VwGH 85/14/0128

VwGH85/14/012810.11.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl , über die Beschwerde des Dr. A, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. Juni 1985, Zl. B 296-4/84, betreffend Eintragung eines steuerfreien Betrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §184 Abs1
EStG 1972 §16 Abs1
EStG 1972 §20 Abs2
EStG 1972 §26 Z7 litb
EStG 1972 §34
EStG 1972 §34 Abs6
EStG 1972 §4 Abs4
EStG 1972 §63 idF 1974/469

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1985140128.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 9.780 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte am 4. März 1983 für das Streitjahr Sonderausgaben und Aufwendungen aus Anlaß der Neugründung eines Ledigenhausstandes zwecks Eintragung auf der Lohnsteuerkarte geltend. Mit Bescheid vom gleichen Tag trug das Finanzamt dem Antrag durch Eintragung des entsprechenden Freibetrages vollinhaltlich Rechnung.

Mit Antrag vom 14. Feber 1984 begehrte der Beschwerdeführe für das abgelaufene Kalenderjahr die Eintragung weiterer Sonderausgaben sowie die Berücksichtigung von Wasserleitungsanschlußkosten und von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.

Am 1. März 1984 beantragte der Beschwerdeführer die bereits erwähnten Krankheitskosten sowie Beiträge zu einer beruflichen Interessenvertretung als Werbungskosten abzusetzen.

Mit Bescheid vom 2. April 1984 wurde dem Beschwerdeführer - unter Widerruf der Eintragung von 4. März 1983 - ein höherer steuerfreier Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Das Finanzamt gab den Anträgen aber insoweit nicht Folge, als es die Wasserleitungsanschlußkosten nicht, die Krankheitskosten zwar nicht als Werbungskosten, sondern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung ansah, jedoch durch Kürzung der geltend gemachten Aufwendungen zu keiner Überbelastung gelangte sowie mangels Überschreitung des Werbungskostenpauschbetrages keine Werbungskosten anerkannte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte nach Ergehen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung (das Finanzamt gelangte hinsichtlich der Krankheitskosten zu einer Überbelastung) die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde mit Ausnahme der Aufwendungen aus Anlaß der Ledigenhausstandsgründung (sie vertrat die Ansicht, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen) die Rechtsansicht des Finanzamtes, wobei sie jedoch hinsichtlich der Krankheitskosten auf Grund der von ihr vorgenommenen Kürzung zu einer geringeren Überbelastung als vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung festgesetzt, gelangte.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Ledigenhausstandsgründung

Unbestritten ist, daß sich der im Jahr 1978 noch ledige Beschwerdeführer damals erstmalig eine Wohnung einrichtete. Die in § 35 Abs. 1 EStG normierte Frist für die Berücksichtigung von Aufwendungen aus Anlaß der Neugründung eines Hausstandes eines ledigen Steuerpflichtigen (fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr der Neugründung des Hausstandes) endete mit Ablauf des Jahres 1982. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß für das Streitjahr ein steuerfreier Betrag nach dieser Gesetzesbestimmung nicht mehr zuerkannt werden durfte; er rügt vielmehr, die in diesem Punkt materiell unrichtige Erledigung des Finanzamtes vom 4. März 1983 sei rechtskräftig geworden und daher einer Prüfung durch die belangte Behörde entzogen.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Zwar ist es richtig, daß die Eintragung des Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte vom 4. März 1983 gemäß § 63 EStG Bescheidcharakter hatte, die weiteren - gleichfalls das Streit-jahr betreffenden - Anträge vom 14. Feber 1984 und 1. März 1984 führten aber dazu, daß das Finanzamt ohne Rücksicht auf die Rechtskraft der bereits erfolgten Eintragung gemäß § 63 Abs. 1 EStG den für das Streitjahr insgesamt steuerfrei bleibenden Betrag neuerlich zu ermitteln hatte. Hierauf hat es mit Bescheid vom 2. April 1984 einen einheitlichen - die Erledigung des Erstantrages mitumfassenden - steuerfreien Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Mit Berufung bekämpft, wurde der Bescheid vom 2. April 1984 im Weg des Antrages nach § 276 Abs. 1 BAO zum Gegenstand der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde und ihrer in § 289 BAO normierten Entscheidungskompetenz. Die belangte Behörde war daher nicht nur berechtigt, sondern im Sinn der Bestimmungen des § 62 Abs. 4 EStG verpflichtet, den auf der Lohnsteuerkarte einzutragenden Freibetrag auch hinsichtlich der Rechtsrichtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die Ledigenhausstandsgründung zu überprüfen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. März 1984, Zl. 82/13/0049, und vom 28. April 1987, Zl. 86/14/0169, auf deren ausführliche Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Die vorgetragenen Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen der §§ 289 Abs. 2 und 276

Abs. 1 BAO sowie des § 63 Abs. 1 EStG teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, sodaß er keine Veranlassung sieht, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B‑VG die Aufhebung der genannten Bestimmungen zu beantragen.

