VwGH 86/03/0162

VwGH86/03/01621.7.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Baumgartner, und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der A, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juli 1986, Zl. IIb2‑V‑5262/1‑1986, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §45 Abs2
StVO 1960 §20 Abs1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §52 lita Z10a
VStG §25 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030162.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Juli 1986 wurde über die Beschwerdeführerin wegen der Übertretung des § 52 Z. 10 a StVO eine Geldstrafe von S 500,‑‑ (Ersatzarreststrafe 30 Stunden) verhängt, weil sie am 21. Juni 1984 um 02.43 Uhr im A‑tunnel als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws laut Radarmessung mittels Standgerät auf der S 16 bei STKM 3,0 (Nische 4) in Fahrtrichtung L fahrend, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h überschritten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die belangte Behörde ihren Beweisantrag auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze, in die durch den Meldungsleger der genaue Standort des Radarmeßgerätes eingezeichnet werden sollte, um auf diese Weise darzutun, daß sich in unmittelbarer Nähe, insbesondere in der Meßrichtung der Antenne des Radargerätes reflektierende Gegenstände befunden haben, nicht entsprochen habe. Wenn die belangte Behörde diesen Beweis für entbehrlich erachtet habe, weil der für das Gerät gewählte Standort ohnedies durch eine sachkundige Person vorgeschrieben worden sei, so könne ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß nicht zu erkennen sei, ob die Aufstellung im Sinne der Empfehlung dieser sachkundigen Person erfolgt sei und reflektierende Gegenstände nach der ordnungsgemäßen Aufstellung in der räumlichen Nähe des Meßgerätes angebracht worden sein könnten, nehme damit die belangte Behörde die Beweiswürdigung vorweg.

Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Die Beschwerdeführerin hat den Beweisantrag gestellt, um ‑ wie sie in der Beschwerde ausführt ‑ auf diese Weise darzutun, daß durch das Vorhandensein von reflektierenden Gegenständen in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Radargerät das Meßergebnis verfälscht worden sei. Die Beschwerdeführerin läßt hiebei außer Betracht, daß das Radargerät, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde, nach den insoweit von ihr unbekämpft gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde in einem Tunnel aufgestellt war und stationär auf einem Betonsockel montiert wurde, wobei sich nach dem Bericht der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol im Meßbereich nur kahle Tunnelwände befanden. Die Beschwerdeführerin hat selbst nie dargelegt, um welche konkrete Gegenstände es sich hiebei handeln könnte, die zu einer Verfälschung des Meßergebnisses geführt hätten. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird lediglich behauptet, daß nicht zu erkennen sei, ob die Aufstellung im Sinne der Vorschreibung erfolgt sei, und schließlich vorgebracht, daß reflektierende Gegenstände nach der ordnungsgemäßen Aufstellung in der räumlichen Nähe des Meßgerätes angebracht worden sein konnten. Damit unterließ es die Beschwerdeführerin, darzulegen, welche Bedenken konkret gegen die Aufstellung des Gerätes bestehen und es wurde von ihr auch hinsichtlich des Vorhandenseins von reflektierenden Gegenständen lediglich eine Vermutung geäußert. Solcherart aber handelte es sich bei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze nicht um einen Beweisantrag, der auf die Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen von der Beschwerdeführerin behauptet worden wäre, gerichtet war, sondern um einen bloßen Erkundigungsbeweis, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1983, Zl. 82/03/0299, und vom 28. Februar 1985, Zl. 85/02/0093).

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, 1. Juli 1987

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