein Fahrweg von 4 m Breite als gemeinsame Anlage errichtet und diese gemäß § 17 Abs. 10 FLG in das Eigentum der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitmitbeteiligten Gemeinde übertragen. In Spruchteil B erhielten gemäß §§ 20, 21 und 25 FLG als Grundabfindungen einerseits die Rechtsvorgängerin der zweit- und viertbeschwerdeführenden Partei die Grundstücke 9676/2 und 9678, andererseits alle Beschwerdeführer zu je einem Viertel die Grundstücke 9465, 9548, 9549, 9583, 9594, 9676/1 und 9677 sowie gemäß § 21 Abs. 2 FLG die Rechtsvorgängerin der zweit- und viertbeschwerdeführenden Partei einen Geldausgleich von S 156,92 und alle Beschwerdeführer einen solchen in der Höhe von S 18.472,73, ferner gemäß § 17 Abs. 9 FLG die Erstgenannte eine Geldentschädigung von S 1.060,-- und alle Beschwerdeführer eine solche von S 1.470,--, wobei zur Ausbezahlung der Beträge die nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft verpflichtet wurde.
Mit Erkenntnis vom 13. Juni 1983 wies der Landesagrarsenat die von den Beschwerdeführern dagegen erhobene Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 12, 17 und 20 bis 22 FLG ab. Begründend wurde dazu nach Hinweisen auf das vorangegangene Verwaltungsgeschehen zunächst hinsichtlich des Spruchteiles A des erstinstanzlichen Bescheides dargelegt, die Agrarbehörde erster Instanz habe ausführlich und überzeugend begründet, warum die Errichtung der gemeinsamen Anlage und deren Verlauf für die Erschließung und Bewirtschaftung der in ihrer örtlichen Lage umschriebenen Abfindungsgrundstücke erforderlich sei. Die Ausführungen des Operationsleiters, auf die sie sich im wesentlichen stütze, seien durchaus schlüssig. Es habe daher auch für den Landesagrarsenat keine Veranlassung bestanden, an der Notwendigkeit des festgelegten Weges zu zweifeln, umso weniger als diese auch von den übrigen davon berührten Verfahrensparteien anerkannt, und selbst von den Beschwerdeführern zumindest hinsichtlich einiger Grundstücke zugegeben werde, daß der Weg die einzige Zufahrt darstelle. Wie auch schon der Zusammenlegungsplan zeige, wäre ein Teil der Abfindungsgrundstücke ohne den Fahrweg nur über fremden Grund erreichbar. Daß der Weg für die Erschließung und Bewirtschaftung der Grundstücke der Beschwerdeführer selbst nicht notwendig sei, möge zutreffen, habe aber keine rechtserhebliche Bedeutung. Nach § 17 Abs. 1 FLG müsse die Errichtung einer gemeinsamen Anlage nicht für alle von ihr berührten Abfindungsgrundstücke erforderlich sein. Es liege jedoch sehr wohl im Interesse der zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden Abfindungsgrundstücke, den Weg nicht als Sackgasse auszubilden, sondern über die Grundflächen der Beschwerdeführer bis an das öffentliche Straßennetz heranzuführen. Andernfalls könnten die übrigen Abfindungsgrundstücke in diesem Gebiet nur von Norden her über den nicht ausgebauten ca. 1 km langen Interessentenweg erreicht werden, was keine zweckmäßige Erschließung darstelle und nicht im Interesse einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke liege. Gleiches gelte von der Trasse. Verliefe diese im Sinn der Vorstellung der Beschwerdeführer, würden, abgesehen von den vom Operationsleiter vorgebrachten Bedenken technischer Natur, nicht alle Abfindungsgrundstücke erschlossen. Darüber hinaus hätte der Weg dann bis zur Regulierung des Flusses, den entlang er angelegt wäre, nur provisorischen Charakter und würde größere und unnötige Flächenverluste bewirken. Die Beschwerdeführer müßten durch die Errichtung dieser gemeinsamen Anlage über ihre Grundflächen keine Bewirtschaftungserschwernisse in Kauf nehmen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Zusammenlegungsverfahrens, wie die Beschwerdeführer behaupteten, liege nicht vor. Auch sei es in Anwendung des § 17 Abs. 9) FLG nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft gekommen, weil eine neu entstandene Notwendigkeit und somit ein geänderter Sachverhalt Voraussetzung für eine Verfügung nach dieser Gesetzesstelle sei. Mit der im Instanzenzug erfolgten Aufhebung der Festlegung des betroffenen Weges als Interessentenweg im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 10. Juni 1976 habe sich die Notwendigkeit zur Errichtung des Weges als gemeinsame Anlage nachträglich ergeben. In Hinsicht des Spruchteiles B des erstinstanzlichen Bescheides wurde unter Bezugnahme auf die §§ 20 ff FLG zunächst bemerkt, daß die Beschwerdeführer die rechnerische Richtigkeit der Abfindungsberechnung aufgrund der von der Agrarbehörde erster Instanz geänderten Zuteilung nicht in Zweifel zögen. Sie verlangten vielmehr die Zuteilung weiterer Grundflächen bzw. im Hinblick auf die behauptete mangelnde Zuweisung von Grundflächen im Bauland-Industriegebiet die Zuteilung gleichwertiger Grundflächen. Soweit sie dabei behaupteten, alle ihre Altgrundstücke, also auch die als gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Flächen, seien als Bauland bzw. als Flächen mit besonderem Wert eingebracht worden und daher als solche zu bewerten, sei auf die zutreffenden, nicht entkräfteten Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid sowie auf § 12 Abs. 5 lit. b FLG zu verweisen, wonach die laut Flächenwidmungsplan der Verbauung gewidmeten Grundflächen ohne Rücksicht darauf, ob damit ein Grundstück ganz oder nur zum Teil erfaßt werde, als Grundstück mit besonderem Wert anzusehen sei. Nur die als Bauland gewidmeten, nicht aber die im Flächenwidmungsplan als Verkehrs- oder Grünflächen aufscheinenden Grundflächen - wie dies für die als gemeinsame Anlagen ausgeschiedenen Grundflächen der Beschwerdeführer zutreffe - seien daher als Grundstücke mit besonderem Wert anzusehen. Im selben Umfang habe die Bewertung gemäß § 12 Abs. 4 FLG (nach dem Verkehrswert) zu erfolgen. Die Beschwerdeführer hätten nach dem Gesetz auch keinen Anspruch, daß den einzelnen Widmungen innerhalb des Baulandes entsprechende Flächen wieder zugeteilt würden, sondern lediglich darauf, daß Flächen mit besonderem Wert, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden könnten, wieder zuzuweisen seien. Wenn daher die Beschwerdeführer für im Bauland-Industriegebiet eingebrachte Grundflächen solche im Aufschließungsgebiet Industrie erhalten hätten, komme es lediglich auf die Gleichwertigkeit an; dafür gelte der Verkehrswert. Die Einschätzung für diesen laute für beide Arten von Industriegebiet gleich. Die Schätzung sei auch im Berufungsverfahren unbeanstandet geblieben. Die Rechtsmittelbehörde ihrerseits habe keinen Grund zu einem Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlungen. Was den Geldausgleich angehe, habe die Agrarbehörde erster Instanz ausdrücklich dargelegt, woraus sich der weit innerhalb der 5 %-Marke liegende Betrag ergebe. Auf die in der Berufung aufgestellte Behauptung, zum Abfindungsgrundstück 9583 gebe es keine geeignete Zufahrt und es sei in seinem westlichen Teil vernäßt, werde entgegnet, daß eine ausreichende Erschließung gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz FLG bestehe, zumal das Grundstück zwar über eine Böschung, aber doch mit den für Bearbeitung und Ernte erforderlichen landwirtschaftlichen Geräten erreicht und nun auch noch eine weitere Zufahrt durch eine Überbrückung eines Wassergrabens geschaffen werden könne. Abschließend setzte sich die Rechtsmittelbehörde mit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter interessierenden Fragen im Zusammenhang mit der behaupteten Vernässung des zuvor erwähnten Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführer auseinander.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 22. November 1985, B 477/83, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer nun Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; nach ihrem ganzen Vorbringen erachten sie sich in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung sowie Nichterrichtung der neu bestimmten Weganlage im Bereich ihrer Abfindungsgrundstücke verletzt.