Aus dem Umstand, daß die belangte Behörde ihre Rechtsansicht auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gestützt hat, vermag der Gerichtshof die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht zu erkennen.

2. Wasserleitungsanschlußkosten

Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Familie in einem

Eigenheim in unmittelbarer Nähe der Gemeinde G - Im Bereich dieser Gemeinde war die Entnahme von Trinkwasser aus den Hausbrunnen wegen Grundwasserverunreinigungen behördlich untersagt; der Hausbrunnen des Beschwerdeführers wurde allerdings niemals behördlich gesperrt. Im Streitjahr schloß der Beschwerdeführer seine Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung an, wofür er als Eigenleistung 5.000 S zu entrichten hatte. Die darüber hinausgehenden Anschlußkosten von rund 27.000 S wurden vom Land Steiermark getragen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Verwaltungsverfahren, die von ihm getragenen Kosten von 5.000 S als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 Abs. 6 EStG, in eventu nach dem Grundtat-bestand des § 34 Abs. 1 leg. cit. zu berücksichtigen. Zur Begründung seines Antrages führte er im wesentlichen aus, es sei ihm trotz der möglichen Entnahme von Trinkwasser aus seinem Hausbrunnen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, dieses Wasser zu verwenden. Überdies sei jederzeit damit zu rechnen, daß auch sein Hausbrunnen behördlich gesperrt werde. Er habe daher seine Liegenschaft an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen, obwohl kein Zwang dafür bestanden habe. Die Kosten für den Wasserleitungsanschluß stellten einen „verlorenen“ Aufwand dar und hätten als vorbeugende Maßnahme (Abwehrmaßnahme) wegen der konkreten Katastrophengefahr der Beseitigung eines Katastrophenschadens gedient.

Die belangte Behörde gab diesem Begehren im wesentlichen mit der Begründung keine Folge, es sei unbestritten, daß die Liegenschaft des Beschwerdeführers außerhalb des sogenannten Sperrgebietes liege und eine Entnahme sowohl von Brauch- als auch von Trinkwasser aus dem bestehenden Hausbrunnen möglich sei. Von einem „verlorenen Hausbrunnen“, den die öffentliche Wasserleitung ersetze, könne nicht gesprochen werden, weshalb die Frage, ob die sonst im Raum aufgetretenen Grundwasserverunreinigungen durch eine Katastrophe hervorgerufen worden seien oder nicht, nicht beantwortet zu werden brauche. Der Ansicht, daß auch vorbeugende Maßnahmen bzw. Abwehrmaßnahmen von den Bestimmungen des S 34 Abs. 6 EStG erfaßt seien, stünde der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Da der Anschluß an das öffentliche Wasserversorgungsnetz objektiv geeignet sei, eine Werterhöhung des Eigenheimes des Beschwerdeführers zu bewirken, verneinte die belangte Behörde auch das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung im Sinn des § 34 Abs. 1 EStG.

In der Beschwerde wird im wesentlichen eingewendet, § 34 Abs. 6 EStG verlange nicht ausdrücklich das Vorliegen eines Schadens aus einer Katastrophe beim antragstellenden Steuerpflichtigen, sondern lasse genauso einen Schaden am Allgemeingut (Trinkwasser) genügen, sofern sich dieser allgemeine Katastrophenschaden konkretisierbar, wenn auch nur vorübergehend beim Antragsteller auswirke, weswegen dieser Aufwendungen tätige, die als Beseitigung des allgemeinen Schadens angesehen werden könnten. Nicht der einzelne Hausbrunnen sei nämlich Objekt des Katastrophenschadens, sondern das Grundwasser, das ja im Bereich der Gemeinde tatsächlich verunreinigt sei. Selbst wenn das Brunnenwasser wider Erwarten auch jetzt noch Trinkwasserqualität aufweisen sollte, würde dies einer steuerlichen Anerkennung der Anschlußkosten nicht entgegenste¬hen, weil auf jeden Fall ein Katastrophenschaden im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauches eingetreten sei. Abgesehen von dieser Tatsache seien die getätigten Aufwendungen auch nach dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, weil es sich bei diesen nicht um solche handle, durch die ein Vermögenswert geschaffen worden sei. Die Gegenwerttheorie könne im vorliegenden Fall nicht angewendet werden, weil bereits vor Anschluß an die öffentliche Wasserleitung Trinkwasser aus dem Hausbrunnen bezogen haben werde können, sodaß keine werterhöhende Investition vorgenommen worden sei.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Nicht der befürchtete, sondern nur der konkret bei einem Steuerpflichtigen infolge katastrophenähnlicher Sachverhalte eingetretene Schaden und die Kosten seiner Beseitigung sind nach dem Wortlaut der Bestimmungen des § 34 Abs. 6 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Wie die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und das Beschwerdevorbringen zeigen, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil der Hausbrunnen des Beschwerdeführers niemals behördlich gesperrt und somit unbenutzbar war. Bei vorbeugenden Maßnahmen kann jedoch von einer Beseitigung eines Katastrophenschadens keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. April 1985, Zl. 82/14/0312).

