VwGH 86/07/0034

VwGH86/07/00347.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsrat Dr. Müllner, über die Beschwerden der 1.) und 2.) W und HP in A (Zl. 86/07/0034),

3.) des HO in A (Zl. 86/07/0048) sowie 4.) und 5.) des R und der EB in A (Zl. 86/07/0049) sämtliche vertreten durch Dr. Erich PROKSCH, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, gegen die Beschwerde des Landesegrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Dezember 1985, Zlen. Bod-1367/6-1985, Bod-1371/4-1985 und Bod-1368/4-1985, betreffend Vorschreibung von Vorschüssen für Kosten für gemeinsame Anlagen im Zusammenlegungsverfahren S (mitbeteiligte Partei:

Zusammenlegungsgemeinschaft S, vertreten durch den Obmann JS in A), zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;
FlVfGG §8 Abs2 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §17 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §7 Abs3;

 

Spruch:

1.) Der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführer

W und HP wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

2.) Die angefochtenen Bescheide betreffend die Beschwerdeführer HO, RB und EB werden insoweit, als darin die Zahlung allfälliger Verzugszinsen angeordnet wurde, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben, im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

3.) a) Daß Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern W und HP Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.630,-- zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

b) Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer HO Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- zu ersetzen.

c) Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern R und EB Aufwendungen insgesamt S 9.270,-- zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren S wurden bereits der Besitzstandsausweis, der Bewertungsplan und der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen erlassen und in dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen Umfang auch die vorläufige Übernahme angeordnet; die diesbezüglichen agrarbehördlichen Bescheide sind rechtskräftig. Die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft wurde bescheidmäßig verpflichtet, die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu errichten und die anderweitig nicht gedeckten Kosten hiefür den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteils aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vorzuschreiben und diese Kosten in angemessener Frist einzuheben.

Auf Grund von Zuschüssen der öffentlichen Hand entfallen 20 % der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen auf Beiträge der Verfahrensparteien ("Interessentenbeiträge"), deren - vorerst vorschußweise - Umlegung auf die Parteien nach einem von der Zusammenlegungsgemeinschaft mit Hilfe des Operationsleiters erarbeiteten Umlegungsschlüssel erfolgte, wobei nach diesem Schlüssel 1,671 % der Interessentenbeiträge auf die Beschwerdeführer P 0,354 % auf den Beschwerdeführer O und 4,036 % auf die Beschwerdeführer B entfielen. Gemäß diesem Schlüssel hat die Zusammenlegungsgemeinschaft den Parteien Vorschußzahlungen aufgetragen, welche im Falle der Beschwerdeführer P S 10.677,-- (darin enthalten S 135,-- Mahnspesen), beim Beschwerdeführer O S 2.285,-- und bei den Beschwerdeführern B S 46.957,-- ausmachten.

Als die Beschwerdeführer nicht bereit waren, diese Vorschüsse für den durchgeführten Wegebau zu erbringen, wendete sich die Zusammenlegungsgemeinschaft an die zuständige Agrarbezirksbehörde (ABB), die nach Anhörung der Parteien in drei Bescheiden vom 7. Februar 1985 gemäß § 10 Abs. 1 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (in der Folge kurz: FLG), im Zusammenhalt mit den §§ 7 und 17 FLG die jeweiligen Beschwerdeführer zur Zahlung der auf sie entfallenden Vorschußbeträge von S 10.677,--, S 2.285,-- bzw. S 46.957,-- verpflichtete; bei nicht rechtzeitiger Überweisung dieser Beträge würden 4 % Verzugszinsen p.a. in Rechnung gestellt.

