VwGH 86/18/0176

VwGH86/18/017612.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Renner, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien III, Landstraßer Hauptstraße 47 - 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Mai 1986, Zl. MA 70 - X/Sch 99/85/Str, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
KDV 1967 §4 Abs4;
KFG 1967 §4 Abs2;
VStG §16;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VStG §51 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986180176.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm der Punkt 3) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juli 1985 bestätigt worden ist, ausgenommen dessen Spruchteile gemäß § 44a lit. a und b VStG 1950 hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 27 Abs. 2 KFG 1967, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 12. Juli 1985 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 25. März 1985 in der Zeit von 06.00 bis 13.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw mit einem ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger von Wien nach Graz, Alte Poststraße 142, gelenkt zu haben, "obwohl er 1) nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung war, 2) der Lkw und der Anhänger nicht zum Verkehr zugelassen waren und keine Haftpflichtversicherung bestand, und 3) der Lkw und der Anhänger nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, da der vordere Reifen des Lkw und der rechte vordere Reifen des Anhängers nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufwiesen, bei sechs Rädern insgesamt 13 Tragbolzen über die Radmuttern hinausstanden, drei Radmuttern fehlten, die rechte Schlußleuchte und der linke Rückstrahler des Anhängers nicht in Ordnung waren, sowie die Aufschriften am Anhänger bezüglich Eigengewicht, Gesamtgewicht, Nutzlast und Achslast fehlten". Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 64 Abs. 1 KFG 1967, zu 2) gemäß § 36 leg. cit. und zu 3) gemäß "102/1 i.V.m. 4, 7, 14, 16, 27 KFG u. § 4/4 KDV" begangen. Über den Beschwerdeführer wurden daher unter Berufung auf § 134 KFG 1967 Geldstrafen in der Höhe von zu 1) S 30.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Wochen), zu 2) S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Wochen) und zu 3) S 10.000,-- (Ersatzarreststrafe 2 Wochen) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung, welche nachstehenden Wortlaut hat:

"Ich ... lege gegen dieses Urteil Rekurs ein und gebe an.

1. Gegen die Höhe der Strafe, da ich zur Zeit nur S 6.000,-- mtl. verdiene. 2. Es stimmt auch nicht, daß die Reifen des Lkw und Anhänger nicht genug Profil hatten. Die 13 Tragbolzen müssen meiner Meinung nach hinausstehen über den Muttern, da er sonstens das Gewinde nicht erfassen würde. Mir ist auch nicht bekannt, daß die rechte Schlußleuchte nicht in Ordnung war".

Auf Grund dieses Rechtsmittels wurde das erwähnte Straferkenntnis mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom Mai 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß als Übertretungsnorm in Punkt 2) § 36 lit. a und d KFG 1967 und in Punkt 3) § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV 1967, § 4 Abs. 2, § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 2 KFG 1967 anzuführen ist".

Zur Strafbemessung führte die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß die Taten in nicht unerheblichem Maße die Interessen am Ausschluß nicht lenkerberechtigter (fahrtauglicher) Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker und an der Verwendung nur vorschriftsmäßig ausgestatteter, versicherter und zugelassener Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr geschädigt hätten. Der Unrechtsgehalt der Taten sei daher an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering gewesen. Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe, oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden könne. Bei der Strafbemessung seien auch mehrere zu Punkt 1) gleichartige Verwaltungsvorstrafen und eine zu Punkt 2) gleichartige Verwaltungsvorstrafe berücksichtigt worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers hätten nicht zu dessen Gunsten gewertet werden können, da er jene trotz Aufforderung nicht bekanntgegeben habe. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 30.000,-- pro Delikt reichenden Strafsatz seien die verhängten Strafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Eine Herabsetzung der Strafen sei daher nicht in Betracht gekommen; dies in den Punkten 1) und 2) auch deshalb, weil mildere Strafen kaum geeignet seien, den Beschwerdeführer von einer neuerlichen Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken.

 

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in Entsprechung einer diesbezüglichen hg. Aufforderung den Nachweis dafür erbracht hat, daß der angefochtene Bescheid am 21. Mai 1986 hinterlegt worden ist, weshalb von der Rechtzeitigkeit der am 2. Juli 1986 zur Post gegebenen Beschwerde auszugehen ist.

