Normen
AmtsspracheV Slowenisch 1977
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
B-VG Art8
KFG 1967 §102 Abs10
StV 1955 Art7
VolksgruppenG 1976
VolksgruppenG 1976 §13 Abs2
VolksgruppenG 1976 §2 Abs1
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §5 Abs2
VwGG §41 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986030131.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer der Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 schuldig erkannt und bestraft wurde sowie im Ausspruch über den anteilsmäßigen Kostenersatz wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.186,‑ ‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete am 22. August 1983 gegen den Beschwerdeführer u.a. die Anzeige, er sei am 22. August 1983 um 7.15 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Klagenfurt im Ortsgebiet auf der Pischeldorferstraße mit weitaus überhöhter Geschwindigkeit in östliche Richtung gefahren. Kurz nach der Kreuzung mit der Strindbergstraße sei der Beschwerdeführer zur Anhaltung gebracht und aufgefordert worden, den Führerschein sowie den Zulassungsschein vorzuweisen bzw. auszuhändigen. Er sei weiters aufgefordert worden, ein Verbandspäckchen und ein Pannendreieck vorzuweisen. Hierauf habe der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, aus Z zu sein, eine slowenische Amtshandlung verlangt und die Fahrzeugtüre durch Hinunterdrücken des Sperrknopfes verschlossen. Er habe noch einige Worte in slowenischer Sprache gesprochen, sei jedoch nicht bereit gewesen, Führerschein und Zulassungsschein auszuhändigen. Auch habe er Pannendreieck und Verbandspäckchen nicht vorgewiesen, weshalb anzunehmen gewesen sei, daß der Beschwerdeführer diese Sachen nicht mitgeführt habe.
Bei seiner auf Ersuchen der Bundespolizeidirektion Klagenfurt durchgeführten Einvernahme durch den Gendarmerieposten Eisenkappel verantwortete sich der Beschwerdeführer u.a. dahingehend, er sei lediglich ca. 65 km/h und in einer Kolonne gefahren. Von den Beamten angehalten, habe er gesagt, er wisse, daß er etwas zu schnell gefahren sei, worauf diese erwidert hätten: „Führerschein, Zulassungsschein“. Er habe weiters gefragt, ob es möglich sei, in Klagenfurt eine Amtshandlung in slowenischer Sprache zu verlangen, worauf einer der Beamten „rot“ gesehen und bemerkt habe, die Amtssprache sei in Klagenfurt deutsch. Sodann habe er gebeten, einen anderen Beamten herbeizuholen. Da der Beamte jedoch auf seinem Standpunkt verharrt habe, habe er feststellen müssen, daß es unter den angeführten Umständen nicht möglich sei, die geforderten Dokumente auszufolgen. Bezüglich des Vorzeigens des Verbandspäckchens und des Warndreieckes sei er nie gefragt worden. Auch habe er den Beamten um dessen Dienstnummer gebeten, welche Bitte dieser jedoch ignoriert habe. Anschließend seien die Beamten mit der Bemerkung, daß er angezeigt werde, weggefahren.
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt trat das Verfahren gemäß § 29a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt ab.
Diese erließ am 14. Dezember 1983 gegen den Beschwerdeführer eine (in deutscher und slowenischer Sprache ausgefertigte) Strafverfügung, er habe am 22. August 1983 um 7.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Klagenfurt, auf der Pischeldorferstraße ca. 200 m vor der Kreuzung mit der Welzeneggerstraße bis zur Kreuzung mit der Strindbergstraße gelenkt und einem in Ausübung seines Dienstes stehenden Straßenaufsichtsorgan 1) den Führer‑ 2) den Zulassungsschein auf Verlangen zur Überprüfung nicht ausgehändigt, 3) bei der Fahrt ein Verbandszeug und eine Warneinrichtung nicht mitgeführt und hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 102 Abs. 5 lit. a, zu 2) nach § 102 Abs. 5 lit. b und zu 3) nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 begangen. Er wurde hiefür mit Geldstrafen von je S 400,‑ ‑ (je 24 Stunden Ersatzarrest) bestraft.