Einer Berücksichtigung nach dem Grundtatbestand des § 34 Abs. 1 EStG steht entgegen, daß die Kosten des Anschlusses an das öffentliche Wassernetz - objektiv betrachtet - zu keiner unwiderbringlichen Vermögensverminderung geführt haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen im Beschwerdefall kein Anlaß besteht, sind Ausgaben, die eine bloße Vermögensumschichtung bewirken, nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. aus jüngster Zeit das hg. Erkenntnis vom 18. Feber 1986, Zl. 85/14/0132, und die darin zitierte Vorjudikatur, auf deren ausführliche Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Ein Anschluß an eine öffentliche Wasserleitung ist überdies objektiv geeignet, den Wert einer Liegenschaft zu erhöhen. Hiebei ist es bedeutungslos, ob dieser Anschluß angestrebt wird, oder auf Grund der Gegebenheiten erforderlich scheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1985, Zl. 84/13/0113).

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die belangte Behörde nicht verhalten gewesen zu prüfen, ob in Hinkunft mit einer Sperre bzw. Unbrauchbarkeit des Hausbrunnens zu rechnen ist oder nicht, sodaß die diesbezügliche Verfahrensrüge ins Leere geht.

3. Krankheitskosten

Der Beschwerdeführer leidet an einem ererbten Hörgebrechen. Er wurde bereits im Jahr 1977, allerdings erfolglos, in G: operiert. Im Streitjahr ließ er sich von einem Arzt seines Vertrauens in S operieren. Er befand sich vom 26. Juni bis 9. Juli 1983 und vom 4. bis 19. Dezember 1983 in stationärer Pflege und an weiteren vier Tagen des Jahres 1983 zur Nachbehandlung im dortigen öffentlichen Krankenhaus. Die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und S legte der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug zurück. Am 3. und 4. Juli 1983 besuchte ihn seine Ehegattin im Spital, wobei sie die Reise ebenfalls mit dem Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers zurücklegte. Dem Beschwerdeführer stand im Streitjahr der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Der Beschwerdeführer beantragte im Verwaltungsverfahren zunächst folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen:

6 Fahrten je 498 km ä 3,20 S 9.561,60 S

2 Fahrten je 498 km ä 3,40 S 3.386,40 S

7 Tagesgelder ä 330 S 2.310,-- S

Sonstiger Aufwand lt. Belegen 646,90 S

Summe 15.90490 S

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer diese Kosten (deren Höhe er geringfügig einschränkte) primär als Werbungskosten abzusetzen, weil sie der Sicherung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dienten. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes hätte er einen Anspruch auf Tagesgelder der Gebührenstufe 5. Auch die Besuchskosten seiner Ehegattin sowie Kosten für Telefonate mit seiner Familie während seines Spitalsaufenthaltes seien zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen von Werbungs-kosten, berücksichtigte jedoch dem Grund nach eine außergewöhnliche Belastung. Zur Höhe vertrat sie die Ansicht, die Besuchskosten der Ehegattin stellten ebenso wie die Kosten der Telefonate mit der Familie mangels sittlichen Verpflichtungen keine außergewöhnliche Belastung dar. Dem Beschwerdeführer stünden für die Fahrten nach S keineswegs Tagesgelder zu, vielmehr sei der Verpflegsmehraufwand mangels Nachweises zu schätzen. Es seien daher folgende Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden:

4 Fahrten je 498 km ä 3,20 S 6.374,40 S

2 Fahrten je 498 km ä 3,40 S 3.386,40 S

4 Tage Verpflegsmehraufwand ä 50 S 200,-- S

Summe 9.961,-- S

In der Beschwerde wird zunächst festgestellt, folgende Kosten seien im Endeffekt geltend gemacht worden:

5 Fahrten je 498 km ä 3,20 S

2 Fahrten je 498 km ä 3,40 S

7 Tagesgelder ä 330 S

Sonstiger Aufwand lt. Belegen 7.968,-- S 3.386,40 S 2.310,-- S 646,90 S

Summe 14.311,30 S

Weiters führt der Beschwerdeführer aus, diese Kosten seien primär als Werbungskosten abzusetzen, weil durch die erfolgreiche Operation sein „Arbeitsplatz“ und damit die Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gesichert worden seien. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß „mein Hörgebrechen nicht infolge meiner Berufsausübung entstanden ist, sondern offenbar vererbt worden ist, wenngleich es erst nach meinem 20. Lebensjahr, also um 1975 bemerkbar wurde (typische Otosklerose-Erscheinung)“. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten wird ausgeführt, der Besuch durch seine Ehegattin im Spital sei aus sittlichen Gründen zwangsläufig erfolgt. Für Besuchskosten der Ehegattin müßten dieselben Grundsätze wie für seine Krankheitskosten gelten. Überdies hätte sich der Besuch der Ehegattin positiv auf seine Psyche ausgewirkt. Auch Kosten für Telefonate mit seiner Familie (Ehegattin und zwei Kinder) seien aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es gehe nicht an, für die Reisetage vor und nach dem jeweiligen Spitals-aufenthalt mit dem Hinweis, er habe schon bzw. noch im Krankenhaus ein Mittagessen einnehmen können, überhaupt keine Tagesgelder zum Ansatz zu bringen. Aber auch die nur für vier Tage zum Ansatz gebrachten Beträge könnten nicht auf 50 S pro Tag gekürzt werden. Es gehe des weiteren nicht an, zur Begründung einzig und allein auszuführen, ein Verpflegsmehraufwand könne an jenen Tagen, an denen er sich zur Nachbehandlung nach St. Pölten begeben habe, nur hinsichtlich des Mittagessens entstanden sein, weil es ihm freigestanden sei, für Zwischenmahlzeiten entsprechende Nahrungsmittel von zu Haus mitzunehmen, und er das Frühstück und das Abendessen ohnedies zu Haus einnehmen hätte können. Er sei an jenen Tagen, an denen er zwecks Nachbehandlung nach S gefahren sei, mehr als zwölf Stunden von zu Haus weg gewesen, sodaß ihm Tagesgelder nach der Gebührenstufe 5 zustünden. Für die weiteren jeweils zwei An- und Abreisetage zum stationären Aufenthalt im Krankenhaus habe er ohnedies nur den jeweils halben Satz der Gebührenstufe 5 geltend gemacht. Das Tagesgeld für den siebenten Tag sei anläßlich des Besuches seiner Ehegattin angefallen. Sollten die Verpflegsmehrkosten wider Erwarten nicht nach den Bestimmungen des § 26 Z. 7 lit. b EStG zu berechnen sein, sondern im Schätzungsweg ermittelt werden müssen, widerspreche es den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß der Verpflegsmehraufwand bei ganztägiger Abwesenheit von zu Haus nur 50 S betrage. Die belangte Behörde habe nämlich nicht dargelegt, weswegen sie gerade einen Verpflegsmehraufwand von 50 S pro Tag ihrer Schätzung zu Grunde gelegt habe. Der Beschwerdeführer vertritt weiters - wie erstmals im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz - die Ansicht, die Fahrtkosten seien, falls der Gerichtshof vermeine, die Bestimmungen des § 26 Z. 7 lit. b EStG seien hinsichtlich der geltend gemachten Tagesgelder nicht anwendbar, nicht nach dem amtlichen Kilometergeld, sondern nach den tatsächlichen Kosten zu bemessen, die sich bei dem von ihm benutzten Kraft-fahrzeug auf 4,30 S bis 4,43 S pro Kilometer beliefen. Schließlich fordert der Beschwerdeführer bei Feststellung der zumutbaren Mehrbelastung die insgesamt geleisteten Sonderausgaben ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden dürften oder nicht, zu berücksichtigen.

3.1. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Hörgebrechen sei nicht infolge seiner Berufsausübung entstanden, sondern offenbar vererbt worden, ist das Schicksal der Beschwerde hinsichtlich der Frage, ob die Krankheitskosten Werbungskosten darstellen oder nicht, bereits entschieden. Denn Krankheitskosten sind als Werbungskosten (Betriebsausgaben) nur dann absetzbar, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt, oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17. April 1980, IV R 207/75, BStBl. 1980 II 639, und die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 EStG).