In der - im wesentlichen gleichlautenden - Begründung dieser Bescheide legte die ABB dar, die Höhe der voraussichtlichen Interessentenleistungen und der vorläufige prozentuelle Anteil der einzelnen Parteien daran seien von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 17 FLG ermittelt und festgelegt worden. Das Wirtschaftswegebauprogramm sei derzeit noch nicht abgeschlossen, es sei daher in ökonomischer Hinsicht vertretbar, daß eine an gültige Festlegung der Kostenbeiträge erst im Zeitpunkt der Abrechnung des Wirtschaftswegebaues erfolge. Bis zu diesem Zeitpunkt sei eine vorschußweise Einhebung der Kosten zulässig, weil mit den eingeforderten Beträgen die auf die Zusammenlegungsgemeinschaft entfallenden Anteile dem Baufortschritt entsprechend gerade abgedeckt werden könnten. Die geforderten Abschlagszahlungen seien weder ungebührlich hoch noch überstiegen sie das erforderliche Ausmaß.

Über die dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Berufungen hat die belangte Behörde nach Abhaltung mündlicher Berufungsverhandlungen mit den nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen drei Bescheiden entschieden. Begründend stellte die belangte Behörde in allen drei angefochtenen Bescheiden einleitend die Gesamtkosten der angeordneten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, deren geplante Finanzierung (zu 20 % durch "Interessentenbeiträge") sowie den Umstand fest, daß das Gesamtprojekt fast zur Gänze fertiggestellt sei und laut Zwischenabrechnung der ABB vom November 1985 bereits 8,78 Mill S gekostet habe. Hierauf legte die belangte Behörde im einzelnen dar, auf welche Berechnungen die ABB die Vorschreibung der anteiligen Zahlungen der Parteien für die vorgeschriebenen, anderweitig nicht gedeckten Projektskosten gestützt habe. Es seien jeweils ein "Zusammenlegungsvorteil" (bestimmt nach dem Wert der vorläufigen Grundabfindungen unter Berücksichtigung der Abnahme der Besitzzersplitterung) und ein "Anlagenvorteil" (zusammengesetzt aus Fixbeträgen, die einerseits nach den Abfindungswerten, andererseits nach der konkreten Erschließung von Grundflächen durch neue Wege differenziert wurden, sowie aus einem jeweils individuell berechneten "Anliegervorteil" aus den einzelnen Wirtschaftswegen) ermittelt und prozentuell auf die einzelnen Parteien umgelegt wurden.

Auf dieser Grundlage gelangte die belangte Behörde hinsichtlich der einzelnen Beschwerdeführer zu folgenden Berechnungen und daraus abgeleitet zu folgenden Ergebnissen der jeweiligen Berufungsverfahren:

1.) Der Berufung der Beschwerdeführer W und HP wurde teilweise Folge gegeben und der Bescheid der ABB dahin abgeändert, daß diese Beschwerdeführer den Betrag von S 9.715,-- als weitere Vorschußzahlung für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu bezahlen hätten.

Auf diese Beschwerdeführer entfielen 1,671 % der ungedeckten Kosten, das seien S 30.082,-- (zusammengesetzt aus S 22.966,-- Zusammenlegungsvorteil, S 2.500,-- als Fixbetrag für den Hausanschluß und S 4.616,-- Anliegervorteil). Die Beschwerdeführer hätten bisher für den Wegebau eine Barleistung von S 5.257,-- sowie Hand- und Zugdienste erbracht, hätten jedoch der Vorschreibung eines weiteren Betrages von S 10.542,-- nicht Folge geleistet. Im Juni 1985 habe die Zusammenlegungsgemeinschaft ihren Mitgliedern die (vorläufig) letzte Rate für den Wirtschaftswegebau vorgeschrieben, hiebei seien die beiden Beschwerdeführer zur Zahlung von S 11.700,-- aufgefordert worden; sie seien dieser Zahlungsaufforderung aber auch nicht nachgekommen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des FLG führte die belangte Behörde begründend ferner aus, daß bei der Berechnung von Vorschüssen für die Kosten gemeinsamer Anlagen auch bereits die Kriterien, die gemäß § 17 Abs. 1 FLG für die endgültige Kostenaufteilung maßgebend seien, berücksichtigt werden sollten, weil damit größere Mehr- oder Minderleistungen, die für die Parteien unbillig sein könnten, vermeidbar wären. Eine solche Vorgangsweise entspreche auch dem Postulat, daß Vorschüsse das erforderliche Ausmaß nicht überschreiten dürften. Die endgültige Kostenaufteilung könne freilich erst nach Fertigstellung und Endabrechnung aller gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen sowie nach Beendigung aller sonstigen Neuordnungsmaßnahmen verbindlich festgelegt werden. Mit Rücksicht auf die für das betreffende Teilgebiet bereits rechtskräftig angeordnete vorläufige Übernahme könnten die Kriterien "Wert der Grundabfindung", "sonstiger Zusammenlegungsvorteil und Anlagevorteil" - unbeschadet der späteren Endabrechnung - zumindest geschätzt werden. Nach näheren Ausführungen zu der sich daraus ergebenden Höhe des auf die Beschwerdeführer entfallenden Anteiles (insgesamt S 30.082,-- = 1,671 %) führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, sie könne in dieser rechnerischen Ermittlung, die den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren detailliert bekanntgegeben worden sei, keine Unkorrektheit finden.