Gegen diese Strafverfügung erhob der (nunmehr anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer rechtzeitig (in slowenischer Sprache) Einspruch. Mit ebenfalls slowenischem Schriftsatz vom 2. Mai 1984 wiederholte er im wesentlichen seine Verantwortung vor dem Gendarmerieposten Eisenkappel. Ergänzend führte er aus, daß er aus einem Gespräch mit dem Bundeskanzler am 17. August 1983 wisse, daß er als Angehöriger der Slowenischen Volksgruppe in Kärnten das Recht auf die slowenische Amtshandlung auch vor Straßenaufsichtsorganen in der Stadt Klagenfurt habe. Aus diesem Grunde beantragte er die Einvernahme des Bundeskanzlers. Zuletzt wandte er sich ausdrücklich gegen die Strafhöhe.
Mit „Bericht“ vom 17. Juni 1984 bestätigte der Meldungsleger seine in der Anzeige gemachten Angaben und wies die Verantwortung des Beschwerdeführers als unzutreffend zurück.
In seiner weiteren (slowenischen) Äußerung vom 19. September 1984 verwies der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Rechtsansicht auf Art. 7 Z. 3 des Österreichischen Staatsvertrages 1955 und auf § 13 Abs. 2 des Österreichischen Volksgruppengesetzes 1976. Auch nannte er weitere Zeugen betreffend die erwähnte Besprechung beim Bundeskanzler.
Am 17. Dezember 1984 wurde jener Beamte, der zur Tatzeit gemeinsam mit dem Meldungsleger Dienst verrichtete, als Zeuge einvernommen, wobei er die Angaben des Meldungslegers bestätigte. Ebenso wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, welcher den Inhalt seiner Anzeige und seines „Berichtes“ zu seiner Zeugenaussage erhob.
Mit (in deutscher und slowenischer Sprache ausgefertigtem) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. Oktober 1985 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. August 1983 in der Zeit zwischen 7.15 Uhr und 7.16 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Klagenfurt auf der Pischeldorferstraße ....... in östliche Richtung gelenkt und sich bei der anschließenden Fahrzeugkontrolle kurz nach der Kreuzung mit der Strindbergstraße geweigert, einem Straßenaufsichtsorgan auf dessen Verlangen 1) den Führerschein, 2) den Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen, 3) weiters habe er weder ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug noch eine geeignete Warneinrichtung mitgeführt bzw. diese dem Straßenaufsichtsorgan nicht vorgewiesen. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) nach § 102 Abs. 5 lit. a, zu 2) nach § 102 Abs. 5 lit. b, und zu 3) nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 begangen. Hiefür wurden über ihn gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit. Geldstrafen in der Höhe von je S 400,‑ ‑ (Ersatzarreststrafen von je 24 Stunden) verhängt. In der Begründung stützte sich die Behörde im wesentlichen auf die Zeugenaussagen der beiden Beamten. Rechtlich führte sie aus, daß auf Grund des § 3 der Verordnung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 307, die slowenische Sprache für Personen, die in einer der im § 2 angeführten Gemeinden wohnhaft sind, im Bereiche der Stadt Klagenfurt (Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Klagenfurt) nicht zusätzlich zur deutschen Sprache zugelassen sei. Gemäß § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, könne sich jedermann im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 (das ist die schon zitierte Verordnung BGBl. Nr. 307/1977) bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Niemand dürfe sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organes einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe geführt werde. Der Beschwerdeführer sei daher verpflichtet gewesen, den Führerschein und den Zulassungsschein zur Überprüfung auszuhändigen. Auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sei daher von der beantragten Zeugeneinvernahme Abstand genommen worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er sei nicht nach dem Verbandszeug und dem Pannendreieck gefragt worden, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, in welcher er seine bisherige Verantwortung wiederholte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. März 1985 wurde der Berufung nur insoweit Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf insgesamt S 800,‑ ‑ (für die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 eine Geldstrafe von S 200,‑ ‑, für