Entsprechend der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung hat die belangte Behörde die dem § 44a lit. a, c und e VStG 1950 entsprechenden Teile des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt und lediglich im Zusammenhalt mit den Punkten 2) und 3) des Schuldspruches eine Änderung hinsichtlich der Zitierung jener Verwaltungsvorschriften vorgenommen, welche durch diese Taten verletzt worden sind. Die belangte Behörde hat damit zum Ausdruck gebracht, daß sie den Bescheidspruch der Behörde erster Instanz hinsichtlich der dem § 44a lit. a, c und e leg. cit. entsprechenden Teile zu ihrer Entscheidung erhebt. Keine Vorschrift der Verwaltungsverfahrensgesetze gebietet es, daß bei Bestätigung erstinstanzlicher Straferkenntnisse der Spruch der Berufungsbehörde den in § 44a VStG 1950 normierten Inhalt aufweisen müsse. Im Falle eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruches ist die Berufungsbehörde allerdings zu einer entsprechenden Richtigstellung in ihrem Abspruch verpflichtet, andernfalls sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1984, Zl. 84/02B/0054, und die darin zitierte Vorjudikatur). Da im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausdrücklich "§ 134 KFG" als jene gesetzliche Bestimmung genannt worden ist, auf welche die verhängten Strafen gestützt worden sind, und dieser Spruchteil von der belangten Behörde bestätigt worden ist, liegt der behauptete Verstoß gegen § 44a lit. c VStG 1950 nicht vor.

Im übrigen ist davon auszugehen, daß sich die vorstehend bereits wörtlich wiedergegebene Berufung des Beschwerdeführers nur gegen den Schuldspruch unter Punkt 3) des Straferkenntnisses (mit Ausnahme der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 27 Abs. 2 KFG 1967) sowie gegen die Höhe sämtlicher verhängten Strafen gerichtet hat, sodaß die Schuldsprüche unter Punkt 1) und 2) in Rechtskraft erwachsen sind und im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kein Prozeßthema sein können. Durch die trotzdem erfolgte Bestätigung dieser Schuldsprüche ist der Beschwerdeführer aber in keinem Recht verletzt worden, und es wurde ihm zu Recht auch hinsichtlich dieser beiden Übertretungen ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben, weil die belangte Behörde über die Rechtmäßigkeit der auch hinsichtlich dieser beiden Übertretungen gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung entschieden hat und sohin das Straferkenntnis in dieser Hinsicht bestätigt hat, womit die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 VStG 1950 erfüllt sind.

Im Zusammenhang mit dem sohin einer Nachprüfung durch den Gerichtshof nicht entzogenen Punkt 3) des von der belangten Behörde durch Bestätigung aufrecht erhaltenen Spruches des Straferkenntnisses (mit der erwähnten Ausnahme) ist nachstehendes zu bemerken:

Unter diesem Punkt 3) des Straferkenntnisses wurde der Beschwerdeführer u. a. einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV für schuldig befunden, weil er einen bestimmten Lkw mit Anhänger gelenkt habe, wobei "der Lkw und der Anhänger nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, da der vordere Reifen des Lkw und der rechte vordere Reifen des Anhängers nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufwiesen". Aus der Formulierung, wonach die Reifen nicht mehr die "erforderliche Mindestprofiltiefe" aufgewiesen haben, geht nicht hervor, welche vorgeschriebene Mindestprofiltiefe bei dem in Rede stehenden Lkw sowie dem Anhänger in Betracht kommen, da dies aus den von der belangten Behörde zitierten Vorschriften, insbesondere dem § 4 Abs. 4 KDV, ohne die Beschreibung der Art des Fahrzeuges sowie des Anhängers nicht zu entnehmen ist. Darin liegt ein Verstoß gegen das sich aus § 44a lit. a VStG 1950 ergebende Konkretisierungsgebot (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 1986, Zl. 86/02/0054, und die darin zitierte Vorjudikatur). Im übrigen ist dieser Spruchteil auch deshalb fehlerhaft, weil die gewählte Umschreibung ("... der vordere Reifen des Lkw ...") nicht erkennen läßt, welcher der beiden Vorderreifen des Lkw nicht mehr die erforderliche Mindestprofiltiefe aufgewiesen haben soll.

Unter dem erwähnten Punkt 3) des von der belangten Behörde bestätigten Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer ferner zur Last gelegt, daß der Lkw und der Anhänger insofern nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen haben, als "bei sechs Rädern insgesamt 13 Tragbolzen über die Radmuttern hinausstanden, drei

Radmuttern ... fehlten", wobei dieses Verhalten von der belangten

Behörde offenbar als Übertretung des § 4 Abs. 2 KFG 1967 qualifiziert worden ist. Zufolge dieser Bestimmung "müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringende Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein".