Da die Vorschüsse nach einem einheitlichen und objektiven Schlüssel berechnet worden seien, gebiete der Gleichheitsgrundsatz auch eine baldige Leistung durch die wenigen noch zahlungswilligen Parteien. Die rechtzeitige und gleichmäßige Einhebung von Vorschüssen sei auch deshalb notwendig, damit der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Verzugszinsen erwüchsen.

Die Gesamtauswirkungen der Neuordnung auf den Betrieb der Beschwerdeführer seien derzeit noch nicht zu untersuchen, doch stehe fest, daß sich daraus Vorteile für die Beschwerdeführer aus der erheblichen Abnahme der Besitzzersplitterung, aus der Verringerung der Grenzlängen und aus der Verkürzung der durchschnittlichen Hofentfernung ergäben; die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer könne aber abschließend erst im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans beantwortet werden.

Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geleisteten Hand- und Zugdienste habe der Sachverhalt bei der Berufungsverhandlung nicht völlig geklärt werden können; diese Hand- und Zugdienste hätten nach Angaben der Beschwerdeführer einen Wert von S 15.110,-- , in den Aufzeichnungen der ABB sei hiefür aber nur ein Betrag von

S 7.642,50 gutgeschrieben worden. Der Differenzbetrag von

S 7.467,50 beziehe sich auf Hand- und Zugdienste, die zwischen 1979 und Juni 1982 geleistet worden seien, wobei aber unklar sei, für welche Maßnahmen oder Anlagen diese Robot geleistet und ob sie bereits vergütet worden sei. Diese Frage habe - weil ungeklärt - zunächst zugunsten der Beschwerdeführer beantwortet werden müssen. Unter der vorläufigen Annahme, daß den Beschwerdeführern für den Wirtschaftswegebau eine Robotleistung von insgesamt S 15.110,-- gutzuschreiben sei, und unter Berücksichtigung der im Jahr 1983 erbrachten Barleistung von S 5.257,-- verbleibe freilich noch immer ein Differenzbetrag von S 9.715,-- zur vorläufigen nominellen Gesamtleistung, den die Beschwerdeführer als weitere Abschlagszahlung zu erbringen hätten. Da die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen fast zur Gänze fertiggestellt seien, erscheine die sofortige Leistung dieses Betrages erforderlich. Sollte sich herausstellen, daß den Beschwerdeführern für Hand- und Zugdienste ein geringerer Betrag als S 15.110,-- gutzuschreiben sei, dann wäre dies bei einer allfälligen weiteren Abschlagszahlung bzw. bei der Endabrechnung zu berücksichtigen.

2.) Die Berufung des Beschwerdeführers HO wurde als unbegründet abgewiesen.

Auf diesen Beschwerdeführer entfielen 0,354 % der ungedeckten Kosten, das seien S 6.376,-- (zusammengesetzt aus S 3.688,-- Zusammenlegungsvorteil, S 2.500,-- als Fixbetrag für einen Hof mittlerer Größe und S 188,-- Anliegervorteil. Der Beschwerdeführer habe der Vorschreibung eines Vorschußbetrages in der Höhe von S 2.285,-- nicht Folge geleistet.

