VwGH 86/14/0169

VwGH86/14/016928.4.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Dorner, über die Beschwerde des WM in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19. September 1986, Zl. 68/3-GA3-H/85, betreffend Lohnsteuer 1984, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §289 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §62 Abs4;
EStG 1972 §63 Abs1;
BAO §289 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §62 Abs4;
EStG 1972 §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Finanzbeamter, machte am 3. Jänner 1985 für das Kalenderjahr 1984 Sonderausgaben und Werbungskosten zwecks Eintragung auf der Lohnsteuerkarte geltend. Von den Werbungskosten von insgesamt S 10.131,-- entfielen S 2.035,-- auf Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Verkehrsmittel (2 Fahrten täglich durch 11 Monate, Fahrtkosten insgesamt S 3.811,-- abzüglich Fahrtkostenzuschuß von S 1.776,--), S 15,-- auf das Jahrbuch 1984 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und S 1.980,-- auf das Abonnement der Tageszeitung "Die Presse" für die Zeit vom 9. März 1984 bis 8. März 1985.

Mit Bescheid vom 4. Jänner 1985 trug das Finanzamt zwar den geltend gemachten Sonderausgaben durch Eintragung des entsprechenden Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte Rechnung. Die Berücksichtigung der angesprochenen Werbungskosten lehnte das Finanzamt mit dem selben Bescheid jedoch ab, weil ein Teil der namentlich angeführten Aufwendungen (darunter jene für "Die Presse") nicht dem Werbungskostenbegriff entspreche und der Rest unter dem Werbungskostenpauschale liege.

Der Beschwerdeführer erhob am 4. Februar 1985 Berufung. Bezüglich der "Presse" wandte er ein, der Selbstmord eines niederösterreichischen Hoteliers hätte praktisch sämtliche Prüfer der Steuerfahndungsstellen Österreichs (zu denen der Beschwerdeführer zählt) in den Mittelpunkt der Medienjustiz gerückt. Die Prüfer seien daher bei den Außendiensthandlungen stets mit der aggressiven Medienberichterstattung konfrontiert worden. Der Beschwerdeführer hätte sich über die Art der Berichterstattung informieren müssen, um auf gegebene Gesprächssituationen beruhigend und entspannend einwirken zu können. Der Beschwerdeführer habe das Abonnement bereits zum nächsten Fälligkeitstermin gekündigt, da er es jetzt nicht mehr benötige.

Am 22. März 1985 brachte der Beschwerdeführer einen "ergänzenden Antrag" auf Berücksichtigung von Werbungskosten (Reisekosten) für das Jahr 1984 ein.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. April 1985 wies das Finanzamt die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 4. Jänner 1985 als unbegründet ab, worauf der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte.

Hinsichtlich des Zeitungsabonnements wies er im weiteren Berufungsverfahren darauf hin, daß dieses anders als in den bisher von der Rechtsprechung behandelten Fällen nicht der allgemeinen Information, sondern lediglich einer spezifischen Information über Art und Inhalt der Berichterstattung über den Selbstmord des niederösterreichischen Hoteliers gedient habe, zumal der Beschwerdeführer immer wieder in Diskussionen über diesen Fall verwickelt worden sei.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid zwar teilweise Folge, ließ aber die Aufwendungen für das Jahrbuch 1984 der Gewerkschaft öffentlicher Dienst und für das Abonnement der "Presse" nicht zum Abzug als Werbungskosten zu. Bezüglich des Zeitungsabonnements verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1980, Zl. 2001/79, und bezeichnete die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse auf Parteien "beruhigend und entspannend einwirken können", als wohl weit hergeholt. Auch das Jahrbuch der Gewerkschaft ließe sich weder unter dem Titel "Arbeitsmittel" noch unter dem Titel "Beiträge für freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden" den Werbungskosten zuordnen. Abschließend enthält der angefochtene Bescheid eine ziffernmäßige Darstellung der als Werbungskosten anerkennbaren Aufwendungen.

Darunter scheinen auf:

Fahrtkosten für insgesamt 4 Wochen

   

35 Wochen a S 70,--

=

S

2.450,--

13 Wochen a S 84,-- (ab 1.10.1984)

=

S

1.092,--

  

S

3.542,---

abzüglich Fahrtkostenzuschuß

-

S

1.776,--

  

S

1.766,--

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

I.

Als Verfahrensmangel rügt der Beschwerdeführer zunächst, daß er am 3. Jänner 1985 Fahrtkosten in Höhe von insgesamt S 3.811,-- als Werbungskosten geltend gemacht habe, die belangte Behörde bei ihrer Berechnung aber nur von einem Betrag von insgesamt S 3.542,--

ausgegangen wäre. Die belangte Behörde gebe nicht an, auf Grund welcher Beweismittel sie diese Kosten als richtig ansehe und sie habe dem Beschwerdeführer zu diesbezüglichen Beweisergebnissen kein Parteiengehör gewährt.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die ziffernmäßige Darstellung am Schluß des angefochtenen Bescheides die als Werbungskosten anerkannten Fahrtkosten detailliert ausweist und daß diese Darstellung auch hinreichend nachprüfbar ist: Denn auf Grund seines eigenen Antrages vom 3. Jänner 1985 kann für den Beschwerdeführer kein Zweifel daran bestehen, daß es sich bei den von der belangten Behörde berücksichtigten Fahrtkosten um die Kosten des für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels (Autobus) handelt. Zu dem vom Antrag des Beschwerdeführers abweichenden Berechnungsergebnis wäre dem Beschwerdeführer allerdings das Parteiengehör einzuräumen gewesen. Insoweit ist die Beschwerde im Recht. Diese Verletzung des Parteiengehörs begründet jedoch keinen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil weder auf Grund der Beschwerdeausführungen noch auch sonst zu erkennen ist, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