Die belangte Behörde legte eine Gegenschrift vor, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung wird auch auf die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten, in der Folge abgetretenen Beschwerde Bezug genommen. In jener ist ein Mangel behauptet worden, auf den in der Beschwerdeergänzung nicht mehr eingegangen wird, der aber, wäre er unterlaufen, grundlegende Bedeutung hätte, weil er zur Zurückweisung der Beschwerde führen müßte. Es handelt sich um den Vorwurf, das den Beschwerdeführern zugestellte Schriftstück mit dem Inhalt des angefochtenen Erkenntnisses sei mangels Unterschrift oder Beglaubigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG 1950 nicht als Bescheid zu werten. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht dieser Auffassung. Bei dem genannten Schriftstück handelt es sich zweifellos um eine - auf welche Art immer hergestellte - "vervielfältigte Ausfertigung". Für eine solche genügt gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 und § 13 Abs. 1 AgrVG 1950 die Beisetzung des Namens des Vorsitzenden sowie des Schriftführers. Diese Vorschrift ist im Beschwerdefall eingehalten worden. Die Urschrift trägt die Originalunterschriften. Eine Beglaubigung durch die Kanzlei war gemäß § 18 Abs. 4 AVG 1950 unter diesen Umständen nicht erforderlich.
In Erwiderung auf die in der Beschwerde ferner geltend gemachten Bedenken gegen den Tribunalcharakter der belangten Behörde im Sinn des Art. 6 Abs. 1 MRK wird auf die näheren Darlegungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1988, Zl. 87/07/0165, verwiesen. Der Einwand besteht somit nicht zu Recht. Dasselbe gilt für das bloß vermutete Über- und Unterordnungsverhältnis als Landesbeamter tätiger Senatsmitglieder (wobei die in diesem Zusammenhang genannte Schriftführerin von vornherein aus der Betrachtung ausscheidet); wie schon der Amtskalender zur fraglichen Zeit zeigt, hat ein solches auch seitens der belangten Behörde ausdrücklich in Abrede gestelltes Verhältnis nicht bestanden.
Die Beschwerdeführer meinen darüber hinaus, der angefochtene Bescheid hätte eine im Verlauf des Agrarverfahrens eingetretene Änderung der Parteistellung unberücksichtigt gelassen. Dies trifft aber nicht zu; der durch das angefochtene Erkenntnis bestätigte erstinstanzliche Bescheid ist nämlich noch vor jenem eine Änderung der Eigentumsverhältnisse begründenden Schenkungsvertrag ergangen; die zweit- und viertbeschwerdeführende Partei als Erwerber wurden in der Folge gemäß § 92 Abs. 2 FLG auch insoweit am Verfahren beteiligt; das ihnen zugestellte angefochtene Erkenntnis ist daher auch in jener rechtlichen Beziehung für sie wirksam geworden.
Die Beschwerdeführer halten des weiteren § 17 Abs. 9 FLG für verfassungswidrig, weil damit von dem Grundsatz der Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen v o r jener des Zusammenlegungsplanes abgewichen und zugleich entgegen § 68 AVG 1950 eine Möglichkeit zur Durchbrechung der Rechtskraft geboten werde. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht und befindet sich damit in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof, welcher in seinem Ablehnungsbeschluß ausdrücklich auf diesen in der Beschwerde berührten Einwand Bezug genommen und jener auch insofern keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zugestanden hatte. Aus dem in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1980, Zl. 1089/80, läßt sich dabei nichts gewinnen, denn es beruht auf einem anders lautenden Gesetz und geht von einem anderen Sachverhalt aus, wobei im Unterschied zum vorliegenden Fall die Frage zu beantworten war (und verneint wurde), ob im Verfahren über die Gesetzmäßigkeit der Abfindung noch eine bereits rechtskräftig festgelegte Trassenführung einer gemeinsamen Weganlage geändert werden kann.