Des weiteren führte die belangte Behörde zur Rechtslage und zur Berechnung der Vorschüsse im allgemeinen gleichlautend aus wie in dem die Beschwerdeführer P betreffenden Bescheid. Daran schloß sie nähere Ausführungen zu der sich daraus ergebenden Höhe des auf den Beschwerdeführer O entfallenden Anteils (insgesamt S 6.376,-- = 0,354 %). In dieser rechnerischen Ermittlung, die dem Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren detailliert bekanntgegeben worden sei, könne die belangte Behörde keine Unkorrektheit finden.

Da die Vorschüsse nach einem einheitlichen und objektiven Schlüssel berechnet worden seien, gebiete der Gleichheitsgrundsatz eine baldige Leistung durch die wenigen noch zahlungsunwilligen Parteien. Die rechtzeitige und gleichmäßige Einhebung von Vorschüssen sei auch deshalb notwendig, damit der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Vorzugszinsen erwüchsen. Sicherlich hafte einem Vorschuß das Moment der Vorläufigkeit an. Im Berufungsverfahren sei jedoch nicht hervorgekommen, daß der Vorschuß das erforderliche Ausmaß überschreite, oder daß der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt worden sei, nur jenen Vorschuß zahlen zu müssen, der in den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen Deckung finde.

Die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung des Beschwerdeführers könne erst nach Erlassung des Zusammenlegungsplanes geprüft werden. Die Beitragspflicht zu den Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bestehe unabhängig davon, ob ein Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft mit der Grundzuteilung zufrieden sei oder nicht.

Hinsichtlich einer behaupteten Vernässung werde die ABB den Sachverhalt zu prüfen und allfällige Sanierungsmaßnahmen zu veranlassen haben; mit der Beitragspflicht zu den im Zusammenlegungsgebiet errichteten Wirtschaftswege stehe diese Frage in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang.

Sollte der Weg Nr. 51 nördlich des Hauses des Beschwerdeführers nicht durchgehend ausgebaut werden, müßte dies bei der Vorschreibung weiterer Abschlagszahlungen entsprechend berücksichtigt werden.

3.) Die Berufung der Beschwerdeführer R und EB wurde ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Auf diese Beschwerdeführer entfielen 4,036 % der ungedeckten Kosten, das seien S 72.625,-- (zusammengesetzt aus S 25.002,-- Zusammenlegungsvorteil, S 39.000,-- für die Erschließung von drei Bauparzellen, S 2.500,-- als Fixbetrag für den Hausanschluß und S 6.123,-- Anliegervorteil). Die Beschwerdeführer hätten die an sie ergangenen Zahlungsvorschreibungen nur teilweise erfüllt und seien der nunmehr strittigen Vorschreibung eines Vorschußbetrages von S 46.957,-- nicht nachgekommen.

Des weiteren führte die belangte Behörde zur Rechtslage und zur Berechnung der Vorschüsse im allgemeinen gleichlautend aus wie in den die anderen Beschwerdeführer betreffenden Bescheiden. Daran schloß sie nähere Ausführungen zu der sich daraus ergebenden Höhe des auf die Beschwerdeführer B entfallenden Anteils (insgesamt S 72.625,-- = 4,036 %). In dieser rechnerischen Ermittlung, die den Beschwerdeführern im Rechtsmittelverfahren detailliert bekanntgegeben worden sei, könne die belangte Behörde keine Unkorrektheit finden.