die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 eine Geldstrafe von S 200,‑ ‑, für die Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 400,‑ ‑, Ersatzarreststrafe von insgesamt 48 Stunden, und zwar zu 1) und 2) je 12 Stunden, zu 3) 24 Stunden) herabgesetzt wurde. In der Begründung stützt sich dieser Bescheid auf die Zeugenaussage des Meldungslegers und auf die bereits von der erstinstanzlichen Behörde zitierten Bestimmungen des Volksgruppengesetzes 1976 und der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 307, aus denen sich eindeutig ergebe, daß das Ansinnen des Beschwerdeführers, eine Amtshandlung in slowenischer Sprache zu führen, jeder gesetzlichen Grundlage entbehre. Zu den Delikten nach § 102 Abs. 5 KFG 1967 wurde ausgeführt, daß diese bereits dann verwirklicht würden, wenn Führerschein und Zulassungsschein nicht ausgehändigt werden. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, das Verbandszeug und die Warneinrichtung vorzuweisen und die Meldungsleger somit zu Recht auch hätten annehmen können, daß er diese Gegenstände nicht mitführte, sei ihm auch diese Verwaltungsübertretung von der Erstinstanz durchaus zu Recht angelastet worden. Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf einen Rechtsirrtum. Er habe auf Grund der angeführten Besprechung im Bundeskanzleramt geglaubt, berechtigt zu sein, eine slowenische Amtshandlung auch vor Straßenaufsichtsorganen in Klagenfurt begehren zu dürfen. Sein Verhalten sei eine kausale Folge des Rechtsirrtums gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag jedoch der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, kann sich gemäß § 13 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes 1976 im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen, soweit sie durch Verordnung nach § 2 Abs. 1 leg. cit. bei dieser Behörde oder Dienststelle zugelassen ist. Jedoch darf sich gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung niemand einer ihrem Zweck nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.
Die aufgrund des § 2 Abs. 1 Volksgruppengesetz 1976 ergangene Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 307, legt fest, bei welchen Behörden und Dienststellen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache zugelassen ist. Dienststellen und Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich der Stadt Klagenfurt, insbesondere die Bundespolizeidirektion Klagenfurt, werden darin nicht genannt. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer nicht berechtigt war, von den einschreitenden Beamten eine Amtshandlung in slowenischer Sprache zu verlangen. Mit dem Vorbringen, es sei im Rahmen der einige Zeit vor der Tat erfolgten Besprechung im Bundeskanzleramt davon die Rede gewesen, daß ein Angehöriger der slowenischen Volksgruppe eine Amtshandlung in slowenischer Sprache auch vor Straßenaufsichtsorganen in Klagenfurt begehren könne, weshalb ihm zumindest ein Rechtsirrtum zuzubilligen sei, ist für den Beschwerdeführer angesichts der oben aufgezeigten klaren Rechtslage nichts zu gewinnen. Es war ihm zumutbar, sich in dem für ihn besonders bedeutsamen Lebensbereich vom tatsächlichen Inhalt der maßgebenden Bestimmungen entsprechend zu überzeugen, wozu noch kommt, daß ihm nach seinem eigenen Vorbringen auf seine Frage, ob es möglich sei, die Amtshandlung in slowenischer Sprache durchzuführen, vom Meldungsleger eröffnet worden sei, daß die Amtsprache in Klagenfurt deutsch sei, weshalb er schon deshalb im Zweifel nicht auf seinem Standpunkt, nur slowenisch zu sprechen, hätte beharren dürfen, ganz abgesehen davon, daß er ja der deutschen Sprache nach seinem eigenen Vorbringen mächtig ist. Bei dieser Sach‑ und Rechtslage kann nicht davon ausgegangen werden, es liege ein ihm nicht vorwerfbarer Irrtum vor. Aufgrund des Gesagten bedurfte es auch nicht der Einvernahme der von ihm namhaft gemachten Zeugen. Des weiteren ist auf die (schon oben wiedergegebene) Bestimmung des § 13 Abs. 2 zweiter Satz Volksgruppengesetz 1976 zu verweisen. Die Amtshandlung des Meldungslegers sollte der Lenker‑ und Fahrzeugkontrolle dienen. Eine solche Amtshandlung muß ihrem Zwecke nach sofort erfolgen. Solcherart war der Beschwerdeführer selbst dann, wenn er grundsätzlich einen Anspruch auf eine Amtshandlung in slowenischer Sprache gehabt hätte, nicht berechtigt, sich zu weigern, der Amtshandlung nachzukommen.