§ 17 Abs. 9 FLG - wonach dann, wenn die Erweiterung oder Errichtung (also nicht: die Einschränkung, Trassenänderung oder Beseitigung) einer gemeinsamen Anlage erst nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen notwendig wird, der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung abzutreten ist - ergänzt hingegen § 17 Abs. 6 FLG - dem zufolge über das Ergebnis der Planung der Plan der gemeinsamen Anlagen zu erlassen ist - lediglich dahin, daß dieses Planungsergebnis unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer später notwendig werdenden Ergänzung in der bezeichneten Hinsicht steht. Eine derartige Regelung widerspricht auch nicht dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 in der geltenden Fassung. Von all dem abgesehen wird in der Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Berufungsergänzung vom 12. April 1983 - lediglich ganz allgemein behauptet, es gebe im vorliegenden Fall einen in Rechtskraft erwachsenen Plan der gemeinsamen Anlagen. Wie sich die mit einem solchen zusammenhängenden Vorgänge aber nach den dem Verwaltungsgerichtshof bekannt gewordenen Unterlagen zugetragen haben, ist im Vorerkenntnis vom 30. Oktober 1979 (S. 2 f) festgehalten: eine gesonderte Bescheiderlassung scheint danach gar nicht stattgefunden zu haben.
Die Beschwerdeführer meinen im übrigen, daß im Beschwerdefall auch keine Notwendigkeit zu der vorgenommenen Ergänzung bestanden habe; dem Grund nach nicht, weil ein Rechtsfehler keinen Anlaß dafür darstelle, dem Umfang nach nicht, weil der Weg in dem die Beschwerdeführer berührenden Bereich für sie nachteilig und für die anderen Parteien nicht erforderlich sei.
Darauf ist in der zuerst genannten Hinsicht zu entgegnen, daß mit dem unangefochten gebliebenen Spruchteil I des Erkenntnisses der belangten Behörde vom 10. Juni 1976 der Zusammenlegungsplan in bezug auf den über die Grundstücke der Beschwerdeführer führenden "Interessentenweg" behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen worden war, weil unter Verletzung zwingender Vorschriften über gemeinsame Anlagen die gemäß § 17 Abs. 11 (in der Fassung vor der Novelle, nun: Abs. 10) FLG im Zusammenlegungsplan zu regelnden Eigentumsverhältnisse nicht im Sinn dieser Bestimmung festgelegt (sondern die betroffenen Grundeigentümer in Form einer Wegservitut belastet) worden seien. Dieser Rechtsanschauung ist die Agrarbehörde erster Instanz in dem nun mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheid vom 15. November 1982 gefolgt. Sie hat damit - dem Grunde nach - durchaus einer Notwendigkeit im Sinn des § 17 Abs. 9 FLG entsprochen, weil unter der Voraussetzung eines gegebenen Bedarfes für den Weg dieser nur noch (in Bindung an das aufhebende Rechtsmittelerkenntnis) in Form einer gemeinsamen Anlage errichtet werden konnte. Was aber dessen Verlauf anlangt, so ist dieser im angefochtenen Erkenntnis unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid näher und schlüssig begründet und insbesondere auch dargetan worden, daß die den Anschluß an das öffentliche Straßennetz herstellende Verbindung im Bereich der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer erforderlich sei und die Ausbildung einer vorher endenden Sackgasse nicht im Interesse einer zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden Abfindungsgrundstücke liege, weil diese andernfalls nur über einen nicht ausgebauten, ca. 1 km langen Interessentenweg erreicht werden könnten. Damit allein schon wird der bekämpfte Verlauf des Weges hinreichend begründet; denn die Anlage, soweit sie von Norden her bis zum Grundstück 9677 der Beschwerdeführer reicht, ist für die Erschließung und Bewirtschaftung der nördlich benachbarten