VwGH 86/05/0129

VwGH86/05/01299.12.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Mag. Gehart, über die Beschwerde des P und der EW in D, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenring 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. August 1986, Zl. II/2-V-85211, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien: 1. F und AS in D, 2. Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg impl;
ROG NÖ 1976;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1986:1986050129.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.810,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. September 1980 wurde den Erstmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Baubewilligung für einen "Zubau zum Wirtschaftsgebäude" auf den Grundstücken Nr. nn1 und Nr. nn2, EZ. nn3 des Grundbuches über die Kat. Gem. D, erteilt, wobei der Baubeschreibung zu entnehmen ist, daß dieser Zubau als Rinder- und Schweinemaststall verwendet werden soll.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern als übergangenen Anrainern erst am 12. Juli 1985 zugestellt, worauf sie dagegen innerhalb von zwei Wochen "Einspruch wegen unzumutbarer Geruchsbelästigung" erhoben.

Mit dem auf dem Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 11. Oktober 1985 beruhenden Bescheid vom 6. Dezember 1985 wurde dieser als Berufung angesehene Einspruch der Beschwerdeführer abgewiesen.

Die Berufungsbehörde vertrat entsprechend der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, daß die Möglichkeit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Stallgebäude im Hinblick auf die Widmung "Bauland-Agrargebiet" gegeben sei. In dem Gutachten vom 28. September 1984 sei ausgeführt worden, daß durch den Tierbestand in den Stallungen eine Geruchsbelästigung bis zu ca. 210 m je nach Wetterlage möglich sei. Bei der letzten Verhandlung am 10. Juli 1985 habe der Gutachter erklärt, daß eine Geruchsbelästigung nicht meßbar sei und die Behörde darüber zu entscheiden habe, ob das Ausmaß der Belästigung über das ortsübliche Ausmaß hinausgehe. Da der Betrieb der Erstmitbeteiligten bereits vor der Errichtung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer vorhanden gewesen sei, habe angenommen werden müssen, daß es zu Geruchsbelästigungen komme. Weiters sei die Berufungsbehörde der Auffassung, daß die Geruchsbelästigung durch den Betrieb der Erstmitbeteiligten das ortsübliche Ausmaß in der Katastralgemeinde D nicht übersteige. Der Einbau eines Bio-Filters, wie im Gutachten erwähnt, sei, bedingt durch die hohen Anschaffungs- und Instandhaltungskosten, aus wirtschaftlichen Erwägungen dem Konsenswerber nicht zuzumuten.

Die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 5. August 1986 als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ausgangspunkt der vom Gerichtshof vorzunehmenden Prüfung, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, daß die Beschwerdeführer durch die Abweisung ihrer Berufung nicht in ihren von der Baubehörde wahrzunehmenden subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden sind, ist zunächst die Feststellung, daß einerseits der Bauplatz der mitbeteiligten Bauwerber die Flächenwidmung Bauland-Agrargebiet im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 aufweist, sodaß die im Gegenstande geplante Errichtung eines Rinder- und Schweinemaststalles mit der gegebenen Flächenwidmung übereinstimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986, Zlen. 86/05/0011, 0012), und andererseits dem Nachbarn aus den Bestimmungen des § 118 Abs. 8 und 9 in Verbindung mit § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchsbelästigung erwächst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1984, Zl. 81/05/0076, Baurechts-Slg. Nr. 322, und die darin zitierte Vorjudikatur).

Die Baubehörde zweiter Instanz war also verpflichtet, auf Grund der Berufung der dem erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren nicht zugezogenen Beschwerdeführer zu prüfen, ob sie zu Recht eine unzumutbare Geruchsbelästigung geltend gemacht haben, also von dem Bauvorhaben der Erstmitbeteiligten Belästigungen der Beschwerdeführer zu erwarten sind, welche das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen, und die zur Abwehr dieser Gefahren oder Belästigungen nötigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. nochmals das zitierte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986).

Dem im Akt erliegenden Schreiben der Abteilung R 1 des Amtes der NÖ Landesregierung vom 28. September 1984 ist zu entnehmen,

daß die mitbeteiligten Bauwerber "zur Zeit ... laut eigenen

Angaben" im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes "ca. 150 Mastschweine, ca. 23 Mastrinder und 7 Milchkühe auf Einstreu" halten. Der anfallende Festmist werde auf einer südlich des Stallgebäudes gelegenen, befestigten Düngerstätte gelagert. Die anfallende Jauche werde in einer unterhalb der Düngerstätte befindlichen, ca. 25 m3 fassenden Jauchegrube gesammelt. Das Stallgebäude sei nicht mit einer Zwangsentlüftungsanlage ausgestattet worden; die Belüftung erfolge als freie Lüftung über Fenster und Türen. Der Abstand vom Stall zum Wohnhaus der Beschwerdeführer, welches in bezug auf die Stallung in der Hauptwindrichtung liege, betrage ca. 40 m. Im übrigen wurde in dieser gutächtlichen Stellungnahme wörtlich Nachstehendes ausgeführt:

"Die möglichen Auswirkungen von Stallungen auf die Nachbarschaft beschränken sich hauptsächlich auf die Emission von Geruchsstoffen, die überwiegend auf die Ausscheidungen der Tiere zurückzuführen sind. Wegen der komplexen Zusammensetzung der in der Abluft von Stallungen enthaltenen chemischen Verbindungen und der damit verbundenen schwierigen meßtechnischen Erfassung ist es nicht möglich, einen für die Geruchsbelästigung repräsentativen Emissionsgrenzwert anzugeben. Es können jedoch aus verschiedenen Faktoren wie Bestandsgröße, Aufstallungsform, Entmistungs- und Mistlagerungsart, Lüftungssystem usw. annähernd jene Abstände zwischen Stallungen und Wohngebieten ermittelt werden, die zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen notwendig sind. Eine ausgezeichnete Möglichkeit zur Beurteilung von Stallungen bietet die VDI-Richtlinie 3471 ¿Auswurfbegrenzung, Tierhaltung-Schweine', die auf Erhebungen einschlägiger Institute in der Praxis beruht und ein Festlegen von Einwirkungsbereichen in Abhängigkeit von den die Emission beeinflussenden Faktoren ermöglicht.

Da bei der Rinderhaltung gegenüber der Schweinehaltung sowohl qualitativ wie quantitativ geringere Emissionen entstehen und da die Anzahl der Schweine die der Rinder weit übersteigt, wurde der Beurteilung der gegenständlichen Stallung nur die VDI-Richtlinie 3471 zugrundegelegt. Dieser Richtlinie zufolge ist in einem Bereich bis ca. 210 m um die Stallung mit Geruchsstoffkonzentrationen über der Geruchsschwelle zu rechnen.

Obwohl durch den Einbau einer optimal dimensionierten Zwangslüftungsanlage (Auslegung nach DIN 18910 ¿Klima in geschlossenen Ställen', Abluftführung mindestens 1,5 m über First, Austrittsgeschwindigkeit mindestens 7 m/s) ein Einwirkungsbereich von ca. 140 m erwartet werden kann, muß dennoch im Bereich des Anrainerwohnhauses W mit teilweise erheblichen Geruchsbelästigungen gerechnet werden. Vertretbare Immissionsverhältnisse könnten nur durch eine Abluftreinigung (z. B. Biofilter) erreicht werden."

Obwohl in dem sodann ergangenen Schreiben der Umweltanwaltschaft des Landes Niederösterreich vom 5. Juni 1985 an die mitbeteiligte Gemeinde unter Hinweis auf die zwingenden Bestimmungen des § 62 der NÖ Bauordnung 1976 darauf hingewiesen worden ist, daß es sich im vorliegenden Fall angesichts der erwähnten Zahl von Rindern und Schweinen um einen "außergewöhnlich großen Mastbetrieb" handle, wobei auch ausdrücklich die im Gutachten vom 28. September 1984 vorgeschlagene Abluftreinigung mit Bio-Filtern erwähnt worden ist, wurde die Berufung der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der schon wiedergegebenen Begründung abgewiesen, daß der Betrieb der Erstmitbeteiligten bereits vor der Errichtung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführer vorhanden gewesen sei, weshalb sie anzunehmen gehabt hätten, daß es zu Geruchsbelästigungen komme. Im übrigen vertrat die Berufungsbehörde, wie schon erwähnt, die Ansicht, daß die Geruchsbelästigung das ortsübliche Maß in der Katastralgemeinde D nicht übersteige. Der Einbau eines Bio-Filters, wie im Gutachten erwähnt, sei im Hinblick auf die hohen Anschaffungs- und Instandhaltungskosten aus wirtschaftlichen Erwägungen den Erstmitbeteiligten nicht zuzumuten.

Der belangten Behörde ist zwar zuzustimmen, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides meint, daß das Ausmaß der zumutbaren Immissionen im Bauland-Agrargebiet, in welchem sich auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet, höher anzusetzen ist, als im Bauland-Wohngebiet, doch darf nicht übersehen werden, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn entsprechend der dargestellten Rechtslage trotzdem einen Anspruch darauf haben, durch baubehördliche Vorschreibungen vor Belästigungen geschützt zu werden, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon die Rede ist, daß sich nach den - vorstehend nicht wiedergegebenen - ersten beiden Absätzen des umweltschutztechnischen Gutachtens am Umfang der bewilligten Tierhaltung und somit am Ausmaß der Immissionen nichts geändert habe, sondern nur das Gebäude erweitert worden sei, weshalb die Berufungsbehörde zu Recht davon ausgegangen sei, daß das seit der baubehördlichen Bewilligung für den Stall vom 21. Mai 1958 bestehende Ausmaß ortsüblich und daher von den Beschwerdeführern zu dulden sei, so muß dem entgegengehalten werden, daß mit dem in den Akten erliegenden Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. Mai 1958 den Erstmitbeteiligten die Baubewilligung "zum Zubau einer neuen Scheune und Errichtung eines neuen Zaunes" erteilt worden ist, also von einer baubehördlich bewilligten Tierhaltung nicht die Rede sein kann, weshalb die von der belangten Behörde daran geknüpften rechtlichen Schlußfolgerungen schon aus diesem Grunde verfehlt sind.

In Erwiderung auf die weitere Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, nach den im Beschwerdefall anzuwendenden Empfehlungen im ÖKL-Baumerkblatt 38 betrage der Mindestabstand der Stallabluftöffnungen zu Öffnungen von Wohngebäuden in Hauptwindrichtung bei Festmist und Streuhaltung 0,16 m pro Tier, bei 150 Schweinen also 34 m, weshalb der erforderliche Mindestabstand angesichts der Entfernung des Wohnhauses der Beschwerdeführer zum Stall von 40 m eingehalten werde, ist daran zu erinnern, daß es nicht darauf ankommt, ob in bestimmten Räumen des Nachbarn eine unzulässige Immission auftritt, sondern darauf, daß schon an der Grundgrenze des Nachbarn unzulässige Immissionen nicht auftreten dürfen (vgl. u. a. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1981, Zlen. 06/0401, 0402/80). Im übrigen haben die erwähnten Beurteilungsrichtlinien nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird, sind aber im übrigen, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung und dürfen ohne Darlegung der ihnen zugrunde liegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 1976, Zl. 345/74). Schließlich soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, daß weder die NÖ Bauordnung 1976 noch das NÖ Raumordnungsgesetz 1976 allgemeine Abstandsbestimmungen zum Schutz vor Immissionen aus der Massentierhaltung kennen (vgl. nochmals das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1986).

Die belangte Behörde hat ferner die Auffassung vertreten, das Vorbringen der Beschwerdeführer "hinsichtlich der Nichtanwendung des § 62 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976" gehe "ins Leere, da diese Bestimmung nur bei - hier ... nicht vorliegenden - unzumutbaren Immissionen anzuwenden" sei. Gegenstand des Verfahrens vor dem Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde sei die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 19. September 1980 wegen Geruchsbelästigung gewesen. Der Gemeinderat habe sich mit diesem Vorbringen ausführlich beschäftigt und festgestellt, daß die Geruchsbelästigungen das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigen, und es sei dem Gemeinderat die Anwendung des § 62 Abs. 4 (richtig wohl: Abs. 2) der NÖ Bauordnung 1976 verwehrt gewesen.

Diese Argumentation steht einerseits mit der vorstehend dargestellten Rechtslage in Widerspruch und nimmt andererseits nicht auf die bereits wörtlich wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten vom 28. September 1984 Bedacht, wonach mit "erheblichen Geruchsbelästigungen gerechnet werden muß", die nach Auffassung des Sachverständigen offensichtlich sogar unvertretbar sind, weil er in diesem Zusammenhang ausdrücklich gemeint hat, daß "vertretbare Immissionsverhältnisse nur durch eine Abluftreinigung (z. B. Biofilter) erreicht werden könnten". Der belangten Behörde kann daher auf der Grundlage des ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisses nicht darin gefolgt werden, daß "die Geruchsbelästigungen das örtlich zumutbare Ausmaß nicht übersteigen". Es kann somit auch nicht ausgeschlossen werden, daß Nachbarrechte der Beschwerdeführer dadurch verletzt worden sind, daß den mitbeteiligten Bauwerbern keine Vorkehrungen vorgeschrieben worden sind, die zur Abwehr der das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigenden Geruchsbelästigungen der Beschwerdeführer erforderlich sind. Die belangte Behörde hätte daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde nicht als unbegründet abweisen dürfen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Für das fortgesetzte Verfahren wird aus prozeßökonomischen Gründen noch darauf hingewiesen, daß die Einreichunterlagen keine Antwort auf die unter dem Gesichtspunkt des Anrainerschutzes bedeutsame Frage geben, für welche Höchstanzahl von Rindern und Schweinen das in Rede stehende Stallgebäude geplant ist, und daß, was bisher nicht geschehen ist, auf der Grundlage des immissionstechnischen Befundes ein medizinischer Sachverständiger die Zumutbarkeit der Geruchsimmissionen zu beurteilen haben wird, da es diesem Sachverständigen obliegt, seine Auffassung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1965, Zl. 361/65).

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985. Wien, am 9. Dezember 1986

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