VwGH 85/12/0210

VwGH85/12/021019.8.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Närr, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. W V in W, vertreten durch Dr. Kurt Lindenthaler, Rechtsanwalt in Wien I, gegen den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung einer Berufung gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe im Zusammenhang mit einem Habilitationsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1
AVG §18 Abs4
AVG §34 Abs2
AVG §34 Abs3
AVG §56
AVG §63 Abs1
UOG 1975 §35
VwGG §42 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1988:1985120210.X00

 

Spruch:

Über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Habilitationskommission vom 26. Mai 1983, Dek. Zl. 46/84, wird gemäß §§ 6 Abs. 1 und 34 Abs. 3 AVG 1950 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Universitätsorganisationsgesetzes (UOG), BGBl. Nr. 258/1975, und § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin entschieden, daß der bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben wird.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen im März 1985 zugekommene Bescheid auf Kopfpapier der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat folgenden Spruch:

„In der mit Ihrem Habilitationsansuchen vom 16.11.1982, (Dek. Zl. 65/83, eingelangt am 10.2.1983), verbundenen Ablehnung der Kommissionsmitglieder O. Prof. S, und Doz. T haben Sie sich einer beleidigenden Schreibweise bedient. Es wird daher gegen Sie gemäß § 7 Abs. 3 UOG iVm § 34 Abs. 1, 2 und 3 AVG eine Ordnungsstrafe von 3 Tagen Haft verhängt.

Die Vollstreckung erfolgt gemäß § 36 Abs. 1 AVG iVm den §§ 12 und 29a VStG im Wege der Bundespolizeidirektion Wien.“

Zur Begründung wird unter Anführung des Schreibens des Beschwerdeführers im wesentlichen ausgeführt, daß dieser sich in einem zum Zwecke der Geltendmachung der Befangenheit namentlich genannter Personen vorgelegten Schriftstück, in dem er angeblich mündliche Aussagen von im einzelnen genannten Personen übereinander wörtlich wiedergibt, einer beleidigenden Schreibweise bedient habe. Es könne dem Beschwerdeführer auch nicht zugute gehalten werden, daß er meine, bloße Äußerungen der wegen Befangenheit abgelehnten Personen wiederzugeben. Weder hätten diese die wiedergegebenen Äußerungen in der „inkriminierten“ oder in einer anderen, auch nur sinngemäßen Art und Weise getan, noch seien sie ihnen, zumal in der vorliegenden, geradezu „absurden“ Form überhaupt zusinnbar. Dies hätten die Erhebungen der diesen Bescheid erlassenden Behörde zweifelsfrei ergeben. Demzufolge könne es sich bloß um gänzlich unwahre und erheblich ehrverletzende sowie beleidigende Zweckbehauptungen des Beschwerdeführers handeln, welche im Verein mit der Tatsache der schon gehäuften Wiederholungen die Verhängung der Höchststrafe geradezu gebiete. Dies umsomehr, als sich der Beschwerdeführer selbst durch im Höchstausmaß verhängte und auch bereits vollstreckte Geldstrafen nicht von seiner beleidigenden Schreibweise abhalten lasse. Auf diese Tatsache gründe sich auch die „selbständige“ Verhängung der Höchststrafe gemäß § 34 Abs. 2 letzter Satz AVG.

Dieser Bescheid ist mit „Der Vorsitzende der Habilitationskommission, O.Univ.Prof. Dr. G S“ gezeichnet; ein Hinweis auf ein Tätigwerden der Habilitationskommission selbst ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nach seinem mittels Kopien belegten Vorbringen mit Schreiben vom 1. April 1985 eine begründete Berufung, in der er weiters Strafaufschub und die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes verlangte, daß der Vollzug der Ordnungsstrafe von drei Tagen Haft wegen Geisteskrankheit und schwerer körperlicher Krankheit seinerseits unzulässig sei.

Hinsichtlich dieser Berufung liegt nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend gemacht und ersatzlose Aufhebung des mit Berufung bekämpften Bescheides begehrt.

Nach - aus verschiedenen Gründen verzögerter - Einleitung des Vorverfahrens holte die belangte Behörde weder den versäumten Bescheid nach, noch wurden die Akten des Verfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Da die belangte Behörde (- hinsichtlich ihrer Zuständigkeit wird auf den Beschluß vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0219, hingewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof weiters davon ausgeht, daß gleiches für den Fall der Bekämpfung eines Bescheides der dem Vorsitzenden der Habilitationskommission zuzurechnen ist, gilt -) den versäumten Bescheid im Vorverfahren nicht nachgeholt und auch keine Akten vorgelegt hat, geht der Verwaltungsgerichtshof - mangels gegenteiliger Behauptung der belangten Behörde - im Vorverfahren davon aus, daß die Behörde säumig und der Verwaltungsgerichtshof für die Entscheidung zuständig geworden ist.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950, das nach § 7 Abs. 4 UOG anzuwenden ist, können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Die Verhängung einer Ordnungsstrafe stellt einen verfahrensrechtlichen Bescheid dar (vgl. Erkenntnis vom 22. Dezember 1969, Zl. 1119/69, Slg. N.F. Nr. 7699/A). Zur Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise ist jene Behörde zuständig, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl. Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1987, Zlen. 86/11/0145, 0150).

Der Beschwerdeführer hat die ihm als beleidigende Schreibweise angelasteten Äußerungen in einem Habilitationsverfahren abgegeben. Die in diesem Verfahren tätig werdende Behörde ist gemäß § 35 UOG das Kollegialorgan „Habilitationskommission“.

Der vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpfte Bescheid enthält als einzigen Hinweis auf die den Bescheid erlassen habende Behörde lediglich die Fertigungsklausel „Der Vorsitzende der Habilitationskommission“ und den Namen des Funktionsträgers. In Ermangelung jedes weiteren Hinweises ist der Bescheid daher nur dem genannten Funktionsträger zuzurechnen.

Da aber nicht der Vorsitzende der Habilitationskommission, sondern - wie vorher dargelegt - die Habilitationskommission selbst zuständige Behörde ist und dem angefochtenen Bescheid auch keinerlei Hinweis auf einen Beschluß dieses Kollegialorganes zu entnehmen war, mußte der mit Berufung bekämpfte Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ersatzlos aufgehoben werden. Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich damit.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Begehren des Beschwerdeführers auf Ersatz von Stempelgebühren war abzuweisen, weil er durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung der Gebühren befreit war.

Wien, am 19. August 1988

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