Grundflächen nötig (es gibt keine andere Zufahrt), und die Fortsetzung der Trasse über die Gründe der Beschwerdeführer auf eine Strecke von rund 90 m bis zum Anschluß an die "Eisenstädter Bundesstraße" ist (abgesehen von einer sonst zusätzlich aufzunehmenden Umkehrstelle) der Benützung eines nicht ausgebauten Interessentenweges über ca. 1 km (die Weglänge wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten, ist nach den Plänen aber etwas geringer) jedenfalls vorzuziehen und im Gegensatz zur "Lösung" mit einer Sackgasse allein als zweckmäßig anzusehen, wobei auch einer Mehrheit von Parteien gedient wird (§ 17 Abs. 1 FLG). Aus der Vorschrift, daß zur Erreichung der Zusammenlegungsziele durch Mängel der Agrarstruktur verursachte Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben seien, wobei einen derartigen Mangel zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz darstellen kann (§ 1 Abs. 2 Z. 1 FLG), läßt sich für eine einzelne Verfahrenspartei (bzw. Miteigentümer) nicht ableiten, daß eine gemeinsame Anlage (§ 17 FLG) nicht durch einen ihrer Abfindungskomplexe führen dürfte; es wird damit im allgemeinen - so im Beschwerdefall - noch keine "Zersplitterung" des Grundbesitzes bewirkt.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestimmung der bezeichneten gemeinsamen Weganlage richtet, erweist sie sich somit als ungerechtfertigt.
In bezug auf die Feststellung und Bewertung von Grundstücken mit besonderem Wert hatte der Landesagrarsenat mit seinem unangefochten rechtskräftig gewordenen Erkenntnis vom 22. April 1980 die Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 2 AVG 1950 ausgesprochen und dazu (begründend unter anderem ausgeführt, es sei - im Verhältnis zum aufgehobenen Bescheid - eine Änderung der Sachlage durch den mittlerweile erlassenen Flächenwidmungsplan eingetreten, weil sich aus diesem ergebe, daß einige Altgrundstücke mit einem Teil ihrer Fläche der Verbauung gewidmet und daher gemäß § 12 Abs. 5 lit. b FLG als Grundstücke mit besonderem Wert zu gelten hätten. Dieser Hinweis wurde dadurch verstärkt, daß die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den "nach den obigen Ausführungen noch zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen" begründet wurde. Es kann danach nicht zweifelhaft sein, daß die Agrarbehörde erster Instanz in der eben beschriebenen Hinsicht durch das Berufungserkenntnis gebunden war (vgl. in diesem Zusammenhang die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S. 430 f, angeführte Rechtsprechung). Hierauf hat auch der Verwaltungsgerichtshof Bedacht zu nehmen. Es war daher nicht mehr zu untersuchen, ob es der objektiven Rechtslage entsprach (siehe dazu das zum Flurverfassungsgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1988, Zl. 87/07/0098), das Vorliegen von Grundstücken mit besonderem Wert im Sinn des § 12 Abs. 5 lit. b FLG an dem 1978 erlassenen und 1982 abgeänderten Flächenwidmungsplan zu messen. Alle von den danach festgelegten Grundsätzen abweichenden Beschwerdeausführungen gehen daher schon deswegen fehl. Es waren aus demselben Grund auch nicht, wie die Beschwerdeführer meinen, (im Gesetz nicht begründete) weitere qualitative Eigenarten der einzelnen Grundflächen(teile) mitzuberücksichtigen. Da Grundstücke mit besonderem Wert (§ 12 Abs. 5 FLG) dem bisherigen Eigentümer wieder zuzuweisen sind, "sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können" (§ 21 Abs. 4 FLG); kommt es bei der Wiederzuweisung von Bauland (§ 12 Abs. 5 lit. b FLG), also von Grundflächen, die laut Flächenwidmungsplan der Verbauung gewidmet sind, nur darauf an, ob sie die angegebene Widmung aufweisen, ohne daß noch weitere Unterscheidungen nach Lage, Konfiguration