Wie der von der Erstbehörde übernommene Spruch der belangten Behörde beweist, wurde der Beschwerdeführer in Ansehung der Übertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und § 102 Abs. 5 lit. b KFG nur bestraft, den Führerschein und den Zulassungsschein dem Beamten auf Aufforderung nicht vorgewiesen zu haben, nicht aber etwa deshalb, weil er diese Dokumente nicht mitgeführt habe. Seine mit dem letztgenannten Umstand in Zusammenhang stehenden Ausführungen gehen daher ins Leere.
Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie den Beschwerdeführer der Übertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und § 102 Abs. 5 lit. b KFG für schuldig erkannte und bestrafte.
Anders verhält es sich dagegen mit den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf nach § 102 Abs. 10 KFG.
§ 102 Abs. 10 KFG 1967 bestimmt, daß der Lenker auf Fahrten Verbandszeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen hat. Im gegenständlichen Fall ist aktenkundig und vom Beschwerdeführer auch unbestritten, daß er weder Verbandszeug noch Warneinrichtung den einschreitenden Beamten vorgewiesen hat. Die belangte Behörde zieht aus diesem Verhalten den Schluß, der Beschwerdeführer habe diese Gegenstände nicht mitgeführt. Dieser Denkvorgang ist zwar grundsätzlich nicht unschlüssig, läßt jedoch vom Beschwerdeführer vorgebrachte im gegenständlichen Fall relevante Aspekte außer Betracht. So hat der Beschwerdeführer wiederholt dargelegt, daß er den Anordnungen der Meldungsleger deshalb nicht Folge geleistet habe, weil er eine slowenische Amtshandlung verlangt habe, welchem Verlangen aber nicht Rechnung getragen worden sei. Dieses Motiv ist zwar ‑ wie schon oben ausgeführt wurde ‑ als Rechtfertigung oder Entschuldigung für die Nichtbefolgung der Anordnungen des Meldungslegers nicht geeignet, jedoch stellt es eine mögliche Erklärung für das Nichtvorweisen dieser Gegenstände dar, sodaß diesfalls die belangte Behörde nicht berechtigt war, aus dem Nichtvorweisen der Gegenstände allein auf die Tatsache des Nichtmitführens zu schließen. Vielmehr hätte sie diesbezüglich weitere Erhebungen pflegen müssen, und falls solche nicht möglich oder erfolglos gewesen wären, den Beschwerdeführer nicht der Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG schuldig erkennen dürfen, zumal diese Gesetzesstelle keine Handhabe bietet, den Lenker wegen des Nichtvorweisens dieser Ausrüstungsgegenstände zu bestrafen.
Abgesehen von der Notwendigkeit weiterer Erhebungen erweist sich demgemäß der Abspruch, der Beschwerdeführer habe weder ein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug noch eine geeignete Warneinrichtung mitgeführt bzw. diese dem Straßenaufsichtsorgan nicht vorgewiesen, schon deshalb bereits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weil das Nichtvorweisen dieser Gegenstände nicht dem § 102 Abs. 10 KFG unterstellt werden kann und in der Formulierung „nicht mitgeführt bzw. nicht vorgewiesen zu haben“ ein den Erfordernissen des § 44a VStG 1950 nicht entsprechender Alternativvorwurf liegt.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid in Ansehung der Übertretung nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 im Schuld‑, Straf‑ und anteilsmäßigen Kostenausspruch gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Übertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und § 102 Abs. 5 lit. b KFG richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985, beschränkt durch die vom Beschwerdeführer beantragte Höhe.
Wien, 28. Oktober 1987
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