Abgesehen davon, daß der zuletzt wiedergegebene Teil des Schuldspruches offen läßt, ob sich die beschriebenen Mängel an den Rädern des Lkw oder jenen des Anhängers befunden haben, entspricht auch dieser Spruchteil nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a lit. a VStG 1950, weil er die Zuordnung des Tatverhaltens zur zitierten Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, nicht in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. N. F. Nr. 11466/A). Es ist nämlich nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer einen der mehreren Tatbestände des § 4 Abs. 2 KFG 1967 einerseits hinsichtlich der herausragenden Tragbolzen und andererseits in bezug auf die fehlenden Radmuttern verwirklicht haben soll.

Das zuletzt Gesagte gilt auch im Zusammenhang mit dem ebenfalls unter dem erwähnten Punkt 3) des Straferkenntnisses erhobenen Vorwurf, daß "die rechte Schlußleuchte und der linke Rückstrahler des Anhängers nicht in Ordnung waren", weil damit nicht zum Ausdruck kommt, inwiefern diese Teile des vom Beschwerdeführer verwendeten Anhängers nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprochen haben sollen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer mit Recht bemängelt, daß die von der belangten Behörde als übertretene Verwaltungsvorschrift herangezogene Regelung des § 16 Abs. 2 KFG 1967 für Rückstrahler gilt, mit welchen Anhänger vorne bzw. solche einer bestimmten Länge an beiden Längsseiten ausgerüstet sein müssen. Die zitierte Formulierung des in Rede stehenden Teiles des Schuldspruches ermöglicht keine entsprechende Zuordnung. Der von der belangten Behörde in der Gegenschrift gegebene Hinweis auf die im Akt erliegenden Fotos, wonach es sich um die seitlich angebrachten Rückstrahler handelt, vermag diese Fehlerhaftigkeit des Spruches nicht zu beseitigen, weil dieser die Tat im Sinne des § 44a lit. a VStG 1950 ausreichend konkretisieren muß. Im übrigen kann unter dem Begriff "rechte Schlußleuchte" wohl nicht der an den Längsseiten vorgeschriebene Rückstrahler im Sinne des § 16 Abs. 2 KFG 1967 verstanden werden.

Ungeachtet dieser Mängel liegt auch noch eine weitere inhaltliche Rechtswidrigkeit des Punktes 3) des Schuldspruches vor, weil sich aus dem Spruchteil gemäß § 44a lit. c VStG 1950 ergibt, daß für sämtliche unter diesem Punkt 3) angelasteten Verstöße nur eine einzige Geld- und Ersatzarreststrafe verhängt worden ist, obwohl dieser Teil des Schuldspruches mehrere Verwaltungsübertretungen umfaßt. Damit ist nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der unter Punkt 3) zusammengefaßten Übertretungen ist, sodaß keine nachprüfende Kontrolle des Gerichtshofes in der Richtung möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, daß der von der belangten Behörde bestätigte Spruchteil 3) des Straferkenntnisses vom 12. Juli 1985 hinsichtlich der verhängten Strafe zur Gänze und bezüglich der den § 44a lit. a und b VStG 1950 zuzuordnenden Teile mit Ausnahme der in der Berufung insoweit nicht bekämpften Übertretung des § 27 Abs. 2 KFG 1967 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben war.

Zu dem gegen die Strafhöhe bezüglich der Übertretungen des § 64 Abs. 1 und des § 36 KFG 1967 gerichteten Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, daß die belangte Behörde entsprechend dem schon wiedergegebenen Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides die ihr für die Strafbemessung maßgeblich erscheinenden Erwägungen aufgezeigt hat. Im übrigen ist die belangte Behörde ausdrücklich vom Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG 1950 ausgegangen, was aber nicht bedeutet, daß sie deshalb nicht berechtigt war, unter Bedachtnahme auf das nach dieser Regelung ebenfalls zu berücksichtigende Ausmaß der mit den Taten verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, im Falle der Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG 1967 die nach § 134 leg. cit. zulässige Höchststrafe zu verhängen und im Zusammenhang mit der Übertretung des § 36 leg. cit. den Strafrahmen zu einem Drittel auszuschöpfen, weil der Beschwerdeführer während der Frist des § 55 Abs. 1 VStG 1950 bereits viermal wegen der erstgenannten Übertretungen bestraft worden ist, wobei zuletzt bereits die Höchststrafe verhängt worden ist (vgl. Blatt 7 verso der Akten), und entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides auch "eine zu Punkt 2) gleichartige Verwaltungsstrafe" aufweist. Angesichts derartiger Erschwerungsgründe und des Fehlens jeglicher Milderungsgründe kann der belangten Behörde daher hinsichtlich der in Rede stehenden beiden Übertretungen keine gesetzwidrige Ermessensübung angelastet werden, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 50 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil in dem in der zitierten Verordnung genannten Betrag für den Schriftsatzaufwand auch die Umsatzsteuer enthalten ist.

Wien, am 12. Dezember 1986

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