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die aus diesem Titel geltend gemachten Aufwendungen zur Gänze den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung zugeordnet und daher auch zu Recht im Detail untersucht, ob und inwieweit die im § 34 Abs. 1 bis 3 EStG normierten Voraussetzungen für deren Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung vorliegen oder nicht.

3.2. Die belangte Behörde befindet sich indes in einem Rechtsirrtum, wenn sie vermeint, die Besuchskosten der Ehegattin und die Kosten für Telefonate mit der Familie seien nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Vielmehr sind die Kosten für den Besuch des in einem auswärtigen Krankenhaus untergebrachten Ehegatten aus sittlichen Gründen als zwangsläufig erwachsen anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1986, Zl. 85/14/0181). Aber auch den (belegmäßig nachgewiesenen) Kosten für Telefonate mit der Familie kann bei einem länger dauernden Spitalsaufenthalt die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen nicht abgesprochen werden.

3.3. Unbestritten ist, daß der Verpflegsmehraufwand des Beschwerdeführers anläßlich seiner Reisen in das Krankenhaus S grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Auf Grund der Ausführungen unter 3.2. ist auch der Verpflegsmehraufwand der Ehegattin, der durch den Besuch des Beschwerdeführers in S entstanden ist, alsaußergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Strittig ist allein der mangels Nachweises gemäß § 184 BAO zu schätzende Betrag.

Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Schätzung des Verpflegsmehraufwandes habe sich an dem seinem Bruttojahresarbeitslohn entsprechenden Tagesgeld im Sinn des § 26 Z. 7 lit. b EStG zu orientieren, ist rechtlich verfehlt, da er sich nicht auf einer Dienstreise befand.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, weswegen sie für die Reisetage vor und nach dem jeweiligen Spitalsaufenthalt überhaupt keinen Verpflegsmehraufwand und für die übrigen vier Tage nur einen solchen von 50 S pro Tag berücksichtigt habe, ist aktenwidrig. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen eingehend begründet, weswegen sie zu dieser Ansicht gelangt ist (vgl. S. 15 und 16 des angefochtenen Bescheides). Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - die Kosten eines auswärtigen Mittagessens samt eines Getränkes mit 70 S bis 90 S beziffert hat und somit unter Berücksichtigung einer Haushaltsersparnis von 20 S bis 40 S zu einem Verpflegsmehraufwand von 50 S gelangt ist und hinsichtlich des Frühstückes sowie des Abendessens auf die Möglichkeit der Einnahme dieser Mahlzeiten vor Beginn und nach Beendigung der Reise hingewiesen hat. Im Sinn dieser Ausführungen ist die belangte Behörde ebenfalls nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie bei den Reisetagen vor und nach dem jeweiligen Spitalsaufenthalt unter Hinweis auf die Tatsache, daß der Beschwerdeführer das Mittagessen schon bzw. noch im Spital einnehmen hätte können, überhaupt keinen Verpflegsmehraufwand berücksichtigt hat.

Die belangte Behörde wird daher im fortzusetzenden Verfahren über den von ihr bereits geschätzten Betrag hinaus nur mehr den Verpflegsmehraufwand anläßlich des Besuches der Ehegattin zu schätzen haben.

3.4. Hinsichtlich des erst im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellten Begehrens, zur Abgeltung der Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug höhere als die amtlichen Kilometergelder zum Ansatz zu bringen, wird bemerkt, daß die belangte Behörde mangels exakten Kostennachweises durch den Beschwerdeführer nicht rechtswidrig vorgegangen ist, wenn sie diese in Anlehnung an das amtliche Kilometergeld geschätzt hat.

3.5. Was die Forderung anbetrifft, bei Ermittlung der zumutbaren Mehrbelastung die insgesamt geleisteten, den Jah-res(höchst)betrag gemäß § 18 Abs. 2 Z. 5 EStG übersteigenden Sonderausgaben zu berücksichtigen, so genügt es festzuhalten, daß die Bestimmungen des § 34 Abs. 5 EStG durch Verweisung auf § 2 Abs. 2 leg. cit. Gegenteiliges normieren.

Die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Bemerkt sei aber, daß dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen geboten wurde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher wegen des unter 3.2. bzw. unter 3.3. Ausgeführten mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weswegen er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Hinsichtlich der nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen, in den Entscheidungsgründen zitierten hg. Erkenntnisse wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am 10. November 1987

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