VwGH 86/16/0153

VwGH86/16/015311.6.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerden I. der X-partei in W, vertreten durch Dr. CK, Rechtsanwalt in W, und II. des Dr. CK selbst, gegen die Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. 25. Juli 1986, Zl. Jv 1929-33/86, und 2. 11. August 1986, Zlen. Jv 2022-33/86, Jv 2023-33/86 und Jv 2024-33/86, je betreffend Gerichtsgebühren,

A

den Beschluß

gefaßt:

Die gegen den oben unter 2. angeführten Bescheid gerichteten, mit den hg. Aktenzeichen 86/16/0171 und 86/16/0172 versehenen Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren (S 920,--) wird abgewiesen.

B

zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §31 Abs1 lita;
GGG 1984 TP13 Anm1;
GGG 1984 TP13 lita;
GGG 1984 TP13;
GJGebG 1962 TP15;
GJGebG 1962 TP16;
MedienG §14 Abs1 Satz1;
MedienG §20 Abs1;
MedienG §8 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986160153.X00

 

Spruch:

a) Die gegen den oben unter 1. angeführten Bescheid gerichtete, mit dem hg. Aktenzeichen 86/16/0153 versehene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

b) Der oben unter 2. angeführte Bescheid wird auf Grund der mit dem hg. Aktenzeichen 86/16/0170 versehenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu A und B

Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Das Landesgericht für Strafsachen Graz (in der Folge: Gericht) gab mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 10. Juni 1986, GZ. 3 b E Vr1418/86-6, dem am 2. Mai 1986 bei ihm eingelangten Antrag gemäß § 14 MedienG der schon damals (und bei den späteren Anträgen) durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Erstbeschwerdeführerin Folge und erkannte die Antragsgegnerin (Verleger eines periodischen Mediums) schuldig, eine bestimmte Entgegnung auf die im § 13 MedienG vorgeschriebene Weise zu veröffentlichen.

Am 19. Juni 1986 langte beim Gericht der unter Berufung auf das soeben angeführte Urteil wegen nicht gehöriger Veröffentlichung in der Ausgabe des periodischen Mediums vom 18. Juni 1986 gemäß § 20 Abs. 1 MedienG gestellte Antrag der Erstbeschwerdeführerin ein, der das AZ. 3 b E Vr1982/86 erhielt.

(Erstmals?) am 20. Juni 1986 langte beim Gericht ein gleichartiger Antrag der Erstbeschwerdeführerin wegen nicht gehöriger Veröffentlichung in der Ausgabe vom 19. Juni 1986 ein, der das AZ. 3 b E Vr2015/86 erhielt.

Am 23. Juni 1986 langte beim Gericht wieder ein gleichartiger Antrag der Erstbeschwerdeführerin wegen nicht gehöriger Veröffentlichung in der Ausgabe vom 20. Juni 1986 ein, der das AZ. 3 b E Vr2005/86 erhielt.

Für jeden dieser vier Anträge der Erstbeschwerdeführerin veranlaßte der Kostenbeamte des Gerichtes mit insgesamt acht gesonderten Zahlungsaufträgen (vom 23., bzw. 24., bzw. 30. Juni 1986) die Einbringung folgender Beträge:

Einerseits von der Erstbeschwerdeführerin jeweils für jeden Antrag die Eingabengebühr nach TP 13 lit. a des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zuzüglich der Einhebungsgebühr auf Grund des § 6 dritter Satz GEG 1962 und andererseits von der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer jeweils für jeden Antrag den 50 % betragenden Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 lit. a GGG zuzüglich der Einhebungsgebühr.

Die Beschwerdeführer verlangten rechtzeitig die Berichtigung aller dieser sie betreffenden Zahlungsaufträge.

Mit dem oben unter 1. näher bezeichneten Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen die beiden (im Zusammenhang mit dem gemäß § 14 MedienG gestellten Antrag der Erstbeschwerdeführerin stehenden) Zahlungsaufträge gerichteten Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer keine Folge, weil entgegen deren Ansicht sehr wohl ein Antrag im Sinne der zitierten TP 13 lit. a gestellt worden sei.

Mit dem oben unter 2. näher bezeichneten Bescheid gab die

belangte Behörde den gegen die restlichen (im Zusammenhang mit den

gemäß § 20 Abs. 1 MedienG gestellten drei Anträgen der

Erstbeschwerdeführerin stehenden) Zahlungsaufträge gerichteten

Berichtigungsanträgen, denen jeweils eines der oben angeführten

AZ. Jv ... gegeben worden war, keine Folge. Der Spruch dieses

Bescheides lautet u.a. wie folgt:

"Den sechs Berichtigungsanträgen des ... und ... gegen die

Zahlungsaufträge ... vom 24.6.1986 und 23.6.1986, 3bEVr2015/86,

2005/86 und 1982/86-V-KVB-Str.2881/86, 2883/86, 2882/86, 2884/86,

2869/86, 2870/86 der Einbringungsstelle ... von je ... und von je

..."