Da die Vorschüsse nach einem einheitlichen und objektiven Schlüssel berechnet worden seien, gebiete der Gleichheitssatz eine baldige Leistung durch die wenigen noch zahlungsunwilligen Parteien. Die rechtzeitige und gleichmäßige Einhebung von Vorschüssen sei auch deshalb notwendig, damit der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Verzugszinsen erwüchsen. Sicherlich hafte einem Vorschuß das Moment der Vorläufigkeit an. Im Berufungsverfahren sei jedoch nicht hervorgekommen, daß der Vorschuß das erforderliche Ausmaß überschreite, oder daß die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt worden seien, nur jenen Vorschuß zahlen zu müssen, der in den angewendeten gesetzlichen Bestimmungen Deckung finde.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, es gebühre ihnen eine Vergütung für von ihrem Grund beim Wegebau abtransportiertes Erdmaterial, führte die belangte Behörde aus, daß nach ihren Ermittlungen die Beseitigung einer unzumutbaren Böschung und der damit zwangsläufig verbundene Abtransport von Erdmaterial einen erheblichen Vorteil für die Beschwerdeführer mit sich gebracht habe. Die Flächen, von denen Material abtransportiert worden sei, seien nun als Bauparzellen optimal nutzbar. Eine Herabsetzung des Kostenanteils der Beschwerdeführer für die gemeinsamen Anlagen sei daher aus diesem Titel nicht abzuleiten.

Die für die Beschwerdeführer errechnete Interessentenleistung erscheine zwar mit S 72.625,-- relativ hoch, sei aber durchaus gerechtfertigt, wenn man bedenke, daß allein S 39.000,-- auf die Erschließung dreier Bauparzellen durch einen neuen, zweckmäßigen Wirtschaftsweg entfielen.

Diese Bauparzellen hätten durch das neue Wegenetz eine enorme Wertsteigerung erfahren.

Zur geltend gemachten sozialen Bedürftigkeit verwies die belangte Behörde die Beschwerdeführer darauf, daß bei der Zusammenlegungsgemeinschaft bzw. bei der ABB um Ratenzahlungen oder um eine Sonderbeihilfe angesucht werden könne.

Gegen diese drei Bescheide der belangten Behörde vom 19. Dezember 1985 richten sich die vorliegenden, jeweils wegen "Rechtswidrigkeit bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften" erhobenen Beschwerden.

Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Zusammenlegungsgemeinschaft bringt in ihren Gegenschriften vor, daß die Beschwerden nicht berechtigt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die drei wegen ihres inneren Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz FLG bilden die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, die Zusammenlegungsgemeinschaft. Aufgabe dieser Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist es gemäß § 7 Abs. 2 FLG u.a., im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen. Gemäß § 7 Abs. 3 FLG hat die Umlegung nach Abs. 2 mangels eines Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmungen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Besitzes zu erfolgen. Im erforderlichen Ausmaß können, solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vorschüsse auf die zu erbringenden Geldleistungen eingehoben werden.

Nach § 17 Abs. 1 FLG sind die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu tragen. Die Kostenumlegung kann für Teile eines Zusammenlegungsgebietes gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- oder Besitzverhältnisse - für solche Gebietsteile ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, der in bezug auf das übrige Gebiet fehlt. Über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft hat die Agrarbehörde die Kostenanteile zu errechnen und den Parteien mit Bescheid vorzuschreiben.

Zu den in § 7 Abs. 2 FLG genannten Maßnahmen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben, zählen in erster Linie die im Zusammenlegungsverfahren angeordneten gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 16 FLG). Auch für die hiefür auflaufenden Kosten können daher gemäß § 7 Abs. 3 FLG von den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft Vorschüsse eingehoben werden.

Der oben wiedergegebene § 7 Abs. 2 FLG und - für den speziellen Fall der Kosten von gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen - 17 Abs. 1. FLG schreiben vor, nach welchen Gesichtspunkten die Umlegung aufgelaufener Kosten auf die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens endgültig zu erfolgen hat.

Nähere Vorschriften für die Aufteilung von vorschußweise einzuhebenden Beträgen sieht das Gesetz hingegen nicht vor; die Einhebung von Vorschüssen ist ja gerade für die Zeit vorgesehen, "solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist". Das bedeutet jedoch nicht, daß die Zusammenlegungsgemeinschaft bzw. die Agrarbehörde bei der Vorschreibung von Kostenvorschüssen willkürlich festsetzen dürfte, von wem und in welcher Höhe solche Vorschüsse eingehoben werden sollen.

Ihrer Gesamthöhe nach finden solche Vorschüsse ihre Grenze "im erforderlichen Ausmaß". Daß dieses unter Bedachtnahme auf die für den Wegebau im Beschwerdefall bereits aufgelaufenen Kosten überschritten worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet und geht auch sonst nicht aus den vorgelegten Akten hervor.

Die Aufteilung eines insgesamt vorzuschreibenden Vorschußbetrages auf die einzelnen Verfahrensparteien setzt zur Vermeidung unterschiedlicher Belastungen und zur Erzielung einer Endabrechnung, die nicht übermäßig hohe Nach-, Rück- bzw. Ausgleichszahlungen mit sich bringt, voraus, daß nach einem vorläufigen Schlüssel vorgegangen wird, der bereits in einem zumutbaren Ausmaß vorausschauend auf die künftige Endabrechnung ermittelt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Festlegung des vorläufigen Umlegungsschlüssels durch eine weitgehende Bedachtnahme auf die Kriterien des § 17 Abs. 1 FLG für die Ermittlung der endgültigen Aufteilung der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Rechte der Beschwerdeführer verletzt hätte. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, daß die Agrarbehörden bei der Erstellung des vorläufigen Umlegungsschlüssels rechtswidrig vorgegangen wären; aus den vorgelegten Akten ist vielmehr das Bemühen der Behörden zu erkennen, mit dieser Aufteilung jener der Endabrechnung bereits möglichst nahezukommen. Die prozentuelle Belastung der Beschwerdeführer mit 1,671, 0,354 bzw. 4,036 % des jeweils eingeforderten Teiles des Vorschußgesamtbetrages ist somit aus dieser Sicht nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet; dies unbeschadet allfällig notwendig werdender Korrekturen dieser Anteile in der künftigen Endabrechnung. Diese setzt aber, um den Kriterien des § 17 Abs. 1 FLG genügen zu können, das Vorliegen eines rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes und das Feststehen des für die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgelaufenen Gesamtbetrages voraus.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich für die Beschwerde im einzelnen:

1.) Beschwerde des W und der HP:

Ein näheres Eingehen auf die Ausführungen dieser Beschwerdeführer zu den ihnen aus der Zusammenlegung insgesamt erwachsenden Vor- und Nachteilen ist verfrüht.

Die belangte Behörde konnte im Zeitpunkt dieser Vorschreibung nur von den bis dahin erzielten Ergebnissen des Zusammenlegungsverfahrens ausgehen.

Im Recht sind die Beschwerdeführer P aber mit ihrem Vorbringen zu der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides. Die ABB hatte den Beschwerdeführern auf Grund eines entsprechenden Ansuchens der Zusammenlegungsgemeinschaft S 10.677,-

- (darin S 135,-- Mahnspesen) zur Zahlung vorgeschrieben; dieser Betrag entsprach nach den vorliegenden Akten 1,671 % einer damals allen Verfahrensparteien anteilig vorgeschriebenen und von den meisten Parteien auch bezahlten Vorschußrate. Auf Grund des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer P hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides diesen Beschwerdeführern eine bereits im Jahre 1983 geleistete Barzahlung in der Höhe von S 5.257,-- sowie - wenn auch ohne diesbezügliche Ermittlungen und nur "zunächst" - Robotleistungen von insgesamt S 15.110,-- angerechnet. Daß die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides dennoch zur Vorschreibung eines Kostenvorschusses von S 9.715,-- an die Beschwerdeführer P gekommen ist, geht darauf zurück, daß sie diesen Beträgen nicht die von der Zusammenlegungsgemeinschaft begehrte Vorschußrate von s 10.677,--, sondern den (vorläufigen) Gesamtbetrag des auf diese Beschwerdeführer entfallenden Anteiles in der Höhe von S 30.082,-- gegenübergestellt, und in ihre Überlegungen auch eine von der Zusammenlegungsgemeinschaft erst im Juni 1985, also nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides, den Beschwerdeführern vorgeschriebene weitere Vorschußrate von S 11.700,-- einbezogen hat.

Damit aber hat die belangte Behörde die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit überschritten, weil Sache des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens nicht die Vorschreibung der gesamten S 30.082,--, sondern eben nur eines Teilbetrages von S 10.677,-- gewesen ist, aus welchem im übrigen mangels gesetzlicher Grundlage die darin enthaltenen - den Beschwerdeführern individuell angelasteten - Mahnspesen auszuscheiden wären.

Der gegenüber den Beschwerdeführern P ergangene angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

2.) und 3.) Beschwerden des Beschwerdeführers HO sowie der Beschwerdeführer R und EB:

Auch zu diesen Beschwerden ist zu sagen, daß sie weitgehend damit begründet werden, daß die Zusammenlegung den Beschwerdeführern keine entsprechenden Vorteile gebracht habe, was aber im derzeitigen Stadium des Zusammenlegungsverfahrens bzw. aus Anlaß der Vorschreibung von Vorschüssen nach § 7 Abs. 3 FLG noch gar nicht abschließend festgestellt werden kann. Daß bei der Ermittlung des vorläufigen Umlegungsschlüssels die Einbeziehung von Überlegungen im Sinne des § 17 Abs. 1 FLG nicht als gesetzwidrig anzusehen ist, wurde bereits ausgeführt. Die Beschwerdeführer selbst erwarten, daß der Zusammenlegungsplan nicht der vorläufigen Übernahme entsprechen werde, und bringen damit zum Ausdruck, daß sie von der Endabrechnung der Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen entsprechende Korrekturen zu ihren Gunsten zu erwarten hätten. Eine Rechtswidrigkeit der Ermittlung und Vorschreibung der strittigen Vorschußraten wird damit jedoch nicht dargetan.

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführer B zur Frage des Schotterabbaues auf ihren Grundstücken und geleisteter Robotarbeiten ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung des strittigen Kostenvorschusses darzutun, weil bei derartigen Leistungen ein Anspruch auf Kompensation mangels besonderer Vereinbarung nicht erwächst und somit das "erforderliche Ausmaß" einzuhebender Kostenvorschüsse nicht vermindert wird. Über derartige Leistungen ist im angefochtenen Bescheid auch noch in keiner der Rechtskraft fähigen Weise abgesprochen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof sah sich nicht veranlaßt, der Anregung der Beschwerdeführer zu entsprechen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 7 Agrarbehördengesetz zu stellen, weil die Zusammensetzung des Landesagrarsenates nicht den Bestimmungen der MRK entspreche. Dieser Auffassung steht die ständige Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes in Angelegenheiten der Bodenreform entgegen, von der abzugehen die Beschwerdeausführungen keinen Anlaß geben.

Inhaltlich rechtswidrig sind die die Beschwerdeführer O und B betreffenden angefochtenen Bescheide jedoch insoweit, als darin der Spruch der erstinstanzlichen Bescheide auch in dem Punkt bestätigt wurde, daß die Beschwerdeführer bei nicht rechtzeitiger Überweisung der ihnen vorgeschriebenen Beträge 4 % Verzugszinsen p. a. zu zahlen hätten. Die in den Beschwerdefällen eingeschrittenen Agrarbehörden haben den diesbezüglichen Ausspruch nicht begründet, es fehlt diesem, worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen, auch tatsächlich eine gesetzliche Grundlage. Die belangte Behörde hat im übrigen, im Gegensatz zur diesbezüglichen Bestätigung der die Beschwerdeführer O und B betreffenden Bescheide der ABB, den die Beschwerdeführer P betreffenden Bescheid mit Recht dahingehend abgeändert, daß die Vorschreibung von Verzugszinsen hinsichtlich dieser Beschwerdeführer entfallen ist.

Da die Beschwerdeführer O und B betreffenden angefochtenen Bescheide waren daher hinsichtlich der Vorschreibung von Verzugszinsen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben, im übrigen jedoch waren die Beschwerden dieser Beschwerdeführer gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von den Beschwerdeführern beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2, 50, 52 Abs. 1, 53 und 59 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 7. Oktober 1986

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