oder spezifischer raumplanerischer Kennzeichnung (§ 14 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) maßgebend wären. Allerdings müssen die für die Grundstücke mit besonderem Wert zugewiesenen Ersatzgrundstücke den gleichen Wert haben, was die Schätzung nach dem Verkehrswert gemäß § 12 Abs. 4 FLG zu erweisen hat. Die betreffenden Werte wurden im Beschwerdefall am 1. Oktober 1981 nach einem Ortsaugenschein gemeinsam von zwei Vertretern der Agrarbehörde erster Instanz, je einem Vertreter der Gemeinde und der Zusammenlegungsgemeinschaft sowie je zwei Gemeindeschätzmännern und Schätzleuten der Kommassierung bestimmt. Die dabei getroffene Festlegung entbehrt aber einer näheren Begründung, so daß nicht erkennbar ist, wie die im übrigen nur zum Teil als eigentlich sachkundig ausgewiesene "Kommission" (so der erstinstanzliche Bescheid) zu ihrem von der Agrarbehörde sodann verwerteten Schätzungsergebnis gelangte. Dessenungeachtet haben jedoch die Beschwerdeführer entgegen ihren Beschwerdeausführungen die angegebenen Verkehrswerte im Berufungsverfahren ausdrücklich nicht in Frage gestellt, also anerkannt; Abfindung und Geldausgleich wurden aus anderen Gründen bekämpft. Die Bestreitung der Schätzwerte in der Beschwerde, die im übrigen über eine Bezweiflung der Richtigkeit in allgemeiner Weise nicht hinausgeht, vermag eine Wesentlichkeit des zuvor aufgezeigten Verfahrensmangels nicht darzutun. Hingegen sind die Beschwerdeführer in bezug auf den gerügten Flächenverlust bei den Grundstücken mit besonderem Wert teilweise im Recht. Was die geltend gemachte Flächendifferenz anlangt, ist zunächst die unterschiedliche Bewertung des Baulandes nach Wohngebiet (70,-- S/m2), Dorfgebiet (80,-- S/m2) und Industriegebiet (60,-- S/m2) zu beachten, weil es auf die Gleichwertigkeit ankommt und die Flächengleichheit daher nur im Rahmen eines jeweils gleichen Verkehrswertes maßgebend sein kann. Da die Beschwerdeführer nach dem Besitzstandsausweis, wie in der Beschwerde richtig wiedergegeben, im Dorfgebiet für 719 m2 eingebrachte Flächen 820 m2 Abfindungsflächen erhalten haben, wurden sie insoweit nicht verkürzt, sondern bevorzugt. Demgegenüber haben die Beschwerdeführer für 1.268 m2 Flächen im Wohngebiet nur 900 m2 gleichwertige Flächen und für 12.515 m2 Flächen im Industriegebiet nur 12.009 m2 ebensolche Flächen erhalten.
Obwohl von einer zahlenmäßigen Flächendifferenz erst in der Beschwerde die Rede ist, liegt insoweit keine Neuerung vor, weil die unzureichende Abfindung als solche von den Beschwerdeführern auf Verwaltungsebene stets geltend gemacht worden ist. Die Minderabfindung greift in Rechte der Beschwerdeführer ein. Wenn die in § 21 Abs. 4 FLG genannten Grundstücke mit besonderem Wert nicht wieder zugewiesen werden, sind die Parteien nicht etwa gemäß § 20 Abs. 1 FLG abzufinden (wobei im übrigen nur der Ertragswert nach § 12 Abs. 2 maßgebend wäre), sondern es sind die betreffenden Grundstücke durch gleichwertige zu ersetzen; das heißt auch, daß eine Geldausgleichung (§ 21 Abs. 2 FLG) nicht möglich ist. § 21 Abs. 3 FLG ist nicht anzuwenden. Es gibt bei Grundstücken mit besonderem Wert auch keine Verringerung des Abfindungsanspruches gemäß § 21 Abs. 1 lit. b und § 17 Abs. 2 FLG, weil nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle der Grund für die gemeinsamen Anlagen im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, eine Bewertung gemäß § 12 Abs. 7 FLG aber nur bei Zuweisung an einen anderen Eigentümer vorzunehmen ist und die Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen (§ 17 Abs. 2 FLG) nicht davon abhängen kann, ob Grundstücke mit besonderem Wert demselben oder einem anderen Eigentümer zugewiesen werden.
Die Beschwerdeführer bemängeln schließlich, daß, wie eine Gegenüberstellung des Altbesitzes und der Abfindung zeige, bei allen Gründen guter Boden im Ausmaß von ca. 500 m2 verlorengegangen sei und für den Minderwert ein Geldausgleich in beträchtlicher Höhe habe hingenommen werden müssen; dabei sei auf das Berufungsvorbringen, warum es nicht möglich wäre, Grundstücke besserer Qualität zuzuweisen, nicht eingegangen worden. Ein Vergleich zeigt folgende Bonitätsveränderungen: Ackerklasse III - 2.047 m2 alt, 1.704 m2 neu, Ackerklasse IV - 2.622 m2 alt,
2.665 m2 neu, Außer Kultur - 198 m2 alt, 267 m2 neu; Wiesenklasse I - 230 m2 alt, 89 m2 neu, Wiesenklasse II - 3.609 m2 alt,
3.726 m2 neu, Wiesenklasse III - 257 m2 alt, 0 m2 neu, Wiesenklasse IV - 219 m2 alt, 1.528 m2 neu. Die Ackerflächen in Klasse III wurden somit vermindert, jene in der Klasse IV und der Klasse Außer Kultur erhöht, die Wiesenflächen der Klasse I nach Klasse II und jene der Klasse III nach Klasse IV hin verschoben - somit eine generelle Verschlechterung vorgenommen - und die verbleibende Differenz in Geld ausgeglichen. Gemäß § 21 Abs. 3 FLG haben unter anderem die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen; dabei kann der durch § 21 Abs. 2 FLG festgelegte Spielraum für eine Geldausgleichung (5 v.H. des Wertes des Abfindungsanspruches) nicht willkürlich ausgenützt und vom Grundsatz der Abfindung in Grund und Boden (§ 20 Abs. 1 FLG) nur mit Rücksicht auf die bei der Neuordnung gemäß § 16 Abs. 1 FLG zu beachtenden Grundsätze abgegangen werden. Die Begründung, welche für die im Beschwerdefall gewählte Vorgangsweise gegeben wurde, nämlich daß damit die Billigkeit gewahrt worden sei, weil in die schon vor längerer Zeit anderen Parteien zugewiesenen Grundabfindungen nicht eingegriffen werde, ist nicht ausreichend, weil eine nur dahin gehende Rechtfertigung sonst ganz allgemein dazu führen müßte, daß den im Rechtsmittelweg erstrittenen Verbesserungen an inzwischen geschaffenen vollendeten Tatsachen - erfolgten anderweitigen Abfindungen jeweils eine unüberschreitbare Grenze gesetzt wäre, was für die betroffenen Parteien zu jener "Unbilligkeit" führen könnte, die die Agrarbehörden im Beschwerdefall für jede andere Partei vermieden wissen wollten. Auch steht die allgemeine Bonitätsverschlechterung der Abfindung mit dem Grundsatz tunlichst gleicher Beschaffenheit gemäß § 20 Abs. 1 FLG nicht im Einklang, mag auch die gesetzliche Toleranzgrenze im Flächen-Wert-Verhältnis (§ 21 Abs. 3 FLG) gewahrt worden sein. Im übrigen wird, was die verfahrensrechtlichen Konsequenzen einer erfolgreichen Anfechtung der Abfindung seitens einzelner Parteien anlangt, auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1988, Zl. 87/07/0044, Bezug genommen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der angefochtene Bescheid in Hinsicht der Abfindung der Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, die Beschwerde jedoch, was die Bestimmung der bezeichneten gemeinsamen Weganlage betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 8. November 1988
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