II.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer weiters darin, daß die belangte Behörde nicht auch die mit dem Ergänzungsantrag vom 22. März 1985 geltend gemachten Werbungskosten in ihre Entscheidung miteinbezog. Auf diese Werbungskosten hätte schon die erst nach diesem Antrag ergangene Berufungsvorentscheidung Bedacht nehmen müssen. Mit dem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sei die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gesamte Sache (einschließlich der ergänzend geltend gemachten Werbungskosten) auf die belangte Behörde übergegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht:

Gemäß § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache zu entscheiden. Die "Sache" umgrenzt die Entscheidungskompetenz der Rechtsmittelbehörde (siehe Stoll, BAO-Handbuch, Seite 686 f). Im Beschwerdefall ergibt sich die "Sache" aus den Besonderheiten des Verfahrens, das für die Eintragung bestimmter Aufwendungen wie z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben auf der Lohnsteuerkarte vorgesehen ist. Dieses Verfahren ist mit den für den Beschwerdefall maßgeblichen Teilen in den §§ 62 Abs. 4 und 63 Abs. 1 EStG 1972 geregelt. Diese Vorschriften zeigen, daß Aufwendungen verschiedener Art wie hier z. B. Werbungskosten und Sonderausgaben zur Eintragung eines (einheitlichen) Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte führen (siehe Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 63 EStG 1972, Tz 2, und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 63, Tz 11). Eine solche Eintragung setzt jedoch unabdingbar einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus (Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 3) Dieser Antrag ist Gegenstand ("Sache") der Entscheidung des Finanzamtes (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1980, Zl. 665/79, Slg. Nr. 5476/F): Es kann ihm (ganz oder teilweise) stattgeben und die begehrte Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (ganz oder teilweise) vornehmen, es kann dem Antrag aber auch nicht stattgeben und die Eintragung ablehnen. In beiden Fällen hat das Finanzamt in der Sache der begehrten Freibetragseintragung auf der Lohnsteuerkarte entschieden. Die solchermaßen entschiedene "Sache" zieht sowohl für das Finanzamt im Falle einer Berufungsvorentscheidung als auch für die Abgabenbehörde zweiter Instanz bei einer Berufungsentscheidung die Grenzen der Entscheidungskompetenz. Wird nämlich in der Folge wie im Beschwerdefall ein Antrag auf Eintragung weiterer Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte gestellt, so geht es nicht mehr um die ursprünglich begehrte und vom Finanzamt erledigte Freibetragseintragung. Könnte doch den weiteren Werbungskosten nicht im Rahmen des (allenfalls) vorher eingetragenen Freibetrages, sondern nur - ohne Bindung an die vorherige Freibetragseintragung - im Wege eines anderen, durch die weiteren Werbungskosten mitbestimmten Freibetrages Rechnung getragen werden (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 14. März 1984, Zl. 82/13/0049, sowie Hofstätter-Reichel, a.a.O., Tz 6, und Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, a.a.O.). Der Ergänzungsantrag vom 22. März 1985 führte sohin zu einer anderen Sache als der am 4. Jänner 1985 bescheidmäßig erledigte Antrag vom 3. Jänner 1985 und hatte daher nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides zu sein.

III

Im Rahmen der Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht, daß die Kosten des Gewerkschaftsjahrbuches (S 15,--) als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Die Beschwerde führt jedoch in diesem Punkt keinerlei Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ins Treffen. Dies wäre jedoch umsomehr geboten gewesen, als der Beschwerdeführer niemals aufzeigte, inwiefern das Gewerkschaftsjahrbuch mit seinen dienstrechtlichen Informationen allgemeiner Art der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen diente.

IV.

Bezüglich des Abonnements der Tageszeitung "Die Presse" (S 1.980,--) verweist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf seine Erkenntnisse vom 7. Dezember 1962, Zl. 1574/62, vom 14. April 1970, Zl. 391/69, vom 6. Oktober 1970, Zl. 7/69, vom 22. Dezember 1980, Zl. 2001/79, und vom 16. Dezember 1986, Zl. 84/14/0110. Die Eignung einer Tageszeitung, fallweise beruflich bedeutsame Informationen zu bieten, ändert nichts daran, daß eine solche Zeitung bei einem Finanzbeamten unabhängig von der Dauer des Abonnements ein Wirtschaftsgut darstellt, das seiner Natur nach dem privaten Lebensbereich des Steuerpflichtigen zugerechnet werden muß.

V.

Der Beschwerde kommt somit insgesamt keine Berechtigung zu. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 28. April 1987

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