Auf Seite 1 (rechts oben) dieses Bescheides sind - untereinander geschrieben - die drei oben erwähnten AZ. Jv ... angeführt, wovon auf den den Beschwerdeführern zugestellten drei Ausfertigungen jeweils eines der drei Aktenzeichen nicht durchgestrichen ist.

In der Begründung dieses Bescheides wird einleitend auf die Verbindung der sechs Berichtigungsanträge zur gemeinsamen Entscheidung wegen ihrer Gleichartigkeit sowie ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges hingewiesen. In der Sache selbst wird im wesentlichen entgegen der von den Beschwerdeführern geäußerten Rechtsansicht die Auffassung vertreten, es handle sich um ein gesondert eingeleitetes Verfahren und nicht um die Fortsetzung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens. Für diesen "selbständigen" Antrag sei eine einmalige Eingabengebühr zu entrichten (Hinweis auf Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren, Wien 1986, S. 128, Anm. 2a zu TP 13).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung aller vier oben angeführten Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen.

Zu B a):

Gegen den oben unter 1. näher bezeichneten Bescheid richtet sich die mit dem hg. Aktenzeichen 86/16/0153 versehene Beschwerde. Darin wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete, mit den betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegte Gegenschrift, in der die Abweisung dieser Beschwerde als unbegründet beantragt wird, erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG genügt es, soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, diese anzuführen.

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. März 1987, Zl. 86/16/0115, mit ausführlicher Begründung dargetan, daß für einen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz MedienG Eingabengebühren gemäß TP 13 lit. a des gemäß § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs zu entrichten sind und diese Auffassung in seinem Erkenntnis nicht nur damaligen des gemäß vom 7. Mai 1987, Zl. 86/16/0042 (bisher: 85/15/0307), wiederholt, sondern auch - allerdings auf der für den Fall noch anzuwendenden Grundlage der TP 15 und 16 § 1 GJGebGes 1962 einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs - für einen selbständigen Antrag gemäß § 8 Abs. 3 MedienG Gerichtsgebührenpflicht nach der damaligen und nunmehrigen Rechtslage bejaht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Entscheidungsgründe beider Erkenntnisse, auch unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem (abweisenden) Erkenntnis vom 13. Juni 1986, B 688/85-13, in Anbetracht der an sich geringen Höhe der Eingabengebühr nach TP 13 die Auffassung vertreten hat, die in § 31 Abs. 1 lit. a GGG (soweit er Eingabengebühren betrifft) vorgesehene Erhöhung gehe keineswegs über eine pauschale Abgeltung des durch die Nichtentrichtung der Gebühr entstandenen Verwaltungsmehraufwandes hinaus.

Die oben unter B.a) angeführte Beschwerde ist daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den diesbezüglichen Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Zu B b):

Gegen den oben unter 2. näher bezeichneten Bescheid richtet sich u.a. die mit dem hg. Aktenzeichen 86/16/0170 versehene Beschwerde. Darin wird die Aufhebung dieses angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde und die dazu von der belangten Behörde erstattete, mit den betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegte Gegenschrift, in der die Abweisung dieser Beschwerde als unbegründet beantragt wird, erwogen:

Wurde auf Veröffentlichung einer Entgegnung oder einer nachträglichen Mitteilung erkannt und dem gerichtlichen Veröffentlichungsauftrag nicht rechtzeitig oder nicht gehörig entsprochen, so hat das Gericht auf Verlangen des Antragstellers nach Anhörung des Antragsgegners gemäß § 20 Abs. 1 erster Satz MedienG durch Beschluß zu entscheiden, daß dem Antragsgegner für das Erscheinen jeder Nummer oder für jeden Sendetag ohne gehörige Veröffentlichung der Entgegnung oder nachträglichen Mitteilung nach dem in § 13 Abs. 1, § 17 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt die Zahlung einer Geldbuße bis 5000 S an den Antragsteller auferlegt wird.

Dieses Durchsetzungsverfahren ist ein Teil des Entgegnungsverfahrens (siehe z.B. Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, Wien 1985, S. 137, I. Abs. 2).

Nun besteht Gerichtsgebührenpflicht, und zwar Eingabengebührenpflicht gemäß TP 13 lit. a für Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens, nach lit. b Z. 1 dieser TP für Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte, sowie auf Grund der lit. b Z. 2 dieser TP für Nichtigkeitsbeschwerden.

Nach den im Gesetzesrang stehenden Anmerkungen (siehe z. B. Tschugguel-Pötscher, a.a.O., S.V letzter Abs.) zu TP 13 und zwar gemäß Anm. 1 erster Satz sind neben den Eingabengebühren nach TP 13 in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; nach Anm. 3 sind die Eingabengebühren nach TP 13 jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird.

Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des GGG (damals geplante Kurzbezeichnung: GJGebGes 1985) - 366 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVI. GP - ist hinsichtlich der TP 13 folgendes zu entnehmen:

"Tarifpost 13 bestimmt, welche Eingabengebühren im Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen zu entrichten sind.

Nach der bisherigen Rechtslage ist für jede Eingabe (Schriftsatz) und für jedes Protokoll über eine Verhandlung (abgestuft nach deren Dauer) sowie für Urteile eine gesonderte Gebühr zu entrichten; an deren Stelle tritt nunmehr eine Eingabengebühr, die bei Überreichung der Privatanklage zu entrichten ist. Weitere Einzelgebühren, auch nicht für das Rechtsmittelverfahren, fallen daneben im Anwendungsbereich der Tarifpost 13 nicht mehr an.

Darüber hinaus wurde auch in dieser Tarifpost (ähnlich wie bei den Tarifposten 5 und 9 lit. a) die Bogengebühr beseitigt."

Sowohl nach dem Wortlaut der zitierten - im Gesetzesrang stehenden - Anmerkungen zu TP 13 als auch auf Grund der deutlich erklärten Absicht des Gesetzgebers ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß für die in Rede stehenden drei gemäß § 20 MedienG gestellten Anträge weitere Einzelgebühren nicht mehr anfallen konnten. Hätte der Gesetzgeber für das einen Teil des Entgegnungsverfahrens darstellende Durchsetzungsverfahren nach § 20 MedienG eine gesonderte Gerichtsgebührenpflicht festsetzen wollen, dann hätte er dies allenfalls ähnlich wie für Zivilprozesse und Exekutionsverfahren (siehe einerseits TP 1 bis 3 und andererseits TP 4) geregelt.

Im übrigen ist auch der von der belangten Behörde zitierten Stelle aus Tschugguel-Pötscher lediglich zu entnehmen, gemäß § 8 Abs. 3 MedienG seien auf selbständige Anträge nach dem MedienG die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach anzuwenden. Ein selbständiger Antrag im Sinne des § 8 Abs. 1 und 3 MedienG kann aber nach dem zuletzt zitierten Abs. 1 nur dann gestellt werden, wenn es nicht zu einem strafgerichtlichen Verfahren kommt, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 5 beteiligt ist.

Schon aus den bisher dargelegten Erwägungen ist der oben unter 2. näher bezeichnete Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den diesbezüglichen Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Zu A:

Hier ist zunächst aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. Dolp-Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 450 Abs. 4 und 5 sowie S. 451 Abs. 5) folgendes festzuhalten:

Hat die Partei gegen den ihr zugestellten Bescheid Beschwerde erhoben, dann kann sie gegen denselben Bescheid, wenn er nochmals zugestellt wird, nicht mehr Beschwerde erheben.

Werden gegen einen Bescheid zwei verschiedene Beschwerden eingebracht, so ist die spätere Beschwerde zurückzuweisen. Werden mehrere Beschwerden gegen denselben Bescheid an demselben Tag eingebracht und langen sie an einem Tag beim Verwaltungsgerichtshof ein, so sind die mit den späteren Aktenzeichen versehenen Beschwerden als die "nachträglichen" zurückzuweisen.

Gemäß § 509 Abs. 2 erster Satz Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951, ist in Justizverwaltungssachen in der Regel jedes Geschäftsstück unter eigener Zahl in das Register einzutragen und bildet einen gesonderten Akt.

Wenn nun die drei - je die Eingabengebühr und den Mehrbetrag betreffenden - Schriftsätze, in denen die Beschwerdeführer die Berichtigung jeweils zweier Zahlungsaufträge beantragten, von der

belangten Behörde je ein AZ. Jv ... erhielten, so steht dies mit

der zuletzt zitierten Vorschrift in Einklang. Daraus, daß auf den Ausfertigungen des - zweifelsfrei über alle sechs Berichtigungsanträge absprechenden - angefochtenen Bescheides nur das für den betreffenden Jv-Akt jeweils bestimmte AZ. nicht durchgestrichen wurde und deshalb - zweifellos überflüssig - drei Ausfertigungen statt nur einer Ausfertigung zugestellt wurden, durften die Beschwerdeführer nicht ableiten, es handle sich um drei verschiedene Bescheide.

Die mit den hg. Aktenzeichen 86/16/0171 und 86/16/0172 versehenen Beschwerden sind somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den diesbezüglichen Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auch 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren ist abzuweisen, weil in diesen Beschwerdesachen Gerichts- und Verwaltungsakten, die ja bereits in der oben B.b) erwähnten Beschwerdesache vorzulegen waren, nicht mehr vorgelegt werden konnten.

Wien, am 11. Juni 1987

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte